Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 43/2018

Urteil vom 7. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Januar 2018 (DG 2017.38).

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 28. September 2016 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführerin 1) teilweise gut und erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin 1 definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'950.-- nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2016 und für aufgelaufenen Zins von Fr. 4'378.10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 erfolglos Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D 174/2016 vom 22. Dezember 2016).
Am 27. September 2017 (Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 28. September 2016. Es folgten sieben weitere Eingaben der Beschwerdeführerin 1 in dieser Sache bis 14. Januar 2018. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 teilte das Appellationsgericht mit, dass es das vorliegende zivilrechtliche Revisionsverfahren separat von zwei verwaltungsrechtlichen führe, die ebenfalls vom Revisionsgesuch erfasst seien. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsbegehren gegen Appellationsrichter C.________ und auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann, der die Eingabe mitunterzeichnet hat und sich ebenfalls als Beschwerdeführer bezeichnet (Beschwerdeführer 2), am 28. Februar 2018 (Postaufgabe) "Verfassungsbeschwerde in Zivilsachen" an das Bundesgericht erhoben. Am 3. März 2018 (Postaufgabe) haben sie nach Akteneinsicht vom Vortag eine Kopie des angefochtenen Entscheids eingereicht.

2.
Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).
Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Partei des Rechtsöffnungs- bzw. des Revisionsverfahrens und er hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Das Verfahren betrifft einzig seine Ehefrau. Er ist demnach zur Beschwerdeführung nicht berechtigt. Im Übrigen wurde ihm bereits erläutert, dass er vor Bundesgericht seine Ehefrau auch nicht vertreten darf (Urteil 5D 174/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 1.2).
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 führt in der Beschwerde aus, der angefochtene Entscheid sei ihr am 26. Januar 2018 gesendet worden. Sie hätten die Annahme jedoch am 29. Januar 2018 verweigert. Die Beschwerde werde demnach ohne Kopie dieses Entscheids und ungeachtet des Ausgangs des appellationsgerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des Inhalts des angefochtenen Entscheids erhoben.
Diese Art der Beschwerdeführung ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Zudem fehlt bei dieser Ausgangslage naturgemäss jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Daran ändert die nachträgliche Zusendung einer Kopie des angefochtenen Entscheids nach Akteneinsicht am 2. März 2018 nichts. Auf die weitschweifige und schwer verständliche Beschwerde braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Dies gilt aufgrund der Missbräuchlichkeit der Beschwerdeführung auch für die formellen Einwände gegen das kantonale Verfahren (z.B. betreffend Akteneinsicht).
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_43/2018
Date : 07. März 2018
Published : 25. März 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Revision (definitive Rechtsöffnung)


Legislation register
BGG: 66  74  106  108  113  115  116  117
BGE-register
133-II-396 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
5D_174/2016 • 5D_43/2018
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