Tribunal federal
{T 0/2}
1A.114/2006 /fun
Urteil vom 7. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 4. März 2000 als Beifahrerin im Personenwagen ihres Ehemannes Opfer eines von einem Dritten verursachten Auffahrunfalls. Als Unfallfolge wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die SUVA stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2002 ein. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist noch hängig.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 (Formular vom 6. Januar 2006, Eingabe des Rechtsanwalts vom 11. Januar 2006) stellte X.________ beim Kantonalen Sozialdienst ein Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses gemäss Art. 15
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
|
1 | Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
2 | Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. |
3 | Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |
Der Kantonale Sozialdienst wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er aus, die Anmeldung des Vorschussgesuchs müsse als verspätet betrachtet werden. Es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses der SUVA-Verfügung vom 4. Juni 2002 oder erst im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Auf alle Fälle hätte sie aber mit der Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht beliebig lange zuwarten dürfen. Die Frage der Einhaltung der Verwirkungsfrist zur Anmeldung der Ansprüche brauche aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da es auch an der materiellen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin für die Zusprechung einer Entschädigung und damit eines Entschädigungsvorschusses fehle.
Mit Urteil vom 10. Mai 2006 wies die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, allfällige opferrechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung seien infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt. Es treffe zu, dass X.________ im Anschluss an den Unfall von den Opferhilfe-Behörden nicht auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
Unfallversicherungsrecht)" ausgewiesen. Aufgrund dieses Vorgehens des Rechtsanwalts sei darauf zu schliessen, dass die Bevollmächtigung auch die Geltendmachung von Ansprüchen gemäss OHG umfasst habe; andernfalls hätte sich der Rechtsanwalt nicht mit der besagten Vollmachtsurkunde ausweisen dürfen. Die Kenntnisse ihres Rechtsvertreters betreffend der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
B.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bzw. an den Kantonalen Sozialdienst, damit über den Beginn und die Höhe der Vorschussleistungen nach Art. 15
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
2 | Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. |
3 | Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |
C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde liess sich vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Kantonale Sozialdienst hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil erging am 10. Mai 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
2 | Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. |
3 | Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung eines Vorschusses nach Art. 15
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
2 | Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. |
3 | Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |
2.2 Hingegen ist auf die in der Replikschrift vom 20. November 2006 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. Diese hätten über weite Strecken bereits in der vom 29. Mai 2006 datierenden Beschwerde vorgetragen werden können und sind deshalb verspätet (vgl. Art. 106 Abs. 1
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können. |
2 | Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden. |
3 | Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. |
3.
Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das Urteil auf das völlig unerwartete rechtliche Argument der Verwirkungsfrist gestützt. Damit macht sie implizit geltend, sie habe sich vor dem Erlass des Urteils nicht zu allen rechtlich relevanten Aspekten äussern können, was unter Annahme, dass der Vorwurf zutrifft, auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Wie indessen bereits vorne (Sachverhalt A.) erwähnt, hat sich der Kantonale Sozialdienst mit der Frage der Verwirkung der Opferhilfe-Ansprüche befasst und eine nochmalige Prüfung dieser Frage in einem allfälligen Beschwerdeverfahren sogar ausdrücklich vorbehalten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist als Grund zur Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes heranziehen könnte, trifft somit offensichtlich nicht zu.
4.
4.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann im Dezember 2003 mit der Opferhilfe-Behörde Aargau/Solothurn Kontakt aufgenommen und dabei ihre opferrechtlichen Ansprüche mündlich angemeldet. Das OHG setze nicht voraus, dass opferrechtliche Ansprüche schriftlich anzumelden wären. Die kantonalen Opferhilfe-Behörden hätten nie bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ansprüche im Dezember 2003 angemeldet habe. Wenn das Verwaltungsgericht den Standpunkt vertrete, die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien nicht angemeldet worden, hätte es gemäss der Untersuchungsmaxime diesbezügliche Abklärungen treffen müssen.
4.2 Der Grundsatz der Untersuchungsmaxime besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 16 Abs. 2
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
|
a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
4.3 Gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben des Kantonalen Sozialdienstes vom 2. November 2005 teilte diesem die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn in einem Schreiben vom 24. Oktober 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn erstmals im Dezember 2003 kontaktiert hätten. Des Weitern vermerkte der Kantonale Sozialdienst, dass in dieser Angelegenheit keine Unterlagen verzeichnet seien.
Im gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht berief sich die Beschwerdeführerin nicht darauf, ihre Ansprüche bereits im Dezember 2003 gestellt zu haben, obwohl sich der Kantonale Sozialdienst mit der Frage der Verwirkung der opferrechtlichen Ansprüche befasste (vgl. Sachverhalt A. hiervor). Das Verwaltungsgericht hatte daher keinen Anlass, von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen zur behaupteten Anmeldung der OHG-Ansprüche im Dezember 2003 durchzuführen, zumal sich den Akten keine weiteren Hinweise auf eine Kontaktnahme im Dezember 2003 entnehmen lassen und die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn im erwähnten Schreiben vom 24. Oktober 2005 die Auffassung vertrat, die Verwirkungsfrist sei im Dezember 2003 bereits abgelaufen gewesen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 16 Abs. 2
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
5.
5.1 Des Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht sei wiederum unter Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 16 Abs. 2
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
5.2 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wies sich gegenüber der Opferhilfe-Behörde mit einer vom 22. November 2004 datierenden Vollmacht aus. Gemäss Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes war die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der SUVA vom 4. Juni 2002 anwaltlich vertreten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, sie habe ihren Rechtsanwalt erst im Oktober 2005 mit der Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Auch in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass diesbezüglich ein Klärungsbedarf bestehen könnte. Es bestand daher für das Verwaltungsgericht kein Anlass, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor, und es kann dem Verwaltungsgericht daher nicht angelastet werden, dass es seine rechtlichen Erwägungen auf die im Recht liegenden Akten stützte (vgl. E. 4.2 hiervor).
5.3 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, der Rechtsanwalt sei bereits im November 2004 mit der Geltendmachung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
|
1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
|
1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (BGE 120 II 197 E. 3b S. 203; Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
5.4 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teilte der Opferhilfe-Behörde am 20. Oktober 2005 mit, dass er deren Interessen vertrete. Gleichzeitig wies er sich mit einer am 22. November 2004 ausgestellten Anwaltsvollmacht betreffend "Unfallereignis vom 4. März 2000 (Haftpflicht- und Unfallversicherungsrecht)" aus. Die Bevollmächtigung in opferrechtlichen Angelegenheiten ist darin nicht expressis verbis erwähnt. Jedoch duldete die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Verhalten durfte das Verwaltungsgericht in guten Treuen auf eine stillschweigende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerdeführerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Haftpflicht- und Unfallversicherungsrecht, sondern auch das Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde erst ein knappes Jahr alt und absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3 S. 148). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass
in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsangelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammenhang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (vgl. Zäch, a.a.O., N. 116 zu Art. 33
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
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1 | Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2 | Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. |
3 | Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. |
6.
6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behörden hätten ihre gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu informieren, nicht erfüllt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht entgegengehalten werden. Auch gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behördlich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor November 2004 von Rechtsanwälten vertreten gewesen, welche die Ansprüche hätten anmelden können.
6.2 Nach Art. 16 Abs. 3
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
|
a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 6 Berücksichtigung der Einnahmen bei den übrigen Leistungen - 1 Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen.5 |
|
1 | Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen.5 |
2 | Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG; massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.6 |
3 | Die Genugtuung wird unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
|
1 | Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
2 | Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). |
3 | Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: |
a | ermittelt worden ist; |
b | sich schuldhaft verhalten hat; |
c | vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich - 1 Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
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1 | Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. |
2 | Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2 S. 411; 123 II 241 E. 3f S. 245; Bundesgerichtsurteil 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5, publ. in Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinweisen).
Wie im Bundesgerichtsurteil 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (vgl. in diesem Sinn Gomm, in: Gomm/Zehntner (Hrsg.), Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Watter, Basler Kommentar, N. 5 und N. 25 zu Art. 32
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
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1 | Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |
2 | Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. |
3 | Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. |
6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Behörden ihre Informationspflichten nicht erfüllt hatten und der Beschwerdeführerin daher eine Nachfrist zur Anmeldung ihrer Ansprüche zuzubilligen war. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche ab November 2004 durch ihren jetzigen Anwalt in opferrechtlichen Angelegenheiten vertreten wird (vgl. E. 5.4 hiervor), spätestens ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt war, ihre Ansprüche über ihren Anwalt geltend zu machen. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das dem Anwalt übertragene Mandat umfasste auch opferrechtliche Angelegenheiten (vgl. E. 5.4 hiervor), weshalb sich die Beschwerdeführerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung ihrer OHG-Ansprüche bis im Oktober 2005 Zeit nehmen durfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie lange die entsprechende Nachfrist dauern kann, nicht pauschal, sondern im Einzelfall nach Massgabe der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5c/aa). Nach BGE 129 II 409 E. 3 hat das Opfer aber keinen Anspruch darauf, dass ihm eine ab Kenntnisnahme der Informationen über die OHG-Ansprüche laufende Jahresfrist eingeräumt wird; vielmehr hat das Opfer mit der nach den Umständen gebotenen Raschheit zu handeln (Gomm, a.a.O., N. 36 zu Art. 16
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
Wie lange die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit der Anmeldung ihrer Ansprüche hätte zuwarten dürfen, kann in Anbetracht dieser Rechtsprechung offen bleiben. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin resp. ihr Anwalt bis zur Anmeldung im Oktober 2005 fast ein ganzes Jahr Zeit benötigte. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die opferrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin im Oktober 2005 als verwirkt zu betrachten sind, stellt somit keine Bundesrechtsverletzung dar.
7.
Die Beschwerdeführerin macht keine weitere Bundesrechtsverletzung geltend, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1
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SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt: |
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a | ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen; |
b | anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: