Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 45/2017

Urteil vom 7. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2016 (VBE.2016.390).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ meldete sich im März 2008 wegen psychischer Leiden und dem Status nach einem 2006 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste eine Potentialabklärung (Bericht vom 16. Januar 2009) sowie ein anschliessendes Aufbautraining in der Stiftung C.________. Weil der Versicherte letzteres schmerzbedingt nicht angetreten hatte (Bericht vom 17. Dezember 2008), lehnte die Verwaltung den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 5. Mai 2009). Zur Prüfung der Rentenfrage ordnete sie eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB, GmbH an. Gestützt auf die Expertise vom 8. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad 12 %; Verfügung vom 15. Oktober 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 9. September 2014).

A.b. Die IV-Stelle veranlasste bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (nachfolgend: MEDAS) eine weitere polydisziplinäre (rheumatologische, kardiologische, psychiatrische) Begutachtung. Gestützt auf die Expertise vom 8. März 2016 sowie auf die konsiliarische Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2016 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren abermals ab (Invaliditätsgrad 10 %; Verfügung vom 2. Juni 2016).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 2016 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab September 2008 "eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen".

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Die Vorinstanz legte die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat dem MEDAS-Gutachten der Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, med. E.________, Facharzt Innere Medizin, med. F.________, FMH Kardiologie, med. G.________, FMH Rheumatologie, und med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2016 Beweiskraft beigemessen. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; ICD-10 Ziff. F33.11), an einer koronaren 3-Gefäss-Erkrankung sowie an Rücken-, Gesäss- und Beinschmerzen rechts. Nicht gefolgt ist das kantonale Gericht der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 50 % seit Dezember 2007 und von 40 % ab dem 10. Dezember 2015. Vielmehr hat es die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2016 bestätigt und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall fehle es an einer konsequenten Depressionstherapie in diesem Sinne.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG. Das kantonale Gericht lasse ausser Acht, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, gemäss BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 nichts über deren invalidisierenden Charakter aussage. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Zweifel an einer adäquaten Behandlung beträfen nicht den Rentenanspruch, sondern gegebenenfalls die Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten. Eine solche könne indessen nur dann zu einer Kürzung oder Verweigerung von Leistungen führen, wenn vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Dieses letzterwähnte Argument sticht von Vornherein nicht, weil die fehlende Inanspruchnahme der verfügbaren Therapiemöglichkeiten schon im Rahmen gesamtheitlicher Indikatorenprüfung entscheidend in Anschlag gebrachten werden darf (E. 4.1 und 4.2.1 hienach).

4.

4.1. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 entschied das Bundesgericht jüngst, die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung aufzugeben und auch die Folgen von lege artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen (vgl. Urteil 9C 845/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).

4.2. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 v 281 E. 8 S. 309). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2016 (dem Fragenkatalog der IV-Stelle folgend) mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandersetzt, dies trotz Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte.

4.2.1. Was den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2) anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in keinem Zeitpunkt optimal und nachhaltig ausgeschöpft. Insbesondere habe er sich gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 8. März 2016 seit 2006 (lediglich) etwa einmal monatlich in fachärztlicher Behandlung befunden und eine aus gutachterlicher Sicht angezeigte medikamentöse Therapie abgesetzt. Diese Feststellungen werden von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Damit steht fest, dass er sich nur in geringer Frequenz und - obwohl indiziert - medikamentös gar nicht mehr behandeln lässt; dies, obwohl sich Therapieerfolge durchaus eingestellt hatten, insbesondere eine erste depressive Episode unter medikamentöser Behandlung remittiert war. Gemäss Dr. med. H.________ könnte der Beschwerdeführer von einer intensivierten Therapie mit multimodalen Ansätzen und psychokardiologischem Schwerpunkt - auch in Bezug auf die körperlichen Begleiterkrankungen (vgl. nachfolgend E. 4.2.2) - weiterhin profitieren. Dem psychiatrischen Teilgutachten lässt sich weiter entnehmen, dass trotz seit Jahren beklagter
(teilweiser) Arbeitsunfähigkeit bisher keine stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlung stattfand.
Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung (vgl. dazu E. 4.2.1 hievor), sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von Ende September bis Ende Oktober 2008 an einer Potentialabklärung in der Stiftung C.________ teilnahm, das im Anschluss daran geplante Aufbautraining indessen schmerzbedingt nicht antrat. Ärztliche Atteste vermochte er gegenüber der Stiftung nur für die ersten Abwesenheitstage vorzulegen. Auch das spricht klar gegen eine invalidisierende Beeinträchtigung, ist doch die Teilnahme an einem Aufbautraining im geschützten Rahmen grundsätzlich auch unter Schmerzen zumutbar, ja therapeutisch indiziert (strukturierter Tagesablauf, Ablenkung). Andererseits ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer um eine Selbsteingliederung bemühte und er zwischen April 2011 und August 2014 sowie seit September 2015 als Kundenberater zweier Autogaragen in einem Pensum von 50 % tätig war und ist. Er signalisiert zudem grundsätzlich Bereitschaft, sein Pensum zu erhöhen.

4.2.2. Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; ICD-10 Ziff. F33.11) zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C 130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Dem MEDAS-Gutachten lässt sich diesbezüglich entnehmen, eine Wechselwirkung zwischen den depressiven Symptomen und den körperlichen Beschwerden, insbesondere dem Schmerz, könne als gesichert gelten. Gleichzeitig wiesen die Gutachter darauf hin, sowohl die objektiven kardiovaskulären Befunde wie auch jene am Bewegungsapparat würden wenig zu den derzeitigen Beschwerden beitragen. Im Vordergrund der Funktionseinschränkungen stünden vielmehr die Stimmungs- und Antriebsveränderungen sowie die Erschöpfbarkeit des Versicherten. Es sei zudem eine Abnahme der Beeinträchtigung der körperlichen
Beschwerden zu erwarten, wenn sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht verbessere. Die in Bezug auf die psychischen Leiden erwähnten Erfolgsaussichten bei adäquater Behandlung (vgl. E. 4.2.1 hievor) gelten somit auch betreffend die körperlichen Begleiterkrankungen.

4.2.3. Es bestehen keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu prüfenden Merkmale (etwa eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur), die im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten. Es betrifft dies insbesondere die in der MEDAS-Expertise umschriebene Persönlichkeitsakzentuierung in Form von Selbstunsicherheit, Kränkbarkeit und Selbstbezogenheit, welche sich gemäss Gutachter weder eindeutig von reaktiven psychischen oder soziokulturellen Momenten unterscheiden lässt noch Einfluss auf das Krankheitsverhalten und die Krankheitsbewältigung hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer, auch bedingt durch seine schwierigen finanziellen Verhältnisse, nur wenige soziale Kontakte und einen kleinen Freundeskreis angibt, kann entgegen Dr. med. H.________ nicht von einem ausgeprägten sozialen Rückzug die Rede sein: Der soziale Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) weist vielmehr betreffend Familienverhältnisse und Berufstätigkeit beträchtliche Ressourcen aus, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann. So unterhält er intakte familiäre Beziehungen, geht ab und an mit seinen Freunden angeln, fährt Auto und
macht Urlaubsreisen. Insbesondere aber geht er, wenn auch nur in halbem Pensum, einer Arbeitstätigkeit als Kundenberater im Autogewerbe nach, was die Pflege regelmässiger und zielgerichteter persönlicher Kontakte zu Kunden voraussetzt. Die Gutachter unterstreichen denn auch diese Berufstätigkeit und die damit verbundene bessere materielle Absicherung als wichtigste Ressource, deren Realisierung entscheidend zur Besserung des depressiven Zustandsbildes beitragen würde.

4.2.4. Bei der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) stellten die Gutachter unter dem Aspekt einer "gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" keine gravierenden Unterschiede im Verhalten des Beschwerdeführers bei den einzelnen Untersuchungen oder auch zur Aktenlage und zu den beschriebenen Alltagsaktivitäten fest. Damit ist jedoch der Umstand nicht vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht gemäss fachärztlicher Indikation behandeln liess und lässt, was nicht auf einen hohen Leidensdruck deutet.

4.3. Insgesamt sind, im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281, die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS-Expertise vom 8. März 2016 postulierten funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit beweismässig nicht hinreichend erstellt. Damit verletzt die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie in Abweichung des Gutachtens von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausgeht.

4.4. Ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit in einer Druckerei zu 100 % zumutbar ist, was er unter Hinweis auf die rheumatologische Expertise des Dr. med. G.________ in Abrede stellt, kann offen bleiben. Wie die Vorinstanz erwogen hat und der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. E. 1.2 hievor), resultiert unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch beim Abstellen auf Tabellenlöhne kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_45/2017
Date : 07. Februar 2018
Published : 25. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
127-V-294 • 140-V-193 • 141-V-234 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_130/2017 • 8C_841/2016 • 9C_45/2017 • 9C_845/2016
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