Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 715/2007

Urteil vom 7. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lippuner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin 1.
A.________,
Beschwerdegegnerin 2,

Gegenstand
Kostenregelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ klagte am 21. Oktober 2005 beim Vermittleramt Bezirk Appenzell gegen X.________ wegen Beschimpfung, weil er sie als "die Alte" betitelt habe. Dieser erschien sowohl am 17. November 2005 als auch am 5. Dezember 2005 nicht zu den anberaumten Vermittlungsvorständen. Mit Strafbefehl vom 28. März 2006 befand die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden X.________ der Beschimpfung schuldig.

Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache, und der Fall wurde von der Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach X.________ mit Urteil vom 13. Dezember 2006 vom Vorwurf der Beschimpfung frei. Hingegen auferlegte es ihm die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'870.--, bestehend aus den Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.--, Untersuchungskosten von Fr. 170.-- und Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.

B.
Gegen diese Kostenverlegung reichte X.________ beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden Berufung ein (sinngemäss) mit den Anträgen, die Verfahrenskosten seien im Umfang von Fr. 1'770.-- A.________, eventualiter dem Staat aufzuerlegen.

Mit Urteil vom 28. August 2007 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 28. August 2007 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien im Betrag von Fr. 1'770.--, bestehend aus der Hälfte der Vermittlungskosten von Fr. 100.--, Untersuchungskosten von Fr. 170.-- sowie Gerichtskosten von Fr. 1'500.--, A.________, eventualiter dem Staat aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. A.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) richtet.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, weil die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil den Eindruck erweckten, das Gericht halte ihn trotz des Freispruchs in strafrechtlicher Hinsicht einer Beschimpfung für schuldig (Beschwerde S. 3), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ficht damit einzig die Begründung des erstinstanzlichen Urteils an. Anfechtungsobjekt aber bildet das Urteil der Vorinstanz, und der Beschwerdeführer bringt insoweit zu Recht nicht vor, dieses beinhalte einen strafrechtlich relevanten Vorwurf.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat im Kostenpunkt erwogen, Verfahren bei Ehrverletzungen würden im Kanton Appenzell Innerrhoden mit einem schriftlichen Antrag der geschädigten Person beim Vermittler eingeleitet. Ehrverletzungsklagen dürften durch die Gerichte mithin erst behandelt werden, wenn ein Versöhnungsversuch stattgefunden habe und erfolglos geblieben sei. Das Fernbleiben des Beschwerdeführers von den beiden anberaumten Vermittlungsvorständen habe das Verfahren verlängert und eine gütliche Lösung a priori verunmöglicht. Das kantonale Prozessrecht statuiere zwar keine obligatorische Pflicht zur Teilnahme an Versöhnungsversuchen, aufgrund der kantonalen Gepflogenheiten sei es aber nicht nur üblich, sondern eine langjährige ungeschriebene Norm und Praxis, einer amtlichen Vorladung zum Vermittlungsvorstand Folge zu leisten. Mit seinem Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer gegen diese ungeschriebene Norm verstossen, sich damit leichtfertig bzw. verwerflich und folglich zivilrechtlich vorwerfbar verhalten. Ihm sei mithin ein so genanntes prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzulasten. Hätte der Beschwerdeführer an den Versöhnungsversuchen teilgenommen, hätte die Möglichkeit einer Einigung bestanden, weshalb er die entstandenen
Verfahrenskosten auch kausal verursacht habe und ihm diese von der ersten Instanz zu Recht auferlegt worden seien (angefochtenes Urteil S. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Er macht zusammenfassend eine qualifiziert falsche Anwendung kantonalen Prozessrechts (Art. 120 Abs. 2 StPO/Appenzell I.Rh.) geltend.

Er bringt insbesondere vor, eine Kostenauflage trotz Freispruchs würde bedingen, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm des schweizerischen Rechts verstossen und dadurch die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hätte. Dies sei aber mitnichten der Fall. Im Prozessrecht des Kantons Appenzell Innerrhoden werde keine Pflicht zur Teilnahme an Vermittlungsvorständen statuiert. Wenn sich die Vorinstanz insoweit lediglich auf eine angeblich langjährige Praxis und Gepflogenheit berufe, könne es sich nur um eine moralische oder ethische Pflicht handeln, deren Verletzung für eine Kostenüberbindung eben gerade nicht genüge. Für ihn sei von Beginn weg klar gewesen, dass er sich nicht strafbar gemacht habe, weshalb er bei den Vermittlungsvorständen auch nicht von seinem Standpunkt abgerückt wäre. Durch seine Nichtteilnahme im Vorverfahren habe er das Hauptverfahren somit weder erschwert noch verlängert, d.h. die nachfolgenden Kosten auch nicht kausal verursacht. Ein allfälliges prozessuales Verschulden könnte sich mithin einzig auf sein Nichterscheinen am ersten Vermittlungsvorstand beziehen, und nur in diesem Umfang komme denn auch eine
Kostenauflage überhaupt in Frage. Als Fazit sei festzuhalten, dass bereits die Voraussetzung eines prozessualen Verschuldens nicht erfüllt sei. Jedenfalls aber fehle es an dem für eine Kostenüberwälzung erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den aufgelaufenen Kosten (Beschwerde S. 3 ff.).

2.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der in Art. 32 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs - (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.23
und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2f). Dem Angeschuldigten muss mithin ein prozessuales Verschulden angelastet werden können. Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn liegt vor, wenn der Beschuldigte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Vorgehen die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Die Kostenauflage ist dabei nur zulässig, soweit zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den verursachten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinn wird demgegenüber gesprochen, wenn der Angeschuldigte infolge prozesswidriger Handlungen den Fortgang des Prozesses hinausgezögert oder den
Behörden unnötige Mehrarbeiten und Kosten verursacht hat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 108 N. 20 ff.).

Ob der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch sein Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, untersucht das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Insofern steht nicht mehr der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Frage, welche den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben; insoweit greift ausschliesslich Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Diese Grundsätze gelten über die Auferlegung von Kosten hinaus auch für die Frage der Verweigerung einer Entschädigung (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B 724/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.5; 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 3.1).

Willkür in der Rechtsanwendung liegt dabei einzig vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).

2.4 Ehrverletzungsprozesse gelten im Kanton Appenzell Innerrhoden als prinzipale Privatstrafklageverfahren, in welchen wegen des betont persönlichen Charakters der verletzten Rechtsgüter ein öffentliches Interesse an der Ahndung fehlt und der Staat deshalb die Verfolgung dem Geschädigten überlasst (vgl. hierzu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 881 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 627 ff.).
-:-
Gemäss Art. 115 StPO/Appenzell I.Rh. sind Ehrverletzungsverfahren mit einem schriftlichen Antrag des Geschädigten beim Vermittler einzuleiten (Abs. 1). Dieser versucht, die Parteien zu versöhnen. Misslingt der Versuch und liegt innert zehn Tagen kein schriftlicher Rückzug des Antrags vor, stellt der Vermittler dem Antragsteller den Leitschein aus (Abs. 2). Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der Leitschein der Staatsanwaltschaft einzureichen (Abs. 3). Die Untersuchung endet mit der Einstellung des Verfahrens, der Überweisung an das Gericht oder mit Strafbefehl (Art. 119 Abs. 1 StPO/Appenzell I.Rh.).

Die Rolle des Strafklägers ist jener des Klägers im Zivilprozessrecht angenähert. Nach Art. 120 Abs. 2 StPO/Appenzell I.Rh. trägt daher der Geschädigte die Kosten, wenn das Verfahren schliesslich durch Freispruch abgeschlossen wird, wobei von dieser Regel abgewichen werden darf, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, wie leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Beschuldigten.

2.5 Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seinem Ausbleiben im Vorverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen hat. Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie der Beschwerdeführer nämlich zutreffend geltend macht, hat er durch sein Fernbleiben von den Vermittlungsvorständen das Hauptverfahren weder erschwert noch verlängert und damit diese Kosten auch nicht kausal verursacht. Es ist ohne weiteres glaubhaft und legitim, dass er - da von seiner Unschuld überzeugt - auch bei einer allfälligen Teilnahme an den Versöhnungsversuchen nicht zu einer Einigung Hand geboten hätte und es daher ohnehin zum Verfahren vor dem Bezirksgericht gekommen wäre. Dass er sich aber im Hauptverfahren zivilrechtlich vorwerfbar verhalten hätte, wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht vorgeworfen.

Es liegen mit anderen Worten somit keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 120 Abs. 2 StPO/Appenzell I.Rh. vor. Es ist deshalb weder willkürfrei begründbar noch im Ergebnis haltbar, dem Beschwerdeführer trotz Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten zu überbinden. Es käme einzig allenfalls in Betracht, ihn aufgrund eines prozessualen Verschuldens zur Bezahlung der Kosten des ersten Vermittlungsvorstands zu verpflichten. Da er die Auferlegung dieser Kosten von Fr. 100.-- nicht angefochten hat, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 120 Abs. 2 StPO/Appenzell I.Rh. willkürlich angewendet hat, indem sie dem Beschwerdeführer sämtliche Verfahrenskosten auferlegt hat.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegnerin 2, welche keine Anträge gestellt hat, werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten auferlegt. Es wird daher darauf verzichtet, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

In ihrem neuen Entscheid wird die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Prozessrecht darüber zu befinden haben, ob die Kosten des kantonalen Verfahrens vom Staat oder von der Beschwerdegegnerin 2 zu tragen sind, und ob dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 28. August 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_715/2007
Date : 07. Februar 2008
Published : 25. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Kostenregelung


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  80  81  90  95  100
BV: 9  32
EMRK: 6  32
OR: 41
BGE-register
116-IA-162 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 131-I-467 • 132-I-13
Weitere Urteile ab 2000
1P.65/2005 • 6B_715/2007 • 6B_724/2007
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