Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 7/01
Urteil vom 7. Februar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern,
gegen
Personalvorsorgestiftung der grafischen Industrie (PVGI), c/o Ausgleichskasse AGRAPI, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 22. November 2000)
Sachverhalt:
A.
H.________, verheiratet und Mutter von zwei Töchtern, leidet seit ihrer Geburt an Schwerhörigkeit. Vom 1. Juli 1988 bis zur Konkurseröffnung Anfang 1995 arbeitete sie als Sekretärin bei der Firma D.________ AG und war bei der Personalvorsorgestiftung der grafischen Industrie (PVGI; nachfolgend Vorsorgestiftung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Ab 1. April 1995 arbeitete sie in der Nachfolgegesellschaft, der Firma L.________ AG, deren Alleinaktionärin sie ist und in welcher ihr Ehemann als Geschäftsführer amtet.
Wegen zunehmender Schwerhörigkeit meldete sich H.________ am 28. April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit zwei Verfügungen vom 3. Februar und 31. Januar 1997 sprach ihr die IV-Stelle Bern ab 1. Mai 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (gemischte Methode, Haushalt 25 %/Erwerbstätigkeit 75 %) eine IV-Viertelsrente und ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Erwerbstätigkeit von 100 %) eine halbe IV-Invalidenrente nebst Kinderrenten zu.
Nachdem die Vorsorgeeinrichtung der Firma L.________ AG die Ausrichtung von Invalidenleistungen abgelehnt hatte, gelangte H.________ an die Vorsorgestiftung mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Vorsorgestiftung verneinte mit Schreiben vom 20. Juli 1999 einen Leistungsanspruch. Daran hielt sie auch in weiteren Korrespondenzen fest.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2000 liess H.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 1994 eine Invaliden-Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zu bezahlen, nebst Kinderrenten und Verzugszins zu 5 % seit Anspruchsbeginn. Mit Entscheid vom 22. November 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen unter Erneuerung des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens.
Die Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen sowie reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen - 1 Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln. |
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1 | Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln. |
2 | Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
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1 | Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22 |
2 | Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: |
a | das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13); |
b | das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; |
c | der Mindestlohn unterschritten wird; |
d | der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25 |
3 | Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27 |
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1988 bis 31. Dezember 1994 zu 75 % als Sekretärin und zu 25 % als Hausfrau tätig gewesen ist. Ab 1. Januar 1995 wollte sie wieder mit einem vollen Pensum erwerbstätig sein. Dementsprechend hat die Invalidenversicherung die Invalidität der Beschwerdeführerin für die Zeit bis Ende 1994 nach der gemischten Methode mit einem erwerblichen Anteil von 75 % bemessen, unter Annahme einer seit 1. Juli 1988 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich. Ab 1. Januar 1995 hat sie die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige eingestuft und bei einer unveränderten Leistungseinschränkung von 50 % unter Beachtung von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
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1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
Schweiz, S. 286 Rz 47; derselbe, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 37 Rz 86). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331a - 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt. |
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1 | Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt. |
2 | Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats. |
3 | Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen. |
1988 festgesetzte Eröffnung der Wartezeit abgestellt werden.
Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 75 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit mit der Beschwerdegegnerin nie ein Versicherungsverhältnis bestanden hat und auf den 1. Januar 1995 auch nicht hätte eingegangen werden können, nachdem die Teilarbeitsunfähigkeit von 50 % bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
2.2 Laut dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto erzielte die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 75 % in den Jahren 1989 bis 1991 jeweils Fr. 42 000.-, 1992 Fr. 40 000.-, 1993 Fr. 37 200.- und 1994 Fr. 31 000.- beitragspflichtiges Einkommen. Rechnet man namentlich den in den Jahren 1989 bis 1991 bezogenen Jahresverdienst auf ein Pensum von 100 % um und berücksichtigt die seit 1989 eingetretene Lohnentwicklung (1990 gegenüber Vorjahr 5,1 %, 1991 6,9 %, 1992 4,7 %, 1993 2,6 %, 1994 1,5 %, 1995 1,3 % und 1996 1,3 %), so erweist sich das von der IV für das Jahr 1996 angenommene jährliche Einkommen ohne Invalidität von Fr. 72 000.- (Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 9. September 1996) nicht als offensichtlich unhaltbar. Bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr., 36'000.- im Jahr 1996 resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung insgesamt nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dass die Beschwerdeführerin nach 1991 im Betrieb des Ehemannes weniger verdient hat, führt entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht zu einem anderen Invaliditätsgrad, da auf den wirklichen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit der Ehegattin abzustellen ist, wie dies auch
bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2 der Fall ist (BGE 123 V 274). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Einkommensrückgang ab 1992 auf wirtschaftliche oder invaliditätsmässige Gründe zurückzuführen ist. Da die Invalidenversicherung für den erwerblichen Bereich bereits ab 1. Mai 1994 einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt hat, besteht für die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
|
1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
3.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
Das kantonale Gericht hat der Versicherten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Parteientschädigung auch für das kantonale Verfahren beantragen lässt, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden, weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 1994 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und Zinsen von 5 % ab 4. April 2000 auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: