Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C 1049/2012

Verfügung vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

1. Verfahrensbeteiligte
santésuisse, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn,
2. aerosana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
3. Krankenkasse Agrisano,
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,
4. AMB assurance-maladie et accidents, Place de la Curala 5, 1934 Le Châble VS,
5. Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
6. Arcosana, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
7. Atupri Krankenkasse,
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB,
8. Auxilia Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
9. avanex Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
10. Avantis assureur maladie, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
11. Avenir assurances, Service juridique, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
12. Caisse-maladie de la fonction publique, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
13. Caisse-maladie de Troistorrents, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
14. Caisse-maladie et accidents de la société suisse des hôteliers, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
15. Caisse-maladie suisse du Bois et du Bâtiment, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
16. UNIVERSA Caisse-maladie, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
17. Caisse maladie de la Vallée d'Entremont, place Centrale, 1937 Orsières,
18. Caisse-Maladie EOS, Administration,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
19. Caisse-maladie HERMES,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
20. carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
21. Cassa da malsauns Lumneziana, Davos Cuort 109 B, 7144 Vella,
22. Compact Krankenversicherung,
Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
23. CONCORDIA, Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
24. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
25. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
26. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
27. Fondation Natura Assurances.ch,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
28. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
29. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
30. indivo Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zurich Helsana,
31. innova Versicherungen AG,
Bahnhofstrasse 4, 3073 Gümligen,
32. innova Wallis AG, Postfach 111, 3910 Saas-Grund,
33. INTRAS Assurance-maladie, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
34. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
35. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,
36. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
37. KPT/CPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
38. Kranken- und Unfallkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
39. Kranken- und Unfallversicherung St. Moritz, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
40. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,
41. Krankenkasse Elm, Säge, 8767 Elm,
42. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10, 6440 Brunnen,
43. Krankenkasse Luchsingen, Untere Mühle, 8775 Luchsingen,
44. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,
45. Krankenkasse Malters AG (Agilia), Mühlering 5, 6102 Malters,
46. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
47. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
48. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach 138, 3612 Steffisburg,
49. Krankenkasse Stoffel, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,
50. Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal,
51. Krankenkasse Visperterminen, Dienstleistungszentrum, Wierastrasse, 3932 Visperterminen,
52. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
53. Krankenkasse Zeneggen, 3934 Zeneggen,
54. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22, 8180 Bülach,
55. La Caisse Vaudoise, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
56. maxi.ch Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
57. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, 3015 Bern,
58. Groupe Mutuel Assurances, Service juridique, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
59. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
60. Panorama Kranken- und Unfallversicherung,, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
61. Philos caisse maladie-accident, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
62. Progrès Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
63. PROVITA Assurance santé, Brunngasse 4, 8401 Winterthur,
64. Publisana Krankenversicherung, Hauptstrasse 24, 5200 Brugg AG,
65. rhenusana die rheintaler krankenkasse, Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg,
66. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
67. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
68. SanaTop Versicherungen AG, Dorfstrasse 19, 4612 Wangen b. Olten,
69. sanavals Gesundheitskasse, Haus Isis, 7132 Vals,
70. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
71. sansan Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
72. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
73. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
74. SUPRA Caisse-maladie, chemin de Primerose 35, 1007 Lausanne,
75. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
76. Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
77. vita surselva, Glennerstrasse 10, 7130 Ilanz,
78. vivacare, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
79. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
80. Vivao Sympany Schweiz AG, Boulevard de Pérolles 18a, 1700 Freiburg,
81. Wincare Versicherungen, Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
82. Xundheit, Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 26, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

1. Regierungsrat des Kantons Luzern, handelnd durch das Gesundheits- und, Sozialdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
2. Stadt Luzern, Stadthaus,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
3. Betagtenzentrum Eichhof,
Steinhofstrasse 13, 6005 Luzern,
4. Betagtenzentrum Staffelnhof,
Staffelnhofstrasse 60, 6015 Luzern,
5. Betagtenzentrum Wesemlin,
Kapuzinerweg 12+14, 6006 Luzern,
6. Betagtenzentrum Rosenberg,
Rosenbergstrasse 2/4, 6004 Luzern,
7. Städtische Pflegewohnungen,
Werkhofstrasse 7, 6005 Luzern,
8. Betagtenzentrum Dreilinden, Schweizerhausstrasse 10, 6006 Luzern,
Beschwerdegegner, alle handelnd durch den Stadtrat Luzern, Stadthaus, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, und dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Bellerivestrasse 241, 8008 Zürich.

Gegenstand
Krankenversicherung, Beteiligung der Krankenversicherer an Pflegeleistungen in Pflegeheimen; am 1. Februar 2011 vom Regierungsrat des Kantons Luzern geänderter § 4 Abs. 5 der Verordnung des zum Pflegefinanzierungsgesetz (PFV/LU).

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. September 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abteilung für die Prüfung von Erlassen, vom 14. September 2012, womit der von santésuisse und zahlreichen Krankenversicherern gestellte Prüfungsantrag betreffend § 4 Abs. 5 der am 1. Februar 2011 vom Regierungsrat des Kantons Luzern geänderten Verordnung vom 30. November 2010 zum Pflegefinanzierungsgesetz (PFV/LU) abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von santésuisse und Konsorten vom 23. Oktober 2012 gegen dieses Urteil,
in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013, womit die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C 333/2012 vom 5. November 2012, das dieselbe Problematik betrifft wie das vorliegende Verfahren, zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen befindet,
dass die (reduzierten) Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
sowie Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG aufzuerlegen sind,
dass den weiteren Verfahrensbeteiligten bisher kein Aufwand entstanden ist und mithin keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_1049/2012
Datum : 07. Januar 2013
Publiziert : 25. Januar 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankenversicherung
Gegenstand : Erlassprüfung


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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