Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 320/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

gegen

Bezirksamt Rheinfelden, Kirchplatz 2, Postfach,
4310 Rheinfelden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Vorzeitiger Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2008 des Obergerichtes des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Rheinfelden führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen mehrfachen qualifizierten Raubes und Tötungsversuches. Er wurde am 15. Februar 2008 verhaftet und befindet sich seither (mit kurzen Unterbrüchen) in strafprozessualer Haft.

B.
Mit Eingaben vom 26. September bzw. 23. Oktober 2008 stellte der Angeschuldigte beim Bezirksamt Rheinfelden den Antrag, es sei ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug im "Arxhof" zu bewilligen; eventualiter sei er aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Am 27. Oktober 2008 überwies das Bezirksamt die Eingaben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an das Obergericht. Am 30. Oktober 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Aargau die Nichtbewilligung des vorzeitigen Massnahmenantrittes. Mit Verfügung vom 7. November 2008 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug (und das eventualiter gestellte Haftentlassungsgesuch) ab.

C.
Gegen den Entscheid des kantonalen Haftrichters vom 7. November 2008 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug zu bewilligen; eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft und der kantonale Haftrichter haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet, während vom Bezirksamt keine Stellungnahme eingegangen ist.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein strafprozessualer (kantonal letztinstanzlicher) Zwischenentscheid. Streitig ist im Verfahren vor Bundesgericht nur noch die Nichtbewilligung des vorzeitigen Massnahmenantrittes; ein Gesuch um Entlassung aus der strafprozessualen Haft stellt der Beschwerdeführer nicht mehr.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) sind grundsätzlich erfüllt.

Nicht eingetreten werden kann auf materiellstrafrechtlich-sanktionenrechtliche Vorbringen, die nicht Prüfungsgegenstand des angefochtenen strafprozessualen Zwischenentscheides bilden.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, mit einer Anordnung von vorzeitigem Massnahmenvollzug könnte die durch das Strafgericht (im Falle einer Verurteilung) zu bestimmende Sanktion "faktisch präjudiziert" werden. Praxisgemäss seien daher eindeutige Verhältnisse vorauszusetzen. Der Massnahmenvollzug müsse dringlich und die Entwicklung des Angeschuldigten (bei einer Fortdauer der Untersuchungshaft) gefährdet erscheinen. Zwar empfehle das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 26. August 2008 als strafrechtliche Sanktion die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Einrichtung für junge Erwachsene (gemäss Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB). Weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten ergebe sich jedoch ein Hinweis darauf, dass der Vollzug einer solchen Massnahme dringlich wäre. Hinzu komme, dass die Anklageerhebung und Verhandlung vor Bezirksgericht innert absehbarer Zeit erfolgen könnten. Das erkennende Strafgericht habe die zulässige und gebotene Sanktion dannzumal einlässlich zu prüfen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Weder das kantonale Strafprozessrecht noch das StGB setzten als Voraussetzung des vorzeitigen Massnahmenantrittes eine Dringlichkeit voraus. Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sei erforderlich, dass eine Massnahme (insbesondere nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB) zu erwarten ist. Aus dem psychiatrischen Gutachten und dem angefochtenen Entscheid selbst werde ersichtlich, dass sich in seinem Fall eine Massnahme nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB (Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene) aufdränge. Dass die Vorinstanz (ohne vorherigen Hinweis darauf bzw. ohne seine diesbezügliche Anhörung) die Frage geprüft habe, ob der vorzeitige Massnahmenantritt dringlich sei, verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Zwar sei er, der Beschwerdeführer, bereits zwei Mal aus einer offenen Strafanstalt ausgerissen, und während seiner zweiten Flucht habe er erneut delinquiert. Seit seiner letzten Versetzung in die Untersuchungshaft seien jedoch keine weiteren Fluchtversuche erfolgt. Durch deren Fortdauer werde seine Gesundheit unnötigerweise einem Risiko ausgesetzt. Am 17. November 2008 habe er ohne Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (in der
Strafanstalt Lenzburg) gestellt, den er jedoch wieder zurückgezogen habe. Die Verweigerung des vorzeitigen Massnahmenantrittes sei willkürlich und unverhältnismässig; sie verletze ausserdem Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
i.V.m. Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB.

4.
Nach aargauischem Strafprozessrecht kann anstelle von Untersuchungshaft der vorzeitige Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme gestattet oder angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft ist vor der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantrittes anzuhören (§ 75 Abs. 5 StPO/AG). Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sieht vor, dass "dem Täter" gestattet werden könne, den Vollzug einer Massnahme (nach den Artikeln 59-61 bzw. 63 StGB) vorzeitig anzutreten, falls die richterliche Anordnung einer entsprechenden Sanktion zu erwarten ist.

5.
Im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form des vorzeitigen Massnahmenantrittes nicht. Dementsprechend stellt er keinen Haftentlassungsantrag, und er räumt (unter dem Gesichtspunkt des strafprozessualen Haftgrundes der Fluchtgefahr) auch ein, dass er bereits "zwei Mal aus einer offenen Strafanstalt ausgerissen" sei. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, er habe einen bundes- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Versetzung aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

5.1 Zu prüfen ist, ob das kantonale Prozessrecht (betreffend Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. Nichtversetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug) verfassungs- und bundesrechtskonform angewendet wurde.

5.2 Für die hier streitige strafprozessuale Haft enthält § 67 StPO/AG eine ausreichende gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (soweit sie mit denjenigen des vorzeitigen Massnahmenantrittes übereinstimmen) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Nichtbewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges erscheint im aktuellen Verfahrensstadium sachlich vertretbar und verhältnismässig. Die Strafverfolgungsbehörden haben schwere Delikte zu untersuchen (Tötungsversuch an einer jungen Frau durch Würgen bis zur Bewusstlosigkeit sowie mehrfachen qualifizierten Raub). Die Versetzung des Beschwerdeführers aus dem früheren vorzeitigen Sanktionsvollzug (in der offenen Strafanstalt Schöngrün) in die Untersuchungshaft ist unbestrittenermassen auf sein mehrfaches Ausreissen bzw. auf seine Fluchtaktionen und die dabei begangenen weiteren Straftaten zurückzuführen. Nach den vorliegenden Akten und den Darlegungen der kantonalen Behörden kann eine Anklageerhebung vor dem erkennenden Strafgericht bald erwartet werden. Es drängen sich (auch angesichts des am 17. November 2008 gestellten und unterdessen wieder zurückgezogenen Gesuches des Beschwerdeführers um
vorzeitigen Strafantritt) zudem Fragen zur Massnahmenbereitschaft des Beschwerdeführers auf, die im psychiatrischen Gutachten vom 26. August 2008 (Seite 30) nur kursorisch geprüft wurden. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist hier weder eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts ersichtlich, noch eine Verletzung bzw. Vereitelung von Bundesstrafrecht.

5.3 Dass die Vorinstanz bei der Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts unter anderem erwogen hat, es ergebe sich weder aus dem psychiatrischen Gutachten, noch aus den übrigen Akten, dass der (vorzeitige) Massnahmenvollzug dringlich erschiene, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) offensichtlich nicht. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hatte er im kantonalen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum Gutachten und zu den übrigen relevanten Beweismitteln zu äussern.

5.4 Nicht eingetreten werden kann auf weitere materiellstrafrechtlich-sanktionenrechtliche Vorbringen, die nicht Prüfungsgegenstand des streitigen strafprozessualen Zwischenentscheides bilden. Im angefochtenen Entscheid war die Frage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der strafprozessualen Haft (insbesondere in Form eines vorzeitigen Massnahmenantrittes) erfüllt sind. Über eine allfällige strafrechtliche Sanktion wurde nicht entschieden. Diese wird (bei einer Anklageerhebung und Verurteilung) vom erkennenden Strafgericht zu prüfen sein. Insofern ist dem Strafrichter hier nicht vorzugreifen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Rheinfelden sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_320/2008
Date : 07. Januar 2009
Published : 25. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : vorzeitiger Massnahmevollzug


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BGG: 66  68  78  93
BV: 29  31  36
StGB: 58  61
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