Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.597/2002/sch

Urteil vom 7. Januar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud
sowie Gerichtsschreiber Forster.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans-Willy Balmer, Hugistrasse 3, Postfach 268, 2501 Biel/Bienne,

gegen

Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten.

Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Verschiebung des Strafantritts),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 9. Oktober 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 25. Januar 2002 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Wallis X.________ wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren Zuchthaus. Nach Rechtskraft des Urteils erhielt der Verurteilte vom Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit des Kantons Wallis (DVIS) eine Vorladung zum Strafantritt auf den 13. Juni 2002. Am 6. Juni 2002 stellte X.________ ein Gesuch um Strafvollzugsaufschub wegen Hafterstehungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2002 gewährte das DVIS dem Verurteilten einen Strafvollzugsaufschub bis zum 23. Juli 2002. Dagegen rekurrierte X.________ an den Staatsrat des Kantons Wallis mit dem Antrag, der Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.
B.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies der Staatsrat des Kantons Wallis den Rekurs ab. Dagegen gelangte X.________ am 16. November 2002 mit (undatierter) staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde, während vom DVIS keine Stellungnahme eingegangen ist. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 gewährte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber den anderen eidgenössischen Rechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG) und nach der Praxis des Bundesgerichtes nur dann gegeben, wenn dem kantonalen Recht im betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 123 I 275 E. 2b S. 277; 121 II 72 E. 1b S. 75; 118 Ib 130 E. 1a S. 132, 381 E. 2a S. 389, je mit Hinweisen). Soweit das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und die bundesrätlichen Verordnungen zum StGB (VStGB 1-3, SR 311.01-03) keine abschliessenden Bestimmungen enthalten, bildet die kantonale Einführungs- und Vollzugsgesetzgebung zum StGB die Rechtsgrundlage für kantonale Strafvollzugsentscheide (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 2b S. 71 f.; Pra 85/1996 Nr. 175 S. 643). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Einführungsgesetz zum StGB (EGStGB/VS). Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensrechte betrifft (rechtliches Gehör, Beweisvorkehren), haben die kantonalen Instanzen das Walliser Verwaltungsverfahrensrecht (VVRG/VS) angewendet. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 84 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. OG sind erfüllt. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (s. auch BGE 108 Ia 69).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsrat setze sich im angefochtenen Entscheid mit den eingereichten ärztlichen Zeugnissen nicht auseinander. Er stelle lediglich fest, dass sich das eine Arztzeugnis zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht äussere und das andere lediglich bemerke, dass der Strafantritt eine "schwere Dekompensation" zu Folge haben könnte. Im Übrigen verweise der Staatsrat bloss auf eine Stellungnahme des DVIS, "ohne eigene Überlegungen einfliessen zu lassen". Mit dieser Begründung verletze der Staatsrat die in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Begründungspflicht.
2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden. Dieser kann sich dabei auch auf die Erwägungen einer unteren Instanz stützen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 25. Januar 2002 wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Die Kantone seien zum Vollzug rechtskräftiger Strafurteile verpflichtet. Ein Strafaufschub auf unbestimmte Zeit sei nur ausnahmsweise bei Hafterstehungsunfähigkeit zulässig. Gestützt auf Art. 17 lit. e EGStGB/VS habe das DVIS den Strafantritt angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits um ca. einen Monat aufgeschoben. Das DVIS habe zu Recht erwogen, die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien nicht derart schwer, dass sie einen ausnahmsweisen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit rechtfertigten. Dies umso weniger, als eines der eingereichten Arztzeugnisse sich zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit gar nicht äussere und im anderen lediglich bemerkt werde, der Strafantritt könnte eine "schwere Dekompensation" zur Folge haben. Zudem könne der Beschwerdeführer "allfällige Krankheiten anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch den Gefängnisarzt geltend" machen. Sein Gesundheitszustand könne nötigenfalls auch "im Rahmen eines angepassten Strafvollzuges berücksichtigt werden", in
dessen Verlauf die ärztliche Betreuung ebenfalls sichergestellt sei. Im Übrigen wird im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des DVIS vom 12. August 2002 im kantonalen Rekursverfahren verwiesen.
2.3 Gemäss der genannten Stellungnahme des DVIS habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass bei ihm im März 1999 ein Bronchialkarzinom entdeckt und entfernt worden sei. Seither leide er an Atembeschwerden und reduzierter körperlicher Leistungsfähigkeit. Am 10. Juni 2002 habe er sich zur Nachkontrolle einer Bronchoskopie unterziehen müssen. Ausserdem habe die Krebserkrankung negative Auswirkungen auf seinen seelischen Gesundheitszustand gehabt. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 31.Mai 2002 werde zwar bestätigt, dass der Strafvollzug negative Folgen für seinen psychischen und physischen Gesundheitszustand hätte. Eine Hafterstehungsunfähigkeit werde ihm vom Hausarzt jedoch nicht attestiert. Gestützt auf diese Sachlage sei dem Beschwerdeführer ein einmonatiger Strafaufschub (bis 23. Juli 2002) gewährt worden. Ein weiterer Strafaufschub auf unbestimmte Zeit rechtfertige sich hingegen nicht. Der Beschwerdeführer sei vom DVIS darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit beim Strafantritt durch den Vertrauensarzt der zuständigen Behörde (Gefängnisarzt) zu prüfen sei. Ein längerer Strafaufschub käme nach der Praxis etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Operationen in Frage.
Krankheiten könnten hingegen nur ausnahmsweise einen ausreichenden Aufschubgrund bilden.
2.4 Gemäss den vorliegenden Akten wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung rechtskräftig zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Strafgesetzbuch schreibt grundsätzlich den Vollzug der Freiheitsstrafe vor (Art. 374
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
1    Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2    In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.560
3    Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4    Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004561 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.562
StGB, vgl. Pra 85/1996 Nr. 175 S. 643). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist von der Möglichkeit eines Aufschubes des Strafvollzuges auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Er komme nur in Betracht, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde. Selbst in diesem Fall sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sei. Je schwerwiegender Tat und Strafe, umso schwerer falle - gegenüber den gesundheitlichen Interessen des Verurteilten - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGE 108 Ia 69 E. 2c S. 71 f.). Ein längerer Strafaufschub ist nach herrschender Lehre und Praxis nur bei ärztlich festgestellter andauernder Hafterstehungsunfähigkeit zulässig, bzw. wenn eine ausreichende medizinische Behandlung und Pflege des Gefangenen im Rahmen des ärztlich
überwachten und modifizierten Strafvollzuges (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
1    Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2    In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.560
3    Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4    Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004561 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.562
VStGB 1, SR 311.01) nicht möglich ist (BGE 108 Ia 69 E. 2d S. 72; 106 IV 321 E. 7 S. 323-25; vgl. Andrea Bächtold, in: Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2002, Art. 40 N. 9, 16 f.; Michel Perrin, L'ajournement et l'interruption de la peine, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 36/2002, Heft 4, S. 323 ff., 332-35; Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 47; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 317; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 40 N. 4).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse attestieren keine Hafterstehungsunfähigkeit. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einen Strafvollzug - trotz gewährleisteter ärztlicher Betreuung - zum Vornherein ausschliessen würden. Insbesondere macht er nicht geltend, die Bronchoskopie vom 10. Juni 2002 habe einen ungünstigen medizinischen Befund ergeben oder er sei erneut an Krebs erkrankt. Dass der Strafvollzug psychische und teilweise auch physische Belastungen mit sich bringen kann, liegt in der Natur der Freiheitsstrafe begründet und stellt für sich allein keinen Grund für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit dar (BGE 108 Ia 69 E. 2c S. 71 f.; vgl. auch Bächtold, a.a.O., Art. 40 N. 8 ff.; Kurt Biener, Die Gesundheitsproblematik im Strafvollzug, Grüsch 1989, S. 33 ff.; Rolf-Peter Calliess/Heinz Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl., München 2000, § 65 N. 4; Günther Kaiser/Hans-Jürgen Kerner/Heinz Schöch, Strafvollzug, 4. Aufl., Heidelberg 1992, § 16 N. 28 ff.; Perrin, a.a.O., S. 332 ff.; Surber, a.a.O., S. 317 f.). Bei dieser Sachlage halten die dargelegten Erwägungen der kantonalen Behörden, weshalb ein weiterer Strafaufschub nicht mehr vertretbar
erscheine und eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit im Rahmen der gefängnisärztlichen Eintrittsuntersuchung abzuklären sei (vgl. Art. 42 ff. des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis, SR/VS 340.200), vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör stand. Zulässig sind dabei insbesondere die Verweisungen auf die Vernehmlassung des DVIS vom 12. August 2002 (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c S. 34).
3.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, "Arztzeugnisse vorzulegen, die sich über die Hafterstehungsfähigkeit äussern". Dass die kantonalen Instanzen die Frage der Hafterstehungsfähigkeit

nicht durch besondere Beweisvorkehren, etwa mittels medizinischer Gutachten, näher geprüft hätten, verletze "das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Willkürverbot".
3.1 Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt und insofern den kantonalen Instanzenzug erschöpft hat (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erwiese sich die Rüge ohnehin als unbegründet.

Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
3.2 Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Strafantritt eine obligatorische ärztliche Eintrittsmusterung erfolgt (vgl. Art. 42 ff. des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis). Auch während des Strafvollzuges ist die ärztliche Versorgung gewährleistet (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
1    Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2    In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.560
3    Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4    Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004561 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.562
VStGB 1). Es ist nicht sachlich unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen die Auffassung vertreten, es müssten nicht bei jedem rechtskräftig Verurteilten, der die Hafterstehungsfähigkeit bestreitet, vor der ärztlichen Eintrittsmusterung noch eine zusätzliche Expertise oder andere Abklärungen zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit angeordnet werden. Dies umso weniger, wenn der Verurteilte - wie im vorliegenden Fall - nicht darlegt, inwiefern die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden den Strafvollzug (trotz gewährleisteter ärztlicher Betreuung) zum Vornherein ausschliessen würden. Dass die kantonalen Instanzen im hier zu beurteilenden Fall auf entsprechende zusätzliche Beweisvorkehren verzichtet haben, hält vor der Bundesverfassung stand.
4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.597/2002
Datum : 07. Januar 2003
Publiziert : 31. Januar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.597/2002/sch Urteil vom 7. Januar


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 84  86  156
StGB: 374
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
1    Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
2    In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.560
3    Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
4    Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004561 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.562
V (1) zum StGB: 6
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