Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2954/2009

Urteil vom 7. November 2011

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

1.A.X._______,

2.B.X._______,
Parteien
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) stellte am 29. September 1997 ein erstes Asylgesuch, das mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. November 1997 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurde. Vom 17. Juli 1998 an war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes, bis er am 23. Oktober 1998 an einem bekannten Drogenumschlagplatz in Basel festgenommen wurde. Am 28. Dezember 1998 ersuchte er ein zweites Mal um Asyl. Gleichzeitig stellte seine Ehefrau für sich und die drei Kinder ebenfalls Asylgesuche.

Das BFF trat mit Verfügung vom 16. August 2000 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Ebenfalls am 16. August 2000 wurde das Asylgesuch, das die Ehefrau für sich und ihre Kinder gestellt hatte, abgewiesen. Das BFF ordnete in beiden Verfügungen zudem die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügungen wurde mit separaten Eingaben vom 6. September 2000 Beschwerde erhoben. Auf Vernehmlassungsstufe kam das Bundesamt insoweit auf die beiden angefochtenen Verfügungen zurück, als es wegen der gesundheitlichen Situation eines der Kinder die vorläufige Aufnahme der mittlerweile sechsköpfigen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anordnete.

B.
Mit Urteil des Kreisgerichts (...) vom 20. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung und unterlassener Hilfeleistung zu 9 Monaten Gefängnis auf Bewährung mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aufgrund dieses Urteils und früherer Bagatelldelikte hob das Bundesamt die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme mit Entscheid vom 23. März 2001 wieder auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Vom 20. April 2001 an war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthaltes, bis er am 22. August 2001 im Kanton Aargau festgenommen und daraufhin nach Pristina ausgeschafft wurde.

C.
Am 15. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 10. April 2008 trat das BFM auch auf dieses Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die dagegen am 17. April 2008 vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den vier Kindern beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. April 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Vom 30. April 2008 an galt der Beschwerdeführer wiederum als verschwunden, bis er am 12. März 2009 am Wohnort seiner Ehefrau im Kanton Luzern festgenommen und anschliessend im Kanton Bern in Ausschaffungshaft versetzt wurde.

D.
Am 27. April 2009 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein vom 2. Mai 2009 bis 1. Mai 2012 geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts liege ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20], in der Fassung vom 16. Dezember 2005, vgl. AS 2007 5437).

Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2009 in sein Heimatland ausgeschafft.

E.
In seiner Eingabe vom 3. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 8. Mai 2009) ersucht der Beschwerdeführer darum, das "Einreiseverbot bis auf das Maximum" zu kürzen. Dabei machte er geltend, seine vier Kinder, darunter seine körperbehinderte Tochter, seine Eltern sowie seine Geschwister mit ihren Familien lebten hier in der Schweiz.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 wies sich die Rechtsvertreterin mit Vollmachten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) aus.

F.
Mit Gesuch vom 23. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons Luzern die Bewilligung des Familiennachzugs (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) zugunsten des Beschwerdeführers.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde, da das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme vorliegend das private Interesse an einer künftigen ungehinderten Einreise in die Schweiz überwiege. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Asylgesuchen regelmässig untergetaucht und habe behördlichen Anordnungen keine Folge geleistet. Zudem habe er stets klar zu erkennen gegeben, dass er die Schweiz unter keinen Umständen verlassen werde und bei seiner in der Schweiz lebenden Familie bleiben wolle. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe das Einreiseverbot auf Gesuch hin vorübergehend aufgehoben werden könne.

H.
Auf Antrag der Beschwerdeführer sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Familiennachzug.

I.
Am 5. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer vom 7. September 2009 datierten, aber ursprünglich an die Vorinstanz adressierten Replik ein. Darin beantragt sie namens ihrer Mandanten die Aufhebung des Einreiseverbotes.

J.
Im November 2009 reiste der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Einreiseverbotes in die Schweiz ein. Am 30. Dezember 2009 wurde er von der Kantonspolizei Luzern in der Wohnung der Beschwerdeführerin festgenommen. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 110 Tagen Gefängnis verurteilt. Nach deren Verbüssung wurde er am 27. Februar 2010 ausgeschafft.

K.
Die Vorinstanz lehnte am 4. Januar 2010 das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Die daraufhin eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) mit Entscheid vom 29. März 2011 abgeschrieben, da das BFM inzwischen seine Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erteilt hatte.

L.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, es beabsichtige die Sistierung aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

M.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Kantons Bern sowie die Asylakten bei.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff . VwVG). Die Beschwerdeführerin hat zwar am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Dies lag jedoch nicht an ihr, sondern an der Art, wie die Verfahren zum Erlass von Einreiseverboten durch die Vorinstanz geführt werden. Demnach erfüllt auch sie die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG. Da bei ihr auch die anderen Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG gegeben sind und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.5. Die am 2. Oktober 2009 verfügte Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2; BVGE 2007/41 E. 2).

3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das Ausländergesetz ist auf alle Verfahren anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn - wie im vorliegenden Fall - bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die zum Teil noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.; BVGE 2009/3 E. 3.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Absatz 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).

5.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000, als er sich aufgrund des zweiten Asylgesuches in der Schweiz aufgehalten hat, straffällig geworden ist. Dies führte zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Sachverhalt Bst. B). In fremdenpolizeilicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich nach Abweisung seiner drei Asylgesuche jeweils nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten hat. Er kam der behördlichen Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach, tauchte jeweils unter und hielt sich einige Zeit illegal in der Schweiz auf (vgl. Sachverhalt Bst. A, B und C). Zwei Mal wurde er von der Polizei aufgegriffen und musste zur Durchsetzung der angeordneten Wegweisung ausgeschafft werden. Aufgrund dieser Tatsachen und der vom Beschwerdeführer immer wieder geäusserten Absicht, dauerhaft bei seiner Familie in der Schweiz sein zu wollen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. So ist er unter Missachtung des bestehenden Einreiseverbots unter Vorweisung ihm nicht zustehender Dokumente (Pass und Visum) im November 2009 in die Schweiz eingereist und hat sich bei seiner Familie aufgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. J).

6.

6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/ Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 ff.).

6.2. Da der Beschwerdeführer behördlichen Verfügungen (Wegweisung, Fernhaltemassnahme) keine Folge geleistet hat, muss er sich vorwerfen lassen, wiederholt und systematisch Bestimmungen missachtet zu haben, denen für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung zentrale Bedeutung zukommt. Sein Verhalten lässt erwarten, dass er sich auch in Zukunft nicht an die Anweisungen der Behörden halten wird. Deshalb besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

6.3. Hinsichtlich der privaten Interessen verweist die Rechtsvertreterin auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder, darunter seine schwerbehinderte Tochter, in der Schweiz leben. Für den ohnehin visumspflichtigen Beschwerdeführer stelle das Einreiseverbot eine weitere Hürde dar, die sich vor dem Hintergrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht rechtfertige.

6.3.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte des Beschwerdeführers zur Ehefrau und den Kindern scheitert daher bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 7.2).

6.3.2. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, könnte er derzeit nur zu Besuchszwecken in die Schweiz kommen. Die Aufhebung des Einreiseverbots würde demnach leidglich dazu führen, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige des Kosovo geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweisung auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter das Gebiet des Kosovo - deren Staatsangehörige für den Schengenraum visumspflichtig sind). Der Beschwerdeführer könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, ihm während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Es steht ihm vielmehr, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhielt, die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnehme zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).

Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann im dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen mittlerweile 17-, 15-, 14- und 11-jährigen Kindern kann überdies mittels moderner Kommunikationsmittel und - da die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder inzwischen über Aufenthaltsbewilligungen verfügen - grundsätzlich mittels Besuchen beim Beschwerdeführer im Kosovo gepflegt werden. Zwar trifft dies in Bezug auf die behinderte Tochter nicht in vollem Umfang zu. Diesem Umstand wird jedoch von der Vorinstanz bei der Beurteilung allfälliger Suspensionsgesuche Rechnung zu tragen sein. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
BV geschützte Familienleben darstellen könnte, wie die Beschwerdeführenden geltend machen.

6.4. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zu Schluss, dass die für drei Jahre verhängte Fernhaltemassnahme eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zu Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7.

7.1. Wird gegen eine Person, die nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
und 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

7.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Überdies verfügt der Beschwerdeführer weder über ein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat noch wurde die Schweiz von einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Art. 25 SDÜ konsultiert (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1). Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 12)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Luzern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2954/2009
Datum : 07. November 2011
Publiziert : 28. Dezember 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
ANAG: 13
AuG: 64d  67  125  126
BGG: 83
BPI: 16
BV: 13
EMRK: 8
VEV: 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  48  49  62  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • achtung des familienlebens • akte • aufenthaltsbewilligung • aufschiebende wirkung • ausführung • ausschaffung • ausschaffungshaft • basel-stadt • begründung des entscheids • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • betroffene person • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • durchsetzungshaft • eidgenossenschaft • einreise • einreiseverbot • emrk • entscheid • ermessen • familie • familiennachzug • fernhaltemassnahme • frage • freiheitsstrafe • frist • geschwister • gesuch an eine behörde • gewicht • grundrechtseingriff • hilfeleistung • illegale einreise • illegaler aufenthalt • inkrafttreten • kantonale behörde • kind • kommunikation • kopie • kosovo • kostenvorschuss • leben • maler • maximum • mitgliedstaat • monat • norm • persönliche verhältnisse • privates interesse • probezeit • rechtslage • replik • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • sanktion • schengen-besitzstand • schengen-besitzstand • schwere körperverletzung • sistierung des verfahrens • stelle • straf- und massnahmenvollzug • tag • unechte rückwirkung • verfahrenskosten • verhalten • vertragspartei • verurteilter • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weisung • wiese
BVGE
2011/1 • 2009/3 • 2008/1 • 2007/41
BVGer
C-20/2010 • C-2954/2009 • C-4509/2009 • C-820/2009
AS
AS 2010/5925 • AS 2007/5437
BBl
2002/3709 • 2009/8881 • 2009/8896
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2006 L105