Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2268/2008
{T 0/2}
Urteil vom 7. Oktober 2010
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C-2268/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, geboren 1980) reiste am 19. Oktober 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem hier niedergelassenen Landsmann eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2006 verlängert. A.b Von 2000 bis 2003 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche Beziehung, aus der ein am 30. November 2003 geborener Sohn hervorging. Im Jahre 2005 anerkannte der Ehemann die Vaterschaft.
A.c Im Februar 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss an seine Verurteilung trat er den Strafvollzug an, der bis Ende November 2007 dauerte.
A.d Am 14. März 2006 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Migrationsamt) die Beschwerdeführerin um Auskunft zu ihrer Ehesituation. Da sie nicht reagierte, wurde sie mit Schreiben vom 22. September 2006 erneut zur Stellungnahme auf gefordert. Am 1. November 2006 nahm sie zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung.
A.e Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 mit, es beabsichtige die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) seien nicht mehr gegeben, da die Absicht bestehe, ihren Ehemann aufgrund seiner Straffälligkeit auszuweisen. Zudem liege kein Härtefall vor. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte sie aus, es könne nicht ihr zur Last gelegt werden, dass sich ihr Ehemann strafbar ge macht habe und drogenabhängig sei. Sie sei in der Schweiz wirtschaftlich und sozial gut integriert. Eine Rückkehr nach Mazedonien sei nicht zumutbar, da es an einem tragfähigen sozialen Netz fehle.
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A.f Am 1. November 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Zwar sei der Aufenthaltszweck gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG wegen der Trennung vom Ehemann nicht länger gegeben, aufgrund der gesamten Situation sei jedoch von einem Härtefall auszugehen. B.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November bzw. 13. Dezember 2007 mit, sie beabsichtige die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie am 17. Januar 2008 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2008. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe noch eine besondere Härte entstehe, müsste die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die [Zustimmung zur] Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zunächst wird die Kompetenz der Vorinstanz zur Durchführung eines Zustimmungsverfahrens bestritten. Sodann wird in Bezug auf den Sachverhalt geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich des Zeitpunktes der Trennung der Ehegatten einseitig auf die Angaben des Ehemannes abgestellt. Es sei vielmehr mit den Angaben der Ehefrau davon auszugehen, dass erst die Inhaftierung des Ehemannes die Trennung erzwungen habe. Die Zeit der Inhaftierung dürfe jedoch nicht als massgebliches Getrenntleben angesehen werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt hätten. Insofern habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Selbst wenn jedoch von einer kürzeren Dauer des ehelichen Zusammenlebens aus -
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gegangen würde, müsste der Entscheid der Vorinstanz als der herrschenden kantonalen Praxis widersprechend angesehen werden. Diese Praxis sehe eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Trennung der Ehegatten nach einem Zusammenleben von drei Jahren vor, sofern die betroffene Person ausreichend integriert sei. Die Vorinstanz habe keine Gründe dargelegt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen sei. E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
G.
Am 11. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, soweit Akten des Kantons Basel-Stadt beigezogen wurden, die ihren Ehemann betreffen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 äusserte sie sich dazu.
H.
Gemäss aktuellem Datenblatt der kantonalen Akten der Beschwerdeführerin (datiert vom 15. Oktober 2009) ist sie seit dem 30. März 2004 geschieden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde sie aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des Scheidungsurteils mit Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Dieser Aufforderung leistete sie mit Eingabe vom 30. August 2010 Folge.
Das Zentrale Migrationsinformationssystem (Zemis) weist einen Eintrag vom 6. September 2010 auf, wonach der Ex-Ehemann inzwischen erneut verheiratet ist.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge mäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126
AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen, anwendbar (vgl. Art. 91
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
3.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf das anwendbare Recht an, gemäss Art. 126 Abs. 2
AuG sei auf hängige Gesuche das neue Verfahrensrecht anwendbar. Die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens sei eine Frage des Verfahrensrechts, weshalb das neue Recht anwendbar sei. Da im AuG kein Zustimmungsverfahren vorgesehen sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht ein solches durchgeführt. 3.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das neue Recht sehr wohl ein Zustimmungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 40 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 99
AuG). Selbst wenn das neue Recht keines vorsehen würde, blieben altrechtliche Zuständig keiten vom Inkrafttreten neuen Rechts unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendigen Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4626/2008 vom 23. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis). 4.
4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1
und 18
ANAG sowie Art. 51
BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländer recht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAGWeisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen
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Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM es im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten ist sie ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1, BGE 127 II 49 E. 3, BGE 120 Ib 6 E. 3a; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 4.2 Gemäss Art. 4
ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.
Gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf eine Nieder lassungsbewilligung. 5.1 Dem Datenblatt der kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2004 von ihrem Ehemann geschieden ist. Aus dem von ihr am 30. August 2010 zu den Akten ge gebenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts [...]/Mazedonien vom 12. März 2004 (Rechtskraft: 30. März 2004) geht überdies hervor, dass gemäss Aussagen ihres Bruders, der als Zeuge einvernommen wurde, die eheliche Gemeinschaft bereits im Mai 2002 aufgegeben worden war.
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 30. August 2010 geltend, sie habe nichts von dem Scheidungsverfahren gewusst.
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Erst als sie vor etwa einem Jahr ihrem Schwiegervater gegenüber den Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, habe er erwähnt, dass in Mazedonien bereits ein Scheidungsverfahren durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie von ihrem Ehemann vergebens die entsprechenden Papiere verlangt. Erst nach der Aufforderung des Gerichts, das Scheidungsurteil einzureichen, sei sie nochmals bei ihrem Ehemann vorstellig geworden und habe das Deckblatt des Urteils und eine Übersetzung erhalten. So habe sie erstmals Kenntnis vom Inhalt des Scheidungsurteils erhalten. Im Übrigen bestreite ihr Bruder, an der Scheidungsverhandlung als Zeuge einvernommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin hält fest, das Scheidungsurteil sei angesichts der Umstände als ungültig und nichtig zu erachten. 5.1.2 Wird auf das Scheidungsurteil abgestellt, so hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nur rund sieben Monate gedauert: von der Einreise der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2001 bis Mai 2002, längstens aber bis zur Rechtskraft des Urteils, das heisst rund zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerde führerin seit spätestens 30. März 2004 (Rechtskraft des Scheidungs urteils) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, von der Entstehung eines Anspruches auf eine Niederlas sungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG ganz zu schweigen. 5.1.3 Es erscheint vorliegend allerdings problematisch, unbesehen auf das Scheidungsurteil abzustellen, da die Umstände des Scheidungsverfahrens zu Fragen Anlass geben. So erfuhr die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst durch eine beiläufige Bemerkung ihres Schwiegervaters davon. Allerdings mutet es merkwürdig an, dass der Ehemann zwar das Scheidungsverfahren eingeleitet hat (er wird als Kläger bezeichnet), dessen Abschluss der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt haben soll. Zudem verneinte er drei Jahre später, im Jahr 2007, gegenüber den Behörden ausdrücklich, bisher in Sachen Scheidung etwas unternommen zu haben (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 44). Allerdings hat der Ex-Ehemann inzwischen wieder geheiratet. Daraus kann geschlossen werden, dass das zuständige Zivilstandsamt von der Gültigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ange sichts der folgenden Erwägungen offengelassen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2001 in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen, der über eine Nieder -
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lassungsbewilligung verfügt. Somit hatte sie ursprünglich einen An spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der so lange galt, wie sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnte. In dieser Hinsicht ist vorliegend strittig, ob das eheliche Zusammenleben mehr als fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin dadurch einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat. 5.2.1 Die Angaben der Ehegatten zur Dauer des Zusammenwohnens sind widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin machte am 1. November 2006 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geltend, die Trennung datiere vom Februar 2006. Laut Auskunft des Ehemannes, die am 20. September 2007 beim Migrationsamt eingegangen ist, hat er sich wegen seiner Drogenprobleme Anfang 2005 von seiner Ehefrau getrennt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf grund der Umstände der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Trennung im "Drogensumpf" gelebt nicht auf dessen Aussage abstellen dürfen. Es sei notorisch, dass Menschen, die im Drogenelend lebten, ihre Erinnerung an vergangene Ereignisse und Zeitabläufe schnell verlören und nicht mehr in der Lage seien, zuverlässige Angaben über diese Geschehnisse zu Protokoll zu geben. Daher sei auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner sei die aufgrund der Inhaftierung des Ehemannes erzwungene Trennung der Ehegatten nicht als Getrenntleben im Sinne des Eherechtes anzusehen. Vielmehr dürfe eine Trennung erst angenommen werden, wenn die Ehegatten nach der Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen würden. Demnach hätten die Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt (Oktober 2001 [Einreise der Beschwerdeführerin] bis Dezember 2007 [Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug]).
In der Eingabe vom 9. Juli 2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Verhaftung ihres Ehemannes immer mit ihm zusammen gelebt, bis Anfang 2005 an der X.-strasse 171, danach für vier oder fünf Monate an der X.-strasse 199. Beide Wohnungen hätten sie aus finanziellen Gründen verlassen müssen. Anschliessend seien sie beide zu ihren Schwiegereltern an die Y.-strasse [...] gezogen. Nach der Inhaftierung ihres Ehemannes im Februar 2006 sei sie aus den beengten Verhältnissen bei den Schwiegereltern an die Z.-strasse [...]
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gezogen. Die Behörden seien über den Aufenthalt der Ehegatten an der Y.-strasse [...] informiert gewesen.
5.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die kantonalen Behörden von Mitte 2005 an zweimal vergebens versuchten, die Ehegatten an der gemeldeten Adresse zu erreichen (X.-strasse 171 in Basel; vgl. kantonale Akten Ehemann Nr. 30 und 33). Eine vom 7. November 2005 datierende Verzeigung führt die Y.-strasse [...] in Basel als Adresse der Beschwerdeführerin auf, die Wohnadresse ihrer Schwiegereltern (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 10 und Nr. 16; siehe auch die Eingabe vom 17. Januar 2008 ans BFM). Noch im März 2006 ging das Migrationsamt davon aus, die Beschwerdeführerin wohne an der X.strasse 171 (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 14); erst am 5. April 2006, zwei Monate nach der Verhaftung des Ehemannes, teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei von der X.-strasse 171 an die Z.strasse [...] umgezogen. Gemäss dem Vollzugsauftrag betreffend Strafvollzug vom 19. September 2006 lautete die letzte Wohnadresse des Ehemannes Q-Vorstadt [...] (kantonale Akten Ehemann Nr. 47). 5.3
5.3.1 Die Schwierigkeiten der Behörden, das Ehepaar via Post zu erreichen, deutet darauf hin, dass das eheliche Domizil an der Xstrasse171 im Sommer 2005 nicht mehr bestand. Dies stimmt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010 überein. Dass die Behörden über die Wechsel informiert gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wird durch die Akten nicht bestätigt. Im Weiteren ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Ehemann hätten aus finanziellen Gründen aus der Wohnung ausziehen müssen und seien, nach einem kurzen Abstecher an die X.strasse 199, gemeinsam zu ihren Schwiegereltern gezogen, mit den Auskünften des Ehemannes vom September 2007 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es gibt darin keine Hinweise darauf, dass sie gemeinsam bei seinen Eltern untergekommen wären. Zwar wird aus seinen Antworten nicht klar, wohin er gegangen ist, nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte. Die Angaben auf dem Vollzugs auftrag zum Strafvollzug vom 19. September 2006 (kantonale Akten Ehemann Nr. 47) lassen jedoch darauf schliessen, dass er zur Zeit der Verhaftung an der Q.-Vorstadt [...] gewohnt hat, der Adresse der Mutter seines Sohnes (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010, Ziff. 3). Zudem ist, auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Zurückhaltung gegenüber Aussagen
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von Menschen mit Drogenproblemen nicht nachvollziehbar, dass sich der Ehemann nicht daran sollte erinnern können, falls die Trennung tatsächlich erst durch seine Verhaftung im Februar 2006 zustande gekommen wäre. Die Angaben des Ehemannes, wonach die Trennung Anfang 2005 erfolgt sei, erscheinen aufgrund der Akten insgesamt plausibel.
5.3.2 Es ist daher davon auszugehen, dass das Getrenntleben lange vor der Inhaftierung des Ehemannes aufgenommen wurde. Für diese Annahme spricht auch, dass er seine Hafturlaube regelmässig bei seinen Eltern und Geschwistern verbracht hat; auch nach seiner Ent lassung aus dem Gefängnis bzw. Versetzung ins Electronic Monitoring kehrte er nicht zu seiner Frau zurück, sondern hielt sich bei seinen Eltern auf (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 40 bis 45). Das Scheidungsurteil von 2004 stellt ein weiteres, wenn auch auf grund der mit seinem Zustandekommen verbundenen Vorbehalte (vgl. E. 5.1.3) nur untergeordnetes Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits vor der Inhaftierung des Ehemannes im Februar 2006 nicht mehr intakt war. Allein der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Ehe bereits vor 2006 schwer belastet, wenn nicht gar gescheitert war. Auch hierdurch wird die Plausibilität der Annahme, dass die Trennung nicht erst 2006 aufgrund der Inhaftierung des Ehemannes erfolgte, bestätigt. 5.4 Der ursprüngliche Zulassungsgrund die eheliche Gemeinschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann ist somit spätestens Anfang 2005 dahingefallen, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht mehr auf Art. 17 Abs. 2
Satz 1 ANAG berufen kann. Durch die Trennung der Ehegatten nach höchstens drei Jahren und etwa drei Monaten, und damit deutlich vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG statuierten fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenwohnens, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben. Dass die Praxis gewisser Kantone vorsah, einen Fall bereits nach dreijährigem Zusammenleben zur Zustimmung zu unterbreiten, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keinen Anspruch im Sinne von Art. 17 Abs. 2
ANAG zu begründen, sondern ist Teil des kantonalen Ermessensentscheides, der jedoch die Vorinstanz im Zustimmungs verfahren nicht zu binden vermag (vgl. BGE 127 II 49 E. 3c).
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5.5 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der soweit hier von Interesse inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Aufgrund der familiären Situation stellt sich vorliegend höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Eine derartige Integration und derart intensive Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich.
6.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1
ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten Interessen der betroffenen Person vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilli gungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Aus-
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ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1, BGE 120 Ib 1 E. 3b; vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 und 2C_657/2007 vom 26. Mai 2008 E. 2.2). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige, namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8
BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12
BVO), unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchset zung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f
BVO erreicht. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens, das sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2
letzter Satz BVO den Höchstzahlen nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. In Bezug auf die privaten Interessen ist zu prüfen, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen. Dazu gehören einerseits allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und
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der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Trennung geführt haben, zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.2; ferner: Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1
Satz 2 ANAG zu beurteilen. Diese Bestimmung vermittelt ausländischen Ehegatten von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zusammenlebens in der Schweiz einen vom weiteren Zusammenwohnen unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt. Trennt sich das Ehepaar vor Ablauf von fünf Jahren, kommt es darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation gerade nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin reiste vor etwa neun Jahren als 21-Jährige in die Schweiz ein. Sie wohnte längstens während drei Jahren und vier Monaten mit ihrem Ehemann zusammen (vgl. oben E. 5.3). Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2004 bis April 2006 für ein Reinigungsinstitut. Danach war sie bis zum Stellenantritt als Lagermitarbeiterin im August 2007 arbeitslos. Was ihre Sprachkenntnisse anbelangt, findet sich in den Akten eine Be stätigung für einen Kurs "Deutsch in Alltag und Beruf", der von März bis Juni 2007 dauerte (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 37). Darin werden ihr Kenntnisse auf dem Niveau A1, teilweise auch A2 gemäss dem Europäischen Referenzrahmen bescheinigt. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie in der Schweiz über ein breites soziales Netz Geschwister und Freunde , wohingegen sie in Mazedonien niemanden kenne. Ihre Eltern würden seit zehn Jahren in Italien leben. Die bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben von Freunden und Verwandten bescheinigen ihr für den Alltag ausreichende Sprach-
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kenntnisse und ein liebenswürdiges Wesen (vgl. Beilagen zur Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Januar 2008).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar in der Schweiz gut eingelebt und sich in beruflicher und sprachlicher Hinsicht so weit integriert, dass sie in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzu kommen und den Alltag zu bewältigen. Allerdings geht diese Integration nicht über das hinaus, was nach beinahe neun Jahren erwartet werden darf. Insbesondere die sprachliche Integration erscheint vor dem Hintergrund der Dauer des Aufenthalts als unzureichend, führt man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre nach ihrer Ankunft einen Sprachkurs auf der untersten Stufe des Europäischen Referenzrahmens abgeschlossen hat. Keinen anderen Schluss lassen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten vier Referenzschreiben (wovon zwei von Familienmitgliedern) zu. Bei der Beurteilung der Integration ist im Weiteren das Verhalten der betroffenen Person mit einzubeziehen. In dieser Hinsicht spricht die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei zu zwanzig Tagen Gefängnis bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu ihren Ungunsten (vgl. Strafbefehl vom 4. Januar 2006). Insgesamt kann der Integration der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und den in der Schweiz geknüpften Beziehungen, nicht als so weit fortgeschritten angesehen werden, dass eine Ausreise zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde und die Rückkehr ins Heimat land allein deshalb als unzumutbar anzusehen wäre. 7.3 Was die Möglichkeit zur Reintegration in ihrem Herkunftsland anbelangt, so macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern gelebt, wohingegen ihre Eltern und Geschwister bereits seit zehn Jahren im Ausland gewesen seien. Heute sei ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten, da ihre Grosseltern betagt seien und für sie kein soziales Netz knüpfen könnten. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2010 geht überdies hervor, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 tödlich verunfallt ist. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und dort die prägende Kindheit und Jugendzeit verbracht hat. Es mag sein, dass ihr Grossvater heute nicht mehr für sie sorgen könnte. Sie ist jedoch inzwischen dreissig Jahre alt und im Gegensatz zur Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht mehr darauf angewiesen, dass ihre Familienmitglieder für sie sorgen. Sie kann sich selber um
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ihren Lebensunterhalt und die Wiederaufnahme sozialer Beziehungen, die über die engsten Familienangehörigen hinausgehen, kümmern. Da der Grossvater nach wie vor in Mazedonien lebt, ist zudem davon auszugehen, dass er ihr zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr Unterkunft gewähren könnte.
In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin in Mazedonien eine schwierige Situation antreffen (vgl. beispielsweise: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand April 2010, Webseite besucht im September 2010). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grosse Anstrengungen unternehmen muss, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten zu können. Allerdings wird sich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen anderer in Mazedonien lebender Menschen unterscheiden. Daher kann sie daraus nicht ableiten, dass die Rückkehr für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung nach einer verhältnismässig kurzen Zeit im Ausland möglich und zumutbar ist.
7.4 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Schweiz keine so starke Bindung aufgebaut hat, dass eine Rückkehr in ihr Herkunftsland unzumutbar erschiene. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe kinderlos blieb und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr offenbar nicht entgegen steht. 8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge gebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung der Vorinstanz ist deshalb entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
ANAG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungs vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG entgegenstehen.
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Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut bar oder unmöglich erscheinen liessen, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen Nr. 1 bis 7 zur Eingabe vom 30. August 2010 zurück)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...] / [...])
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler
Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2268/2008
{T 0/2}
Urteil vom 7. Oktober 2010
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, geboren 1980) reiste am 19. Oktober 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem hier niedergelassenen Landsmann eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2006 verlängert. A.b Von 2000 bis 2003 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche Beziehung, aus der ein am 30. November 2003 geborener Sohn hervorging. Im Jahre 2005 anerkannte der Ehemann die Vaterschaft.
A.c Im Februar 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss an seine Verurteilung trat er den Strafvollzug an, der bis Ende November 2007 dauerte.
A.d Am 14. März 2006 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Migrationsamt) die Beschwerdeführerin um Auskunft zu ihrer Ehesituation. Da sie nicht reagierte, wurde sie mit Schreiben vom 22. September 2006 erneut zur Stellungnahme auf gefordert. Am 1. November 2006 nahm sie zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung.
A.e Das Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 mit, es beabsichtige die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) seien nicht mehr gegeben, da die Absicht bestehe, ihren Ehemann aufgrund seiner Straffälligkeit auszuweisen. Zudem liege kein Härtefall vor. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte sie aus, es könne nicht ihr zur Last gelegt werden, dass sich ihr Ehemann strafbar ge macht habe und drogenabhängig sei. Sie sei in der Schweiz wirtschaftlich und sozial gut integriert. Eine Rückkehr nach Mazedonien sei nicht zumutbar, da es an einem tragfähigen sozialen Netz fehle. Seite 2
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A.f Am 1. November 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Zwar sei der Aufenthaltszweck gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG wegen der Trennung vom Ehemann nicht länger gegeben, aufgrund der gesamten Situation sei jedoch von einem Härtefall auszugehen. B.Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November bzw. 13. Dezember 2007 mit, sie beabsichtige die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie am 17. Januar 2008 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2008. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe noch eine besondere Härte entstehe, müsste die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die [Zustimmung zur] Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zunächst wird die Kompetenz der Vorinstanz zur Durchführung eines Zustimmungsverfahrens bestritten. Sodann wird in Bezug auf den Sachverhalt geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich des Zeitpunktes der Trennung der Ehegatten einseitig auf die Angaben des Ehemannes abgestellt. Es sei vielmehr mit den Angaben der Ehefrau davon auszugehen, dass erst die Inhaftierung des Ehemannes die Trennung erzwungen habe. Die Zeit der Inhaftierung dürfe jedoch nicht als massgebliches Getrenntleben angesehen werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt hätten. Insofern habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Selbst wenn jedoch von einer kürzeren Dauer des ehelichen Zusammenlebens aus -
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gegangen würde, müsste der Entscheid der Vorinstanz als der herrschenden kantonalen Praxis widersprechend angesehen werden. Diese Praxis sehe eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Trennung der Ehegatten nach einem Zusammenleben von drei Jahren vor, sofern die betroffene Person ausreichend integriert sei. Die Vorinstanz habe keine Gründe dargelegt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen sei. E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
G.
Am 11. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, soweit Akten des Kantons Basel-Stadt beigezogen wurden, die ihren Ehemann betreffen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 äusserte sie sich dazu.
H.
Gemäss aktuellem Datenblatt der kantonalen Akten der Beschwerdeführerin (datiert vom 15. Oktober 2009) ist sie seit dem 30. März 2004 geschieden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde sie aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des Scheidungsurteils mit Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Dieser Aufforderung leistete sie mit Eingabe vom 30. August 2010 Folge.
Das Zentrale Migrationsinformationssystem (Zemis) weist einen Eintrag vom 6. September 2010 auf, wonach der Ex-Ehemann inzwischen erneut verheiratet ist.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Gemäss Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
Seite 5
C-2268/2008
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 126 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. | ||||||
| Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. | ||||||
| Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. | ||||||
| Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1] | ||||||
| Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). [2] SR 142.51 | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts |
||||||
| Folgende Verordnungen werden aufgehoben: | ||||||
| Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 [1] zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; | ||||||
| Verordnung vom 20. April 1983 [2] über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht; | ||||||
| Verordnung vom 20. Januar 1971 [3] über die Meldung wegziehender Ausländer; | ||||||
| Verordnung vom 19. Januar 1965 [4] über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt; | ||||||
| Verordnung vom 6. Oktober 1986 [5] über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. | ||||||
| [1] [AS 1949 228, 1980 1730Art. 16, 1983 534, 1986 1791Art. 57 Abs. 2, 1987 1669Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234Art. 57 Abs. 2, 1996 2243Ziff. I 31, 2006 965Anhang Ziff. 2 4705Anhang Ziff. II 2] [2] [AS 1983 535; 1986 1482; 1996 2243Ziff. I 32; 1998 846; 2002 1769Ziff. III 2; 2006 1945Anhang 3 Ziff. I] [3] [AS 1971 69; 1996 2243Ziff. I 33] [4] [AS 1965 62; 1996 2243Ziff. I 34; 2002 1741Art. 35 Ziff. 1] [5] [AS 1986 1791; 1987 1334; 1989 2234; 1990 1720; 1991 2236; 1992 2040; 1993 1460, 2944; 1994 2310; 1995 4869, 5243; 1997 2410; 1998 860, 2726; 2002 1769, 1778, 3571, 4167Ziff. II; 2004 4389, 5397; 2005 4841; 2006 1945Anhang 3 Ziff. 12, 4225, 4705Ziff. II 87, 4739Ziff. I 4, 4869Ziff. I 6; 2007 4967] | ||||||
3.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf das anwendbare Recht an, gemäss Art. 126 Abs. 2
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 126 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. | ||||||
| Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. | ||||||
| Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. | ||||||
| Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1] | ||||||
| Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). [2] SR 142.51 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid |
||||||
| Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). | ||||||
| Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. | ||||||
| Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM es im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
Gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf eine Nieder lassungsbewilligung. 5.1 Dem Datenblatt der kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2004 von ihrem Ehemann geschieden ist. Aus dem von ihr am 30. August 2010 zu den Akten ge gebenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts [...]/Mazedonien vom 12. März 2004 (Rechtskraft: 30. März 2004) geht überdies hervor, dass gemäss Aussagen ihres Bruders, der als Zeuge einvernommen wurde, die eheliche Gemeinschaft bereits im Mai 2002 aufgegeben worden war.5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 30. August 2010 geltend, sie habe nichts von dem Scheidungsverfahren gewusst.
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Erst als sie vor etwa einem Jahr ihrem Schwiegervater gegenüber den Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, habe er erwähnt, dass in Mazedonien bereits ein Scheidungsverfahren durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie von ihrem Ehemann vergebens die entsprechenden Papiere verlangt. Erst nach der Aufforderung des Gerichts, das Scheidungsurteil einzureichen, sei sie nochmals bei ihrem Ehemann vorstellig geworden und habe das Deckblatt des Urteils und eine Übersetzung erhalten. So habe sie erstmals Kenntnis vom Inhalt des Scheidungsurteils erhalten. Im Übrigen bestreite ihr Bruder, an der Scheidungsverhandlung als Zeuge einvernommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin hält fest, das Scheidungsurteil sei angesichts der Umstände als ungültig und nichtig zu erachten. 5.1.2 Wird auf das Scheidungsurteil abgestellt, so hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nur rund sieben Monate gedauert: von der Einreise der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2001 bis Mai 2002, längstens aber bis zur Rechtskraft des Urteils, das heisst rund zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerde führerin seit spätestens 30. März 2004 (Rechtskraft des Scheidungs urteils) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, von der Entstehung eines Anspruches auf eine Niederlas sungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG ganz zu schweigen. 5.1.3 Es erscheint vorliegend allerdings problematisch, unbesehen auf das Scheidungsurteil abzustellen, da die Umstände des Scheidungsverfahrens zu Fragen Anlass geben. So erfuhr die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst durch eine beiläufige Bemerkung ihres Schwiegervaters davon. Allerdings mutet es merkwürdig an, dass der Ehemann zwar das Scheidungsverfahren eingeleitet hat (er wird als Kläger bezeichnet), dessen Abschluss der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt haben soll. Zudem verneinte er drei Jahre später, im Jahr 2007, gegenüber den Behörden ausdrücklich, bisher in Sachen Scheidung etwas unternommen zu haben (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 44). Allerdings hat der Ex-Ehemann inzwischen wieder geheiratet. Daraus kann geschlossen werden, dass das zuständige Zivilstandsamt von der Gültigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ange sichts der folgenden Erwägungen offengelassen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2001 in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen, der über eine Nieder - Seite 8
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lassungsbewilligung verfügt. Somit hatte sie ursprünglich einen An spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der so lange galt, wie sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnte. In dieser Hinsicht ist vorliegend strittig, ob das eheliche Zusammenleben mehr als fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin dadurch einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat. 5.2.1 Die Angaben der Ehegatten zur Dauer des Zusammenwohnens sind widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin machte am 1. November 2006 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geltend, die Trennung datiere vom Februar 2006. Laut Auskunft des Ehemannes, die am 20. September 2007 beim Migrationsamt eingegangen ist, hat er sich wegen seiner Drogenprobleme Anfang 2005 von seiner Ehefrau getrennt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf grund der Umstände der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Trennung im "Drogensumpf" gelebt nicht auf dessen Aussage abstellen dürfen. Es sei notorisch, dass Menschen, die im Drogenelend lebten, ihre Erinnerung an vergangene Ereignisse und Zeitabläufe schnell verlören und nicht mehr in der Lage seien, zuverlässige Angaben über diese Geschehnisse zu Protokoll zu geben. Daher sei auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner sei die aufgrund der Inhaftierung des Ehemannes erzwungene Trennung der Ehegatten nicht als Getrenntleben im Sinne des Eherechtes anzusehen. Vielmehr dürfe eine Trennung erst angenommen werden, wenn die Ehegatten nach der Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen würden. Demnach hätten die Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt (Oktober 2001 [Einreise der Beschwerdeführerin] bis Dezember 2007 [Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug]).
In der Eingabe vom 9. Juli 2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Verhaftung ihres Ehemannes immer mit ihm zusammen gelebt, bis Anfang 2005 an der X.-strasse 171, danach für vier oder fünf Monate an der X.-strasse 199. Beide Wohnungen hätten sie aus finanziellen Gründen verlassen müssen. Anschliessend seien sie beide zu ihren Schwiegereltern an die Y.-strasse [...] gezogen. Nach der Inhaftierung ihres Ehemannes im Februar 2006 sei sie aus den beengten Verhältnissen bei den Schwiegereltern an die Z.-strasse [...]
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gezogen. Die Behörden seien über den Aufenthalt der Ehegatten an der Y.-strasse [...] informiert gewesen.
5.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die kantonalen Behörden von Mitte 2005 an zweimal vergebens versuchten, die Ehegatten an der gemeldeten Adresse zu erreichen (X.-strasse 171 in Basel; vgl. kantonale Akten Ehemann Nr. 30 und 33). Eine vom 7. November 2005 datierende Verzeigung führt die Y.-strasse [...] in Basel als Adresse der Beschwerdeführerin auf, die Wohnadresse ihrer Schwiegereltern (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 10 und Nr. 16; siehe auch die Eingabe vom 17. Januar 2008 ans BFM). Noch im März 2006 ging das Migrationsamt davon aus, die Beschwerdeführerin wohne an der X.strasse 171 (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 14); erst am 5. April 2006, zwei Monate nach der Verhaftung des Ehemannes, teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei von der X.-strasse 171 an die Z.strasse [...] umgezogen. Gemäss dem Vollzugsauftrag betreffend Strafvollzug vom 19. September 2006 lautete die letzte Wohnadresse des Ehemannes Q-Vorstadt [...] (kantonale Akten Ehemann Nr. 47). 5.3
5.3.1 Die Schwierigkeiten der Behörden, das Ehepaar via Post zu erreichen, deutet darauf hin, dass das eheliche Domizil an der Xstrasse171 im Sommer 2005 nicht mehr bestand. Dies stimmt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010 überein. Dass die Behörden über die Wechsel informiert gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wird durch die Akten nicht bestätigt. Im Weiteren ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Ehemann hätten aus finanziellen Gründen aus der Wohnung ausziehen müssen und seien, nach einem kurzen Abstecher an die X.strasse 199, gemeinsam zu ihren Schwiegereltern gezogen, mit den Auskünften des Ehemannes vom September 2007 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es gibt darin keine Hinweise darauf, dass sie gemeinsam bei seinen Eltern untergekommen wären. Zwar wird aus seinen Antworten nicht klar, wohin er gegangen ist, nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte. Die Angaben auf dem Vollzugs auftrag zum Strafvollzug vom 19. September 2006 (kantonale Akten Ehemann Nr. 47) lassen jedoch darauf schliessen, dass er zur Zeit der Verhaftung an der Q.-Vorstadt [...] gewohnt hat, der Adresse der Mutter seines Sohnes (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010, Ziff. 3). Zudem ist, auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Zurückhaltung gegenüber Aussagen
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von Menschen mit Drogenproblemen nicht nachvollziehbar, dass sich der Ehemann nicht daran sollte erinnern können, falls die Trennung tatsächlich erst durch seine Verhaftung im Februar 2006 zustande gekommen wäre. Die Angaben des Ehemannes, wonach die Trennung Anfang 2005 erfolgt sei, erscheinen aufgrund der Akten insgesamt plausibel.
5.3.2 Es ist daher davon auszugehen, dass das Getrenntleben lange vor der Inhaftierung des Ehemannes aufgenommen wurde. Für diese Annahme spricht auch, dass er seine Hafturlaube regelmässig bei seinen Eltern und Geschwistern verbracht hat; auch nach seiner Ent lassung aus dem Gefängnis bzw. Versetzung ins Electronic Monitoring kehrte er nicht zu seiner Frau zurück, sondern hielt sich bei seinen Eltern auf (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 40 bis 45). Das Scheidungsurteil von 2004 stellt ein weiteres, wenn auch auf grund der mit seinem Zustandekommen verbundenen Vorbehalte (vgl. E. 5.1.3) nur untergeordnetes Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits vor der Inhaftierung des Ehemannes im Februar 2006 nicht mehr intakt war. Allein der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Ehe bereits vor 2006 schwer belastet, wenn nicht gar gescheitert war. Auch hierdurch wird die Plausibilität der Annahme, dass die Trennung nicht erst 2006 aufgrund der Inhaftierung des Ehemannes erfolgte, bestätigt. 5.4 Der ursprüngliche Zulassungsgrund die eheliche Gemeinschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann ist somit spätestens Anfang 2005 dahingefallen, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht mehr auf Art. 17 Abs. 2
Satz 1 ANAG berufen kann. Durch die Trennung der Ehegatten nach höchstens drei Jahren und etwa drei Monaten, und damit deutlich vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2
Satz 2 ANAG statuierten fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenwohnens, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben. Dass die Praxis gewisser Kantone vorsah, einen Fall bereits nach dreijährigem Zusammenleben zur Zustimmung zu unterbreiten, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keinen Anspruch im Sinne von Art. 17 Abs. 2
ANAG zu begründen, sondern ist Teil des kantonalen Ermessensentscheides, der jedoch die Vorinstanz im Zustimmungs verfahren nicht zu binden vermag (vgl. BGE 127 II 49 E. 3c). Seite 11
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5.5 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
6.
Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1, BGE 120 Ib 1 E. 3b; vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 und 2C_657/2007 vom 26. Mai 2008 E. 2.2). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige, namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
BVO erreicht. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens, das sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
6.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. In Bezug auf die privaten Interessen ist zu prüfen, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen. Dazu gehören einerseits allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und
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der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Trennung geführt haben, zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.2; ferner: Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin reiste vor etwa neun Jahren als 21-Jährige in die Schweiz ein. Sie wohnte längstens während drei Jahren und vier Monaten mit ihrem Ehemann zusammen (vgl. oben E. 5.3). Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2004 bis April 2006 für ein Reinigungsinstitut. Danach war sie bis zum Stellenantritt als Lagermitarbeiterin im August 2007 arbeitslos. Was ihre Sprachkenntnisse anbelangt, findet sich in den Akten eine Be stätigung für einen Kurs "Deutsch in Alltag und Beruf", der von März bis Juni 2007 dauerte (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 37). Darin werden ihr Kenntnisse auf dem Niveau A1, teilweise auch A2 gemäss dem Europäischen Referenzrahmen bescheinigt. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie in der Schweiz über ein breites soziales Netz Geschwister und Freunde , wohingegen sie in Mazedonien niemanden kenne. Ihre Eltern würden seit zehn Jahren in Italien leben. Die bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben von Freunden und Verwandten bescheinigen ihr für den Alltag ausreichende Sprach-
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kenntnisse und ein liebenswürdiges Wesen (vgl. Beilagen zur Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Januar 2008).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar in der Schweiz gut eingelebt und sich in beruflicher und sprachlicher Hinsicht so weit integriert, dass sie in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzu kommen und den Alltag zu bewältigen. Allerdings geht diese Integration nicht über das hinaus, was nach beinahe neun Jahren erwartet werden darf. Insbesondere die sprachliche Integration erscheint vor dem Hintergrund der Dauer des Aufenthalts als unzureichend, führt man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre nach ihrer Ankunft einen Sprachkurs auf der untersten Stufe des Europäischen Referenzrahmens abgeschlossen hat. Keinen anderen Schluss lassen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten vier Referenzschreiben (wovon zwei von Familienmitgliedern) zu. Bei der Beurteilung der Integration ist im Weiteren das Verhalten der betroffenen Person mit einzubeziehen. In dieser Hinsicht spricht die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei zu zwanzig Tagen Gefängnis bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu ihren Ungunsten (vgl. Strafbefehl vom 4. Januar 2006). Insgesamt kann der Integration der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und den in der Schweiz geknüpften Beziehungen, nicht als so weit fortgeschritten angesehen werden, dass eine Ausreise zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde und die Rückkehr ins Heimat land allein deshalb als unzumutbar anzusehen wäre. 7.3 Was die Möglichkeit zur Reintegration in ihrem Herkunftsland anbelangt, so macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern gelebt, wohingegen ihre Eltern und Geschwister bereits seit zehn Jahren im Ausland gewesen seien. Heute sei ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten, da ihre Grosseltern betagt seien und für sie kein soziales Netz knüpfen könnten. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2010 geht überdies hervor, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 tödlich verunfallt ist. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und dort die prägende Kindheit und Jugendzeit verbracht hat. Es mag sein, dass ihr Grossvater heute nicht mehr für sie sorgen könnte. Sie ist jedoch inzwischen dreissig Jahre alt und im Gegensatz zur Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht mehr darauf angewiesen, dass ihre Familienmitglieder für sie sorgen. Sie kann sich selber um
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ihren Lebensunterhalt und die Wiederaufnahme sozialer Beziehungen, die über die engsten Familienangehörigen hinausgehen, kümmern. Da der Grossvater nach wie vor in Mazedonien lebt, ist zudem davon auszugehen, dass er ihr zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr Unterkunft gewähren könnte.
In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin in Mazedonien eine schwierige Situation antreffen (vgl. beispielsweise: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand April 2010, Webseite besucht im September 2010). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grosse Anstrengungen unternehmen muss, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten zu können. Allerdings wird sich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen anderer in Mazedonien lebender Menschen unterscheiden. Daher kann sie daraus nicht ableiten, dass die Rückkehr für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung nach einer verhältnismässig kurzen Zeit im Ausland möglich und zumutbar ist.
7.4 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Schweiz keine so starke Bindung aufgebaut hat, dass eine Rückkehr in ihr Herkunftsland unzumutbar erschiene. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe kinderlos blieb und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr offenbar nicht entgegen steht. 8.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge gebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung der Vorinstanz ist deshalb entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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C-2268/2008
Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut bar oder unmöglich erscheinen liessen, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen Nr. 1 bis 7 zur Eingabe vom 30. August 2010 zurück)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...] / [...])
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler
Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Legislation register
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