Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5017/2014

Urteil vom 7. April 2015

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______,geboren (...),

sowie dessen Kinder

B._______,geboren (...), und

C._______,geboren (...),
Parteien
Türkei,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. März 2014 zusammen mit seiner Ehefrau, D._______, und seinen drei Kindern, E._______, der Beschwerdeführenden 2 und dem Beschwerdeführenden 3. Über ihm unbekannte Länder gelangten sie am 25. März 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Am 28. März 2014 suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am 8. April 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung des Beschwerdeführenden 1 statt. Am 16. Mai 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.

Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus G._______. Seine Ehefrau stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie. Im Jahr (...) sei sein Schwager H._______ von den Behörden umgebracht worden. Die anderen Brüder seiner Ehefrau seien seitens der Behörden ebenfalls verfolgt worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei Sympathisant der Partei I._______ beziehungsweise der illegalen Partei J._______. Im (...) 2011 sei er von (...) Polizisten zuhause aufgesucht und ermahnt worden, der I._______ und der Zeitung K._______ fernzubleiben. Es sei ihm damit gedroht worden, wie seine Schwager zu enden, wenn er nicht vernünftig würde. Ausserdem seien ihm 20 Jahre Haft und die Beeinträchtigung des Wohlergehens seiner Familie angedroht worden. In der Folge habe ihn die Polizei ständig kontrolliert, sein Telefon abgehört und sich oft in der Nähe seines Hauses aufgehalten. Von (...) 2012 bis (...) 2013 habe er L._______, dessen richtiger Name M._______ laute und der für die J._______ tätig sei, beherbergt. Im (...) 2013 sei er erstmals festgenommen und zum Sicherheitsposten von G._______ gebracht worden, nachdem er im Zusammenhang mit dem 1. Mai Plakate angebracht habe. Nachdem er (...) Stunden nackt in einer Zelle habe warten müssen, sei er geschlagen und verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, trotz der Warnung vom (...) 2011 weiterhin für die I._______ tätig gewesen zu sein, die Zeitung K._______ gelesen und Plakate aufgehängt zu haben. Auch sei er nach verschiedenen Namen gefragt worden, die er nicht gekannt habe. Am folgenden Morgen sei er nach erneuter Androhung von Konsequenzen freigelassen worden.

Am (...) 2013 sei er von zivilen Polizisten zum zweiten Mal festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Die Behörden hätten ihm dieselben Vorwürfe wie bei der ersten Festnahme gemacht. Zudem seien ihm Kontakte mit den Freunden seines Schwagers H._______, die Teilnahme an N._______ sowie die Tätigkeit für die J._______ vorgeworfen worden. Wiederum sei er nach diversen Namen gefragt und seien ihm Fotos verschiedener Personen gezeigt worden, anhand welcher er letztlich L._______ beziehungsweise M._______ wiedererkannt habe. Ausserdem sei er geschlagen und mittels Hochdruckwasser gefoltert worden. Unter Androhung von 20 Jahren Haft habe man von ihm verlangt, als Spitzel Polizeiinformationen zu sammeln und an die Behörden weiterzugeben. Daraufhin sei er an den Ort der Festnahme zurückgebracht und freigelassen worden.

Am (...) 2013 sei er von seinem Arbeitgeber entlassen worden, weil die Behörden behauptet hätten, er sei ein Terrorist und Separatist. Am selben Tag sei seine Tochter E._______ von Polizisten in einem Auto mitgenommen und befragt worden.

Um (...) Uhr des darauffolgenden Morgens seien er und seine Ehefrau zuhause von Polizisten aufgesucht worden. Nach erfolgter Hausdurchsuchung seien sie zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe er getrennt von seiner Ehefrau (...) Stunden warten müssen. Daraufhin sei er dem Vorgesetzten vorgeführt worden. Dabei sei ihm wiederholt sein Engagement für die I._______ und die J._______ vorgeworfen worden. Unter Schlägen und Androhung der eigenen Vergewaltigung und derjenigen seiner Ehefrau sei er erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Schliesslich habe er das Angebot angenommen. Gegen Mittag sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Hause zurückgebracht worden.

Nachdem er mit dem Menschenrechtsverein O._______ Kontakt aufgenommen und am (...) 2013 eine Presseerklärung abgegeben habe, sei er zusammen mit seiner Familie nach P._______ gereist, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten hätten.

Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Artikel aus der Zeitung K._______ vom (...) 2013 zu den Akten. Diesem zufolge sei er aufgrund der Überwachung und Bedrohung durch die Polizei von seinem Arbeitgeber entlassen worden und hätte sich die Überwachung wegen seines im Jahr (...) umgebrachten Schwagers H._______ sowie nach N._______ verstärkt. Aufgrund der Bedrohungen habe er den O._______ um Hilfe gebeten.

Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden je einen Nüfus zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFM um Trennung der Dossiers von D._______, E._______ und den Beschwerdeführenden, welchem Begehren das BFM in der Folge entsprach.

C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 - eröffnet am 7. August 2014 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Q._______ mit dem Vollzug. Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM wegen Befangenheit der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel R._______ und wegen offensichtlicher Willkür aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und diesen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Offenlegung des Namens der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel R._______ durch das BFM und die Anweisung an das BFM zur Gewährung der Einsicht in die Akten betreffend den Vorfall der nicht durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführenden 1 vom (...) 2014 beantragt (Aktenstück [...]), verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich wurde um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers ersucht. Gleichzeitig wurde eine elfteilige, das vorinstanzliche Verfahren betreffende Korrespondenz des vormaligen Rechtsvertreters mit dem BFM eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Am 10. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter ein Schreiben des BFM vom 9. September 2014 betreffend Offenlegung des Namens der vorerwähnten BFM-Mitarbeiterin ein.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt.

H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses und allfälliger Verfahrenskosten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, gewährte Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück (...), wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, zog die Asylakten (...) für das Beschwerdeverfahren bei, lehnte je einen Antrag auf Edition und Offenlegung der Asylakten von M._______ beim BFM und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.

J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter eine Kopie seines Gesuchs vom selben Tag an das BFM um Einsicht in die Akten von M._______ ein.

K.

Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung vom 14. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.

L.

L.a Mit Schreiben vom 18. November 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des BFM um teilweise Gewährung der Einsicht in die Akten von M._______.

L.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Einwilligungserklärung von M._______ ein.

M.
Am 27. November 2014 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten dem BFM zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten von M._______.

N.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lehnte das BFM die beantragte Akteneinsicht ab, trug dem Gesuch jedoch insofern Rechnung, als es die für die Beschwerdeführenden wesentlichen Passagen der Befragungs- und Anhörungsprotokolle von M._______ offenlegte.

O.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 zur Replik angesetzt.

P.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 15. Januar 2015.

Q.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 ersuchte der von den Beschwerdeführenden neu mandatierte Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Replik um zwei Wochen.

R.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 30. Januar 2015 unter Einreichung einer (...) Beilagen umfassende Beweisdokumentation Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig beantragte er je die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Übersetzung von (...) Beweismitteln und zur Einreichung von Arztberichten für die Beschwerdeführenden.

S.
Mit je einem Schreiben vom 2. und 13. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 30. Januar 2015 betreffend den Beschwerdeführenden 1 sowie die Übersetzungen von (...) Beweismitteln ein.

T.
Auf den Inhalt der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechtsvertretern eingereichten Unterlagen sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

4.
In der Beschwerde werden insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts gerügt.

4.1 So ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. BFM-act. [...]), dass der Beschwerdeführende 1 am 16. Mai 2014 von 9.05 bis 11.00, weiter von 11.20 bis 12.20 und schliesslich von 13.20 ohne Pause bis 17.25 angehört worden sei. Angesichts der überdurchschnittlichen Tiefe und Detailliertheit seiner Aussagen und dem Vorhandensein zahlreicher Realkennzeichen sei offensichtlich, dass er bis zur Mittagspause um 12.20 den Sachverhalt geschildert und einzelne Fragen bereits beantwortet habe. Deshalb erscheine die Fortsetzung der Anhörung ab 13.20 bis 17.25 als systematisches Kreuzverhör, mit welchem der Beschwerdeführende 1 offensichtlich habe zermürbt und durcheinandergebracht werden sollen. So habe er sich denn auch über dieses Vorgehen beklagt, indem er eingewendet habe, er könne nicht nachvollziehen, wieso das Ganze zwei- und dreimal gefragt werde (...). Weiter sei bekannt, dass gemäss internen Weisungen des BFM bei Anhörungen (inklusive Rückübersetzung) die Zeitdauer von vier Stunden nicht überschritten werden sollte, da bei einer längeren Dauer kein faires Verfahren mehr garantiert werden könne, weil infolge von Übermüdung aller Betroffenen Widersprüche und Ungenauigkeiten entstehen würden. Aus der Befragungsmethode und der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ergebe sich, dass sich die die Anhörung leitende Mitarbeiterin des BFM, welche im Zusammenhang mit den Umständen einer vorgängig terminierten, am Termin selbst abgesagten Anhörung des Beschwerdeführenden 1 befangen erscheine, zum Ziel gesetzt habe, dessen glaubhafte Aussagen auf den Seiten 1 bis 13 des Anhörungsprotokolls zu zerstören. Dies würde auch aus der massiven Zeitüberschreitung von drei Stunden und der Art der gestellten Fragen hervorgehen. Dadurch sei der Anspruch des Beschwerdeführenden 1 auf das rechtliche Gehör massiv verletzt worden und sei das Verfahren als unfair zu bezeichnen. Ein solches Vorgehen müsse zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung auch auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand hingewiesen habe. Trotzdem sei nicht weiter nachgefragt worden. Auch dadurch sei dem Beschwerdeführenden 1 das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt worden (...).

4.2 Der Beschwerdeführende 1, dessen Ehefrau und dessen Tochter E._______, welche befragt und angehört worden seien, hätten sich zu den ihnen zugefügten Traumatisierungen und zu ihrem schlechten Gesundheitszustand geäussert. Trotzdem seien die dazu notwendigen Sachverhaltsabklärungen unterlassen worden. Auch seien die zahlreichen Asyldossiers der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 nicht beigezogen worden. Der Beizug solcher Dossiers wäre zwingend notwendig gewesen, zumal es um die Frage einer Reflexverfolgung gehe und mehreren Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, so erst im (...) 2013 auch dem Schwager S._______ des Beschwerdeführenden 1, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden im Heimatstaat noch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ausgehend von solchen vollständigen Sachverhaltsabklärungen hätte sich die Frage der Reflexverfolgung völlig anders präsentiert. Auch diesbezüglich liege eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung des BFM vor, aus welcher sich die Kassation der angefochtenen Verfügung aufdränge. Schliesslich befinde sich der vom Beschwerdeführenden 1 beherbergte J._______-Aktivist M._______ in der Schweiz. In diesem Zusammenhang notwendige und einfache Sachverhaltsabklärungen seien vom BFM ebenfalls unterlassen worden (...).

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM insbesondere aus, es könne davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 am 16. Mai 2014 zwischen 13.20 und 17.25 vor der Rückübersetzung eine Pause stattgefunden habe, welche jedoch nicht protokolliert worden sei. Indes hätten weder die damals für den vormaligen Rechtsvertreter anwesende Person noch die Hilfswerksvertreterin die Überziehung der Anhörungszeit oder das Ausbleiben von Pausen moniert. Auch habe angesichts des langen freien Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführenden 1 die Rückübersetzung einen Grossteil des Nachmittags ausgemacht.

Die Situation des Beschwerdeführenden 1 und von dessen Familie sei nicht mit jener von dessen Schwager S._______ vergleichbar. Deshalb eigne sich der Beizug des Dossiers (...) nicht, um die vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Reflexverfolgung sei auch in Berücksichtigung der Dossiers der übrigen in der Schweiz lebenden Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 und von deren Mutter (...) zu verneinen.

Das Vorbringen, wonach die Beherbergung von M._______ in den Jahren 2012/2013 den Ausschlag für die verstärkte Behelligung der Beschwerdeführenden durch die Behörden gegeben habe, sei nicht glaubhaft (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 14. November 2014).

4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden insbesondere daran fest, dass durch die lange Anhörungsdauer des Beschwerdeführenden 1 von 9.05 bis 17.25 die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden seien. Namentlich habe dieser am Nachmittag 149 Fragen beantworten müssen. Deshalb sei unwahrscheinlich, dass fast der gesamte Nachmittag für die Rückübersetzung verwendet worden sei.

Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Verfolgung von S._______ sei als erwiesen zu erachten. In diesem Zusammenhang wiege besonders schwer, dass das BFM den Beizug von dessen Asylakten für nicht notwendig erachtet habe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und an das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

Im Zusammenhang mit den Dossiers der in der Schweiz lebenden Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 und deren Mutter habe das BFM den Sachverhalt unvollständig und unzureichend abgeklärt, indem es davon abgesehen habe, diese für das vorliegende Verfahren zentralen und damit zusammenhängenden Dossiers beizuziehen. Es gehe nicht an, dass das BFM diese Versäumnisse im Rechtsmittelverfahren wettzumachen versuche und pauschal behaupte, die Vorbringen jener Geschwister würden lediglich die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden bestärken, während auf die Reflexverfolgung nicht eingegangen werde. Bereits deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen sei den Beschwerdeführenden bis anhin keine Akteneinsicht in die entsprechenden Asylakten gewährt worden und es sei ihnen somit vor Gewährung der Akteneinsicht nicht möglich, sich abschliessend dazu zu äussern. Umso stossender sei, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung so ausführlich auf diese Dossiers beziehe, ohne dass dem Rechtsvertreter die Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben möglich sei. Deshalb müsse den Beschwerdeführenden nach gewährter Akteneinsicht erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Bezüglich der angeblichen Widersprüche zu den Aussagen von M._______ sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin keine Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsabklärung des BFM sei dessen Dossier erst im Beschwerdeverfahren beigezogen worden. Auch deshalb erweise sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung an das SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als notwendig (vgl. Replik vom 30. Januar 2015 S. 3-10).

5.

5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 28 zu Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
, S. 676 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV, Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidfindung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. BGE 112 Ia 110; vgl. auch
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).

5.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. So brachte der Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere auch vor, sowohl anlässlich der Festnahmen im (...) 2013 und (...) 2013 als auch derjenigen vom (...) 2013, welche ihn schliesslich zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewogen habe, von den Behörden nach dem J._______ M._______ gefragt worden zu sein, welchen er von (...) 2012 bis (...) 2013 bei sich zuhause beherbergt habe. Zudem erwähnte er im Rahmen seiner Verfolgungsvorbringen seinen Schwager H._______, welcher im Jahr (...) von den Behörden umgebracht worden sei, und die weiteren Brüder seiner Ehefrau, welche ebenfalls von den Behörden aus politischen Gründen verfolgt worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet seien. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz klarerweise gehalten gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt in diese Richtung genauer abzuklären. Insofern erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als zutreffend. In der Replik wird sodann zutreffend ausgeführt, dass es nicht angehe, diese Versäumnisse im Rechtsmittelverfahren wettzumachen zu versuchen. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 vom 16. Mai 2014 durch deren lange Dauer die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden sein dürften. So ist gemäss internen Weisungen des SEM nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause zu machen und deren Dauer im Protokoll zu vermerken. Zudem sollte die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen, wobei für den Fall, dass dabei der Sachverhalt nicht genügend erstellt werden konnte, von der zuständigen Person die notwendigen ergänzenden Instruktionsmassnahmen anzuordnen sind. Dass die lange Anhörungsdauer weder von der Hilfswerksvertreterin noch seitens der von der vormaligen Rechtsvertretung anwesenden Person moniert wurde, vermag am diesbezüglich unzulänglichen Vorgehen der Vorinstanz nichts zu ändern.

5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorliegend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5017/2014
Datum : 07. April 2015
Publiziert : 17. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 29  49
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  29  32  35  48  49  52  61  63  64
BGE Register
112-IA-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • replik • schwager • frage • frist • familie • richtigkeit • sachverhaltsfeststellung • akteneinsicht • pause • heimatstaat • festnahme • weisung • dauer • verfahrenskosten • geschwister • gesundheitszustand • zeitung
... Alle anzeigen
BVGE
2013/11
BVGer
D-5017/2014
EMARK
2004/38 • 2006/24