Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 523/2023
Urteil vom 6. November 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (A-3078/2021).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1958) ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hatte Wohnsitz in U.________/GR. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verpflichtete den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zur Leistung von Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 5'012.95 (Zollabgaben von Fr. 334.50, Automobilsteuern von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern von Fr. 3'106.65 und Gebühren von Fr. 20.-). Das BAZG begründete dies damit, dass A.________ einen Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild "xxx" im Inland benutzt und die Zollanmeldung unterlassen habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Januar 2021 wies das BAZG mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ab.
1.2. Dagegen gelangte A.________ am 28. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 abwies.
1.3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 und Postaufgabe in Deutschland vom 28. August 2023 wandte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sich an das Bundesgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gab gleichzeitig bekannt, dass er sich am 9. Juni 2023 schriftenpolizeilich von U.________/GR nach V.________ (DE) abgemeldet habe. Zu dessen Nachweis legte er das amtliche Dokument "Abmelde-Erklärung/Definitiver Wegzug ins Ausland" bei.
1.4. Durch Mitteilung vom 8. September 2023 informierte das Bundesgericht den Beschwerdeführer dahingehend, dass das schweizerische Recht im Bereich von Einfuhrabgaben keine unmittelbar durch die Post vorgenommene Zustellung von Schriftstücken des Schweizerischen Bundesgerichts an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zulässt (auf Art. 30 Abs. 1 lit. a gestützter Vorbehalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. ii bis iv des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [MAC; SR 0.652.1]). Gemäss Art. 39 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) werde er daher ersucht, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieses Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz bekanntzugeben, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für ihn erfolgen können. Andernfalls könnten gerichtliche Zustellungen an ihn unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen.
1.5. Gemäss elektronischer Sendungverfolgung "Track&Trace" wurde die Mitteilung dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Abholung gemeldet, von diesem aber in der Folge nicht abgeholt.
2.
2.1. Bei der Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils (Art. 39 Abs. 3
BGG) handelt es sich um eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung (Urteil 2C 952/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1). Da diese Prozessvoraussetzung hier nicht vorliegt, ist auf die Sache nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG zu erfolgen hat.
2.2. Dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer gegenüber ist das vorliegende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt mitzuteilen. Darin ist der Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, eingesehen werden kann. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
und Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG), mithin dem Beschwerdeführer. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Mitteilung an den Beschwerdeführer hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt zu erfolgen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 523/2023
Urteil vom 6. November 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (A-3078/2021).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1958) ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hatte Wohnsitz in U.________/GR. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verpflichtete den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zur Leistung von Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 5'012.95 (Zollabgaben von Fr. 334.50, Automobilsteuern von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern von Fr. 3'106.65 und Gebühren von Fr. 20.-). Das BAZG begründete dies damit, dass A.________ einen Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild "xxx" im Inland benutzt und die Zollanmeldung unterlassen habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Januar 2021 wies das BAZG mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ab.
1.2. Dagegen gelangte A.________ am 28. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 abwies.
1.3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 und Postaufgabe in Deutschland vom 28. August 2023 wandte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sich an das Bundesgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gab gleichzeitig bekannt, dass er sich am 9. Juni 2023 schriftenpolizeilich von U.________/GR nach V.________ (DE) abgemeldet habe. Zu dessen Nachweis legte er das amtliche Dokument "Abmelde-Erklärung/Definitiver Wegzug ins Ausland" bei.
1.4. Durch Mitteilung vom 8. September 2023 informierte das Bundesgericht den Beschwerdeführer dahingehend, dass das schweizerische Recht im Bereich von Einfuhrabgaben keine unmittelbar durch die Post vorgenommene Zustellung von Schriftstücken des Schweizerischen Bundesgerichts an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zulässt (auf Art. 30 Abs. 1 lit. a gestützter Vorbehalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. ii bis iv des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [MAC; SR 0.652.1]). Gemäss Art. 39 Abs. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 39 Zustellungsdomizil |
||||||
| Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. | ||||||
| Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären. [1] | ||||||
| Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
1.5. Gemäss elektronischer Sendungverfolgung "Track&Trace" wurde die Mitteilung dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Abholung gemeldet, von diesem aber in der Folge nicht abgeholt.
2.
2.1. Bei der Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils (Art. 39 Abs. 3
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 39 Zustellungsdomizil |
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| Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. | ||||||
| Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären. [1] | ||||||
| Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
2.2. Dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer gegenüber ist das vorliegende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt mitzuteilen. Darin ist der Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, eingesehen werden kann. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Mitteilung an den Beschwerdeführer hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt zu erfolgen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher
Gesetzesregister
BGG 32
BGG 39
BGG 65
BGG 66
BGG 68
BGG 108
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. | ||||||
| Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 39 Zustellungsdomizil |
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| Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. | ||||||
| Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären. [1] | ||||||
| Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
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| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
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