Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 456/2015
Urteil vom 6. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene A.________, Mutter eines 1997 geborenen Sohnes, von 1993 bis November 2008 als (angelernte) Diätköchin tätig gewesen, bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens traf die IV-Stelle Abklärungen in gesundheitlicher, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht. Gestützt darauf setzte sie die bisher ausgerichtete ganze ab 1. Februar 2014 auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad von 50 %, Verfügung vom 29. November 2013).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr über den 31. Januar 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Arztberichte, die der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 27. Mai 2009 zugrunde lagen, wie auch derjenigen, auf welchen die Revisionsverfügung vom 29. November 2013 basierte, festgestellt, dass im Vergleichszeitraum eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dabei stellte die Vorinstanz in somatischer Hinsicht auf den Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Mai 2013 und in psychischer Hinsicht auf das Administrativgutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2011 ab. Die abweichenden Angaben der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.________ sowie des Hausarztes Dr. med. E.________ erachtete die Vorinstanz hingegen nicht als massgebend.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2009 bis 29. November 2013 (Revisionsverfügung) eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, welche die Rentenherabsetzung rechtfertigt. Sie hält die Expertise des Psychiaters Dr. med. C.________ für widersprüchlich und unvollständig. Die Untersuchung habe bloss 30 Minuten gedauert. Der Gutachter habe ihre Situation falsch eingeschätzt und den totalen sozialen Rückzug, der auf einer Extrembelastung in der Kindheit gründe, zu Unrecht mit leichten Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt umschrieben. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, inwiefern eine Besserung des Gesundheitszustandes erfolgt ist. Auch finde sich weder in der Expertise noch im Ergänzungsgutachten eine Begründung für die Annahme, es liege nur noch eine leichte depressive Episode vor. Indem die Vorinstanz auf dieses unvollständige, nicht nachvollziehbare Gutachten des Dr. med. C.________ abgestellt hat, sei sie in Willkür verfallen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf den Gesundheitsschaden, dessen Verbesserung im massgeblichen Vergleichszeitraum sowie den Grad der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich zu Recht auf das Administrativgutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 15. Oktober 2011, ergänzt am 30. Januar 2013, abgestellt. Während dieser Expertise rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 mit Hinweisen), handelt es sich bei den Stellungnahmen der Psychiatrischen Klinik D.________ (vom 29. März 2012) und des Dr. med. E.________ (vom 30. März 2012), auf die sich die Versicherte beruft, um die Angaben der behandelnden Ärzte. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Übrigen über weite Strecken in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, woran nichts ändert, dass diese gelegentlich als willkürlich bezeichnet wird. Denn eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann sich nicht einzig daraus ergeben, dass der Gutachter zu anderen Erkenntnissen bezüglich Diagnosen und des Grades der Arbeitsunfähigkeit gelangt ist als die behandelnden Ärzte, wie die Versicherte offenbar annimmt. Auch Ausdrucksweisen des Gutachters, welche die Versicherte unpassend findet, führen nicht zur Annahme von Willkür seitens der Vorinstanz oder des Experten. Sodann sind die Aussagen des Dr. med. C.________ schlüssig, auch wenn er sich im Gutachten vom 15. Oktober 2011 nicht eingehend mit den früheren Berichten der Psychiatrischen Klinik D.________, die jedoch wiedergegeben oder zumindest erwähnt werden, auseinandergesetzt hat. Widersprüche, welche zu willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen geführt hätten, sind der Expertise nicht zu entnehmen. Wenn Dr. med. C.________ die Kontaktschwierigkeiten der Versicherten abweichend von Dr. med.
F.________ von der Psychiatrischen Klinik D.________ eingestuft hat, bedeutet dies nicht, dass er die teilweise auch von der Fähigkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, abhängige Arbeitsfähigkeit willkürlich festgelegt hat. Die anderslautende Einschätzung der behandelnden Ärzte war dem Gutachter durchaus bekannt. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Störung; Dr. C.________ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, der er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Er nahm damit eine in Remission befindliche Störung und als Folge davon eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens an, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die andauernde psychische Beeinträchtigung auf noch 50 % schätzte. Inwiefern die Vorinstanz, welche diese Stellungnahme ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, damit in Willkür verfallen sein soll, ist unerfindlich.
4.3. Bei der Behauptung schliesslich, die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. C.________ habe lediglich 30 Minuten gedauert, handelt es sich um eine tatsächliche Behauptung, die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde und daher unzulässig ist, da diese bereits im kantonalen Gerichtsverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Markus Bischoff wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer