Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 637/2008
Urteil vom 6. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene S.________ arbeitete seit Oktober 1979 im Rahmen eines 50 %-Arbeitspensums im Reinigungsdienst der Firma X.________. Im Dezember 2003 und April 2006 verletzte sie sich bei Stürzen an der rechten Schulter und am rechten oberen Sprunggelenk. Im Februar 2007 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Beizug der UV-Akten) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 3. Juli 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Arbeitsvermittlung oder sonstige berufliche Massnahmen.
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 16. April 2008 ab.
C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Entscheids vom 16. April 2008 beantragen.
Kantonales Gericht, IV-Stelle und Bundsamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht angefochten, soweit er den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung, ablehnt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint hat.
2.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
ausgegangen. Als Valideneinkommen und Invalideneinkommen hat sie denselben, als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst der Firma X.________ 2005 erzielten Verdienst von Fr. 28'839.- genommen. Aus dem Vergleich der Einkommen ohne und mit Behinderung resultierte daher keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit stehe in klarem Widerspruch zu den medizinischen Akten und müsse als willkürlich bezeichnet werden. Weder das Gutachten der Rehaklinik Y.________ vom 9. August 2006 noch die Berichte der Orthopädischen Klinik des Spitals Z.________ vom 25. Januar und 13. Juni 2007 bildeten eine zuverlässige Grundlage für die Einschätzung der gesundheitlich bedingten Verminderung der funktionellen Leistungsfähigkeit.
3.1 Das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C 320/2008 vom 26. August 2008 E. 3.2 und 9C 882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1).
Einem ärztlichen Bericht kommt (voller) Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Gutachten der Rehaklinik Y.________ vom 9. August 2006 in Bezug auf das Schulterleiden rechts sowie dessen Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen den beweisrechtlichen Anforderungen genügt. Ob dies auch hinsichtlich der am 25. April 2006 erlittenen Fraktur des oberen Sprunggelenks rechts zutrifft, ist zumindest fraglich. Die Beschwerdeführerin hatte sich diese in der Expertise zwar erwähnte Verletzung erst drei Monate vor der Untersuchung am 31. Juli 2006 in der Rehaklinik Y.________ zugezogen. Dieser Punkt kann jedoch offen bleiben, da er für den Ausgang des Verfahrens nicht von entscheidender Bedeutung ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.2.2 Die Berichte der Orthopädischen Klinik des Spitals Z.________ vom 25. Januar und 13. Juni 2007 berücksichtigten sämtliche (Schulter- und Sprunggelenk-)Beschwerden, was unbestritten ist. Im ersten Bericht attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten. Im zweiten Bericht lautete die Beurteilung insofern anders, als die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 50 %-Arbeitspensums als vermindert leistungsfähig betrachtet wurde. Eine erfahrungsgemäss drei Stunden in Anspruch nehmende Arbeit könne von der Versicherten in 4 1/2 Stunden erledigt werden. Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vom 25. Januar und 13. Juni 2007 wichen zwar voneinander ab, was aber auf die zwischenzeitlich erfolgte Arbeitsplatzabklärung zurückzuführen war. Darin kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde jedenfalls nicht ein unlösbarer Widerspruch erblickt werden. In diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, eine Arbeitsleistung von täglich drei Stunden im Rahmen eines 50 %-Pensums in der auch nach den beiden Unfällen vom 19. Dezember 2003 und 25. April 2006 weiterhin ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst der Firma X.________ sei unzumutbar oder die Bedingungen in Bezug auf den zeitlichen
Umfang oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten hätten bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2007 geändert.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie als Invalideneinkommen den tatsächlich erzielten Verdienst eingesetzt habe.
4.1 Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung die im Wesentlichen selbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang aus wie vorher, gilt der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.2 Unbestrittenermassen sind die ersten beiden Voraussetzungen dafür, dass der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen gelten kann, gegeben (vgl. E. 3.2.2 in fine). Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingt reduzierten Leistung denselben Lohn erhielt, den sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei einem Arbeitspensum von 50 % erhalten hätte. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeit der von Dr. med. H.________ attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht, dass somit kein Soziallohn vorliegt. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Arbeitgeberbericht vom 20. Oktober 2005, worin der Charakter des bezogenen Salärs als Leistungslohn bestätigt wird, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Selbst wenn aber der tatsächlich erzielte Verdienst zum Teil Soziallohn ist und daher nicht ohne weiteres als Invalideneinkommen genommen werden kann, bedeutete dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass für die Ermittlung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen wären. In der Weise ist erst
allenfalls vorzugehen, wenn sich der der tatsächlichen Leistung an sich angemessene Lohn nicht hinreichend genau bestimmen lässt. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich vorliegend: Für den Anspruch auf eine Viertelsrente wäre nach der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 63 % erforderlich (0,5 x 63 % + 0,5 x 16,05 % = 39,5 %; E. 2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 28'893.- dürfte somit das Invalideneinkommen nicht mehr als Fr. 10'690.- betragen. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine bei voller Gesundheit drei Stunden in Anspruch nehmende Arbeit in viereinhalb Stunden zu bewältigen (E. 3.2.2 in fine). Dies entspricht einer um einen Drittel (33 1/3 %) verminderten Leistungsfähigkeit. Eine entsprechende Lohnreduktion ergäbe Fr. 19'262.-. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei angemessener Entlöhnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung der Verdienst bedeutend mehr als Fr. 10'690.- betrüge.
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt somit im Ergebnis Bundesrecht nicht.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Seiler Fessler