Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.32/2004
5C.33/2004 /bnm

Urteil vom 6. Oktober 2004
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

Gemeinde B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,

und

C.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,

Gegenstand
Testamentsanfechtung,
Berufungen gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Oktober 2003.

Sachverhalt:
A.
E.________ wurde am 18. Mai 1900 geboren. Sie war seit 1943 verwitwet und hatte nach dem Tod ihrer Schwester im Jahre 1978 keine näheren Angehörigen mehr. Allein und zurückgezogen lebte sie in ihrem Einfamilienhaus in H.________, Gemeinde B.________. Sie besass ferner ein Mehrfamilienhaus in G.________, Wertschriften und Barvermögen.

Am 10. Juli 1985 liess E.________ ihren letzten Willen öffentlich beurkunden. Mit bestimmten Auflagen vermachte sie ihre Liegenschaft in G.________ dem C.________ und das Einfamilienhaus in H.________ der Gemeinde B.________. Sie richtete verschiedene Legate aus und setzte die Gemeinde B.________ als Erbin ein, falls sie über alles übrige Vermögen nicht in einem späteren Zeitpunkt separat verfügen sollte.

Im Haushalt wurde E.________ seit dem Tod ihrer Schwester von zwei Nachbarinnen unterstützt. Ihr Hausarzt war seit 1974 Dr. O.________, der sie zunächst monatlich und später fast wöchentlich daheim besuchte. Zunehmende Vergesslichkeit, gelegentliche Phasen der Verwirrtheit und gewisse Verwahrlosungserscheinungen machten ab Juli 1988 eine intensivere Betreuung nötig. Der Hausarzt ordnete eine regelmässige Pflege durch die Gemeindeschwester an und orientierte die Vormundschaftsbehörde. Von Seiten der Amtsvormundschaft half die dort als Sekretärin angestellte A.________ bei der Betreuung von E.________ mit. Sie sorgte für die Anschaffung von Kleidern und Bettwäsche sowie für die regelmässige Verköstigung, sie organisierte und überwachte die Pflege- und Hausdienste und erteilte diesbezüglich Weisungen, sie brachte E.________ oft selbst das Essen und besuchte sie auch an Abenden und Wochenenden.

Am 28. September 1988 suchte E.________ in Begleitung von A.________, die den Termin in ihrem Auftrag vereinbart hatte, eine Urkundsperson auf und liess ihren letzten Willen öffentlich beurkunden. Danach setzte sie A.________ als Alleinerbin ein und widerrief jede frühere letztwillige Verfügung.

E.________ starb am 4. Dezember 1990.
B.
Auf Klagen der Gemeinde B.________ und des C.________ erklärte das Bezirksgericht I.________ die öffentliche letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 für ungültig mit der (doppelten) Begründung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsunfähig gewesen sei und dass der Inhalt des Testaments wegen Verletzung des Verbots der Geschenkannahme rechtswidrig sei (Urteile vom 3. Dezember 1999). Das Kantonsgericht Schwyz (Zivilkammer) wies die von A.________ dagegen eingelegten Berufungen ab. Gestützt auf ein neu eingeholtes Obergutachten teilte das Kantonsgericht die Auffassung, die Erblasserin habe die Verfügung von Todes wegen zu einer Zeit errichtet, als sie nicht verfügungsfähig war. Die Frage, ob das Testament als rechtswidrig zu qualifizieren sei, liess das Kantonsgericht offen (Urteile vom 21. Oktober 2003).
C.
Die Beklagte hat gegen die beiden Urteile des Kantonsgerichts je eidgenössische Berufung eingelegt. Sie beantragt dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass das von E.________ am 28. September 1988 errichtete Testament gültig sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.
D.
Die von der Beklagten gleichzeitig gegen die nämlichen Urteile des Kantonsgerichts erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 5P.39/2004 und 5P.40/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Berufungen betreffen den selben Sachverhalt und richten sich gegen zwei formell zwar getrennt ergangene, inhaltlich aber praktisch gleich lautende Urteile. Die beiden Rechtsschriften der Beklagten stimmen - von den Parteibezeichnungen und einzelnen Verschrieben abgesehen - wörtlich überein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Berufungen 5C.32/2004 und 5C.33/2004 in einem Verfahren zu vereinigen und durch einen Entscheid zu erledigen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG).
2.
Strittig ist, ob die Erblasserin zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 urteilsfähig gewesen ist (Art. 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
i.V.m. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB).

Das Sachgericht stellt den geistigen Zustand einer Person im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen fest. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht im Berufungsverfahren - ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen (E. 3 hiernach) vorbehalten - verbindlich (Art. 63 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
. OG). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob das kantonale Gericht zu Recht oder zu Unrecht vom festgestellten geistigen Gesundheitszustand bzw. von diesbezüglichen Störungen auf die Urteilsfähigkeit geschlossen hat, soweit dies vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst abhängt bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser Fähigkeit erforderlich ist (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen: BGE 124 III 5 E. 4 S. 13).

Die Berufungen der Beklagten sind grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.
3.
Die Beklagte macht Verletzungen der bundesrechtlichen Beweisregeln geltend. Ihre Einwände betreffen die Beweislastverteilung, das Beweismass und den Beweisführungsanspruch (S. 3 ff. Ziff. 2a und S. 6 ff. Ziff. 2b der Berufungsschrift).
3.1 Zur Beweislastverteilung ergeben sich aus BGE 124 III 5 Nr. 2 (E. 1b S. 8 f.) folgende Grundsätze:
3.1.1 Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Das Gesetz bestimmt in Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB, dass jeder urteilsfähig ist, ausser es liege ein Schwächezustand vor, der die Fähigkeit beeinträchtigt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit wird somit vermutet. Wer sie bestreitet und Urteilsunfähigkeit behauptet, hat deren Vorhandensein zu beweisen. Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB ist eine Beweislastregel.

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit einer Person ist an sich nicht der Beweis der Urteilsunfähigkeit im Allgemeinen, sondern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erbringen. Dieser Beweis ist dann einfach zu führen, wenn (z.B. bei einer Alzheimer-Krankheit im Endstadium) eine permanente Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten vorliegt; ist dies aber nicht der Fall, dürfte namentlich "post mortem" der Nachweis der Urteilsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt oftmals kaum zu führen sein. Diesen Beweisschwierigkeiten begegnet die Praxis einerseits mit einer Herabsetzung des Beweismasses (E. 3.2 sogleich) und andererseits mit einer tatsächlichen Vermutung: Wenn die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen.

Ist die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen, steht der Gegenpartei der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit gleichwohl im massgeblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urteilsfähig war.
3.1.2 Das Kantonsgericht hat sich praktisch wörtlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (E. 4c S. 17 ff.) und dabei an der von der Beklagten mehrfach angeführten Stelle festgehalten, auf Grund des bisherigen Beweisverfahrens (E. 4d S. 19 f.) liessen sich von vornherein keine Schlüsse ziehen, ob die geistigen Funktionen im Sommer/Herbst 1988 permanent beeinträchtigt gewesen seien, und es erscheine fraglich, ob die allgemeine Lebenserfahrung - wie in BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 ausgeführt wird - bei der (altersschwachen) Erblasserin zur umgekehrten Vermutung führt, dass diese ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten müsse (E. 4d S. 20).

Die kantonsgerichtliche Erwägung bezieht sich klar auf das Ergebnis des Beweisverfahrens vor dem Einholen des Obergutachtens. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat es das Kantonsgericht aber nicht bei diesem offenen Beweisergebnis bewenden lassen. Es hat vielmehr ein Obergutachten eingeholt, dieses gewürdigt und darauf sein Urteil gestützt.
3.1.3 Das Obergutachten sollte einerseits die Fragen beantworten, ob bei der Erblasserin im Zeitraum von Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 eine geistige oder emotionale Störung festzustellen sei und - bejahendenfalls - ob und wie sich diese Störung auf die Abfassung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 bzw. auf die Bildung eines klaren Willens im Hinblick auf die vorgenannte Verfügung ausgewirkt habe. Andererseits sollte das Obergutachten die Frage beantworten, ob von einem luziden Intervall im Zeitpunkt der Instruktion und Beurkundung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 ausgegangen werden könne (vgl. E. 7e/bb S. 35 f. der kantonsgerichtlichen Urteile). Mit diesen Fragen an den Obergutachter hat das Kantonsgericht die Tatsachengrundlage klären wollen, für die die Kläger hauptbeweisbelastet sind und die Beklagte gegenbeweisbelastet ist. Von einer falschen Beweislastverteilung oder gar einer bundesrechtswidrigen Umkehr der Beweislast kann deshalb keine Rede sein. Soweit das Kantonsgericht gestützt auf das Obergutachten zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist und gelangen durfte, hat es auch zutreffend angenommen, die Beweislastverteilung sei damit gegenstandslos
geworden (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 119 II 114 E. 4c S. 117, je mit Hinweisen). Die gegenteiligen Vorbringen der Beklagten sind nicht stichhaltig.
3.2 Den erwähnten Schwierigkeiten, die Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person nachzuweisen, begegnet die Praxis zusätzlich mit einer Herabsetzung des Beweismasses.
3.2.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung genügt für den Beweis der Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, weil in diesem Fall die Natur der Sache einen absoluten Beweis unmöglich macht (BGE 74 II 202 E. 1 S. 205 und die seitherige Rechtsprechung; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.52/2003 vom 11. März 2004, E. 4.1.1). Das Kantonsgericht hat auf diese Praxis des Bundesgerichts hingewiesen (E. 4c S. 18) und ist davon ausgegangen, die Erblasserin müsse als urteilsunfähig bezeichnet werden und ein ernsthafter Zweifel daran erscheine ausgeschlossen (E. 7f S. 46).
3.2.2 In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, welches Beweismass bei sog. Beweisnot genügt. Es ist zum Schluss gelangt, dass sich in den Fällen, wo ein strikter Beweis der Sache nach nicht möglich ist, eine Herabsetzung des Regelbeweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit rechtfertige (BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 ff.). Die Bedingung ist beim Beweis der Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person erfüllt, wie das bereits aus der bisherigen Rechtsprechung hervorgeht. Zu präzisieren ist lediglich die Bezeichnung des herabgesetzten Beweismasses: Sie lautet auf "überwiegende Wahrscheinlichkeit" ("vraisemblance prépondérante"; "verosimiglianza preponderante").
3.2.3 Entgegen der Annahme der Beklagten hat das Kantonsgericht auf das zutreffende, gegenüber dem Regelbeweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweismass abgestellt. Eine Beweismassverletzung liegt nicht vor.

Die Frage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von den Klägern als beweisbelastete Partei tatsächlich erbracht worden ist, kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung, die auf Bundesebene einzig mit der - von der Beklagten im Übrigen auch erhobenen - staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Zur unüberprüfbaren Beweiswürdigung gehört insbesondere die Beurteilung, ob ein Gutachten als schlüssig und beweiskräftig gelten kann (BGE 130 III 145 E. 3.2 S. 160). Auf die Vorbringen der Beklagten kann deshalb nicht eingetreten werden, die sie unter dem Titel "Verletzung des Regelbeweismasses" aufführt, die aber keine Verletzung der Beweisanforderungen belegen, sondern ausschliesslich gegen die Schlüssigkeit des Obergutachtens gerichtet sind und auch wörtlich mit den entsprechenden Ausführungen in den staatsrechtlichen Beschwerden übereinstimmen. Auf dort Gesagtes kann hier verwiesen werden (vgl. insbesondere E. 6 des Urteils).

Von der Frage, ob das vorgeschriebene Beweismass erfüllt ist, muss die daran anschliessende rechtliche Beurteilung unterschieden werden: Als Berufungsinstanz hat das Bundesgericht zu prüfen, ob das kantonale Gericht den von ihm konkret festgestellten Tatbestand mit Recht oder zu Unrecht unter den Begriff der Urteilsfähigkeit subsumiert hat (E. 2 hiervor). Berufungsgrund ist die Frage der Anwendung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
OG).
3.3 Unter Hinweis auf ihre Beweisanträge macht die Beklagte schliesslich eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs geltend.

Die Rechtsprechung leitet aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ein Recht auf Beweis und auf Gegenbeweis ab. Die haupt- bzw. gegenbeweispflichtige Partei hat in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB schliesst dabei die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223/224; 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25).

Wie im Urteil über die staatsrechtlichen Beschwerden dargelegt worden ist (E. 3 und 5 bis 7 dortselbst), beruht die Verweigerung der beantragten Zeugeneinvernahmen auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden kann. Der Beweisanspruch der Beklagten ist nicht verletzt. Ihre Berufungen müssen damit insgesamt abgewiesen werden, soweit sie sich gegen bundesrechtliche Beweisregeln richten.
4.
In der Sache macht die Beklagte eine Verletzung der Bestimmungen über die Urteilsfähigkeit geltend (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
und Art. 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
i.V.m. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB; vgl. S. 10 ff. Ziff. 2c/aa-dd der Berufungsschrift).
4.1 Das kantonsgerichtliche Ergebnis des Beweisverfahrens (E. 7e S. 33 ff.) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Erblasserin hat ab Mitte Juli 1988 bis Ende September 1988 (Beurteilungszeitraum) und damit auch am 28. September 1988 (Tag der Testamentserrichtung) an einem altersbedingten organischen Psychosyndrom (Demenz) gelitten mit der Wirkung, dass die Besinnungsfähigkeit bzw. die psychologische Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen ist, d.h. dass die Erblasserin in der Erfassung der eigenen Lebenssituation und der äusseren Umstände sowie in der selbstständigen Meisterung der Lebensvollzüge schwer wiegend beeinträchtigt gewesen ist. Die geistige Störung muss dabei als erheblich schwer bezeichnet werden. Ein luzides Intervall für den Tag der Testamentserrichtung ist nicht erstellt.
4.2 Das Kantonsgericht hat aus dem Beweisergebnis geschlossen, dass im Zeitpunkt der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 28. September 1988 bei der Erblasserin wegen der diagnostizierten Demenz insbesondere die Fähigkeit zur selbstkritischen Erfassung der Situation (unter anderem ihr Verhältnis zur Beklagten) und die Fähigkeit, auf Grund der Situation richtige Entscheide zu treffen, derart beeinträchtigt gewesen seien, dass die Erblasserin als urteilsunfähig bezeichnet werden müsse; ein ernsthafter Zweifel über ihre Urteilsunfähigkeit erscheine ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass ihr die Fähigkeit abgegangen sei, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen der Testamentserrichtung vom 28. September 1988 rechtsgenüglich zu erkennen (E. 7f S. 46).
4.3 Die kantonsgerichtliche Rechtsanwendung kann aus folgenden Gründen nicht beanstandet werden:
4.3.1 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (ausführlich: BGE 124 III 5 E. 1a S. 7; zuletzt: BGE 127 I 6 E. 7b/aa Abs. 2 S. 19).
4.3.2 Kommt der Gutachter zum Schluss, auf Grund des festgestellten organischen Psychosyndroms seien die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten eingeschränkt, schätzungsweise in mittlerem Mass, kann zwar ein eigentlicher Grenzfall vorliegen, der mit Rücksicht auf die Höchstpersönlichkeit der in Frage stehenden Handlung und in Anbetracht der auf dem Spiele stehenden Interessen zu Gunsten der Urteilsfähigkeit entschieden werden muss. Von einem Grenzfall kann hingegen nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Beweisverfahren - wie hier durch das Obergutachten belegt - ein schweres demenzielles Syndrom ergibt und deshalb angenommen werden muss, die Erblasserin sei nicht mehr oder nur mehr deutlich beschränkt in der Lage, einen Willen zu bilden, die Tragweite und die Auswirkungen der letztwilligen Verfügung zu erfassen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu handeln (vgl. dazu Binder, Die Urteilsfähigkeit in psychologischer, psychiatrischer und juristischer Sicht, Zürich 1964, S. 45 ff., vorab S. 59 f. und S. 66 f.; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4.A. München 2004, S. 517, die bereits bei einem mittelschweren demenziellen Syndrom die Voraussetzungen für Testierunfähigkeit als erfüllt ansehen).
4.3.3 Die kantonalen Gerichte haben ein breites Beweisverfahren durchgeführt. Das Kantonsgericht hat ein Obergutachten eingeholt. Es haben ihm ferner ein Gerichtsgutachten aus erster Instanz, ein von der Beklagten eingereichtes Privatgutachten, die Krankengeschichte des Hausarztes sowie dessen Aussagen und die Aussagen verschiedener Zeugen vorgelegen. Die vom Kantonsgericht daraus gezogenen Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht sind unmissverständlich: Muss bei der Erblasserin von einer Demenz und dadurch bedingt von einer deutlichen und schwer wiegenden Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Fähigkeiten im kritischen Zeitraum ausgegangen werden, kann auf eine im Normalfall stark eingeschränkte Urteilsfähigkeit oder - anders gesagt - auf eine in Anbetracht der allgemeinen Gesundheitssituation grundsätzliche Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
4.4 Was die Beklagte im Einzelnen dagegen einwendet, vermag an der Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern:
4.4.1 Das Kantonsgericht hat weder den weitergehenden medizinischen mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit verwechselt, noch die Urteilsfähigkeit abstrakt statt bezogen auf die konkrete Handlung beurteilt (E. 4.3.1 soeben). Es hat auch kein eigentlicher Grenzfall der Urteilsfähigkeit vorgelegen (E. 4.3.2 soeben), so dass die Frage der Grundrechtsqualität der Testierfreiheit unbeantwortet bleiben durfte.
4.4.2 Die Beklagte bringt sämtliche bereits in den staatsrechtlichen Beschwerden aufgeführten Indizien und Beweismittel nochmals vor, die ihrer Ansicht nach gegen die Annahme einer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit der Erblasserin sprechen. Sie beruft sich auf die allgemeine Lebenserfahrung, die hier geprüft werden kann (E. 2 Abs. 2 hiervor), die aber von der Lebenserfahrung zu unterscheiden ist, die im Bereich der hier unüberprüfbaren Beweiswürdigung eine Rolle gespielt hat (vgl. BGE 118 II 365 E. 1 S. 366/367). Nur wo sich das kantonale Gericht auf Erfahrungssätze stützt, die über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und damit gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, überprüft das Bundesgericht solche auf der gerichtlichen Lebenserfahrung beruhenden Schlüsse im Berufungsverfahren frei. Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz nun aber bloss zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, das aus den in anderen Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht (vgl. die Zusammenfassung in BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; seither: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12/13). Diese Voraussetzung trifft auf die kantonsgerichtlichen Schlüsse aus den
Gutachten, aus der Krankengeschichte, aus den Zeugenaussagen und aus den weiteren Indizien nicht zu; sie bleiben im konkreten Einzelfall verhaftet und beruhen nicht auf Erfahrungssätzen von allgemeiner Tragweite (ausführlich: Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 1129 f. S. 217, und t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 3227 f. S. 297).

Auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht, dass Gutachten, die ohne Angabe sachlicher Gründe von anderen Gutachten abweichen, nicht schlüssig sein dürften, dass der Aussage des Arztes, der die Erblasserin über Jahre hinweg behandelt hat, in der Regel ein grosser Beweiswert zukommt, dass die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit einer Handlung ein Indiz für das Genügen oder Ungenügen der zur Zeit dieser Handlung bestehenden Urteilsfähigkeit sein kann und dass Aussagen von Laien über Erkrankungen des Geistes nicht immer zuverlässig sind. Auf nicht überprüfbarer Beweiswürdigung im konkreten Fall beruht hingegen, dass der Obergutachter von anderen Gutachten nicht abgewichen ist oder dafür sachliche Gründe angegeben hat, weshalb die Schlüssigkeit seines Befunds bejaht werden durfte (E. 6.2 und .3), dass in den Darlegungen des Hausarztes gewisse Widersprüchlichkeiten nicht ausgeschlossen werden konnten, weshalb die Meinung des gerichtlichen Gutachters gegenüber derjenigen des behandelnden Arztes als objektiver betrachtet und vorgezogen werden durfte (E. 6.4), und dass das weitere Beweisverfahren für die Urteilsfähigkeit "positive" wie auch "negative" Anhaltspunkte ergeben hat, weshalb das Indiz der Vernünftigkeit der letztwilligen Verfügung
und die Aussagen der Zeugen als nicht beweiskräftig angesehen werden durften (E. 7.3 und .4 des Urteils über die staatsrechtlichen Beschwerden).

Auf ihre Berufungen kann nach dem Gesagten insoweit nicht eingetreten werden, als die Beklagte damit die gleichen Einwände vorbringt, die sie bereits in ihren staatsrechtlichen Beschwerden erhoben hat. Hier - wie dort (E. 7.5) - ist der Beklagten einzuräumen, dass es auch Anhaltspunkte gibt, die gegen die Annahme einer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit sprechen. Das Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte lässt die Beurteilung des Kantonsgerichts gestützt auf das aus dem Beweisverfahren gewonnene Beweisergebnis indessen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (E. 4.1-.3 soeben).
4.4.3 Die Beklagte macht auch im vorliegenden Zusammenhang geltend, das Kantonsgericht gehe von einem offenen Beweisergebnis aus (unter Verweis auf S. 20) und von einem Normalzustand der Urteilsunfähigkeit dürfe nicht auf die Urteilsunfähigkeit am Tag der Testamentserrichtung geschlossen werden. Auf bereits Gesagtes kann verwiesen werden (E. 3.1.2 hiervor). Dass sie den Gegenbeweis eines luziden Intervalls am Tag der Testamentserrichtung geleistet habe, behauptet die Beklagte selber nicht.
4.5 Aus den dargelegten Gründen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausgegangen ist, die letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 habe wegen Urteilsunfähigkeit der Erblasserin als ungültig zu gelten.
5.
Die Beklagte beruft sich auf Art. 469 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB und behauptet, eine allfällige Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung sei nachträglich geheilt worden. Die Erblasserin, die die Testierfähigkeit vor ihrem Tod am 4. Dezember 1990 mit Sicherheit wiedererlangt habe, hätte das Testament vom 28. September 1988 aufgehoben, wenn dieses nicht ihrem Willen entsprochen haben sollte. Da sie das aber nicht innert Jahresfrist getan habe, sei ein allfälliger Mangel geheilt worden und sie - die Beklagte - selber rechtsgültig als Alleinerbin anzuerkennen (S. 15 f. Ziff. 2c/ee der Berufungsschrift).
5.1 Gegenüber den kantonsgerichtlich beurteilten Tat- und Rechtsfragen ist der Einwand neu. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
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ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
OG sind das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig (Satz 3). Dieses Novenverbot schliesst indessen eine neue rechtliche Argumentation nicht aus, sofern sie auf Grund der verbindlichen Tatsachenfeststellungen beurteilt werden kann (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34) und nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699). Ob es sich bei der Anrufung von Art. 469 Abs. 2
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ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB um eine unzulässige neue Einrede im technischen Sinn oder um eine im gezeigten Rahmen zulässige neue rechtliche Argumentation handelt, kann dahingestellt bleiben.
5.2 Gemäss Art. 469
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ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB sind Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, ungültig (Abs. 1). Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist (Abs. 2).
Die Bestimmung regelt die Heilung von Verfügungsmängeln zu Lebzeiten des Erblassers. Vorausgesetzt ist, dass der Erblasser binnen Jahresfrist ab Kenntnis (bei Irrtum oder Täuschung) bzw. ab Wegfall (bei Zwang oder Drohung) des Mangels die ungültige letztwillige Verfügung nicht aufhebt. Ob diese Heilungsmöglichkeit auch für den Mangel der Urteilsunfähigkeit gilt, ist in der Lehre umstritten. Die Frage wird von den Zürcher und Berner Kommentatoren des Erbrechts verneint (Weimar, Berner Kommentar, 2000, N. 26 zu Art. 467
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ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
ZGB, mit Hinweisen). Andere Autoren lassen eine Heilung der Ungültigkeit in Analogie zu Art. 469 Abs. 2
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ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB zu für den Fall, dass der Erblasser die Testierfähigkeit vor dem Erbfall (wieder)erlangt, die Verfügung aber nicht binnen Jahresfrist aufgehoben hat. Sie verlangen freilich, dass der Erblasser die Aufhebung der letztwilligen Verfügung im Bewusstsein des Mangels unterlassen hat; war sich der Erblasser hingegen des Mangels gar nicht bewusst, kann dieser nach dem Tode durch Ungültigkeitsklage geltend gemacht werden (Breitschmid, Basler Kommentar, 2003, N. 21 zu Art. 467
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ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
/468
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ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
ZGB; so wohl auch Piotet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 34/II S. 215 und § 45/IV S. 285).
5.3 Das Bundesgericht kann die Streitfrage für heute offen lassen. Im kantonsgerichtlichen Urteil fehlt die Tatsachengrundlage sowohl für die Beurteilung, ob die Erblasserin vor ihrem Tod die Urteilsfähigkeit in irgendeinem Zeitpunkt wiedererlangt hat, als auch für den Entscheid darüber, ob die Erblasserin sich überhaupt jemals bewusst gewesen ist, dass sie im Zustande der Urteilsunfähigkeit und damit mangelhaft testiert hat. Was die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht dazu vortragen lässt, ist rein spekulativ. Der verbindlich festgestellte Sachverhalt genügt nicht, um den neu erhobenen Einwand der Beklagten zu klären. Unter diesen Umständen kann sie damit nicht gehört werden. Die Berufung bleibt auch insoweit ohne Erfolg.
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht die letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 für ungültig erklärt hat.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5C.32/2004 und 5C.33/2004 werden vereinigt.
2.
Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.32/2004
Datum : 06. Oktober 2004
Publiziert : 03. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.32/2004 5C.33/2004 /bnm Urteil vom


Gesetzesregister
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG: 40  43  55  63  156
ZGB: 8 
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
16 
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ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
467 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
468 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
BGE Register
116-II-695 • 117-II-256 • 118-II-365 • 119-II-114 • 122-III-219 • 124-III-5 • 126-III-10 • 127-I-6 • 128-III-271 • 129-III-18 • 130-III-145 • 130-III-28 • 130-III-321 • 74-II-202
Weitere Urteile ab 2000
5C.32/2004 • 5C.33/2004 • 5C.52/2003 • 5P.39/2004 • 5P.40/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
analogie • angabe • anschreibung • arzt • bedingung • beendigung • beklagter • bescheinigung • beschwerdeschrift • beweis • beweisanspruch • beweisantrag • beweisführung • beweislast • beweismass • beweismittel • bezogener • bundesgericht • druck • einfamilienhaus • entscheid • erblasser • erbrecht • erfahrung • erfahrungsgrundsatz • erste instanz • form und inhalt • frage • funktion • geisteskrankheit • geistige behinderung • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesundheitszustand • hausangestellter • haushalt • indiz • irrtum • jahreszeit • kantonales recht • kantonsgericht • kenntnis • krankengeschichte • lausanne • mass • monat • nichtigkeit • norm • obergutachten • psychosyndrom • rechtsanwalt • rechtsanwendung • richterliche behörde • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • staatsrechtliche beschwerde • stelle • stichtag • sucht • tag • termin • testament • tod • treffen • trunkenheit • umkehr der beweislast • urteilsfähigkeit • verfahrenspartei • verfassung • verfassungsrecht • verfügung von todes wegen • verhältnis zwischen • vermutung • voraussetzung • vorinstanz • weiler • weisung • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wirkung • zeuge • zweifel