Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 465/2012

Urteil vom 6. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft (bzw. zu Beginn des Verfahrens bis Ende 2010: das Kantonale Untersuchungsrichteramt) des Kantons Thurgau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundendelikten, Geldwäscherei und Veruntreuung.
Mit Ablehnungsbegehren vom 22. Februar 2011 und vom 9. März 2011 verlangte X.________ den Ausstand von Staatsanwalt Y.________.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Ablehnungsgesuche am 7. April 2011 ab.
Das Bundesgericht wies die von X.________ gegen diesen Obergerichtsentscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B 317/2011 vom 6. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 2. Mai 2012 reichte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ ein, welches vom Obergericht des Kantons Thurgau am 31. Mai 2012 abgewiesen wurde.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ gutzuheissen.

C.
Der stellvertretende Oberstaatsanwalt Y.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im Verfahren 1B 317/2011.

2.
Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest (E. 5 S. 23 f.), das vorliegende (insgesamt vierte) Ausstandsbegehren werde im Wesentlichen mit der am 28. Februar 2012 eingereichten und am 30. Mai 2012 ergänzten Strafanzeige begründet. Darin würden indessen bloss die von ihm und vom Bundesgericht bereits beurteilten angeblichen Ausstandsgründe wiederaufbereitet. Dies erwecke den Eindruck, X.________ versuche das Strafverfahren gegen ihn zu behindern und zu verzögern, indem er den Staatsanwalt mit einer Flut von Verfahren überziehe.
Die obergerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit den bereits im Verfahren 1B 317/2011 vorgebrachten Einwänden und Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner begründet, die er nun teilweise auch zum Gegenstand seiner Strafanzeigen machte, trifft zu. Es wird auf die bundesgerichtlichen Erwägungen 3 und 4 dazu im erwähnten Urteil verwiesen, ebenso wie auf die in E. 2 wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unparteilichkeit eines Staatsanwalts.

3.
Ein Hauptvorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner besteht nach wie vor darin, dieser habe im Haftprüfungsverfahren dem Haftrichter entlastende Urkunden und Beweismittel vorenthalten, worauf ihn dieser - notabene auf manipulierter Beweislage - in Untersuchungshaft versetzt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner u.a. der Freiheitsberaubung im Sinn der Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
und 184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB schuldig gemacht.
Bereits im Entscheid 1B 317/2011 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass der Haftentscheid in Rechtskraft erwuchs und es nicht genügt, im Anschluss daran Manipulationsvorwürfe zu erheben, um den Beschwerdegegner in den Ausstand zu zwingen (E. 4.7 S. 8 f.). Auch das Einreichen einer Strafanzeige gestützt auf diese Manipulationsvorwürfe begründet keine Ausstandspflicht. Würde es hierzu ausreichen, gegen einen Staatsanwalt strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben und Strafanzeige zu erstatten, wäre es für jeden Beschuldigten ein Leichtes, die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht. Davon kann beim derzeitigen Verfahrensstand keine Rede sein.

4.
Wie bereits im Verfahren 1B 317/2011 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner erneut vor, die Herren A.________, B.________ und C.________ rechtshilfewidrig und teilweise nötigend, jedenfalls in strafrechtlich relevanter Weise vorgeladen zu haben; diese Vorwürfe hat er ebenfalls zum Gegenstand seiner Strafanzeige gemacht.
Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 1B 317/2011 ausgeführt, der Beschwerdegegner habe mit den beanstandeten Vorladungen ins Ausland versucht, Terminvereinbarungen zu treffen, um dadurch das Verfahren zu beschleunigen, was für den Beschwerdeführer nicht von Nachteil gewesen sein könne. Selbst wenn das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. seiner Mitarbeiterin unzulässig bzw. sogar strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, würde ihn dies allenfalls gegenüber den Adressaten befangen erscheinen lassen, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer (E. 4.1 S. 5 f.). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr diese Vorwürfe auch zum Gegenstand seiner Strafanzeige machte, an diesen Ausführungen etwas ändern sollte, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner vor der Einreichung der Strafanzeigen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befangen erschien (1B 317/2011), und der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Strafanzeigen daran etwas geändert hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich in der Beschwerde auf einige Beispiele beschränkt, es bestünden noch weitere Gründe, die den Beschwerdegegner befangen erscheinen liessen. Das ist indessen von vornherein unbeachtlich, weil das Bundesgericht nur in der Beschwerdeschrift selber erhobene und begründete Rügen prüft (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_465/2012
Datum : 06. September 2012
Publiziert : 24. September 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Gegenstand : Ausstand


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StGB: 183 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
BGE Register
134-II-244
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