Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 878/2014

Urteil vom 6. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog vom 1. Oktober 1997 bis zur Leistungseinstellung Ende Mai 2007 eine Rente der Invalidenversicherung. Am 14. Juli 2009 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg trat auf das Leistungsbegehren ein. Sie führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der A.________ bereits im Jahr 2006 exploriert hatte. Das Gutachten erging am 6. Juni 2013. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht, gleichentags gewährte sie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Am 10. Dezember 2013 verfügte sie die Ablehnung des Gesuchs von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Nach Einwänden des A.________ gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 und weiteren Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Verfügung vom 10. März 2014).

B.
Gegen die beiden Verfügungen vom 10. Dezember 2013 und 10. März 2014 liess A.________ je Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, gewährte A.________ die (auch) für das Beschwerdeverfahren betreffend den Rentenanspruch beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung vom 28. Mai 2014), vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 3. November 2014). Im gleichen Entscheid wies das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (Ziff. V Dispositiv).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % beantragen. Subsidiär sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm im Verwaltungs- sowie im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht entfällt ebenso wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2013, auf welches die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgestellt habe, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den vergangenen sieben Jahren nicht verschlechtert habe. Eine seinem Alter und Ausbildungsstand angepasste Tätigkeit wäre ihm nach stufenweiser Steigerung über maximal sechs Monate zu mindestens 80 % zumutbar, bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 %. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % einen Invaliditätsgrad von 39 %, wobei als einziges abzugsbegründendes Kriterium die Teilzeitarbeit berücksichtigt werden könne.

Mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung erwog das kantonale Gericht, im Verwaltungsverfahren sei der Versicherte mit Hilfe seines Sohnes in der Lage gewesen, den Vorbescheid zu verstehen, darauf zu reagieren und sachlich begründete Einwände vorzubringen. Ein Rechtsbeistand sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entfalle ein entsprechender Anspruch wegen Aussichtslosigkeit.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beurteilung des Dr. med. B.________ nicht in Frage. Er rügt aber wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, bei der Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keinen Austrittsbericht der Tagesklinik C.________ eingeholt. Es bleibe somit ungewiss, ob der geplante Medikamentenentzug gelungen sei. Be treffend den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn habe das kantonale Gericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die lange Arbeitsabstinenz zwischen Oktober 1997 und April 2007 nicht berücksichtigt habe. Weiter sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden, dass er nach zehnjähriger vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner episodenhaft verlaufenden Krankheit mit mehrmaliger stationärer Behandlung zwischen 2009 und 2014 während rund 12 Monaten voll arbeitsunfähig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit müsse der Leidensabzug auf 20 % veranschlagt werden. Schliesslich sei der Anspruch auf unentgeltliche Vertretung zu Unrecht abgelehnt worden. Namentlich sei der erneuten stationären Behandlung vom 11. September bis 5. Oktober 2010 wegen einer vorübergehenden depressiven Episode im Nachgang zum abschlägigen Entscheid
der Invalidenversicherung keine Rechnung getragen worden.

3.
Es trifft zu, dass Vorinstanz und IV-Stelle keinen weiteren Bericht bei der Tagesklinik C.________ eingeholt und insbesondere nicht abgeklärt haben, ob das von den Ärzten des stationären Behandlungszentrums D.________ am 15. Oktober 2013 angeregte Absetzen der Benzodiazepine tatsächlich erfolgte. Darin kann indes keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen werden. Wenn das kantonale Gericht namentlich in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 6. Juni 2013, des Berichts des Behandlungszentrums D.________ vom 21. Oktober 2013 (wonach sich der Gesundheitszustand verbessert habe) und gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2013, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand seit 2006 im wesentlichen unverändert war ("La situation de l'état de santé de l'assuré n'a pas changé depuis l'expertise de 2006" ), eine plötzliche gesundheitliche Veränderung nicht als (überwiegend) wahrscheinlich erachtete, und in Anbetracht gänzlich fehlender Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung oder eine Verbesserung keinen Anlass für ergänzende Abklärungen sah, ist dies nicht zu beanstanden.

4.
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs ist eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann daher nur korrigierend eingreifen, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem Sinn rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (E. 1 hievor). Davon kann hier keine Rede sein. Entgegen den Rügen des Versicherten sind dem kantonalen Gericht weder die lange Arbeitskarenz während des Rentenbezugs zwischen Oktober 1997 und Mai 2007 noch die mehrfachen Hospitalisationen in den Jahren 2009 bis 2014 entgangen. Weshalb der vorinstanzlich - unter Berücksichtigung, dass einzig die Teilzeitarbeit relevant sei - auf 5 % veranschlagte leidensbedingte Abzug geradezu missbräuchlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu begründen. Mit seinen Hinweisen auf die lange Arbeitsabstinenz und den episodenhaften Krankheitsverlauf setzt er den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen, umso weniger als nach den vorinstanzlich zu Recht für beweiskräftig erachteten Ausführungen des Dr. med. B.________ nicht die bipolare Störung das Zustandsbild prägte und für die lange Arbeitskarenz wie auch für die gescheiterte Rückkehr in den Arbeitsprozess verantwortlich war, sondern die "pathologische
Persönlichkeitsorganisation" und "diverse nicht krankheitsbedingte Fehleinstellungen". Sowohl der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie auch dem wechselhaften Krankheitsverlauf haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits bei der Festsetzung der zumutbaren Tätigkeiten Rechnung getragen, indem sie in einer angepassten Arbeit - etwa im leichteren industriellen Bereich - die Arbeitsfähigkeit auf 80 % bei einer um 20 % herabgesetzten Leistungsfähigkeit veranschlagten.

5.

5.1. Stehen in einem Verwaltungsverfahren gewisse Schwachstellen ärztlicher Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil 9C 993/2012 vom 16. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; zur diesbezüglich freien Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts vgl. Urteil 9C 316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1). Dass ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht (z.B. Urteil 9C 339/2015 vom 23. Juni 2015 mit Hinwiesen) genügt klar
nicht, ebenso wenig ein strittiger Abzug vom Tabellenlohn.

5.2. Die im Anschluss und - nach eigenen Angaben des Versicherten - wesentlich als Reaktion auf die am 12. Juli 2013 vorbescheidweise in Aussicht gestellte Leistungsabweisung erfolgte stationäre Behandlung vom 11. September bis 5. Oktober 2013 vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu begründen. Abgesehen davon dass der Beschwerdeführer nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Hilfe seines Sohnes durchaus begründete Einwände gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 erhoben hatte, sind die geltend gemachten mangelnden juristischen und medizinischen Kenntnisse praxisgemäss keine erschwerenden (den Komplexitätsgrad erhöhenden) Umstände (vorangehende E. 5.1). Die Vorinstanz hat die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach die im Vorbescheidverfahren einschlägigen strengen Voraussetzungen für die Gewährung einer nur ausnahmsweise angezeigten unentgeltlichen Vertretung eindeutig nicht erfüllt waren, zu Recht geschützt und im anschliessenden Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die klare Rechtsprechung einen entsprechenden Anspruch wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls korrekt verneint.

6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Freiburg, als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Freiburg, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'332.05 ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_878/2014
Date : 06. Juli 2015
Published : 24. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 37
BGG: 64  66  95  97  105
BGE-register
132-V-200 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
9C_316/2014 • 9C_339/2015 • 9C_878/2014 • 9C_993/2012
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