Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.75/2006 /bnm

Urteil vom 6. Juli 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 28. April 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. Februar 2004 wurde über das Vermögen von X.________ aufgrund dessen Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Bereits vorgängig beschloss die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen auf Gesuch des Konkursamts Schaffhausen, die Y.________ mit der Unterstützung des Konkursamts bei der Durchführung des allfälligen Konkurses über das Vermögen von X.________ zu beauftragen. Gleichzeitig setzte die Aufsichtsbehörde den Tarif für das Entgelt der Y.________ AG fest (Beschluss vom 23. Februar 2004). Nach Konkurseröffnung beauftragte die Aufsichtsbehörde - wiederum auf Gesuch des Konkursamts - die Y.________ AG mit der Unterstützung des Konkursamts bei der Durchführung des gesamten Konkursverfahrens und bestätigte hierfür den bereits festgesetzten Tarif (Beschluss vom 2. Juli 2004).
A.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 unterbreitete die Y.________ AG der Aufsichtsbehörde ihre Honorarrechnungen vom 1. März bis 31. Mai 2004, vom 1. Juli bis 31. August 2004 und vom 1. September bis 30. November 2004 zur Genehmigung. Nach Rücksprache mit dem Konkursamt bezahlte das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das seit 1. Januar 2005 als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen handelt, diese Rechnungen unter Belastung eines Kontos des Betreibungs- und Konkursamts A.________. Am 29. Juli 2005 bezahlte das Obergericht die Honorarrechnung vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005.
B.
B.a Mit Schreiben vom 17. November 2005 verlangte das Konkursamt von X.________ für die Deckung der in der Zwischenzeit im Konkursverfahren aufgelaufenen Kosten den Betrag von Fr. 90'000.--. Im Säumnisfall stellte es in Aussicht, beim Konkursrichter die Einstellung des Konkursverfahrens zu beantragen.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 gelangte X.________ an das Obergericht mit dem Begehren:
- Es sei das Konkursamt anzuweisen, die durch die beauftragte Y.________ AG gestellten Rechnungen vom 20./21. und 23. Dezember 2004 sowie 19. Juli 2005 sowie noch weitere allenfalls angefallene oder noch anfallende Rechnungen lediglich in einem Teilbetrag (ca. Fr. 20'000.--) dem Konkursiten zu belasten und dementsprechend die Auflage des Konkursamts an den Konkursiten für die Leistung eines Vorschusses auf diesen Teilbetrag zu beschränken."
Mit Entscheid vom 28. April 2006 trat die Aufsichtsbehörde auf die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht ein (Ziffer 1). Der Anzeige wurde keine weitere Folge gegeben (Ziffer 2).
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt:
- Es sei in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 28. April 2006, wonach auf die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde (Ziffer 1), das Konkursamt anzuweisen, bevor es dem zuständigen Konkursrichter Antrag auf Einstellung des Konkursverfahrens über den Beschwerdeführer mangels Aktiven stellt, dem Beschwerdeführer mittels formeller Verfügung zur Vorschussleistung aufzufordern, unter der Androhung der Einstellung des Verfahrens bei Nichtleistung des Vorschusses;
- Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts, wonach der Anzeige des Beschwerdeführers keine weitere Folge gegeben wird (Ziffer 2), aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen zu prüfen, ob die von der beauftragten Y.________ AG gestellten Rechnungen für die Feststellung der Konkursaktiven notwendige Arbeiten beinhalteten, und die Rechnungsbeträge nur insoweit dem Beschwerdeführer zu belasten, als es diese Notwendigkeit feststellt; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Konkursamtes."
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Das Konkursamt A.________ hat am 1. Juni 2006 ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, X.________ sei ans Obergericht gelangt als generelle Aufsichtsbehörde über das Konkursamt mit der Funktion, für die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verfahrensabwicklung zu sorgen. In diesem Sinne habe er den Erlass der beantragten Weisung verlangt. Für den Fall, dass das Obergericht nur als Beschwerdeinstanz in ein Verfahren hätte eingreifen können, habe er ersucht, seine Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Konkursamts vom 17. November 2005 zu behandeln, welche erst mit der Einsicht in die Rechnungen der Y.________ AG am 26. Januar 2006 vollständig geworden sei.
Die Aufsichtsbehörde führt weiter aus, mit Blick auf Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG stelle sich vorliegend zwar zunächst die Frage, ob die Auferlegung eines Kostenvorschusses durch das Konkursamt überhaupt eine anfechtbare Verfügung darstelle oder nicht. Diese Frage könne jedoch aus folgenden Gründen offen gelassen werden: Mit Schreiben vom 17. November 2005 habe das Konkursamt vom Anzeiger für die Deckung der in der Zwischenzeit im Konkursverfahren aufgelaufenen Kosten den Betrag von Fr. 90'000.-- verlangt. Im Säumnisfall habe es in Aussicht gestellt, beim Konkursrichter die Einstellung des Konkursverfahrens zu beantragen. Würde dieses Schreiben als anfechtbare Verfügung betrachtet, fehlte es ihr zwar an der Rechtsmittelbelehrung. Aus diesem Umstand könnte der rechtskundig vertretene Anzeiger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rechtsvertreter des Anzeigers habe sehr wohl um die Möglichkeit als auch um die Frist der betreibungsrechtlichen Beschwerde gewusst. Statt innert 10 Tagen gegen das erwähnte Schreiben Beschwerde zu erheben, sei er aber erst rund 21 Tage später an das Konkursamt mit dem Ersuchen gelangt, bezüglich der Zahlungsaufforderung eine begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (Schreiben vom 12. Dezember
2005). Die Beschwerde gegen die allfällige Verfügung vom 17. November 2005 wäre somit verspätet gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Anzeiger die Rechnungen der Y.________ AG erstmals am 26. Januar 2006 eingesehen habe. Auf die Eingabe vom 6. Februar 2006 sei daher, soweit sie als betreibungsrechtliche Beschwerde zu behandeln wäre, nicht einzutreten.

Im vorliegenden Fall gehe es somit nicht um ein Rechtsmittelverfahren. Vielmehr liege eine Anzeige vor, wie sie jedermann einer Aufsichtsbehörde unterbreiten könne. Dem Obergericht obliege denn auch die Überwachung der Zwangsvollstreckungsorgane unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit und die administrative Aufsicht über die unterstellten Betreibungs- und Konkursämter.
1.2 In der Sache hat die Vorinstanz - zusammengefasst - erwogen, der Schuldner, der die Insolvenzerklärung abgebe, habe beim Konkursrichter grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
in Verbindung mit Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
SchKG). Der Vorschuss soll sowohl die Kosten für das konkursrichterliche als auch für das konkursamtliche Verfahren decken; Letztere seien in der Regel höher, weil es um die Kosten des Konkursamts vom Erhalt des Konkurserkenntnisses bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf gehe (Art. 169 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
SchKG). Habe das Konkurserkenntnis vom Schuldner nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so könne das Konkursamt selbst noch einen solchen verlangen (Art. 35 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 35 - 1 Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen.45
1    Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen.45
2    Die Aufnahme des Inventars darf dadurch keine Verzögerung erfahren.
der Verordnung über die Geschäftsführung des Konkursämter vom 13. Juli 1911 [KOV; SR 281.32]). Angesichts des Umstands, dass bereits vorgängig die Y.________ AG mit der Unterstützung des Konkursamts bei der Durchführung des allfälligen Konkurses über das Vermögen des Anzeigers beauftragt worden sei, habe sich der vom Konkursgericht verlangte Vorschuss von Fr. 3'000.-- jedoch von vornherein für die bis und mit
der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf laufenden Kosten nicht als ausreichend erwiesen. In dieser Situation stehe dem Konkursamt grundsätzlich die Befugnis zu, einen diese Aufwendungen deckenden Vorschuss zu fordern.

Mit Bezug auf die Honorarforderungen der Y.________ AG hat die Aufsichtsbehörde erwogen, es treffe nicht zu, dass die Y.________ AG einfache Dinge hätte erledigen müssen. Dem Obergericht seien jeweils detaillierte Leistungsbeschreibungen sowie die Aufstellungen des eingesetzten Personals vorgelegen. Allein aufgrund der Honorarrechnungen seien von aufgelaufenen Kosten von mindestens Fr. 78'000.-- auszugehen. Demgegenüber habe die Inventaraufnahme Aktiven im Betrag von Fr. 667'000.-- ergeben. Davon seien allerdings lediglich Gegenstände bzw. Guthaben im Wert von rund Fr. 3'300.-- solche, die weder als Kompetenzstücke ausgeschieden seien, noch von Dritten zu Eigentum angesprochen, noch von Gläubigern mit ihren Forderungen verrechnet würden. In dieser Situation treffe die Auffassung des Konkursamts zu, dass der Anzeiger gemäss Inventar nicht über genügend Vermögenswerte verfüge, um die Kosten für das summarische Verfahren zu decken. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt einen diese Aufwendungen deckenden Vorschuss verlangt habe.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Geschäftsführung des Konkursamts im vorliegenden Konkursverfahren rechtmässig sei. Es bestehe damit kein Anlass für ein Eingreifen des Obergerichts, weshalb der Anzeige keine weitere Folge zu geben sei.
2.
2.1 Allgemeine Weisungen, die eine kantonale Aufsichtsbehörde einem oder mehreren, allenfalls sämtlichen ihm unterstellten Ämtern erteilt, haben grundsätzlich nicht als weiterziehbare Entscheide im Sinne des Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG zu gelten. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Aufsichtsbehörde, sei es auch ohne mit einer Beschwerde oder einem Rekurs befasst zu sein oder ausserhalb der mit einem solchen Rechtsmittel gestellten Anträge, kraft ihres Aufsichtsrechts (Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG) in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (BGE 86 III 124 E. 1 mit Hinweis). Dies traf in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall deshalb zu, weil die Vorinstanz auf Gesuch der Konkursverwaltung eine bestimmte Anordnung getroffen, nämlich die Konkursverwaltung angewiesen hatte, ein Vergleichsangebot der Gläubigergesamtheit durch Zirkular zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

Im hier vorliegenden Fall hatte das Obergericht zu beurteilen, ob das Konkursamt berechtigt war, vom Konkursiten für die Deckung der in der Zwischenzeit im Konkursverfahren aufgelaufenen Kosten den Betrag von Fr. 90'000.-- zu verlangen. Dies war eine Vollstreckungshandlung seitens des Konkursamtes. Dies trifft umso mehr zu, als für den Säumnisfall die Einstellung des Konkursverfahrens beim Konkursrichter in Aussicht gestellt wurde. Mit der allgemeinen Aufsichtsfunktion der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG hatte die Vorkehr des Konkursamtes nichts zu tun. Die Vorinstanz hatte vielmehr eine Amtshandlung zu beurteilen, die mit Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG hätte angefochten werden müssen und nicht als Anzeige im Sinne von Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG hätte entgegengenommen werden dürfen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen hätte beachtet werden müssen, denn die jederzeit zulässige Aufsichtsanzeige (dazu BGE 117 III 39 ff.) ist grundsätzlich nur bei nichtigen Betreibungshandlungen und selbst dort nicht uneingeschränkt gegeben (Frank Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 9 ff. zu Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., N. 34/35 S. 44/45).

Da nicht ersichtlich ist, dass die Zahlungsaufforderung des Konkursamtes vom 17. November 2005 nichtig war und dies auch weder von der Aufsichtsbehörde festgestellt, noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kam im vorliegenden Fall ausschliesslich das ordentliche Beschwerdeverfahren in Frage und fiel ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zum vornherein ausser Betracht; eine Beschwerde dagegen war offensichtlich unzulässig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2
2.2.1 Es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass die Aufsichtsbehörde das Schreiben vom 17. November 2005 als formell rechtlich korrekte Verfügung qualifiziert hat, sondern sie hat die Frage offen gelassen, ist aber trotzdem auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Von vornherein unzulässig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gespräch zwischen dem Konkursverwalter und ihm nach dem Schreiben vom 17. November 2005. Da die Vorinstanz sich damit nicht befasst hat, stellen diese Einwendungen unzulässige Noven dar (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
OG).
2.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Aufforderung sei eine blosse Ankündigung gewesen und nur der letzte Satz des Schreibens weise auf eine rechtlich relevante Mitteilung mit Konsequenzen hin.
Das Schreiben des Konkursamtes A.________ vom 17. November 2005 weist nebst dem fett gedruckten Wort "Kostenvorschuss" im Betreff im Wesentlichen folgenden Text auf:
- ... In dieser Angelegenheit sind in der Zwischenzeit Kosten von gegen Fr. 90'000.-- angefallen. Ihr Mandant hat aber einen Kostenvorschuss von bloss Fr. 3'000.-- geleistet. Damit wir das Insolvenzverfahren weiterführen können, brauchen wir zur Deckung unserer Kosten einen Betrag von Fr. 90'000.--. Sollte ihr Mandant diesen Betrag nicht innert 20 Tagen bei uns einzahlen (ES beiliegend), sehen wir uns gezwungen, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen."
Von vornherein unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, es stehe nirgends das Wort "Verfügung". Die Frage, ob es sich um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist nicht nach dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild der Mitteilung des Konkursamts zu beurteilen, sondern aufgrund des darin wiedergegebenen tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 130 V 388 unveröffentlichte E. 3.1). Die Zahlungsaufforderung des Konkursamts ist eine Verfügung im Sinne von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG. Daran ändert nichts, dass die Mitteilung nicht an den Schuldner adressiert wurde, denn die Verfügung gilt mit der Zustellung der Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als eröffnet (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, ad N. 49 ff. zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, S. 13); und im Übrigen hat der Beauftragte die Insolvenzerklärung am 6. Februar 2004 für den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen begehrt. An der Gültigkeit der Verfügung kann auch der Umstand keinen Abbruch tun, dass sie nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgte, wie dies nach Art. 34
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
SchKG verlangt wird. Denn das Nichteinhalten der Form macht eine Verfügung nicht ungültig; doch trifft dann
das Vollstreckungsorgan die Beweislast dafür, dass sie ihren Adressaten erreicht hat (statt vieler: Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., S. 91, N. 3 ff. mit Hinweis auf BGE 121 III 11 E. 1).

Schliesslich ist ohne Belang, dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine solche wird im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), und ob sich eine solche Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt, ist nicht zu prüfen (Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). In den Vernehmlassungen zur Gesetzesrevision von 1994 wurde verschiedentlich der Wunsch geäussert, schon für die Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter eine Rechtsmittelbelehrung vorzuschreiben. Diesem Anliegen wird bereits heute teilweise dadurch Rechnung getragen, dass die wichtigsten Betreibungsformulare im vorgedruckten Text einen Hinweis auf das Beschwerderecht enthalten. Ferner ist auf den neuen Art. 32 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
1    ...50
2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
SchKG hinzuweisen (Überweisung einer Eingabe an die zuständige Behörde), der auch für die Betreibungs- und Konkursämter gilt (Botschaft 1991 III 37). Pierre-Robert Gilliéron hätte eine Verpflichtung der Betreibungsbehörden zur Anbringung einer Rechtsmittelbelehrung angesichts der Vielfalt der Umstände, wo die Behörden einzugreifen haben, als unvernünftig angesehen (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
- 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
, N. 113 zu Art. 20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG, S. 326; anderer Meinung Isaak Meier, Das
Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, S. 18/19). Selbst wenn die erstinstanzliche Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung hätte enthalten müssen, konnte der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers daraus keine Rechte ableiten, weil er wissen musste, dass Beschwerden im Bereich des SchKG innert 10 Tagen einzureichen sind.
2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte der Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung des Konkursamts vom 17. November 2005 bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen müssen. Da er dies gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verspätet - erst am 12. Dezember 2005 - getan hat, ist die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid unbegründet, und es kann auf seine Rügen zur Mandatsführung und Honorierung der Y.________ AG nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Abs. SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.75/2006
Datum : 06. Juli 2006
Publiziert : 19. Juli 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Amtsführung


Gesetzesregister
KOV: 35
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 35 - 1 Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen.45
1    Hat das Konkurserkenntnis vom Gläubiger oder Schuldner, auf dessen Begehren die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen wurde, nicht einen Kostenvorschuss für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf erlaufenden Kosten gefordert, so kann das Konkursamt selbst von den nach Artikel 169 SchKG für diese Kosten Haftenden noch einen solchen verlangen.45
2    Die Aufnahme des Inventars darf dadurch keine Verzögerung erfahren.
OG: 79  80
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
32 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 32 - 1 ...50
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2    Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51
3    ...52
4    Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
34 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60
89 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
158 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
169 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
BGE Register
117-III-39 • 121-III-11 • 130-V-388 • 86-III-124
Weitere Urteile ab 2000
7B.75/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • tag • rechtsmittelbelehrung • kostenvorschuss • konkursverfahren • vorinstanz • frage • deckung • nichtigkeit • konkursverwaltung • schuldner • schuldenruf • weiler • zahlungsaufforderung • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • weisung • entscheid • treffen • gerichtsschreiber
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