Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 2/04
Urteil vom 6. Juli 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. November 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene F.________ war nach der obligatorischen Schulzeit bis 1981 bei der Firma S.________ als gelernter Betriebsarbeiter und Stationspraktikant tätig. Ab 1983 absolvierte er eine Ausbildung zum eidg. dipl. Landwirt. In der Folge arbeitete er vorwiegend als Bauschreiner und Gartenarbeiter. Nachdem er diese Beschäftigung wegen Rückenbeschwerden hatte aufgeben müssen, war er ab April 2001 während eines Jahres im Rahmen eines Vorpraktikums im Heilpädagogischen Heim W.________ tätig. Von Oktober 2002 bis Juli 2003 besuchte er alsdann am Zentrum E.________ einen Kurs zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit.
Am 7. Februar 2001 hatte sich F.________ bei der Invalidenversicherung angemeldet und um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersucht. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Berichte des Dr. med. Z.________ vom 22. März 2001, des Dr. med. K.________ vom 12. April 2001 und des Dr. med. M.________ vom 18. September 2001 bei. Zudem veranlasste sie das psychiatrisch/ neurochirurgische Gutachten von Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ vom 11. Februar 2002. Des Weitern holte sie den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. N.________ vom 13. August 2002 ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab mit der Begründung, dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30% zumutbar; sobald er die Aufnahmeprüfung der Hochschule für Sozialarbeit bestanden oder sich in der beruflichen Situation eine Änderung ergeben habe, könne er sich wieder melden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. April 2003 abgewiesen, da die angestrebte Ausbildung wegen der psychischen Beeinträchtigungen eher ungeeignet sei, die neue Tätigkeit gegenüber der bisherigen nicht als
gleichwertig gelten könne und der Invaliditätsgrad zudem lediglich 30% betrage.
B.
Die von F.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Umschulung oder einer Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Es kann offen bleiben, ob aufgrund von Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
|
1 | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
2 | Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtspraxis zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
|
1 | Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58 |
1bis | Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59 |
2 | Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60 |
3 | Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte. |
4 | Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61 |
a | für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b; |
b | für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62 |
2.
2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Bauschreiner und im Gartenbau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Gemäss Gutachten von Dr. med. L.________ vom 6. Februar 2002 ist ihm wegen der festgestellten degenerativen Veränderungen im gesamten LWS-Bereich und einer Spondylolisthesis LWK 5 eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auch den erlernten Beruf als Landwirt kann er aus diesem Grund nicht ausüben (Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2001). Der Versicherte ist somit invalid und bedarf wegen seines Gesundheitsschadens beruflicher Eingliederung, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) wieder verwerten zu können. Unbestritten ist weiter, dass er in einer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20% erreicht (BGE 124 V 110 Erw. 2b). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt es indessen am Erfordernis der im Rahmen von Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
Erwerbstätigkeit. Bei einem von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommen von Fr. 37'740.- gewähre die gewünschte Umschulung dem Beschwerdeführer angesichts des Anfangslohnes eines Sozialarbeiters gemäss Besoldungsordnung des Kantons Bern von Fr. 64'310.- eine höherwertige Erwerbsmöglichkeit. Zudem bestünden gewisse Zweifel darüber, ob der angestrebte Beruf wegen der psychischen Beeinträchtigungen für den Versicherten überhaupt geeignet sei, was vorgängig durch einen Facharzt bestätigt werden müsste.
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, gemäss den im Individuellen Konto (IK) seit 1981 ausgewiesenen Zahlen habe der Beschwerdeführer stets ein auffallend niedriges Einkommen erzielt. Das entspreche nicht dem, was er bei guter Gesundheit hätte verdienen können. Wie sich den medizinischen Unterlagen entnehmen lasse, hätten sich aufgrund der seit der Jugendzeit bestehenden psychischen Probleme Minderwertigkeitsgefühle entwickelt, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufswahl ausgewirkt hätten mit der Folge, dass er sich während Jahren mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe. An seinen Selbstzweifeln sei auch der Wunsch gescheitert, den elterlichen Bauernhof zu übernehmen. Als hypothetisches Valideneinkommen sei daher der Verdienst heranzuziehen, den sein Bruder auf dem Hof erwirtschafte. Dieser erziele aus Landwirtschaft und Gartenbau ein Jahreseinkommen von insgesamt rund Fr. 83'000.-.
3.
3.1 Unter dem Valideneinkommen ist dasjenige zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität, also im Gesundheitsfall, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik enthalten sind. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.). Ist aufgrund einer gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich eine versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a).
3.2 Geht es dagegen im Rahmen des Umschulungsanspruchs im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
3.3 Aufgrund der Akten erscheint es indessen glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Dauer mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügen wollte. In den medizinischen Unterlagen wird denn auch eine seit Jahren bestehende Unentschlossenheit auf beruflicher und beziehungsmässiger Ebene bestätigt, welche auf ein durch traumatische Jugenderlebnisse mitbeeinflusstes Krankheitsbild zurückzuführen ist. Gemäss Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 leidet der Versicherte an emotionaler instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31). Ungünstige persönliche und soziale Faktoren würden mithelfen, dass er beruflich nicht ankomme. Aus diesem Grund begab sich der Beschwerdeführer schliesslich in die ambulante psychiatrische Behandlung des med. pract. N.________. Dieser führte im Bericht vom 13. August 2002 aus, aufgrund der prägenden Erfahrungen in der Jugendzeit bestehe eine tiefgreifende Ambivalenz zu Gegenleistungen für eigens erbrachte Leistungen. Der Versicherte habe jedoch erkannt, dass sein Bild des Versagers, der sich keine Erfolge gönnen dürfe, im Kontrast stehe zu seinen geistigen und psychischen Qualitäten. Ziel der Therapie sei es, die Fähigkeit zu fördern, sich in einer
spezifischen Situation für oder gegen ein alternatives Verhalten zu entscheiden.
3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die IV-Stelle den von der Vorinstanz als Vergleichseinkommen herangezogenen Verdienst von Fr. 37'740.- berechnet hat. Dies braucht indessen auch nicht näher abgeklärt zu werden. Da der Beschwerdeführer, obwohl er über eine Anlehre bei der Firma S.________ und eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt, aus den soeben dargelegten gesundheitlichen Gründen bisher ein weit unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, rechtfertigt es sich, bei der Prüfung der annähernden Gleichwertigkeit die Verdienstmöglichkeiten eines Sozialarbeiters mit jenem Einkommen zu vergleichen, das der Versicherte in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Bauschreiner und Hilfsgärtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise hätte verdienen können, wenn er nicht invalid geworden wäre.
3.5 Nach Tabelle TA1 der LSE 2000 betrug der statistische Mittelwert einer Arbeit im Bereich Gartenbau für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3542.- oder umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 43.2 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1 S. 94 Tabelle B9.2) Fr. 3825.-, mithin Fr. 45'904.- jährlich. Im Bereich Be- und Verarbeitung von Holz beträgt das Einkommen gemäss LSE 2000 für einfache und repetitive Tätigkeiten monatlich Fr. 4303.- und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) Fr. 4443.-, somit jährlich Fr. 53'314.-. Das Einkommen im Gesundheits- und Sozialwesen beträgt demgegenüber im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nach LSE 2000 Fr. 5490.- im Monat, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) Fr. 5723.- im Monat oder Fr. 68'680.- im Jahr ergibt. Es kann somit nicht gesagt werden, die begonnene Ausbildung zum Sozialarbeiter bewirke im Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität möglich gewesenen Erwerbsmöglichkeiten eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche das Erfordernis der Gleichwertigkeit im
Sinne der zu Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
4.
4.1 Nach dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 11. Februar 2002 ist die psychische Störung aufgrund der Testergebnisse nicht sehr ausgeprägt. Nach Ansicht des Psychiaters könnte es mit Hilfe einer stabilen Arzt/Patientenbeziehung gelingen, die chaotische Lebensführung zu ordnen und zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung abgleitet. Aus psychiatrischer Sicht seien Umschulungsmassnahmen zu unterstützen, doch könne damit erst begonnen werden, wenn sich der Zustand soweit stabilisiert habe, dass der Versicherte diese auch durchstehen könne. Der behandelnde Psychiater med. pract. N.________ stellte gemäss Bericht vom 13. August 2002 eine gute Prognose. Zur Leistungsfähigkeit in einem Sozialberuf führte er aus, bezüglich der Fähigkeit im praktischen Umgang mit zu Betreuenden bestehe keine Einschränkung. Indessen schätzte er die Fähigkeit, sich auf deren psychische Problematik einzulassen und diese im Team zu erörtern als zu rund 50% eingeschränkt ein. Diese Schwierigkeiten liessen sich indessen durch die ambulante Psychotherapie verbessern.
4.2 Ob die Umschulung auf den Beruf eines Sozialarbeiters wegen der damit verbundenen psychischen Belastungen eine geeignete Massnahme darstellt, lässt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beantworten. Unklar ist insbesondere, ob sich die Persönlichkeitsstruktur mittels der begonnenen Psychotherapie soweit stabilisieren lässt, dass der Beschwerdeführer den anspruchsvollen Anforderungen genügen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Geeignetheit und damit die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Umschulung verneint werden. Verwaltung und Vorinstanz haben zu dieser Frage, welche praxisgemäss anhand einer prognostischen Betrachtungsweise zu beantworten ist (BGE 110 V 102 mit Hinweis), nicht abschliessend Stellung genommen. Wie es sich diesbezüglich verhält, bedarf der näheren Abklärung. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese dazu ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Sozialarbeiter erneut befinde. Sollten weitere Abklärungen die derzeit bestehenden Zweifel nicht beseitigen können, hätte die IV-Stelle zu prüfen, ob allenfalls andere Umschulungsmassnahmen ins Auge zu fassen sind.
4.3 Das Eventualbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ist mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
|
1 | Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
a | an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder |
b | in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind. |
2 | Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: |
a | Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder |
b | an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. |
3 | Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: |
a | sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder |
b | ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert. |
4 | Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. |
5 | Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
|
1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 18. April 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: