Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 200/06
Urteil vom 6. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
S.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Beat Gerber, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Nachtragsverfügung vom 14. September 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005, legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den AHV-Beitrag für den nicht erwerbstätigen S.________ für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2004 auf Fr. 3'030.- nebst Verwaltungskosten von Fr. 90.90, insgesamt Fr. 3'120.90, fest.
B.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2006 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit diese den zu leistenden Beitrag auf Fr. 841.70 zuzüglich Verwaltungskosten festsetze.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf deren Gutheissung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
2.1 Unbestritten ist der am ...1939 geborene Beschwerdegegner nicht erwerbstätig und gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
2.2 Die Ausgleichskasse hat das per 31. Dezember 2004 ermittelte Vermögen pro rata auf die Beitragsdauer von einem Monat umgerechnet, was einen Betrag von Fr. 1'562'242.- ergab, und davon gemäss Art. 28 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
3.
3.1 Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61 |
|
a | nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; |
b | Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; |
c | Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61 |
|
a | nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; |
b | Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; |
c | Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
AHVV). Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten ausdrückliche Regeln über die Beitragsbemessung bei unterjähriger Beitragspflicht.
3.2 In dem bis Ende 2000 geltenden System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ermittelte sich auch das für die Beitragsbemessung massgebliche Renteneinkommen und Vermögen der Nichterwerbstätigen grundsätzlich nach dem zweit- und drittletzten Jahr vor der Beitragsperiode bzw. dem 1. Januar des Jahres vor der Beitragsperiode (Art. 29 Abs. 2

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
Dezember hinzugezählt wurde. Der Beitrag, der sich aus dieser Berechnungsgrundlage nach der Beitragstabelle ergab, wurde entsprechend der Dauer der Beitragspflicht pro rata erhoben. Das BSV führt aus, mit diesem Vorgehen sei in Bezug auf das Renteneinkommen die Unterjährigkeit doppelt berücksichtigt worden; deshalb sei mit der per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Änderung der WSN die Berechnungspraxis geändert worden. Es werde nun nur von dem in den Monaten der Beitragspflicht angefallenen Renteneinkommen ausgegangen und daraus der Beitrag gemäss Beitragstabelle errechnet; auf eine pro-rata-Umrechnung dieses Beitrags werde verzichtet. Desgleichen werde auch das Vermögen anteilsmässig, im Verhältnis zu den Monaten der Beitragspflicht, zugrunde gelegt und darauf der Beitrag berechnet.
3.3 Die WSN ist eine Verwaltungsweisung des BSV und enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde - Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 176 - 1 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 72 AHVG ist das BSV.539 |
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172, 129 V 200 E. 3.2 S. 204, 127 V 57 E. 3a S. 61, 126 V 421 E. 5a S. 428, je mit Hinweisen).
3.4 Es liegt auf der Hand, dass die vom beschwerdeführenden Amt geschilderte Praxis, die ab 2001 offenbar zunächst angewendet wurde, in Bezug auf das Renteneinkommen falsch ist, weil sie die Unterjährigkeit doppelt berücksichtigt. Um diesen Mangel zu beheben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird das während der unterjährigen Beitragspflicht erzielte Renteneinkommen auf ein Jahr umgerechnet, darauf der Beitrag gemäss Beitragstabelle errechnet und der so erzielte Beitrag wieder auf die Beitragsdauer umgerechnet. Oder es wird der Beitrag gemäss Beitragstabelle bloss auf dem während der Beitragspflicht erzielten Renteneinkommen errechnet. Das BSV hat in Rz. 2113 und 2114 WSN die zweite Vorgehensweise festgelegt. In der Beschwerde wird dies damit begründet, dass eine Umrechnung auf ein Jahr dem System der Gegenwartsbemessung fremd sei.
3.5 In Bezug auf das Vermögen ist allerdings eine Proratisierung der Bemessungsgrundlage systemfremd. Während für die Bemessung des Einkommens auf eine bestimmte Zeitdauer abgestellt wird, wird das Vermögen auf Grund seiner Höhe an einem bestimmten Stichtag bemessen (Art. 29 Abs. 2

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
3.6 Demgegenüber führt die Berechnungsweise des BSV zu einem gesetz- und verordnungswidrigen Ergebnis:
3.6.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61 |
|
a | nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; |
b | Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; |
c | Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
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1 | Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
1bis | Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 70 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 140 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20 |
2 | Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23 |

SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 27 - 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG162 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.163 |
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1 | Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG162 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.163 |
2 | Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 25 Franken164 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.165 |
3 | Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG166.167 168 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
3.6.2 Der gesetzliche Maximalbeitrag von Fr. 8'400.- gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "pro Jahr" (frz. "par an", ital. "l'anno"). Dauert die Beitragspflicht nur während eines Teils des Jahres, so muss demzufolge auch der maximal geschuldete Beitrag von Fr. 8'400.- auf die unterjährige Beitragsdauer umgerechnet werden, weil sonst entgegen dem Gesetz der Maximalbeitrag nicht pro Jahr, sondern bereits für einen Bruchteil eines Jahres erhoben würde. Ein Berechnungsmodus, der dazu führt, dass bereits bei unterjähriger Beitragspflicht der gesetzliche Maximalbeitrag bezahlt wird, kann nicht gesetzmässig sein (vgl. analog auch für den Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 50047, aber mindestens 10 100 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. |
3.6.3 Das Vorgehen des BSV würde nun aber bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen dazu führen, dass bereits bei einer Beitragsdauer von wenigen Monaten der Beitrag geschuldet wäre, der nach dem Willen des Gesetzes für eine ganzjährige Beitragspflicht maximal bezahlt werden muss. Wer - wie der Beschwerdegegner - nur während eines Monats beitragspflichtig ist, würde bei einem Vermögen von 4 Mio. Franken einen Beitrag auf der Basis von Fr. 333'333.- schulden, also Fr. 420.-. Mit einem Vermögen von 48 Mio. Franken würde der Beitrag jedoch auf der Basis von Fr. 4'000'000.- berechnet und Fr. 8'400.- betragen. Entgegen dem Willen von Gesetz und Verordnung hätte also auch das Vermögen von über 4 Mio. Franken einen Einfluss auf die Höhe der Beiträge. Umgekehrt würde jemand, der mit einem Vermögen von 48 Mio. Franken während eines Monats beitragspflichtig ist, gleich viel Beiträge bezahlen wie jemand, der mit dem gleichen Vermögen während des ganzen Jahres beitragspflichtig ist, nämlich den Maximalbeitrag. Auch dieses Ergebnis widerspricht der gesetzlichen Regelung, welche den maximalen Jahresbeitrag auf Fr. 8'400.- pro Jahr (und nicht pro Bruchteil eines Jahres) festlegt.
3.6.4 An dieser gesetz- und verordnungswidrigen Konsequenz ändert sich nichts, wenn man - wie das BSV - davon ausgeht, dass die in der Beitragsskala enthaltene Regelung im Grunde nicht das Vermögen als solches, sondern den Vermögensertrag unter die Beitragspflicht stellen will. So oder so gilt der jährliche Maximalbeitrag, nachdem die in der 11. AHV-Revision vorgesehene Deplafonierung der Beiträge der Nichterwerbstätigen (BBl 2000 1996, 2039; BBl 2003 6631) in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde. Die von der Vorinstanz und vom Beschwerdegegner vertretene Auffassung erweist sich daher als richtig.
3.7 Es ist nicht ausgeschlossen, diese für das Vermögen zutreffende Bemessungsmethode mit der vom BSV angewendeten Methode für die Bemessung des Renteneinkommens zu kombinieren: In denjenigen Fällen, in denen sowohl Renteneinkommen als auch Vermögen vorliegt, müssten dann in gesonderten Schritten die Beiträge auf dem Vermögen (gemäss E. 3.6 hiervor) und auf dem Renteneinkommen (gemäss E. 3.4 hiervor, zweite Methode) ermittelt und zusammengezählt werden. Systemkonformer erschiene allerdings auch in Bezug auf das Renteneinkommen die Umrechnung des Einkommens auf ein Jahr mit anschliessender Umrechnung des Beitrags auf die unterjährige Beitragsdauer (gemäss E. 3.4 hiervor, erste Methode). Auch entspricht diese Methode besser als die vom BSV festgelegte dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
(weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum tatsächlich erzielten Einkommen zu erheben (AHI 2003 S. 69 E. 4b [Urteil H 420/01 vom 6. Mai 2002]). Das entspricht auch der steuerrechtlichen Regelung (Art. 209 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
Bemessung des Beitrags und entspricht insoweit den steuerrechtlichen Regeln über die Festlegung des Steuersatzes. In Bezug auf das Einkommen der Selbstständigerwerbenden weicht freilich das AHV-Recht in dieser Hinsicht vom Steuerrecht ab: Während im Steuerrecht bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung), bestimmt sich der AHV-Beitrag gemäss Art. 22 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
3.8 Welche Methode für die Bemessung der Beiträge auf dem Renteneinkommen die richtige ist, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdegegner nur Vermögen, aber kein Renteneinkommen hat. So oder so kann jedenfalls eine allfällige Unklarheit in Bezug auf die Bemessung des Renteneinkommens nicht rechtfertigen, in Bezug auf das Vermögen eine gesetz- und verordnungswidrige Bemessungsmethode anzuwenden.
4.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das beschwerdeführende Amt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: