Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.40/2007 /blb

Urteil vom 6. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Lutz,

gegen

Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt),

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 28. September 2006.

Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ heirateten 1984 vor dem Zivilstandsamt Z.________. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1985, B.________, geb. 1988, und C.________, geb. 1992. Seit Frühling 2000 leben sie getrennt.
B.
Mit Klage vom 15. Mai 2002 verlangte X.________ die Scheidung sowie die Regelung der Nebenfolgen. Mit Urteil vom 27. Juni 2005 schied der Gerichtspräsident von Zurzach die Ehe der Parteien, teilte die elterliche Sorge dem Vater zu und regelte die übrigen Nebenfolgen, unter Genehmigung der güterrechtlichen Konvention.
Beschränkt auf den nachehelichen Unterhalt erhob der Kläger Appellation. Mit Urteil vom 28. September 2006 verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Aargau zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'515.-- ab Rechtskraft des Rentenurteils bis Juni 2007, von Fr. 1'618.-- bis Juni 2008, von Fr. 1'723.-- bis Juni 2009 und von Fr. 1'777.-- bis Ende 2009.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2007 eine "Zivilrechtsbeschwerde" eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Zuspruch nachehelichen Unterhalts von Fr. 130.-- pro Monat rückwirkend ab 7. Dezember 2005, eventuell von Fr. 619.-- ab 7. Dezember 2005, von Fr. 635.-- ab Juli 2007, von Fr. 652.-- ab Juli 2008 und von Fr. 641.-- ab Juli 2009 bis Ende 2009. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Die als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG gestaltete Eingabe vom 23. Februar 2007 wird deshalb als Berufung im Sinn von Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG entgegengenommen.
2.
Das Obergericht hat für die Jahre 2007 bis 2009 ein (aufgrund der gestaffelten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen degressives) klägerisches Einkommen zwischen Fr. 9'837.-- und Fr. 9'300.-- sowie ein Einkommen der Beklagten zwischen Fr. 3'098.-- und Fr. 2'836.-- errechnet. Weiter hat es ein Existenzminimum des Klägers von Fr. 3'661.-- und der Beklagten von Fr. 2'441.-- festgestellt. Davon ausgehend, dass die Beklagte zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit auf eine bis ins Jahr 2009 dauernde berufsbegleitende (Teilzeit) Zusatzausbildung angewiesen ist, hat er ihr sodann einen gestaffelten nachehelichen Unterhalt zwischen Fr. 1'515.-- und Fr. 1'777.-- zugesprochen.
3.
Der Kläger bringt vor, der kurz vor dem obergerichtlichen Urteil volljährig gewordene Sohn B.________ habe in der Zwischenzeit eine neue Lehrstelle als Carrossier angetreten. Diese werde vier Jahre dauern. Der Lehrlingslohn von Fr. 600.-- decke lediglich die privaten Aufwendungen des Sohnes, während er (der Kläger) für den restlichen Lebensunterhalt aufzukommen habe. Die entsprechenden Kosten seien deshalb in seinem Existenzminimum aufzurechnen.
Sodann macht der Kläger geltend, das Obergericht habe bei der Erwägung, die Schulkosten für die Tochter C.________ seien nicht zu berücksichtigen, da ihre Versetzung in ein Internat einzig mit den nachgelassenen Leistungen in der Realschule begründet worden sei, seine diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen in der Appellationsschrift übersehen bzw. nicht gewürdigt. So habe er darauf hingewiesen, dass C.________ ihm Sorgen bereitet habe, indem sie ihn angelogen und vorgespiegelt habe, es gehe gut in der Schule. Desgleichen habe er geltend gemacht, zufolge seiner Arbeitstätigkeit nicht in der Lage zu sein, die Hausaufgaben zu überwachen. Es sei deshalb zu befürchten gewesen, dass C.________ in der normalen Schule verwahrlose. Er habe denn auch einen Bericht der Schulbehörde S.________ vorgelegt, in welchem die Unterbringung in einem Institut nahegelegt worden sei.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden (Art. 63 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG), weshalb das Vorbringen neuer bzw. kantonal nicht festgestellter Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG). Ausgeschlossen ist insbesondere auch eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 117 II 256 E. 2a; 119 II 84 E. 3), wofür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG). Alle vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorbringen sind vom Obergericht nicht festgestellt und haben deshalb als neu im erwähnten Sinn zu gelten. Auf sie kann demzufolge ebenso wenig eingetreten werden wie auf die Kritik, das Obergericht habe seine Ausführungen in der Appellationsschrift und die vorgelegten Beweismittel übergangen bzw. nicht gewürdigt.
4.
Soweit die rechtlichen Ausführungen des Klägers (Höhe des Unterhaltsanspruches der Beklagten) auf den vorstehend genannten, kantonal nicht festgestellten und damit unzulässigen Sachverhaltsvorbringen bauen, stossen sie ins Leere. In der Berufung wäre darzutun, inwiefern das Obergericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG). In keinem direkten Zusammenhang mit den Sachverhaltsvorbringen und der Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung steht immerhin der Vorwurf, das Obergericht habe sich mit der Erwägung, der nacheheliche Unterhalt gehe dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes B.________ vor, fälschlicherweise auf BGE 132 III 209 berufen; das Vorrecht gelte nur für den Unterhaltsanteil bis zur Höhe des Existenzminimums, das für die Beklagte Fr. 2'443.-- betrage.
Der Kläger hat den von ihm zitierten BGE 132 III 209 missverstanden bzw. dessen Inhalt ins Gegenteil verkehrt: Bereits in der Regeste, aber auch in den Erwägungen (E. 2.3) wird ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund des Vorranges des Ehegattenunterhalts die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten - also in dasjenige des Ehemannes - aufgenommen werden dürfen. Dieser Vorrang gilt entgegen der Behauptung des Klägers für den gesamten Unterhaltsanspruch des Ehegatten, ging es doch im zitierten Entscheid um die identische Ausgangskonstellation, dass die Einkünfte der Ehefrau (Erwerbs- und Renteneinkommen) ebenfalls über ihrem Existenzminimum lagen, und hat das Bundesgericht erwogen, dem mündigen Kind sei prinzipiell nur Unterhalt geschuldet, wenn nach Deckung des Ehegattenunterhalts und des (erweiterten) schuldnerischen Existenzminimums noch ein Überschuss verbleibe.
5.
Der Kläger macht weiter geltend, die Parteien hätten während der Ehe bescheiden gelebt, keine Ferien gemacht und keinerlei Luxus betrieben; das klägerische Erwerbseinkommen sei primär zum Erwerb von Eigentumswohnungen verwendet worden. Sodann habe der Beklagten während der Dauer des Scheidungsverfahrens nur ein Betrag von Fr. 3'230.-- zur Verfügung gestanden (Einkommen von Fr. 1'600.-- und Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'630.--). Sie dürfe nachehelich nicht besser gestellt werden als während der Ehe bzw. des Scheidungsverfahrens.
Hat eine Ehe mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen, ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Diesfalls ist für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.125, sowie Ergänzungsband, N. 05.116). Auf diesen Standard - welcher zusammen mit den scheidungsbedingten Mehrkosten den gebührenden Unterhalt ergibt - haben beide Ehegatten Anspruch, soweit es die finanziellen Mittel erlauben (BGE 132 III 593 E. 3.2). Liegt eine lange Trennungszeit vor (ungefähr zehn Jahre: vgl. BGE 130 III 537 E. 2.3), ist ausnahmsweise nicht die eheliche Lebenshaltung, sondern die Situation während der Trennung massgeblich.
Das Vorbringen, die Beklagte dürfe nachehelich keinen höheren Lebensstandard geniessen als vorher, scheitert mit Bezug auf die eheliche Lebenshaltung daran, dass das Obergericht weder ein kärgliches Leben ohne Ferien und Luxus erwähnt noch die Feststellung getroffen hat, alles Einkommen sei in den Erwerb von Eigentumswohnungen geflossen (vgl. auch E. 3); vielmehr hat es einen gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 4'613.-- festgestellt (S. 25). Was ihren Lebensstandard während des Scheidungsverfahrens anbetrifft, hat diese Phase zu wenig lange gedauert, als dass ausnahmsweise daran anzuknüpfen wäre; im Übrigen entspricht der gemittelte nacheheliche Unterhalt ohnehin den bisherigen Unterhaltsleistungen von Fr. 1'630.--. Der Kläger vermag somit nicht darzutun (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
OG), dass sich die Beklagte mit ihrem Arbeits- und Renteneinkommen mehr als die seinerzeitige eheliche Lebenshaltung einschliesslich der scheidungsbedingten Mehrkosten leisten kann und das Obergericht insofern von seinem weiten Ermessen im Zusammenhang mit der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a) unsachgemässen Gebrauch gemacht und damit Bundesrecht verletzt hätte.
6.
Der Kläger macht schliesslich sinngemäss eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
ZGB geltend, indem er vorbringt, das Obergericht hätte für den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes abstellen müssen. Das Obergericht hat die Massgeblichkeit der Rechtskraft des Rentenurteils - was auch nach der Revision des Scheidungsrechts die Regel bildet (vgl. BGE 128 III 121 E. 3b) - namentlich damit begründet, dass keine Umstände dargetan seien, die eine rückwirkende Rentenfestsetzung gebieten würden. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander - und ebenso wenig tut er in der Berufung solche Umstände dar -, weshalb seine Ausführungen unsubstanziiert bleiben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.40/2007
Datum : 06. Juni 2007
Publiziert : 28. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (Unterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG: 43  55  63  84
ZGB: 125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1    Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2    Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3    Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
BGE Register
117-II-256 • 119-II-84 • 127-III-136 • 128-III-121 • 130-III-537 • 132-III-209 • 132-III-593
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5C.40/2007
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beklagter • existenzminimum • bundesgericht • ehegatte • ehe • aargau • bundesgesetz über das bundesgericht • unterhaltspflicht • renteneinkommen • sachverhalt • zivilgericht • dauer • ferien • leben • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • vorrecht • lebensaufwand
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AS 2006/1205 • AS 2006/1243