Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.787/2005 /scd

Urteil vom 6. Juni 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,
Generalprokurator des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafprozess, psychiatrische Begutachtung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 24. August 2005.

Sachverhalt:
A.
Mit Strafurteil des Kreisgerichtes XI Interlaken-Oberhasli vom 29. März 2004 wurde X.________ des Mordes an D.________ schuldig gesprochen, mittäterschaftlich begangen am 27. Januar 2001 in Unterseen/Interlaken. Zusätzlich erkannte das Kreisgericht den Angeklagten des Mordversuches (verübt am 26. Januar 2001) zum Nachteil des selben Opfers schuldig, des Mordversuches (begangen ca. im Dezember 1999) an E.________ sowie wiederholter Vorbereitungshandlungen zu Mord (verübt ca. im Herbst 2000) zum Nachteil von F.________. Das Kreisgericht verurteilte X.________ deswegen zu lebenslänglichem Zuchthaus. Gleichzeitig widerrief das Kreisgericht (mit separatem Entscheid vom 29. März 2004) den bedingten Strafvollzug (für eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten), den es X.________ in einem früheren Strafurteil vom 26. Mai 2000 gewährt hatte.
B.
Gegen das Strafurteil und den Widerrufsentscheid des Kreisgerichtes vom 29. März 2004 appellierte X.________ an das Obergericht des Kantons Bern. In ihrem Berufungsurteil vom 24. August 2005 stellte die 2. Strafkammer des Obergerichtes fest, dass das Strafurteil des Kreisgerichtes vom 29. März 2004 in den Schuldpunkten (und im erstinstanzlichen Kostenpunkt) in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig bestätigte das Obergericht die gegen den Appellanten ausgefällte lebenslängliche Zuchthausstrafe; ebenso bestätigte die Appellationsinstanz den streitigen Widerruf des bedingten Strafvollzuges.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. August 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Dezember 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (im Haupt- und im Widerrufspunkt) sowie die Rückweisung der Strafsache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Generalprokurator des Kantons Bern liess sich nicht vernehmen. Die privaten Beschwerdegegner beantragen förmlich die "Bestätigung des angefochtenen Urteils".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer diverse Verletzungen des kantonalen Strafprozessrechtes beanstandet. Im angefochtenen Entscheid wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob die betreffenden Rügen "formell verwirkt" seien oder nicht. Die Frage wird nicht abschliessend beantwortet. Zusammenfassend stellt das Obergericht fest: "Inwiefern" die prozessualen Rügen "verwirkt sind, kann in letzter Konsequenz offen bleiben, da diese Rügen - wie anschliessend zu zeigen sein wird - jedenfalls unbegründet und demzufolge abzuweisen sind".
1.1 Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, bei der Erteilung der Aufträge zur psychiatrischen Begutachtung der beiden Mitangeklagten Y.________ und Z.________ (und bei der anschliessenden beweisrechtlichen Verwertung der Gutachten) hätten die kantonalen Instanzen das kantonale Verfahrensrecht (namentlich Art. 129, Art. 131 und Art. 132 StrV/BE) unrichtig angewendet.

Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen:
1.1.1 Prof. Dr. med. Volker Dittmann habe "den an ihn selber erteilten Auftrag zur Begutachtung der beiden Mitangeschuldigten Y.________ und Z.________ ohne förmliche Ermächtigung durch den Untersuchungsrichter - doch mit Wissen sämtlicher Beteiligter - an seine beiden Mitarbeiter Dr. Ermer (Y.________) und Dr. Graf (Z.________) übertragen". In einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001) habe das Bundesgericht erwogen, dass mit einem Gutachterauftrag an den Leiter der forensischen Abteilung einer Universitätsklinik mit spezialisiertem Gutachterteam "diesem Leiter auch die Substitutionserlaubnis erteilt" werde.
1.1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von "Art. 131 StrV/BE" beanstande, sei "zu entgegnen, dass es sich bei der dort geforderten Mitteilung um eine Form- und nicht um eine Gültigkeitsvorschrift" handle. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung habe "einzig zur Folge, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die Parteien in Bezug auf die Begutachtung ihre allgemeinen (Art. 244 StrV/BE) bzw. spezifischen (Art. 130 Abs. 2 StrV/BE) Parteirechte ausüben können, zeitlich nach hinten" verschiebe; "allerdings nicht weiter als bis die Partei weiss oder wissen kann, wer Sachverständiger ist und wie die Gutachtensfragen lauten". Spätestens dann seien "die Parteien gehalten zu tun, woran sie wegen der gerügten Unterlassung der Mitteilung im Sinne von Art. 131 Abs. 1 StrV/BE gehindert worden zu sein behaupten". Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitpunkt "in der zweiten Hälfte des Monats April 2002 eingetreten, nämlich als den Parteien vom Untersuchungsrichter dessen Antwortschreiben vom 16. April 2002 an Prof. Dittmann (...) einschliesslich einer Kopie von Prof. Dittmanns Schreiben vom 11. April 2002 (...) zugestellt worden" sei. In diesem Schreiben habe "Prof. Dittmann die vorab mündlich getroffene Absprache der Einsetzung der Dres. Ermer und
Graf zur Begutachtung von Y.________ resp. Z.________" bestätigt. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten "von diesem Umstand ohne nachträgliche Einwendungen gegen die Personen der Sachverständigen Dres. Ermer und Graf Kenntnis genommen". Es sei "offensichtlich, dass ein diesbezüglicher Einwand, der fast zwei Jahre nach der erfolgten Begutachtung, nämlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in dieser Form erstmals erhoben" worden sei, "nicht mehr gehört werden" könne.
1.1.3 "Zu beachten" sei auch, "dass durch die formlose Substitution im Zusammenhang mit der Gutachtenserteilung" der Beschwerdeführer "in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen gar nicht unmittelbar betroffen bzw. beschwert" sei, "so dass unter diesem Gesichtspunkt auf die vorerwähnte Rüge der Verteidigung gar nicht einzutreten wäre".
1.1.4 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringe, "Prof. Dittmann hätte anlässlich der Erarbeitung seiner psychiatrischen Expertise (...) mitunter auch Kontakte mit den beiden Dres. Ermer und Graf gehabt" bzw. die drei Gutachter hätten "übers Kreuz Schlussfolgerungen" und Wertungen getroffen, die für den Beschwerdeführer nachteilig seien, werde "bei richtiger Sicht der Dinge gar keine Prozessrechtsverletzung geltend gemacht, sondern die Begutachtung" des Beschwerdeführers "durch Prof. Dittmann materiell kritisiert". Die Kritik erweise sich (wie im angefochtenen Entscheid noch dargelegt werde) als unbegründet.
1.1.5 In Erwägung II/C/4 des angefochtenen Entscheides fasst das Obergericht das Resultat dieser Erwägungen schliesslich wie folgt zusammen: "Somit sind die Rügen der Verteidigung betreffend Übertragung der Begutachtung an Dr. Ermer und Dr. Graf unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist".
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, den schriftlichen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der drei Angeklagten habe der Untersuchungsrichter am 2. April 2002 an Prof. Dittmann erteilt. Der Mitangeklagte Y.________ sei in der Folge durch Dr. med. Anneliese Ermer begutachtet worden, der Mitangeklagte Z.________ durch Dr. med. Marc Graf. Es handle sich dabei um zwei Fachärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), die ihre Gutachten "völlig unabhängig, selbstständig und in alleiniger Verantwortung" erstellt hätten. Prof. Dittmann habe "folgerichtig die beiden Gutachten auch selber nicht einmal unterzeichnet". Zwar sei "offenbar" mündlich vereinbart worden, dass die Exploranden "unter der Aufsicht" von Prof. Dittmann "je durch einen Oberarzt begutachtet würden". Die Einsetzung der beiden begutachtenden Ärzte durch Prof. Dittmann sei jedoch "eigenmächtig" erfolgt. Sie seien "vom Untersuchungsrichter weder persönlich noch förmlich als Sachverständige in diesem Verfahren eingesetzt worden". Dieses Vorgehen verstosse gegen verschiedene Vorschriften des bernischen Strafverfahrensrechtes. Insbesondere seien Dr. Ermer und Dr. Graf entgegen Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE nicht "auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418

StGB aufmerksam" gemacht worden. Darin liege kein blosser Formmangel; vielmehr sei ein Gutachten, das ohne Hinweis auf die Straffolgen einer Falschexpertise erstellt wurde, "als solches nicht verwertbar". Dass die beiden - nach Ansicht des Beschwerdeführers unzureichenden bzw. formungültigen - Gutachten dennoch im Prozess zugelassen und beweisrechtlich gegen ihn verwendet worden seien, beruhe auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts.
1.3 Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die betreffenden Vorbringen unter den Gesichtspunkten der Beschwerdelegitimation (Art. 88
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
OG) und der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
OG) überhaupt zulässig erscheinen.
1.4 Bedarf es zur Abklärung eines Sachverhalts besonderer Fachkenntnisse oder ist es gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB), zieht das Gericht nach bernischem Strafverfahrensrecht eine sachverständige Person bei. Es können auch "mehrere Personen mit einer gemeinsamen Begutachtung beauftragt" werden (Art. 128 StrV/BE). Die verfahrensleitende Behörde ernennt die oder den zuständigen Sachverständigen und umschreibt den Auftrag sowie die zu beantwortenden Fragen. Wenn der Zweck der Untersuchung es erlaubt, ist den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Person und zu den Expertenfragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Art. 129 StrV/BE). Die Ernennung ist der sachverständigen Person in der Regel schriftlich mitzuteilen. Sie hat den Auftrag und die zu beantwortenden Fragen zu enthalten, den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens und auf die Geheimhaltungspflicht sowie die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Gutachtens (Art. 131 Abs. 1 StrV/BE). Der sachverständigen Person sind die für die Ausarbeitung der Expertise benötigten Aktenstücke und Gegenstände zu übergeben (Art. 131 Abs. 2 StrV/BE). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 132 Abs. 1 StrV/
BE). Es ist in der Regel schriftlich zu erstatten (Art. 133 Abs. 1 StrV/BE). Das schriftliche Gutachten wird den Parteien unter Ansetzung einer Frist zum Stellen von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt (Art. 134 Abs. 1 StrV/BE; vgl. auch Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 229 ff.).
1.5 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
1.6 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die drei Angeklagten separat (durch je drei Psychiatrieärzte der UPK) begutachtet. Die den Beschwerdeführer betreffende Expertise sowie die technische Koordination der Begutachtungen war Prof. Dittmann (als Leiter der Forensischen Abteilung der UPK) anvertraut. Die Expertisen wurde je durch die verantwortlichen Ärzte unterzeichnet. Mit Schreiben vom 2. April 2002 hatte der Untersuchungsrichter den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers an Prof. Dittmann erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben vermerkt, dass die beiden Mitangeklagten (unter der "Aufsicht" von Prof. Dittmann) "je durch einen Oberarzt" separat begutachtet werden sollten. Kurz darauf präzisierten Prof. Dittmann und der Untersuchungsrichter mündlich, dass die Expertisen für die beiden Mitangeklagten an zwei spezialisierte forensische Psychiatrieärzte der UPK delegiert würden, nämlich an die Stellvertreterin von Prof. Dittmann sowie an einen Oberarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie. Diese Delegation wurde im anschliessenden prozessualen Schriftverkehr zwischen Prof. Dittmann und dem Untersuchungsrichter (vom 11. bzw. 16. April 2002) schriftlich bestätigt. Die Parteien erhielten Kopien des
betreffenden Briefwechsels.
1.6.1 Der Beschwerdeführer macht neben der Wilkürrüge auch einen Anspruch auf eine "unabhängige und unparteiische" psychiatrische Begutachtung geltend. Dass die drei Angeklagten je durch drei unabhängige sachverständige Personen separat begutachtet wurden, trägt diesem Interesse der Angeklagten grundsätzlich Rechnung und ist sachlich vertretbar. Das kantonale Verfahrensrecht sieht denn auch vor, dass im Rahmen einer "gemeinsamen" (bzw. sachlich konnexen) Begutachtung "mehrere Personen" als Experten eingesetzt werden können (vgl. Art. 128 StrV/BE; Maurer, a.a.O., S. 231; zur zulässigen Aufteilung an verschiedene Sachverständige s. auch Robert Hauser / Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 64 Rz. 6; Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. ZH 1978, S. 74 f.).

Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, die beiden delegierten Gutachten hätten "unter der Aufsicht" von Prof. Dittmann erstellt und von diesem mitunterzeichnet werden müssen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach bernischem Verfahrensrecht die sachverständigen Personen für ihre Gutachten "persönlich verantwortlich" sind (Art. 132 Abs. 1 StrV/BE; s. auch BGE 127 I 54 E. 2e S. 57 f.; Maurer, a.a.O., S. 232). Nach der früheren Begutachtungspraxis der UPK substituierte der Leiter der forensischen Abteilung jeweils Gutachteraufträge an spezialisierte Ärzte der UPK. Die Gutachten wurden damals unter der Aufsicht von Prof. Dittmann erstellt und von diesem mitunterzeichnet. In seinem Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001 erachtete das Bundesgericht dieses Vorgehen grundsätzlich als verfassungskonform. Es präzisierte jedoch, dass Gerichtsexperten "zur persönlichen Erstellung und Erstattung des Gutachtens verpflichtet" seien. Dies sei auch zu beachten, "wenn dem Leiter eines Instituts der Auftrag erteilt wird". Im Übrigen wurde im genannten Urteil bestätigt, dass - erstens - der Gutachtensauftrag an den Leiter eines forensischen Forschungsinstitutes mit spezialisiertem Gutachterteam gehen könne und - zweitens - eine Delegation
(bzw. eine Aufteilung des Auftrages) an die medizinischen Fachexperten dieses Teams im Einverständnis mit der auftragserteilenden Justizbehörde zulässig sei.
1.6.2 Dass Prof. Dittmann im hier zu beurteilenden Fall die Verteilung der separaten Gutachten auf drei sachverständige Personen lediglich koordinierte, die beiden Drittgutachten aber weder inhaltlich selbst ausarbeitete, noch mitunterschrieb, ist sachgerecht und widerspricht den Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechtes nicht (vgl. Art. 128 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 StrV/BE). Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass zwischen Prof. Dittmann und dem auftraggebenden Untersuchungsrichter vereinbart worden sei, dass die Exploranden "je durch einen Oberarzt begutachtet würden". Von einer "eigenmächtigen" Beauftragung der fraglichen Ärzte (oder gar von einer unzulässigen internen Delegation an "Assistenten" oder medizinische Hilfspersonen) kann daher nicht gesprochen werden (vgl. dazu Helfenstein, a.a.O., S. 156 f.; Philipp Maier/Arnulf Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB, Zürich 1999, S. 109-113). Mit den beiden von Prof. Dittmann vorgeschlagenen Experten war die zuständige Justizbehörde einverstanden. Die Art und Weise, wie der beauftragte koordinierende Arzt seine Oberaufsicht als Institutsleiter wahrnahm, hatte dieser primär nach den Regeln der psychiatrisch-medizinischen Fachkunde zu bestimmen.
1.6.3 Spätestens nach Zustellung der Gutachten erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen auch ausreichend Gelegenheit, allfällige Ablehnungsbegehren gegen die Experten zu stellen (vgl. Art. 134 Abs. 1 sowie Art. 30-31 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE). Die Person seines psychiatrischen Gutachters war dem Beschwerdeführer seit Anfang April 2002 bekannt. Von der Delegation der beiden anderen (die Mitangeklagten betreffenden) Gutachten (und von der Person der Expertin bzw. des Experten) hatte er seit Mitte April 2002 Kenntnis.
1.7 Zu prüfen bleibt, ob die kantonalen Behörden Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE verfassungskonform angewendet haben, wonach die sachverständigen Personen bei ihrer Ernennung in der Regel schriftlich auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens und auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen sind. Diese prozessuale Vorschrift soll gewährleisten, dass die Sachverständigen sich des Gegenstandes und der Tragweite ihrer verantwortungsvollen forensischen Arbeit bewusst sind, die gesetzlichen Straffolgen eines allfälligen falschen Gutachtens kennen (vgl. Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB) und auch über das strafprozessuale Amtsgeheimnis im Bilde sind (Art. 69 StrV/BE, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 8; Helfenstein, a.a.O., S. 154 ff.; Maier/Möller, a.a.O., S. 125 f., 210 ff.; Maurer, a.a.O., S. 233).
1.7.1 Wie sich aus den Akten ergibt, enthielt der Gutachterauftrag vom 2. April 2002 an Prof. Dittmann einen ausdrücklichen Hinweis auf die "Sachverständigenpflichten" (gemäss Art. 128 ff. StrV/BE) und die "Straffolgen bei wissentlich falscher Begutachtung" (im Sinne von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB). Die beiden die Mitangeklagten begutachtenden Ärzte haben je eine Kopie dieses schriftlichen Gutachterauftrages erhalten. In den beiden Gutachten wird denn auch ausdrücklich auf den "Auftrag vom 2. April 2002", die Gegenstände des Expertiseauftrages und die "zur Verfügung gestellten Akten in Kopien" hingewiesen.
1.7.2 Dieses Vorgehen ist sachlich vertretbar. In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es grundsätzlich ausreichend, wenn der koordinierende Institutsleiter je eine Kopie des Auftragsschreibens mit der betreffenden gesetzlichen Belehrung an seine Gutachterkollegen weiterleitet. In anderer (als entsprechender schriftlicher) Form war Prof. Dittmann ja auch selbst nicht instruiert worden (vgl. Art. 131 Abs. 1 StrV/BE), und es ist nicht einzusehen, weshalb für die (nachbeauftragten) ausführenden Fachärzte strengere Vorschriften gelten sollten als für den direkt beauftragten federführenden Experten selbst. Wie sich aus den Akten ergibt, waren alle drei Gutachter über den Gegenstand der forensischen Expertiseaufträge und über ihre gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend im Bilde. In den übrigen fachmedizinischen Einzelheiten war es Aufgabe des koordinierenden Institutsleiters, seine Kollegen über den forensischen Gutachterauftrag zu informieren.
1.8 Den kantonalen Instanzen ist in diesem Zusammenhang keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes vorzuwerfen. Die fraglichen Gutachten wurden verfassungskonform angeordnet und erstellt; sie waren damit strafprozessual verwertbar.
2.
Weiter hat der Beschwerdeführer vor Obergericht beanstandet, bei der Ausarbeitung der ihn persönlich betreffenden psychiatrischen Expertise habe der forensische Gutachter eine unzulässige Delegation an eine Psychologin vorgenommen. Die für den Beschwerdeführer nachteiligen Befunde dieser Hilfsperson ("test-psychologisches Gutachten") habe der Gerichtsexperte vorbehaltlos in das psychiatrische Gutachten einfliessen lassen. Auch in diesem Zusammenhang sei das kantonale Strafverfahrensrecht unrichtig angewendet worden.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: "Das Vorgehen von Prof. Dittmann" erscheine "im Sinne von Art. 132 StrV/BE praxisgemäss und untadelig, zumal der Beizug der Psychologin G.________ durch den Gerichtsexperten Dittmann im Rahmen von dessen Auftrag sowie unter dessen eigener Verantwortung erfolgt" sei, "wobei Prof. Dittmann dann das Vorgehen und die Spezialbefunde der Psychologin im Rahmen seiner Expertise offen gelegt, diskutiert und sich zu Eigen gemacht" habe. Ausserdem hätten "im Folgenden sämtliche Parteivertreter anlässlich des erstinstanzlichen Beweisverfahrens Gelegenheit" gehabt, "gegenüber Prof. Dittmann zu dessen Gesamtbefund betreffend den" Beschwerdeführer "ergänzende Fragen zu stellen". "Die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung" seien "somit ebenfalls unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist".
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, Prof. Dittmann habe bei der Ausarbeitung des (den Beschwerdeführer betreffenden) psychiatrischen Gutachtens auf eine "test-psychologische" Expertise von Frau G.________ zurückgegriffen. Diese Psychologin habe die fraglichen Tests (im Auftrag von Prof. Dittmann) selbstständig ausgeführt und ausgewertet. Dementsprechend habe der Gutachter "die Testergebnisse auch nicht (mit-)unterzeichnet". Er habe die Befunde der Psychologin jedoch "tel-quel in sein eigenes Gutachten übernommen"; Analoges gelte für die beiden anderen psychiatrischen Gutachten. Der Beschwerdeführer beanstandet, G.________ sei "keine ausgewiesene Ärztin"; ebenso wenig sei sie "als selbstständige Gutachterin gerichtlich eingesetzt" und "auf die Straffolgen von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB aufmerksam gemacht" worden. Daher seien die psychologischen Tests prozessual "nicht verwertbar". Dass die kantonalen Instanzen dennoch auf die Testergebnisse (und die darauf fussenden psychiatrischen Gutachten) abgestellt hätten, sei willkürlich und verstosse gegen Art. 131 StrV/BE. Als Konsequenz davon seien "die erstellten Gutachten allesamt aus den amtlichen Akten zu weisen und durch neue Gutachten von ordnungsgemäss eingesetzten Gutachtern zu ersetzen".
2.3 Was die Vorschriften des bernischen Strafverfahrensrechtes zur Ernennung und Instruktion des forensischen Sachverständigen und zur Ausarbeitung des Gutachtens betrifft, kann auf Erwägung 1.4 verwiesen werden (vgl. zur prozessualen Funktion und zur Unabhängigkeit des Gerichtsexperten auch unten, E. 3.1). Im hier zu prüfenden Zusammenhang ist sodann auf Art. 132 Abs. 3 Ziff. 2 StrV/BE hinzuweisen. Danach kann die verfahrensleitende Gerichtsbehörde den Gutachter ermächtigen, "fachspezifische Erhebungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu lassen". Testpsychologische Untersuchungen werden in der Fachliteratur als ein sachbezogenes Hilfsmittel für die forensische psychiatrische Begutachtung anerkannt (vgl. Ilse Barbey, Die forensisch-psychiatrische Begutachtung, in: Venzlaff/Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 2. Aufl., Stuttgart 1994, S. 126; Reinhard Haller, Das psychiatrische Gutachten, Wien 1996, S. 25 f.; Wilfried Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 1999, S. 339 f.).
2.4 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der forensische Experte Prof. Dittmann eine (ebenfalls bei den UPK arbeitende) diplomierte Fachpsychologin damit beauftragt, als Entscheidungshilfe für das von ihm zu erstellende psychiatrisch-medizinische Gutachten psychologische Tests (betreffend die kognitiven Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers) durchzuführen. Die körperlich-neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde durch einen ärztlichen Neurologen der UPK vorgenommen. Die Psychologin führte die Tests mit dem Probanden selbstständig durch und legte die Resultate in einem schriftlichen Bericht vom 29. Oktober 2002 dar. Im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens vom 27. März 2003 fasste der forensische Experte die relevanten Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung nochmals zusammen.
2.4.1 Bei der Psychologin, die vom Gutachter beigezogen worden ist, handelt es sich nicht um eine von den Behörden eingesetzte forensische Expertin. Dementsprechend bestand für die kantonalen Behörden keine gesetzliche Verpflichtung, diese interne Fachperson (oder andere beigezogene Hilfspersonen) auf die Straffolgen bei falschem Zeugnis bzw. Gutachten förmlich hinzuweisen (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE). Zwar hat die Psychologin die Tests (auftragsgemäss) selbstständig durchgeführt und ihre Ergebnisse dargestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Prof. Dittmann habe die psychologischen Testergebnisse dann einfach ungeprüft und unkritisch "tel-quel in sein eigenes Gutachten übernommen", findet jedoch in den Akten keine Stütze.
2.4.2 Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist der psychiatrische Gutachter grundsätzlich befugt, für die "Beschaffung von Grundlagen und des Tatsachenstoffs" auf geeignete Mitarbeiter und Hilfspersonen mit entsprechenden psychologischen oder medizinisch-technischen Fachkenntnissen zurückzugreifen (vgl. Art. 132 Abs. 3 Ziff. 2 StrV/BE; Helfenstein, a.a.O., S. 158; Maier/Möller, a.a.O., S. 109, 208 f.; Maurer, a.a.O., S. 234). Es wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein forensischer Experte alle medizinisch-technischen Überprüfungen wie Laboranalysen oder auch psychologische Tests, die eine Tatsachenbasis seines Gutachtens bilden, ausnahmslos persönlich ausführen müsste. Der verantwortliche psychiatrische Gutachter ist allerdings grundsätzlich gehalten, den Namen der beigezogenen medizinischen Hilfsperson in seinem Gutachten zu nennen, was hier auch der Fall war. Ausserdem hat der Gutachter die Methodik und die relevanten Ergebnisse der an eine Hilfsperson delegierten Tests nach den Regeln der ärztlichen Heilkunde kritisch auf ihre Plausibilität und forensisch-medizinische Aussagekraft hin zu überprüfen und nötigenfalls zu korrigieren (vgl. dazu Helfenstein, a.a.O., S. 158-161; Maier/Möller, a.a.O., S. 109-113).
2.4.3 Die nicht weiter begründete blosse Behauptung, dies sei im vorliegenden Fall unterblieben, lässt die psychiatrische Begutachtung und ihre fachlichen Grundlagen nicht als unseriös und unverwertbar erscheinen. Der alleinige Umstand, dass Prof. Dittmann und die beiden anderen Gutachter keine fachliche Veranlassung hatten, die Testbefunde der Psychologin anzuzweifeln oder zu korrigieren, begründet keinen erkennbaren Mangel der Expertisen. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, dass gewisse Befunde der Psychologin keine bzw. keine "nähere" Begründung enthielten. Er legt jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern die Methodik der psychologischen Tests oder die Darlegung der Resultate sachlich fehlerhaft erscheinen sollten und zu einem unhaltbaren Beweisergebnis geführt hätten. Ebenso wenig weist er nach, dass er im kantonalen Verfahren rechtzeitig entsprechende Einwände vorgebracht hätte. Eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts oder eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
2.5 Spätestens nach Zustellung des psychiatrischen Gutachtens erhielt der Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit, allfällige Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtsexperten und die beigezogene Psychologin zu stellen (vgl. Art. 134 Abs. 1 StrV/BE). Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Art. 30-33 StrV/BE auf Hilfspersonen von forensischen Gutachtern überhaupt anwendbar wären. Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint. Analoges gilt für die psychologischen Tests im Zusammenhang mit den beiden anderen Gutachten.

Nach dem Gesagten kann auch offen bleiben, ob die betreffenden Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
OG) zulässig erscheinen.
3.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer "Gegebenheiten" geltend, "die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit" in der Person des psychiatrischen Gutachters Prof. Dittmann zu begründen vermöchten. Dazu gehöre namentlich eine "diametrale" Gegensätzlichkeit zwischen seiner eigenen politischen "Gesinnung" und derjenigen des Experten. Zwar sei für die Frage der Unabhängigkeit von gerichtlich bestellten Gutachtern grundsätzlich auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abzustellen. Dabei sei jedoch "nach den Massstäben der Unbefangenheit eines unabhängigen Richters zu urteilen" bzw. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV "per analogiam" anwendbar.
3.1 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 Ia 144 E. 1c S. 145 f., je mit Hinweisen; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 1-15b; Maurer, a.a.O., S. 229 ff.). Eine psychiatrische Begutachtung ist namentlich anzuordnen, wenn die zuständige Strafjustizbehörde Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen geistigen Zustand notwendig sind (Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB i.V.m. Art. 128 StrV/BE).
3.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies kann namentlich bei der Prüfung von Sachverhalten der Fall sein, die einer vertieften wissenschaftlichen Abklärung bedürfen. Das bernische Strafverfahrensrecht schreibt denn auch vor, dass "die für die Gerichtspersonen geltenden Ausstandsgründe für Sachverständige sinngemäss anwendbar" sind (Art. 130 Abs. 2 StrV/BE). Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV darf allerdings nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die Garantien von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.). Bei der Bestellung und Instruierung des Experten
erlaubt das bernische Strafverfahren Anträge der Parteien nur, soweit "der Zweck der Untersuchung es erlaubt" (Art. 129 Satz 2 StrV/BE; vgl. Maurer, a.a.O., S. 232). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind sodann Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die unterschiedliche gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des forensischen Experten anderseits (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145).
3.1.2 Von Gerichtsexperten ist zunächst eine besondere Sachkunde auf ihrem Wissenschaftsgebiet zu verlangen (vgl. Art. 128 Abs. 1 StrV/BE). Auch haben sie ihre Methodik und ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - auf eine (auch für den Laien) verständliche und plausible Art darzulegen (vgl. BGE 129 I 49 E. 5-7 S. 58 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 17b). Schliesslich müssen auch forensische Gutachter über eine objektive Unparteilichkeit und Distanz gegenüber den Parteien und dem konkreten Prozessgegenstand verfügen (vgl. Helfenstein, a.a.O., S. 106 ff.; Maier/Möller, a.a.O., S. 113 ff.; Maurer, a.a.O., S. 232). Gerichtsexperten und andere nicht richterliche Justizpersonen können von einer Partei (gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365; 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.; ebenso Art. 31 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes massgeblich (im vorliegenden Fall Art. 30-
31 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE).
3.1.3 Ausstands- und Ablehnungsgründe sind grundsätzlich sofort nach deren Bekanntwerden geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE). Hat es eine Partei versäumt, im kantonalen Verfahren rechtzeitig die Abberufung der sachverständigen Person zu beantragen, können angebliche Ausstandsgründe nicht mehr im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
OG; vgl. BGE 121 I 225 E. 3 S. 229; 119 I 221 E. 5a S. 228 f., je mit Hinweisen; Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.14). Insbesondere ist es prozessual unzulässig und rechtsmissbräuchlich, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund der als ungünstig empfundenen Resultate der Begutachtung nachzuschieben.
3.1.4 Von der Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gutachters ist schliesslich die Frage zu unterscheiden, ob die inhaltlichen Schlussfolgerungen eines Gutachtens ausreichend plausibel und sachlich überzeugend sind. Erscheint dem Richter die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine (schriftliche oder mündliche) Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder allenfalls die Anordnung einer Oberexpertise anbieten (vgl. Art. 134 Abs. 2 und Art. 135 StrV/BE). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f., je mit Hinweisen). Unzulässig wäre im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde allerdings blosse appellatorische Kritik an den schriftlichen und mündlichen Ausführungen und Schlüssen des Gutachters, soweit der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die von den kantonalen Gerichten im Rahmen der Beweiswürdigung daraus geschlossenen tatsächlichen
Folgerungen im Ergebnis geradezu unhaltbar wären (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "vier Monate vor Ausfertigung" des ihn betreffenden psychiatrischen Gutachtens (mit Eingabe vom 28. November 2002) geltend gemacht, dass es "unüberwindbare Probleme" mit Prof. Dittmann gegeben habe, "welche auf unterschiedlicher Gesinnung und diametral anderem politischem Hintergrund basierten". Dabei sei - nach Ansicht des Beschwerdeführers - auch zu berücksichtigen, "welche Sensibilität das nationalsozialistische Gedankengut heute noch im Allgemeinen und bei den deutschen Staatsbürgern im Besonderen birgt". Das Gutachten enthalte denn auch (auf Seite 38) folgende "politisch gefärbten Schlussfolgerungen des Experten":
"In ausgeprägtem Ausmasse sind deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen zu verzeichnen, in der Hinsicht, dass" der Explorand "sich nach wie vor nicht von seinen zumindest teilweise als rechtsextrem einzustufenden Einstellungen distanziert und eine weiterhin starke Abneigung gegen politisch Andersdenkende und bestimmte Minderheiten, insbesondere Ausländer, zeigt."
3.3 Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Strafverfahren die hier streitigen Ablehnungsgründe rechtzeitig geltend gemacht und die Abberufung des Experten beantragt hat oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV jedenfalls als offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen, wonach der Gerichtsexperte deutscher Staatsbürger sei und eine andere politische "Gesinnung" vertrete als der Beschwerdeführer, insbesondere keine rechtsextreme bzw. faschistoide Weltanschauung, vermag nach objektiven Gesichtspunkten offensichtlich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Äusserungen des Experten (zu den beim Beschwerdeführer festgestellten psychisch-kriminogenen Faktoren, zu denen auch rechtsextreme und ausländerfeindliche Neigungen gehören) sind im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens durchaus sachbezogen und erwecken keinerlei Verdacht der Parteilichkeit oder Voreingenommenheit (im Sinne von Art. 30-31 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE).
3.4 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik an den Ausführungen und Schlüssen des psychiatrischen Gutachtens. Die betreffenden Vorbringen sind nicht geeignet, eine Befangenheit oder Parteilichkeit des Experten zu begründen. Ebenso wenig wird darin die Rüge substanziiert, die kantonalen Instanzen hätten (im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung) tatsächliche Schlüsse aus dem Gutachten gezogen, die im (hier noch streitigen) Ergebnis schlechterdings unhaltbar wären (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56).
3.5 Soweit der Beschwerdeführer die gutachterlichen Befunde als für ihn nachteilig beanstandet und sie bestreitet, lässt sich daraus kein Vorwurf der Befangenheit des Gutachters ableiten. Insofern erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (bzw. der willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes) als unbegründet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Streitsache zur Anordnung eines Obergutachtens und Neubeurteilung durch die kantonale Vorinstanz ist daher abzuweisen.

Im Rahmen seiner appellatorischen inhaltlichen Kritik am Gutachten selbst legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angeblichen Mängel (im Sachbereich der noch nicht rechtskräftig beurteilten Prozessgegenstände Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzuges und Kostenfolgen) zu unhaltbaren Schlussfolgerungen und Urteilsergebnissen der kantonalen Instanzen geführt hätten. Soweit die Beschwerde sich (sinngemäss) auch gegen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen richten sollte, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG; vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
3.6 Da nach dem Gesagten kein Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils in der Hauptsache (Strafzumessung und Kostenfolgen) besteht, ist auch dem akzessorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Widerrufsentscheides keine Folge zu leisten.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden aus den Akten ersichtlich ist), kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Eine Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner ist nicht zuzusprechen, zumal sie sich am Beschwerdeverfahren materiell nicht beteiligt bzw. lediglich einen förmlichen Antrag (auf "Bestätigung des angefochtenen Urteils") gestellt haben (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Marcel Grass wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Generalprokurator und dem Obergericht, 2. Strafkammer, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.787/2005
Datum : 06. Juni 2006
Publiziert : 28. Juni 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Art. 9, 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
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BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
OG: 86  88  90  152  159
StGB: 13 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
307 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
BGE Register
112-IA-142 • 118-IA-144 • 120-V-357 • 121-I-225 • 125-I-119 • 125-I-492 • 125-II-541 • 126-III-249 • 127-I-54 • 127-I-73 • 129-I-49 • 129-I-8 • 130-I-337
Weitere Urteile ab 2000
1P.787/2005 • 6P.40/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anhörung oder verhör • anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde • arzt • assistent • ausarbeitung • ausstand • bedingter strafvollzug • bedürfnis • begründung des entscheids • bern • beschuldigter • beschwerdegegner • beschwerdelegitimation • beschwerdeschrift • besteller • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweis • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • delegierter • distanz • einwendung • entscheid • ersetzung • erwachsener • examinator • falsches zeugnis • festschrift • form und inhalt • formmangel • frage • frist • funktion • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • hauptsache • hilfsperson • honorar • judikative • kantonale behörde • kantonales verfahren • kenntnis • kommunikation • kopie • lausanne • leiter • medizinisches gutachten • minderheit • monat • mord • norm • obergutachten • opfer • postfach • prozessvertretung • prüfung • psychiatrie • psychiatrische klinik • psychiatrisches gutachten • psychologisches gutachten • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwendung • rechtsgrundsatz • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • sachmangel • sachverhalt • sachverständiger • sichernde massnahme • staatsrechtliche beschwerde • stelle • strafgericht • strafprozess • strafsache • strafzumessung • umfang • unentgeltliche rechtspflege • untersuchungsrichter • verbindlichkeit • verdacht • verfahren • verurteilter • voraussetzung • vorinstanz • weisung • wesentlicher punkt • widerruf des bedingten strafvollzuges • wissen • wissenschaft und forschung • zahl • zuchthausstrafe • zweifel • zürich