Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 6/03

Urteil vom 6. Mai 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
K.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Glockengasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 14. November 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene K.________ war seit 1. Januar 1994 als Monteur bei der X.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 1. April 1996 erlitt er einen Unfall, als der von ihm gelenkte PW mit einem in seine Fahrbahn geratenen Auto kollidierte. Am 2. April 1996 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, in Behandlung, der folgende Diagnose stellte: posttraumatisches akutes Cervicovertebralsyndrom mit leichter Hirnerschütterung; der Versicherte sei ab 2. April 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 1. August 1996 erlitt der Versicherte bei einem Unfall eine Schulterluxation rechts, die im Oktober 1996 operiert wurde. In der Folge verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am 26. März 1997 den rechten Kleinfinger, am 22. April 1997 den linken Mittelfinger und am 9. Mai 1997 wiederum den rechten Kleinfinger. Am 28. Mai 1997 wurde ihm die Fingerkuppe des linken Mittelfingers teilamputiert. Nach Beizug verschiedener Arztberichte stellte die SUVA bezüglich des Unfalls vom 1. April 1996 die Heilbehandlung per sofort sowie die
Taggeldleistungen per 31. August 1999 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Versicherten seien grundsätzlich die gleichen Tätigkeiten wie vor dem Unfall zumutbar. Es liege keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden fehle der adäquate Kausalzusammenhang (Verfügung vom 25. August 1999). Die hiegegen erhobene Einsprache, in deren Rahmen der Versicherte weitere Arztberichte einreichte, wies die SUVA mit Entscheid vom 9. November 2000 ab.
B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und reichte in der Folge unter anderem ein Privatgutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 2. März 2001 sowie eine Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 17. Juli 2001 ein. Die SUVA legte einen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 7. Mai 2001 auf. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung der Verfügung, des Einspracheentscheides und des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine hälftige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2002 auf.

Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. November 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 117 V 380 Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c, 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) im Besonderen zutreffend dargelegt. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen über den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 492 Erw. 5b). Darauf wird verwiesen.
3.
Zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt, in welchem die SUVA ihre Leistungen eingestellt hat (31. August 1999), noch entschädigungspflichtige Unfallfolgen gegeben waren. Das ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, zu verneinen.
3.1 Medizinisch erstellt und nicht streitig ist, dass die Schulterverletzung rechts vom 1. August 1996 und die 1997 erlittenen Fingerverletzungen im massgebenden Zeitpunkt keine invalidisierenden Gesundheitsschäden mehr zur Folge hatten.
3.2 Hinsichtlich des Unfalls vom 1. April 1996 bestand nach der gesamten Aktenlage kein klar organisch fassbarer unfallbedingter Gesundheitsschaden mit entsprechendem Korrelat. Ebensowenig lassen die Akten den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, das zur entsprechenden Anwendung der Schleudertrauma-Praxis führen würde. Eine leichte Hirnerschütterung, wie sie Dr. med. A.________ unmittelbar nach dem Unfall festgestellt hat, reicht hierfür nicht aus. Der Fall müsste mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen. Indes ist dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, weil ohnehin die Schleudertrauma-Praxis greifen muss, welcher der gleiche Kriterienkatalog zugrunde liegt.
4.
4.1 Es ist nicht über alle Zweifel erhaben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. November 2000 (noch) an einem für ein Schleudertrauma typischen Beschwerdebild litt und die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden konnten. Wird dies unterstellt, kann der ursächliche natürliche (mindestens Teil-) Zusammenhang dieses Gesundheitsschadens mit dem Unfall vom 1. April 1996 als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Soweit sich der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte neue Bericht des Dr. med. E.________ vom 20. Dezember 2002 mit der schizoiden Persönlichkeitsstruktur befasst, hat das kantonale Gericht diese Diagnose des Psychiaters, die er nun als blosse, sich nicht bewahrheitete Arbeitshypothese in der Kennenlernphase des Versicherten bezeichnet, zutreffend eingeordnet. Eine psychische Prädisposition von einem Grad, der die natürliche Kausalkette zum Unfallereignis zu durchtrennen vermöchte, ist nicht auszumachen.
4.2 Die Adäquanz zwischen Unfall und Gesundheitsschaden, der beim Beschwerdeführer für die (weitere) Leistungspflicht des Unfallversicherers in Betracht fällt, beurteilt sich für eine Schleudertrauma-äquivalente Verletzung nach Massgabe der in BGE 117 V 366 Erw. 6 entwickelten Kriterien, wie die Vorinstanz zu Recht verfahren ist.
4.2.1 In grundsätzlicher Hinsicht verfängt der auf den Artikel von Max Sidler in AJP 7/2002 S. 791 ff., insbes. S. 792 f. gestützte Einwand des Versicherten, die vorliegend während mehr als drei Jahren erbrachten "kurzfristigen" Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) bedeuteten, dass die einmal gegebene Adäquanz nicht unterbrochen werde, nicht. Denn zum einen hat das Gericht (nur) zu entscheiden, ob u.a. der adäquate Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Einstellung der erwähnten Leistungen gegeben war. Über das Bestehen der Adäquanz in einem früheren Zeitpunkt bei Beginn der Leistungsausrichtung und verneinendenfalls über die allfällige Rückerstattung von Leistungen hat es sich nicht auszusprechen. Diese würde wohl regelmässig an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit scheitern. Zum anderen ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfallereignis adäquat kausal sind (Urteile R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01, und A. vom 6. November 2001 Erw. 3, U 8/00, je mit Hinweisen).
4.2.2 Im Ergebnis hat das kantonale Gericht auf Grund der medizinischen Unterlagen einlässlich und zutreffend dargelegt, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. April 1996 und den geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Der Versicherte selber pflichtet übrigens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über weite Strecken den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bei. Mit Blick auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.________ und die Berichte des Dr. med. E.________ ist zu betonen, dass die objektivierte Beurteilung der Adäquanz anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gerade dazu führt, dass die Notwendigkeit entfällt, nach anderen Ursachen zu forschen, welche die nach einem Schleudertrauma der HWS - oder einer äquivalenten Verletzung - aufgetretenen Beschwerden möglicherweise begünstigt haben könnten (BGE 117 V 366 Erw. 6).
Vom Ablauf und den erlittenen Verletzungen her ist der Unfall höchstens im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten anzusiedeln. Entgegen dem Vorbringen des Versicherten hat die Vorinstanz eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bezogen auf den Unfall vom 1. April 1996 nicht bestätigt, sondern zu Recht ausdrücklich verneint; wenn sie von einer recht langen Behandlungsdauer sprach, führte sie dies letztlich auch auf die später erlittenen Schulter- und Fingerverletzungen zurück, die aber im massgebenden Zeitpunkt keine invalidisierenden Beschwerden mehr verursachten. Die Kriterien der Dauerbeschwerden sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit erachtete die Vorinstanz zwar als teilweise erfüllt, wobei sie auch hier eine Mitbeteiligung der späteren Schulter- und Fingerunfälle als gegeben ansah. Letztendlich ist jedoch festzuhalten, dass die hinsichtlich des Unfalls vom 1. April 1996 zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien nicht gehäuft oder auffallend vorhanden sind und keines von ihnen in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U 6/03
Date : 06. Mai 2003
Published : 03. Juni 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


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