Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 565/02
Urteil vom 6. Mai 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. Juni 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1964 geborenen R.________ für die Zeit ab 1. April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu.
B.
Auf die vom Versicherten dagegen am 18. Februar 2002 erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verspätung nicht ein (Entscheid vom 24. Juni 2002).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die bei ihr eingereichte Beschwerde materiell zu behandeln.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Nichteintretensentscheid vom 24. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 117 V 122 f. Erw. 1). Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Verfügung vom 6. Juni 2001 zunächst nur dem Versicherten selbst zugestellt wurde, während sie seinem damaligen Rechtsvertreter, dessen Bestellung der Verwaltung bereits seit dem Vorbescheidverfahren bekannt war, erst auf dessen Intervention hin (Schreiben vom 14. Januar 2002) am 18. Januar 2002 zuging. Die Beschwerde wurde am Montag, 18. Februar 2002 eingereicht.
3.1 Gemäss Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese auf Grund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (ARV 2002 S. 68 Erw. 3a, SZS 2002 S. 509). Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Verfügungszustellung an den Rechtsvertreter, vermag dies keine neue Beschwerdefrist auszulösen (BGE 118 V 190 f.; SZS 2002 S. 509).
3.2 Es kann offen bleiben, ob die vernünftige Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer auf Grund der ihn gemäss der zitierten Rechtsprechung treffenden Sorgfaltspflicht an seinen Vertreter hätte wenden müssen, entsprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum angemessen ist. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese bereits vor Januar 2002 abgelaufen und die 30-tägige Beschwerdefrist dementsprechend ausgelöst worden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte das kantonale Gericht ausserdem zulässigerweise berücksichtigen, dass es im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren am 2. Oktober 2001 mit dem damaligen Rechtsvertreter vereinbart hatte, dieser werde sich innert Monatsfrist bei der IV-Stelle nach dem Stand des Verfahrens erkundigen, sodass der Vertreter seinerseits gehalten gewesen wäre, spätestens im November 2001 die Verwaltung zu kontaktieren.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: