Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.40/2003 /kra

Urteil vom 6. Mai 2003
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer, vom 29. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
X.________ übernahm 1994 die Mehrheit der Aktien der 1984 gegründeten, jedoch damals inaktiven A.________Kredit AG. 1996 verlegte er den Sitz der Gesellschaft von Basel nach B.________, so dass sie am 28. Februar 1996 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen wurde. Nachdem X.________ in Deutschland die Ausübung der Kreditvermittlungstätigkeit richterlich untersagt und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war, mietete er in B.________ eine 2-Zimmerwohnung und stellte ab 20. April 1998 für die A.________Kredit AG mehrere Telefonistinnen ein. Die Einarbeitung der Telefonistinnen erfolgte anfangs durch X.________ selber und ab anfangs Juli 1998 durch Y.________, die bereits früher in Deutschland mit diesem zusammengearbeitet hatte. Vom 18. April bis 22. Juni 1998 liess X.________ in Zeitungen und Zeitschriften praktisch täglich Inserate mit dem folgenden Wortlaut erscheinen:
Gesamt-Schweiz ? Seit 1984
SCHNELL UND EINFACH
BARGELD per POST bis 40'000.--
Kredit-Info 08 13 .. .. ..
Mo. - Fr. 8-20 Uhr
Ohne Bürgen/Ehepartner ? lfd. Kredite kein Hindernis.
bei Kontoüberziehung ? Sonderangebote f. d. öffentl. Dienst.
A.________Kredit AG, .... B.________, C.________hof
Ab dem 23. Juni 1998 wurden die Inserate mit folgendem Inhalt publiziert:
BARGELD per POST bis 40'000.--
Kredit-Info 157 .. .. Mo. - Fr. 8-21 Uhr, Sa. und So. 10-18 Uhr
Ohne Bürgen ? Ehepartner ? lfd. Kredite kein Hindernis.
SCHNELL UND EINFACH ? AUCH AUSLÄNDER AB B-BEWILLIGUNG
A.________Kredit AG ? Seit 1984 ? Gesamt-Schweiz
Von April bis Dezember 1998 meldeten sich auf diese Inserate hin über 3'000 Kreditinteressenten bei der A.________Kredit AG.

Insgesamt erwirtschaftete die A.________Kredit AG aus den Gebühren der Rufnummer 157 .. .. netto Fr. 227'585.80 und aus Formularbearbeitungsgebühren Fr. 91'753.--. Lediglich Fr. 10'413.60, also etwa 3 % des Gesamtumsatzes, betrugen insgesamt die Provisionen aus Kreditvermittlung.
B.
Mit Urteil vom 27./28./29. Mai 2002 befand das Kantonsgericht von Graubünden X.________ und Y.________ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es bestrafte X.________ mit zwei Jahren Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 10'000.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Y.________ bestrafte es mit vierzehn Monaten Gefängnis und verwies sie für drei Jahre des Landes. Überdies verurteilte es die beiden unter solidarischer Haftbarkeit zur Begleichung mehrerer Zivilforderungen. Weitere adhäsionsweise geltend gemachte Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Auf einen Teil der Adhäsionsklagen trat es nicht ein.
C.
X.________ und Y.________ fechten das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen sie dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersuchen um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
D.
Am 7. März 2003 hat der Präsident des Kassationshofes verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Kassationshof des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht (Beschwerde S. 3 - 7, S. 11 ff., S. 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 120 IV 14 E. 2b). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführer zur Sachverhaltsfeststellung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist es nunmehr gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; 122 IV 197 E. 3a).
1.2 Ob die Aussage einer Zeugin als glaubhaft erscheint, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht durch das eidgenössische Recht geregelt wird. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer (S. 16 f.) ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde demnach ebenfalls nicht einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auch, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der erhobene Sachverhalt hätte durch weitere Beweisaufnahmen überprüft werden müssen, bzw. das Kantonsgericht hätte verschiedene Aussagen, welche sie entlastet hätten, nicht ausser Acht lassen dürfen (z.B. Beschwerde S. 20 Mitte, S. 21). Auch hier geht es um Fragen der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung, mithin nicht um solche des Bundesstrafrechts (Art. 268 Abs. 1 BStP).
2.
Die Beschwerdeführer bestreiten, den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt zu haben, und rügen damit eine Verletzung von Art. 146
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
StGB. Vorab machen sie geltend, es liege keine arglistige Täuschung vor. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, könne aufgrund der Begründung des Kantonsgerichts nicht geprüft werden, da diese im Sinn von Art. 277
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
BStP mangelhaft sei.

Art. 277
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
BStP umschreibt keinen selbständigen Beschwerdegrund (vgl. BGE 117 Ia 1 E. 1b; Wiprächtiger, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, N. 6.107). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, dass auch eine Verletzung materiellen Bundesstrafrechts geltend gemacht wird. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid gemäss Art. 277
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
BStP unter anderem auf, wenn die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die für die Anwendung des eidgenössischen Rechts notwendig wären.
3.
Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
StGB).
3.1 Das Kantonsgericht erkennt die grundlegende Täuschung darin, dass die Beschwerdeführer den Kreditinteressenten durch die Inserate und durch die entsprechend instruierten Telefonistinnen eine Geschäftstätigkeit der A.________Kredit AG vorspiegelte, welche dieser in Wirklichkeit nicht zukam (Urteil S. 55). In der Tat erwecken die im Namen der A.________Kredit AG publizierten Inserate den Eindruck, diese sei eine seriöse, seit vierzehn Jahren in der ganzen Schweiz in der Konsumkreditbranche tätige Firma, die selbständig, schnell und einfach und auch bei bereits bestehenden Krediten ohne Bürgschaft Kredit gewähre.

Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hatte die von den Beschwerdeführern geführte Firma in Wirklichkeit seit Jahren keine aktive Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Sie vergab keine eigenen Kredite, sondern trat nur als Untervermittlerin auf, welche die jeweils aussichtsreichen Gesuche über eine Kreditvermittlerin an eine Bank weiterleitete, welche dann ihrerseits selbständig die erforderlichen Solvenz- und Bonitätsabklärungen traf (Urteil S. 8 und S. 55). Wie die Beschwerdeführer selber bestätigen (Beschwerde S. 16), beschäftigten sie in der A.________Kredit AG keine Kreditsachbearbeiterinnen, sondern ausschliesslich Telefonistinnen. Diese wurden auch nicht nach Massgabe der vermittelten Kredite, sondern nach der Dauer der Telefongespräche entlöhnt (Urteil S. 11 und S. 51). Entsprechend betrug der Anteil des durch die Kreditvermittlung erwirtschafteten Erlöses der A.________Kredit AG lediglich etwa 3 % des Gesamtumsatzes, wohingegen der Nettoerlös aus Telefongebühren 70 % und der Erlös aus den Bearbeitungsgebühren 27 % ausmachte (Urteil S. 11 und S. 52). Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Firma nicht auf die Vergabe und auch nicht auf die Vermittlung von Krediten, sondern allein auf die
Erwirtschaftung von Telefongebühren sowie weiteren Bearbeitungsgebühren ausgerichtet war.
Bei den Inseraten der ersten Serie wurde den Kreditinteressenten zudem vorgespiegelt, sie könnten sich auf einer Gratisnummer um einen Kredit bewerben. Die Anrufenden wurden dann aber auf eine zahlende Rufnummer verwiesen, wobei ihnen gesagt wurde, es handle sich um die Nummer der "Kreditabteilung". Damit wurden sie in der falschen Annahme bestärkt, direkt von der A.________Kredit AG einen Kredit erhalten zu können. In Wirklichkeit handelte es sich bei der "Kreditabteilung" lediglich um eine weitere Telefonistin (Urteil S. 7).
Die Telefonistinnen der gebührenpflichtigen Nummer waren von den Beschwerdeführern ausdrücklich instruiert worden, die Anrufenden durch Fragen möglichst lange hinzuhalten. Auch die Anrufenden, welche gemäss den Richtlinien der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zum Vornherein für eine Kreditgewährung nicht in Frage kamen, wurden in der Regel nicht über ihre Chancenlosigkeit aufgeklärt (Urteil S. 59). Sodann hatten die Telefonistinnen die Weisung, den Kreditinteressenten unabhängig von ihrer Kreditwürdigkeit ein Selbstauskunfts- und Kreditvermittlungsvertragsformular zuzusenden und ihnen bei Einzahlung der Bearbeitungsgebühr von Fr. 78.-- eine raschere Bearbeitung in Aussicht zu stellen. Während die Kreditinteressenten durch die Zusendung des Formulars in ihrer Hoffnung auf einen Kredit bestärkt wurden und sich dadurch zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr veranlasst sahen, konnte die vorbehaltlose Zustellung des Formulars in Wirklichkeit nicht im Ablauf einer seriösen Kundenbearbeitung liegen. Dies umso weniger, als die einverlangte Bearbeitungsgebühr gegen die Richtlinien der ZEK verstiess (Urteil S. 9 und S. 59).

Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten die Richtlinien der ZEK nicht unterzeichnet, stösst ins Leere (Beschwerde S. 23 f.). Die A.________Kredit AG vergab selber keine Kredite, sondern war nur Untervermittlerin. Sie hätte sich schon deshalb an die Richtlinien halten müssen, weil sie als reine Untervermittlerin auf die Zusammenarbeit mit andern Mitgliedern der Branche angewiesen war und angesichts der Branchenüblichkeit der Richtlinien (Urteil S. 61) damit rechnen musste, dass sich ihre Vertragspartner daran hielten. Der Verstoss gegen die Richtlinien (durch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren) führte denn auch dazu, dass andere Branchenmitglieder die Zusammenarbeit mit der A.________Kredit AG ablehnten (Urteil S. 61). Dadurch wurden die Kreditaussichten der Interessenten der A.________Kredit AG zusätzlich verschlechtert.
Das Kantonsgericht geht demnach in all diesen Punkten zu Recht von der Vorspiegelung falscher Tatsachen aus.
3.2 Der Tatbestand des Betruges setzt weiter voraus, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Arglist. Sie machen namentlich geltend, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals sei die Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Ob Arglist vorliege, müsse deshalb im Einzelfall oder zumindest für die verschiedenen Opfergruppen einzeln geprüft werden (Beschwerde S. 10 f.).
3.2.1 Zum einen kann der Täter das Opfer durch einfache falsche Angaben täuschen. Arglist ist in diesem Fall nur gegeben, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a mit Hinweisen).

Zum andern kann der Täter die Täuschung dadurch bewirken, dass er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder in seinem Irrtum zu bestärken. Es sind eigentliche Inszenierungen (mises en scène), die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung stellen. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 206). Bei einem Lügengebäude oder bei besonderen Machenschaften kam es nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf die Überprüfbarkeit an (BGE 122 IV 146 E. 3d mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung ist aber Arglist auch hier ausgeschlossen, wenn sich das Opfer durch ein Minimum an Aufmerksamkeit hätte vor der Täuschung schützen können (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a;
122 IV 146 E. 3d).
3.2.2 In diesem Sinn wird im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Arglist eine gewisse Mitverantwortung des Opfers angenommen. Es wird jedoch nicht verlangt, dass das Opfer alles tut, um zu vermeiden, dass es getäuscht wird. Arglist ist nur zu verneinen, wenn das Opfer die elementaren Vorsichtsmassnahmen, die sich unter den konkreten Umständen aufdrängen, missachtet. Massgeblich ist dabei nicht, wie eine vernünftige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Insgesamt darf das Prinzip der Opferverantwortung aber nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer arglistigen Täuschung
allzu leichtfertig verneint wird (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 21; 126 IV 165 E. 2a S. 172).
3.2.3 Bei Serienbetrügereien handelt der Täter häufig mehrfach nach dem selben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Soweit die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, genügt es, das Vorliegen der Arglist allgemein zu beurteilen. Es ist somit nicht für jedes Opfer einzeln zu prüfen, ob es die ihm zuzumutenden elementaren Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Eine besondere Prüfung ist nur in jenen Fällen geboten, die vom üblichen Handlungsmuster deutlich abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a).
3.2.4 Die Aktivierung einer stillliegenden Aktiengesellschaft mit der Firma A.________Kredit AG, die fortwährende Veröffentlichung von Inseraten mit dem genannten täuschenden Inhalt, die Einstellung von Telefonistinnen, nicht aber von Kreditsachbearbeiterinnen, die Modalitäten ihrer Entlöhnung sowie die ihnen erteilten Instruktionen stellen intensive planmässige und systematische Vorkehren und damit besondere Machenschaften im Sinne der Rechtsprechung dar.
3.2.5 Die Beschwerdeführer nahmen die Täuschungshandlungen im Einzelfall weitgehend nicht selber vor. Mit den Angaben in den Inseraten "einfach und schnell" "laufende Kredite kein Hindernis" und "ohne Bürge/Ehepartner" war jedoch gewährleistet, dass sich eine bestimmte Gruppe von Kreditinteressenten bei der gebührenpflichtigen Rufnummer meldeten, nämlich jene, die im Allgemeinen keine Aussicht auf einen Kredit hatten. Damit und mit den Instruktionen, welche die Beschwerdeführer den Telefonistinnen erteilt hatten, war sichergestellt, dass die arglistige Täuschung immer nach dem gleichen Handlungsmuster verlief.

Das Kantonsgericht geht davon aus, dass sich die durch die Inserate angesprochenen Personen in einer Notlage befanden und dass sie sich als Bittsteller und somit aus einer Position der Unterlegenheit an die A.________Kredit AG wandten (Urteil S. 65). Es übersieht nicht, dass viele Kreditinteressenten bereits anderswo vergeblich um Kredit ersucht hatten (Urteil S. 53). Dieser Umstand lässt aber nicht nur auf eine möglicherweise bestehende Erfahrung im Kreditwesen schliessen, sondern gleichzeitig auch auf eine dringlichere Notlage. Da sich diese beiden Komponenten unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung gegenseitig aufheben, ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht diesbezüglich nicht von einer besonderen Opfergruppe ausgeht.
3.2.6 Das ganze von den Beschwerdeführern inszenierte und geleitete Unternehmen war folglich nach einem einheitlichen Handlungsmuster angelegt, und zwar so, dass es die anvisierten Kreditinteressenten weder erahnen noch durchschauen konnten. Die Vorinstanz bejaht demnach die arglistige Täuschung zu Recht.

Ob daneben der Umstand, dass die Kreditinteressenten anfänglich nicht auf die Gebührenpflichtigkeit der 157er Nummer hingewiesen wurden, an sich schon eine arglistige Täuschung darstellt (vgl. Beschwerde S. 14 f.), braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden.
3.3 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts waren im Übrigen die beiden Beschwerdeführer vollumfänglich für die Geschäftsführung der A.________Kredit AG verantwortlich. Die Beschwerdeführerin 2 hat die Funktion der stellvertretenden Geschäftsleiterin zwar erst ab Anfang Juli 1998 übernommen (Urteil S. 53). Damit hat sie sich aber den ganzen Tatplan zu eigen gemacht und den Tatentschluss gefasst. Ab diesem Zeitpunkt ist sie hinsichtlich der arglistigen Täuschung Mittäterin (vgl. dazu BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272).
3.4 Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass im Kantonsgerichtsurteil Ausführungen zum Irrtum sowie zum Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits und zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition andererseits fehlten (Beschwerde S. 29).
3.4.1 Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117).
3.4.2 Die Beschwerdeführer spiegelten den Kreditinteressenten vor, die A.________Kredit AG sei auf die Vergabe von Krediten ausgerichtet und gewähre diese auch in sonst hoffnungslosen Fällen. In Wirklichkeit war die A.________Kredit AG allein auf die Erwirtschaftung von Telefongebühren sowie weiteren Bearbeitungsgebühren ausgerichtet. Da sie nicht selber Kredite vergab, sondern im besten Fall untervermittelte, konnte sie keinerlei Gewähr dafür bieten, dass auch Kreditinteressenten mit schon laufenden Darlehen bzw. ohne Bürgen einen Kredit erhalten würden (Anklagesachverhalt, Urteil S. 8 und 11). Aufgrund der täuschenden Inserate meldeten sich bei der A.________Kredit AG über 3'000 Kreditinteressenten - unter ihnen viele mit schon laufenden Krediten (Urteil S. 8 und S. 22 ff.).
3.4.3 Die Kreditinteressenten hätten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf die gebührenpflichtige Nummer angerufen und sich durch Fragen hinhalten lassen, wenn sie die wahre Natur der A.________Kredit AG gekannt hätten. Der durch die arglistige Täuschung hervorgerufene Irrtum liegt somit auf der Hand. Das Kantonsgericht umschreibt den so genannten Motivationszusammenhang mit den Wendungen, die Inserate hätten die Kreditinteressenten über die effektive Tätigkeit der A.________Kredit AG getäuscht (Urteil S. 55), und die Telefonistinnen hätten die Kreditinteressenten mit unnützen Fragen zu längeren kostenpflichtigen Telefongesprächen animiert (Urteil S. 62). Mit diesen Ausführungen genügt das angefochtene Urteil den bundesrechtlichen Anforderungen.
3.4.4 Indem die Kreditinteressenten die gebührenpflichtige Nummer anriefen und indem sie sich durch die Fragen am Telefon hinhalten liessen, gingen sie die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren ein und verfügten so über ihr Vermögen (vgl. dazu auch BGE 128 IV 255 E. 2e/cc S. 259). Eine Vermögensdisposition haben auch jene 1'200 Kreditinteressenten vorgenommen, die sich zur Zahlung der Formularbearbeitungsgebühr von Fr. 78.-- verleiten liessen (Urteil S. 59). Das Kantonsgericht geht stillschweigend von der offensichtlichen Feststellung aus, dass die Kreditinteressenten diese Ausgaben nicht getätigt hätten, wenn sie nicht aufgrund der Inserate und des Verhaltens der Telefonistinnen auf einen Kredit gehofft hätten. Vermögensdisposition und Motivationszusammenhang zwischen dieser und dem durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen und bestärkten Irrtum gehen aus dem angefochtenen Urteil - auch ohne explizite Subsumtion unter die juristischen Fachbegriffe - klar hervor (beispielsweise durch die oben zitierte Wendung, Urteil S. 62).
3.5 Gemäss Art. 146 Ziff. 1
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs nicht nur, wer beabsichtigt, sich selber unrechtmässig zu bereichern, sondern auch, wer die Bereicherung eines anderen beabsichtigt. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts ging es den Beschwerdeführern darum, mit ihren Machenschaften für die A.________Kredit AG einen möglichst hohen Gewinn zu erwirtschaften, wobei schon der nach wenigen Monaten erzielte Nettoertrag von Fr. 227'585.80 aus Telefongebühren und Fr. 91'753.-- an Bearbeitungsgebühren zeigt, dass das Ziel erreicht wurde (Urteil S. 66). Damit ist das hier in Frage stehende Tatbestandselement verwirklicht; eine persönliche Bereicherung der Beschwerdeführer muss nicht nachgewiesen werden (Beschwerde S. 28 f.).
3.6 Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die Gewerbsmässigkeit ihres Handelns. Die kantonsgerichtlichen Ausführungen zu diesem Punkt seien insbesondere zufolge unvollständiger Erhebung des massgeblichen Sachverhalts nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 29 f.)
3.6.1 Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c).
3.6.2 Das Kantonsgericht führt hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten mit der A.________Kredit AG in wenigen Monaten ein hohes Einkommen erzielt. Ihre geschäftlichen Tätigkeiten hätten sie nach Art eines Berufes ausgeübt, um möglichst hohe Einkünfte zu erzielen. Sie hätten nicht nur eine Vielzahl von Taten ausgeführt bzw. ausführen lassen, sondern wären auch zu einer Vielzahl weiterer Betrügereien bereit gewesen. Irrelevant sei, wie viel der erzielten Einkünfte sie für sich selber verwendet hätten. Massgebend sei einzig, dass diese Einkünfte der A.________Kredit AG zugute kamen, für die sie gehandelt hätten (Urteil S. 66).
3.6.3 Die rechtlichen Ausführungen des Kantonsgerichts sind insofern ungenau, als Betrügereien nur gewerbsmässig sind, wenn der Täter damit Einkünfte erzielt oder zu erzielen beabsichtigt, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Grundsätzlich ergibt sich die Gewerbsmässigkeit folglich nicht schon aus dem Ertrag, der bei einer juristischen Person erzielt wird oder werden soll.
3.6.4 Im Übrigen stellt das Kantonsgericht aber - für das Bundesgericht verbindlich - fest, dass die Beschwerdeführer Geschäftsführer der A.________Kredit AG waren und als solche die Betrügereien berufsmässig ausübten. Weiter hält das Kantonsgericht fest, dass sie in wenigen Monaten ein hohes Einkommen erzielt haben. Dass diese Feststellung nicht den Tatsachen entspreche oder unbegründet sei, hätten die Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltend machen müssen. Im vorliegenden Verfahren ist ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen.
3.6.5 Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
4.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer erlauben demnach die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, die Gesetzesanwendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 6S.40/2003
Date : 06 mai 2003
Publié : 27 mai 2003
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Infractions
Objet : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6S.40/2003 /kra Urteil vom 6. Mai 2003


Répertoire des lois
CP: 146
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 146 - 1 Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
1    Quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
2    Si l'auteur fait métier de l'escroquerie, il est puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans.
3    L'escroquerie commise au préjudice des proches ou des familiers n'est poursuivie que sur plainte.
PPF: 268  269  273  277  277bis  278
Répertoire ATF
117-IA-1 • 119-IV-284 • 120-IV-14 • 120-IV-265 • 122-IV-145 • 122-IV-197 • 123-IV-113 • 125-IV-124 • 126-IV-113 • 126-IV-165 • 128-IV-18 • 128-IV-255
Weitere Urteile ab 2000
6S.40/2003
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal cantonal • annonce insérée dans la presse • tribunal fédéral • victime • erreur • escroquerie • question • état de fait • recours de droit public • cour de cassation pénale • emploi • mois • montre • empêchement • autorité inférieure • fausse indication • durée • allemagne • exactitude • comportement
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