Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_433/2016

Urteil vom 6. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
1. C.________ und D.________,
2. E.________ und F.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Brücker,

gegen

Einfache Gesellschaft Bergblick,
bestehend aus:

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch
X.________,

Einwohnergemeinde Schattdorf,
Gemeindekanzlei, 6467 Schattdorf,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathaus, 6460 Altdorf,
vertreten durch die Justizdirektion des Kantons Uri,
Rathausplatz 5, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Baubewilligung; Umgebungsgestaltung Mehrfamilienhaus,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft X.________ und Eigentümer des Grundstücks Nr. 1986 in Schattdorf (nachstehend: Baugrundstück). Dieses liegt in der Wohnzone W2 und bildet die Parzelle 6 des Quartiergestaltungsplans "Ringstrasse 2010" vom 15. Oktober 2010, der vom Regierungsrat des Kantons Uri am 16. August 2011 genehmigt wurde.
Die gegen Süd-Westen an das Baugrundstück angrenzenden Parzellen Nrn. 1683, 1684 und 1685, stehen im Eigentum von C.________ und D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ (nachstehend: Nachbarn).

B.
Am 2. Mai 2013 reichte die einfache Gesellschaft X.________ (Bauherrin), vertreten durch die Y.________ AG, Stans, bei der Gemeinde Schattdorf ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück ein.
Gegen das öffentlich aufgelegte Bauvorhaben der Bauherrin erhoben die Nachbarn Einsprachen. Am 11. Juli 2013 wies die Baukommission Schattdorf (nachstehend: Baukommission) die Einsprachen ab und erteilte der Bauherrin die von ihr beantragte Baubewilligung. Die dagegen von den Nachbarn erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Uri mit Entscheid vom 21. Januar 2014 ab. Die Nachbarn fochten diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, die das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 21. November 2014 insoweit guthiess, als es die Sache zur neuen Bewilligung der Umgebungsgestaltung an die Baukommission zurückwies.
Am 15. April 2015 bewilligte die Baukommission das Bauprojekt der Bauherrin, das durch die Umgebungsgestaltung ergänzt worden war. Die dagegen von den Nachbarn erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 10. November 2015 ab. Diesen Entscheid fochten die Nachbarn, mit Ausnahme von G.________, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, die das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 15. Juli 2016 abwies.

C.
Mit Ausnahme von G.________ erheben die Nachbarn (Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. November 2014 und vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde der Beschwerde auf Ersuchen der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Regierungsrat des Kantons Uri und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Bauherrin, bzw. ihre Gesellschafter (Beschwerdegegner) liessen sich dazu nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2016 im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften zur Beschwerde legitimiert (Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Zusammen mit dem Endentscheid können die vorangegangenen Zwischenentscheide angefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dies ist vorliegend der Fall, soweit mit dem Zwischenentscheid des Obergerichts vom 21. November 2014 über die Zulässigkeit der Gebäudehöhe des strittigen Mehrfamilienhauses entschieden wurde. Die Beschwerdeführer können somit diesen Zwischenentscheid im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid mitanfechten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und c BGG). Abgesehen von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG kann vor Bundesgericht die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Reglement des Quartiergestaltungsplans "Ringstrasse 2010" (nachstehend: Reglement) enthält folgende Bestimmungen:
Art. 4
Übergeordnetes Recht Soweit im Quartiergestaltungsplan nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des kanto- nalen Baugesetzes (BauG) sowie der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Schattdorf.
Art. 9
Geschosszahl Zulässig ist ein Untergeschoss, 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss resp. Attikageschoss.

Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe richtet sich nach dem heutigen ausgemittelten gewachsenen Terrain. Für das Voll- geschoss darf höchstens 3 m eingesetzt werden. Für das Untergeschoss, Dachgeschoss resp. Attikage- schoss gelten die Regelungen gemäss BZO Art. 35.

Art. 35 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schattdorf (in der Fassung vom 15. Juni 1998) lautet:

1 Das Unterschoss gilt dann als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenfläche aus dem ausgemittelten gewachsenen Terrain oder dem tiefer gelegten Terrain herausragt.
2 Das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, sobald es eine auf mindestens 3 Gebäudeseiten im Winkel von 45° von Schnittlinie Fassade/Gebäudehöhe nach innen gezogene Gerade überschreitet.
3 Bei Bauten mit der höchstzulässigen Anzahl von Vollgeschossen sowie der max. ausgenutzten Raumhöhe nach Art. 36 Abs. 1 darf das Dachgeschoss eine max. Höhe von 3,5 m bis OK Sparren aufweisen.
4 [...]

2.2. Der Regierungsrat führte in seinem Entscheid vom 21. Januar 2014 in E. 6.2 dem Sinne nach aus, der in Art. 9 des Reglements genannte Begriff des "heutigen gewachsenen Terrains" unterscheide sich vom Begriff des "gewachsenen Terrains" gemäss Art. 35 BZO. Der Plan Nr. 04 (Längs- und Querschnitte) des QGP unterscheide zwischen dem "gewachsenen" und dem "neuen" Terrain und bemesse die zulässige Gebäudehöhe ab dem "neuen Terrain", das dem heutigen ausgemittelten gewachsenen Terrain entspreche. Dieses liege für den Baubereich 6 leicht höher als das gewachsene Terrain. Der Plan Nr. 04 des QGP lege nach dem Beispiel im Anhang 2 des Reglements zum QGP das heutige ausgemittelte Terrain bzw. das neue Terrain auf die Kote 475,41 m.ü.M. fest, während das gewachsene Terrain bei 474,62 m.ü.M. liege.

2.3. Die Beschwerdeführer wendeten in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2014 namentlich ein, aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Reglements und dem unteren Beispiel seines Anhangs 2 ergebe sich, dass sich die Gebäudehöhe nach dem ausgemittelten gewachsenen Terrain richte, das vom neuen Terrain zu unterscheiden sei.

2.4. Das Obergericht erwog in seinem (Zwischen-) Entscheid vom 21. November 2014 in E. 3b, gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements sei für die Berechnung der Gebäudehöhe das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain massgebend. Aus dem Anhang 2 des Reglements ergebe sich bei der gemeinsamen Betrachtung der beiden Abbildungen zum "Baubereich 5", dass das ausgemittelte gewachsene Terrain dem neuen Terrain entspreche, da auf dem Längsschnitt das neue Terrain mit der Unterkante des Erdgeschossbodens zusammenfalle. Gemäss dem der Baubewilligung zu Grunde liegenden Plan Nr. 103 [Fassaden / Schnitte] komme das heutige ausgemittelte gewachsene respektive neue Terrain daher auf der Höhenkote von 475,50 m.ü.M. zu stehen, weshalb die Gebäudehöhe von dieser Kote zu messen sei.

2.5. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die für die Gebäudehöhe massgebliche Höhenkote offensichtlich falsch bestimmt. Entgegen ihrer Meinung setze der Anhang 2 des Reglements das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain nicht mit dem neuen Terrain gleich, da dieser Anhang klar zwischen dem "neuen" und dem "gewachsenen" Terrain unterscheide. Bei der Beispielskizze des Bauplatzes 5 liege das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain auf einer Höhe von 474,66 m.ü.M., und die maximale Gebäudehöhe entsprechend auf einer Höhe von 484,16 m.ü.M.. Auf der unteren Skizze würden die Linien des neuen und des gewachsenen Terrains wohl zufälligerweise exakt an der Unterkante des Erdgeschosses zusammenfallen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, das "neue" Terrain und das "gewachsene" Terrain seien identisch und würden auch auf der Bauparzelle bzw. im Baubereich 6 des QGP zusammenfallen. Das ausgemittelte gewachsene Terrain entspreche ge mäss dem Plan Nr. 04 (recte: dem Anhang 2) zum QGP dem Durchschnitt (der Höhe des gewachsenen Terrains) an den vier Eckpunkten des massgeblichen Baubereichs. Der Plan Nr. 4 zum QGP beinhalte zur Berechnung des "ausgemittelten gewachsenen Terrains" für den vorliegend massgebenden Baubereich 6
folgende Berechnung: 474,72 + 474,40 + 474,66 + 474,88 : 4 = 474,67 m.ü.M. Von dieser Kote aus sei demnach die zulässige Gebäudehöhe von 9,5 m zu messen, weshalb das Dach höchstens eine Höhe von 484,17 m.ü.M. erreichen dürfe. Gemäss den Bauunterlagen, insbesondere dem Bauplan Nr. 103, Fassaden / Schnitte, vom 30. April 2013, würde die Oberkante des projektierten Attikageschosses jedoch eine Höhe von 484,61 m.ü.M. erreichen. Gemessen ab dem ausgemittelten gewachsenen Terrain auf 474,67 m.ü.M. ergebe dies eine Gesamthöhe von 9,94 m, welche die zulässige Gebäudehöhe von 9,5 m um 44 cm überschreite.

2.6. Der in Art. 9 Abs. 2 des Reglements verwendete Begriff des "heutigen" gewachsenen Terrains bezieht sich auf den heutigen, d.h. den im Zeitpunkt des Erlasses des Reglements bestehenden Zustand und nicht auf einen neuen, d.h. noch zu schaffenden Zustand des Terrains, weshalb der Wortsinn dieser Bestimmung dafür spricht, das heutige gewachsene Terrain vom neuen Terrain zu unterscheiden, das gegenüber dem gewachsenen Terrain nachträglich abgeändert werden soll. Diese Auslegung wird durch den Anhang 2 zum Reglement bestätigt, der in der oberen Skizze und der entsprechenden Berechnung vorsieht, dass das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain durch die Addition der Höhen des heutigen gewachsenen Terrains an den vier Eckpunkten des Baubereichs und die Division der so erreichten Summe durch vier bestimmt wird, was für den Baubereich 5 zu einer Höhe von 474,66 m.ü.M. führt. Ausgehend von dieser Höhe wird in der unteren Skizze des Anhangs 2 des QGP die maximale Gebäudehöhe von 9,5 m (3 + 3 + 3,5 m) auf einer Höhe von 484,16 m.ü.M. eingetragen. Aus diesen Angaben im Anhang 2 des Reglements ergibt sich eindeutig, dass das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Reglements zum QGO ausgehend vom
(vorbestehenden) gewachsenen und nicht vom neuen Terrain zu bestimmen ist. Daran vermag entgegen der Meinung der Vorinstanz nichts zu ändern, dass sich die für das neue und das gewachsene Terrain eingetragenen Linien in der unteren Skizze des Anhangs 2 zum Reglement teilweise überschneiden, zumal gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Reglements nicht die maximale, sondern die ausgemittelte, d.h. die durchschnittliche Höhe des heutigen gewachsenen Terrains für die Gebäudehöhe massgebend ist. Demnach sind diesbezüglich die Höhenunterschiede des gewachsenen Terrains innerhalb des Baubereichs nicht massgeblich. Die Vorinstanz verfiel damit in Willkür, wenn sie aus der unteren Skizze des Anhangs 2 des Reglements ableitete, das heutige ausgemittelte gewachsene Terrain im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Reglements stimme mit dem neuen Terrain überein. Daran vermag entgegen der Meinung des Regierungsrats nichts zu ändern, dass im Plan Nr. 04 zum QGP die maximale Gebäudehöhe jeweils ausgehend vom einen hypothetischen neuen (aufgeschütteten und eingeebneten) Terrain eingetragen wurde, weil gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2014 die Regelung gemäss
Art. 9 Abs. 2 des Reglements in Verbindung mit dem Anhang 2 gegenüber davon abweichenden Eintragungen im Plan Nr. 04 zum QGP vorgehen muss. Art. 1 Abs. 2 des Reglements bezeichnet den Plan Nr. 04 - im Gegensatz zum Reglement - ausdrücklich als nicht verbindlich und billigt ihm bloss orientierenden Charakter zu. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz zur Bestimmung des heutigen ausgemittelten gewachsenen Terrains die Höhen des gewachsenen Terrains an den Eckpunkten des Baubereichs Nr. 6 addieren und durch vier dividieren müssen.
Da der Plan Nr. 04 zum QGP gemäss seiner Bezeichnung "Längs- und Querschnitte" bezüglich des Baubereichs 6 lediglich zwei Schnitte (Nordosten/Südwesten und Nordwesten/Südosten) zeigt, in denen die Eckpunkte dieses Baubereichs nicht eingetragen sind, können die Höhen dieser Punkte mit diesem Plan nicht bestimmt werden. Er lässt jedoch erkennen, dass das gewachsene Terrain im Baubereich 6 von Nordosten gegen Südwesten abfällt und es auch im höheren Bereich unter 475 m.ü.M. liegt. Dies wird durch den Bauplan Nr. 103 "Fassaden / Schnitte" bestätigt, der zeigt, dass das gewachsene Terrain auch im nordöstlichen Teil des Baubereichs 475 m.ü.M. nicht erreicht und es gegen Südwesten abfällt, weshalb das ausgemittelte gewachsene Terrain deutlich unter dieser Höhe liegen muss. Insoweit kann der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Akten vom Bundesgericht ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss dem Bauplan Nr. 103 "Fassaden / Schnitte" sollte die Oberkante (OK) des Dachs des geplanten Gebäudes eine Höhe von 484,61 m.ü.M. erreichen, was gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements bei einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 9,5 m nur zulässig wäre, wenn das ausgemittelte gewachsene Terrain auf mindestens 475,11 m.ü.M. liegen
würde. Nach dem Gesagten liegt dieses Terrain jedoch deutlich unter 475 m.ü.M., weshalb das geplante Gebäude die maximal zulässige Gebäudehöhe überschreitet. Die Baubewilligung ist daher zu verweigern, da die Behebung des Mangels bzw. die Reduktion der Gebäudehöhe verschiedene planerische Anpassungen erfordert und daher nicht durch Auflagen oder Bedingungen in der Bewilligung behoben werden kann.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die strittige Baubewilligung zu verweigern (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteil 1C_169/2016 vom 18. August 2016 E. 3). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht werden die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen von Amtes wegen festgelegt (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344 mit Hinweisen; vgl. zum OG: BGE 111 Ia 154 E. 4 S. 156 ff.).
Nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Im vorliegenden Verfahren ist ein Baugesuch strittig, das von der Einfachen Gesellschaft X.________ eingereicht wurde. Diese Gesellschaft kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Partei sein, weshalb die einzelnen Gesellschafter als Partei und damit als Beschwerdegegner gelten (BGE 132 I 256 E. 1.1 S. 258; Urteil 2C_342/2014 vom 17. April 2015 E. 1; 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.3; je mit Hinweisen). A.________ und B.________ haben sich zwar im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Als Baugesuchsteller sind sie aber notwendige Partei. Indem sie am Baugesuch implizit festgehalten haben, gelten sie als unterliegend und werden kostenpflichtig (BGE 128 II 90 E. 2b S. 94). Demnach sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Diese haben zudem den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. November 2014 und vom 15. Juli 2016 werden aufgehoben und die Baubewilligung für das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 1986 in Schattdorf wird verweigert. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Schattdorf, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_433/2016
Datum : 06. April 2017
Publiziert : 01. Mai 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung; Umgebungsgestaltung Mehrfamilienhaus


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
111-IA-154 • 128-II-90 • 132-I-256 • 133-II-353 • 138-I-143 • 139-III-334 • 141-I-70
Weitere Urteile ab 2000
1B_323/2008 • 1C_169/2016 • 1C_433/2016 • 2C_342/2014
Stichwortregister
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