Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 800/2015
Urteil vom 6. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2014 zeigte A.________ bei der Polizei einen Parkschaden an. Sie vermutete, X.________ habe ihren Personenwagen beschädigt, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog. Er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.
B.
Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.--.
C.
Gegen den Strafbefehl erhob Advokat Christof Enderle am 3. November 2014 im Namen und Auftrag von X.________ Einsprache und begründete diese am 15. Dezember 2014. Am 18. Dezember 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei den Ermittlungsauftrag, die Mikrospuren zu untersuchen und auszuwerten. Nach Eingang des Berichts teilte sie den Parteien am 1. Mai 2015 mit, sie erachte die Untersuchu ng als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie Beweisanträge und allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. X.________ beantragte am 7. Mai 2015 eine Entschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ein. Das Entschädigungsbegehren wies sie ab.
D.
X.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1'072.45. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 30. Juni 2015 kostenfällig ab.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'072.45 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
F.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Entscheide über die in Art. 429 Abs. 1
StPO vorgesehenen Ansprüche sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1
BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO. Er beruft sich auf BGE 138 IV 197 und die Urteile 1B 536/2012 vom 9. Januar 2013 sowie 6B 209/2014 vom 17. Juli 2014 und führt aus, in jenen Fällen sei die Beiziehung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert worden. Im vorliegenden Fall könne es nicht anders sein.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege ein einfacher Verkehrsunfall mit eher geringem Parkschaden vor. Es handle sich lediglich um eine Übertretung, die mit einer Busse im unteren Bereich sanktioniert worden sei. Es lägen keine persönlichen Verhältnisse vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, selber Einsprache zu erheben. Dass der Beschwerdeführer den Parkschaden nicht verursacht hat, hätte er ohne anwaltlichen Beistand vorbringen können. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertige sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO setzt voraus, dass sowohl die Beiziehung eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (Urteil 6B 1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5 S. 203 f.).
2.4. Die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellen, ist bundesrechtlicher Natur. Das Bundesgericht prüft deren Beantwortung und mithin die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand des Anwalts im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (Urteil 6B 1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204).
2.5. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem, der BGE 138 IV 197 zugrunde lag. Dort wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil er auf einem Hundespaziergang einen Personenwagen mit einer Plastikauszugsleine zerkratzt habe, wobei ein Parkschaden in der Höhe von Fr. 1'142.30 (zzgl. 8 % MWSt.) entstanden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eröffnete. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er einen Personenwagen beschädigt habe, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog, wobei ein Parkschaden von rund Fr. 1'000.-- entstanden sei. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.
Zwar handelt es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
StGB um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3
StGB), während es vorliegend um einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG und damit bloss um Übertretungen ging (Art. 103
StGB). Deswegen dürfte ein durchschnittlicher juristischer Laie aber kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen den beiden Vorwürfen erblicken, zumal nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt ist. Zudem wurde das Verfahren im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 138 IV 197 nach drei Einvernahmen eingestellt. Im vorliegenden Fall beauftragte der Beschwerdeführer erst einen Anwalt, nachdem er einen Strafbefehl erhalten hatte.
Gewiss liegt der konkrete Vorwurf auch im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre als der Sachverhalt, welcher BGE 138 IV 197 zugrunde lag.
2.6. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den vorliegenden Fall den Urteilen 1B 536/2012 vom 9. Januar 2013 und 6B 209/2014 vom 17. Juli 2014 gegenüberstellt. Auch in jenen beiden Fällen wurde erst ein Anwalt beigezogen, nachdem ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ergangen war.
In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (vgl. aber Urteil 6B 209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Fall ist demzufolge unbeachtlich, ob die Untersuchung und Auswertung der Mikrospuren auf Bestreben des Anwalts oder von Amtes wegen erfolgten (vgl. aber angefochtener Entscheid S. 5).
2.7. Die Vorinstanz verletzt Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO, wenn sie festhält, die anwaltliche Verteidigung sei nicht geboten gewesen. Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, bleibt indessen noch zu prüfen.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4
BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG). Diese wird antragsgemäss auf Fr. 2'550.95 festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solo thurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'550.95 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 800/2015
Urteil vom 6. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2014 zeigte A.________ bei der Polizei einen Parkschaden an. Sie vermutete, X.________ habe ihren Personenwagen beschädigt, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog. Er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.
B.
Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.--.
C.
Gegen den Strafbefehl erhob Advokat Christof Enderle am 3. November 2014 im Namen und Auftrag von X.________ Einsprache und begründete diese am 15. Dezember 2014. Am 18. Dezember 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei den Ermittlungsauftrag, die Mikrospuren zu untersuchen und auszuwerten. Nach Eingang des Berichts teilte sie den Parteien am 1. Mai 2015 mit, sie erachte die Untersuchu ng als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie Beweisanträge und allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. X.________ beantragte am 7. Mai 2015 eine Entschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ein. Das Entschädigungsbegehren wies sie ab.
D.
X.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1'072.45. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 30. Juni 2015 kostenfällig ab.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'072.45 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
F.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Entscheide über die in Art. 429 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege ein einfacher Verkehrsunfall mit eher geringem Parkschaden vor. Es handle sich lediglich um eine Übertretung, die mit einer Busse im unteren Bereich sanktioniert worden sei. Es lägen keine persönlichen Verhältnisse vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, selber Einsprache zu erheben. Dass der Beschwerdeführer den Parkschaden nicht verursacht hat, hätte er ohne anwaltlichen Beistand vorbringen können. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertige sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
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| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.4. Die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellen, ist bundesrechtlicher Natur. Das Bundesgericht prüft deren Beantwortung und mithin die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
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| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.5. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem, der BGE 138 IV 197 zugrunde lag. Dort wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil er auf einem Hundespaziergang einen Personenwagen mit einer Plastikauszugsleine zerkratzt habe, wobei ein Parkschaden in der Höhe von Fr. 1'142.30 (zzgl. 8 % MWSt.) entstanden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eröffnete. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er einen Personenwagen beschädigt habe, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog, wobei ein Parkschaden von rund Fr. 1'000.-- entstanden sei. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.
Zwar handelt es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 144 |
||||||
| Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 90 [1] |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. | ||||||
| Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3] | ||||||
| Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4] | ||||||
| Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: | ||||||
| mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5] | ||||||
| Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [6] SR 311.0 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 103 |
||||||
| Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. | ||||||
Gewiss liegt der konkrete Vorwurf auch im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre als der Sachverhalt, welcher BGE 138 IV 197 zugrunde lag.
2.6. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den vorliegenden Fall den Urteilen 1B 536/2012 vom 9. Januar 2013 und 6B 209/2014 vom 17. Juli 2014 gegenüberstellt. Auch in jenen beiden Fällen wurde erst ein Anwalt beigezogen, nachdem ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ergangen war.
In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (vgl. aber Urteil 6B 209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Fall ist demzufolge unbeachtlich, ob die Untersuchung und Auswertung der Mikrospuren auf Bestreben des Anwalts oder von Amtes wegen erfolgten (vgl. aber angefochtener Entscheid S. 5).
2.7. Die Vorinstanz verletzt Art. 429 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
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| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solo thurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'550.95 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres
BGE-register
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