Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 4/04

Urteil vom 6. April 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
D.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, 8038 Zürich,

gegen

Generali Personenversicherungen, Soodmattenstr. 10, 8134 Adliswil, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hofmanninger, Schuppisstrasse 7, 9016 St. Gallen,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene D.________ arbeitete ab 1. September 1987 als Bankverwalter der Bank X.________. Für die berufliche Vorsorge war er bei der Pensionskasse der Banken X.________ (im Folgenden: Pensionskasse X.________) versichert. Auf den 31. Oktober 1994 hin wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26. Juli 1994, worin der Vorsorgeversicherte erklärte, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zahlte die Pensionskasse X.________ am 2. November 1994 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 114'807.35 aus. Nachdem er sich am 9. August 1994 bei der AHV-Zweigstelle als Selbstständigerwerbender angemeldet hatte, schloss er im Namen der Einzelfirma "Y.________", mit der BVG-Sammelstiftung der Familia-Leben (heute: Generali Personenversicherungen), einen Vorsorgevertrag (vom 5./7. Dezember 1994) mit Beginn ab 1. November 1994 ab.

D.________ leidet infolge mehrerer, in den Jahren 1991 bis 1998 durchgeführter Operationen am Sphinkter an Stuhlinkontinenz und unter anderem mittels Morphinpräparaten behandelten starken Schmerzen, was schliesslich zur Medikamentenabhängigkeit führte. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 anerkannte die Generali Personenversicherungen eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1997 sowie ab 1. Juli 1997 den Anspruch auf Prämien- und Beitragsbefreiung und richtete ab 1. Januar 1998 Rentenleistungen aus. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach mit Verfügung vom 18. Januar 2000 rückwirkend ab 1. Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Unter Hinweis darauf, dass die Invalidenversicherung ab 16. August 1993 eine ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit von 100% anerkannt, das versicherte Ereignis (Erwerbsunfähigkeit) daher offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestanden habe und somit eine Aufnahme in die Personalvorsorge nicht hätte erfolgen dürfen, forderte die Generali Personenversicherungen die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 ausgerichteten Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 78'400.- unter Verrechnung mit einbezahlten Prämien (Fr. 16'453.80), mithin einen
Betrag von insgesamt Fr. 61'946.20 zurück (Schreiben vom 30. Mai 2000).
B.
Am 4. Mai 2001 liess die Generali Personenversicherungen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und das Rechtsbegehren stellen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 78'400.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 20. August 2001 lud der kantonale Instruktionsrichter die Pensionskasse X.________ zum Verfahren bei. Die Beigeladene liess beantragen, es sei festzustellen, dass dem Beklagten ihr gegenüber keine Ansprüche auf Invaliditätsleistungen zuständen. D.________ liess beantragen, die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass die Beigeladene im Umfange des zurückzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei. Mit Entscheid vom 29. August 2003 hiess das Versicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 61'946.20 zurückzuerstatten; auf die Feststellungsbegehren der Pensionskasse X.________ und von D.________ trat es nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er nicht rückerstattungspflichtig sei; eventuell sei festzustellen, dass die Beigeladene ihm gegenüber im Umfang des zurückzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei.

Die Generali Personenversicherungen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrags. Die Pensionskasse X.________ beantragt, das Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Ansprüche auf Invaliditätsleistungen habe; zudem sei Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Beigeladene zum Ersatz eines Teils der Parteikosten des Beschwerdeführers verpflichtet wurde, aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist, ob die Generali Personenversicherungen befugt war, das mit Vorsorgevertrag vom 5./7. Dezember 1994 begründete Versicherungsverhältnis aufzulösen und die geleisteten Invalidenrenten zurückzufordern.
2.
2.1 Gemäss Urteil der Vorinstanz kann die zwischen den Parteien und der beigeladenen Pensionskasse X.________ diskutierte Frage, wann die zur vollständigen Invalidität geführte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, offen gelassen werden. Sie erwog, der Versicherte habe die ihm obliegende Pflicht verletzt, der Generali Personenversicherungen zu melden, dass er seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen erzielte, weswegen der Vorsorgevertrag aufzuheben und die grundlos ausgerichteten Versicherungsleistungen zurückzuerstatten seien.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, nach Ziffer 10 Abs. 2 des Vorsorgereglementes (Ausgabe 1991) bestehe bloss in drei Fällen eine Meldepflicht, namentlich im Falle des Todes des Versicherten, der Wiederverheiratung von Witwe oder Witwer und des Enstehens oder Wegfallens von Unterstützungspflichten. Die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Kenntnisse über die gemäss BVG und Vorsorgereglement bestehenden Pflichten des in berufsvorsorgerechtlichen Angelegenheiten als Laien zu betrachtenden Beschwerdeführers.
2.2 Laut Ziffer 4.1 und 4.2 des Vorsorgevertrages vom 5./7. Dezember 1994 gelten unter anderem als integrierende Bestandteile die Allgemeinen Bedingungen zum Vorsorgevertrag, Ausgabe 1993, und das Vorsorgereglement, Ausgabe 1991 (mit Anhang vom 1. November 1994), welches ab 1. Januar 1997 durch das Reglement der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1997, ersetzt wurde. In Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen zum Vorsorgevertrag werden die "Pflichten des Arbeitgebers" aufgezählt. Dazu gehört laut Ziffer 7.6 Abs. 1 unter dem Titel "Meldung" namentlich, dass der Arbeitgeber Lohnänderungen auf Beginn des Versicherungsjahres hin - in der Regel auf den 1. Januar - oder unmittelbar bei wesentlichen Änderungen der Familia-Leben mitzuteilen hat. Die Meldung hat schriftlich, unverzüglich, wahrheitsgetreu und unterzeichnet zu erfolgen (Ziffer 7.6 Abs. 2). Hat die Stiftung Leistungen zu erbringen, die nicht versichert sind, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung gemäss Ziffer 7.6 nicht genügend nachgekommen ist, so wird er ihr gegenüber ersatzpflichtig. Unter dem Titel "12 Kündigung / Rücktritt" ist in Ziffer 12.4 festgehalten, dass bei grober Vertragsverletzung, beispielsweise von Ziffer 7, die Stiftung fristlos vom Vertrag zurücktreten kann. Im
Reglement der beruflichen Vorsorge, Ausgabe 1991, wird in Übereinstimmung zu Art. 10 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG bestimmt, dass "die Versicherungspflicht endet, wenn ... der versicherte Verdienst den Mindestlohn gemäss Art. 9 Abs. 2 unterschreitet ...".

Der Beschwerdeführer übersieht, dass er in seiner Eigenschaft als Selbstständigerwerbender die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung selber wahrzunehmen hatte. Anlässlich der Vertragsverhandlungen mit der BVG-Sammelstiftung der Familia Leben vereinbarte er einen voraussichtlich erzielbaren versicherten Verdienst von Fr. 70'000.-. Unbestrittenermassen hat er jedoch nie ein Erwerbseinkommen erzielt und diesen Umstand der Vorsorgestiftung auch nie mitgeteilt. Aufgrund dieser als krass zu bezeichnenden Meldepflichtverletzung war die Generali Versicherungen ohne weiteres berechtigt, vom Vorsorgevertrag vom 5./7. Dezember 1994 zurückzutreten. Der vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Koordinationsabzug gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG als Laie nicht im Detail kennen können, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der zitierten Pflichten des Arbeitgebers hätte ihm bewusst sein müssen, dass jegliche Lohnänderung spätestens auf Beginn des Versicherungsjahres hin zu melden war.
3.
Die Höhe der erbrachten und zurückgeforderten Versicherungsleistungen im Betrage von Fr. 78'400.- ist unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen. Zu prüfen ist, aufgrund welcher Rechtsvorschrift(en) und in welchem Umfang die Rückerstattung zu erfolgen hat. Unbestritten ist, dass die bezahlten Prämien (Fr. 16'453.80) vom zurückzuerstattenden Betrag in Abzug zu bringen sind.
3.1
3.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG, welcher sich unter anderem auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen bezieht, nicht anwendbar. In Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG wird unter dem Marginale "Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen" festgehalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Das BVG enthält weder im Allgemeinen noch im Besonderen in Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen einen entsprechenden Verweis.
3.1.2 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Mit Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
(in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG) besteht nunmehr ab In-Kraft-Treten der Revision am 1. Januar 2005 für den Bereich der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge eine eigenständige gesetzliche Vorschrift für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Weil jedoch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 109 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), sind angesichts der in den Jahren 1998/99 erbrachten Versicherungsleistungen der Generali Personenversicherungen und der am 4. Mai 2001 eingereichten Klage die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 119 Ib 110 mit Hinweisen).
3.1.3 Nach dem Gesagten ist die streitige Frage aufgrund der vor dem 1. Januar 2005 bestandenen Rechtslage zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, richtet sich gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts der Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung bei Fehlen entsprechender reglementarischer Bestimmungen sowohl im Bereich der obligatorischen wie auch der weitergehenden Vorsorge nach den Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR (BGE 128 V 236; SZS 2004 S. 401). Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
3.2 Die Voraussetzungen von Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR über die Entstehung von Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung im Allgemeinen sind ohne weiteres erfüllt. Fraglich ist indessen, ob die Generali Personenversicherungen, nachdem sie die Rentenleistungen freiwillig erbrachte, sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR). Der vereinbarte versicherte Verdienst wurde bei Vertragsabschluss am 5./7. Dezember 1994 aufgrund eines mutmasslich erzielbaren künftigen Erwerbseinkommens abgeschätzt. Nachdem der Versicherte in der Folge nie seine Einkünfte gemeldet hatte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Generali Personenversicherungen spätestens im Zeitpunkt, als sie eine vollständige Erwerbsunfähigkeit anerkannte und eine ganze Invalidenrente zusprach, den versicherten Verdienst nicht von sich aus überprüfte. Diese allenfalls als Nachlässigkeit zu wertende Unterlassung schadet ihr indessen nicht, weil ihr Irrtum über die Leistungspflicht nicht entschuldbar zu sein braucht (BGE 129 III 650 Erw. 3.2; SZS 2004 S. 461; Von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, Zürich 1979, S. 483 f.). Ein Irrtum im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR liegt selbst dann vor, wenn der
Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (Hermann Schulin, Basler Kommentar, 3. Aufl., Rz 4 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR mit Hinweis auf BGE 64 II 129 f.). In Anbetracht dieser Rechtslage hat das kantonale Gericht den Rückforderungsanspruch zu Recht bejaht.
3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bereichert gewesen war. Zu prüfen ist hiegegen, ob er sich zuvor der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR). Der Beschwerdeführer war vom 1. September 1987 bis 31. Oktober 1994 als Leiter einer Bankfiliale arbeitstätig. Es ist anzunehmen, dass er in dieser Funktion auch für das ihm unterstellte Personal zuständig war und namentlich Änderungen in den Erwerbsverhältnissen, wenn auch nicht direkt der Vorsorgeeinrichtung, so doch einer Zentralstelle der Arbeitgeberin mitzuteilen hatte. Er hat sich noch während bestehendem Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit um den Abschluss eines Vorsorgevertrages mit der BVG-Vorsorgestiftung der Familia-Leben bemüht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Obliegenheiten eines Arbeitgebers wie auch Versicherten gegenüber der BVG-Vorsorgeeinrichtung bekannt waren. Trotzdem verschwieg er über Jahre hinweg die meldepflichtige Tatsache, dass er kein Erwerbseinkommen erzielte. Er hat gegenteils die Generali Personenversicherungen um Gewährung einer Invalidenrente
ersucht. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die erbrachten Rentenleistungen nicht in gutem Glauben entgegengenommen. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, ist der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die zurückgeforderten Versicherungsleistungen rückerstattungspflichtig.
4.
Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren der Pensionskasse X.________ als auch den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beigeladene im Umfang des zurückzuerstattenden Betrages leistungspflichtig sei, nicht eingetreten. Sie erwog, Streitgegenstand im kantonalen Klageverfahren habe der wegen Meldepflichtverletzung zu bejahende Rückforderungsanspruch der Generali Personenversicherungen für die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen gebildet. Für die streitige Frage sei nicht entscheidend, in welchem Zeitpunkt die zur vollständigen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und damit allenfalls eine Leistungspflicht der Beigeladenen begründet habe.
Diese nicht zu beanstandenden Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Beiladung nicht erweitert wird (vgl. BGE 130 V 501 Erw. 1.2 mit Hinweisen), weshalb das Eventualbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der letztinstanzlich gestellte Antrag der Beigeladenen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Ansprüche auf Invaliditätsleistungen habe, abzuweisen sind.
5.
Die Vorinstanz hat die Klägerin und die Beigeladene gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des kantonalen Entscheids vom 29. August 2003 verpflichtet, dem Beklagten die richterlich auf Fr. 11'254.95 festgesetzten Parteikosten zu je einem Zehntel zu ersetzen. Die Pensionskasse X.________ macht geltend, hinsichtlich der Frage, ob sie eine Leistungspflicht treffe, habe "der Beklagte wie die Beigeladene eine Abfuhr erlitten, indem auf (die) Feststellungsbegehr(en) nicht eingetreten worden sei". Nachdem der Beklagte ausschliesslich bezüglich der zwischen ihm und der Klägerin streitigen Rückerstattung teilweise obsiegt habe, sei der kantonale Kostenentscheid nicht "nachvollziehbar".
5.1 Da das BVG keine Regelung über die Kostentragung im kantonalen Klageverfahren enthält, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozessrechtsbestimmungen zu beurteilen, deren Anwendung das Eidgenössische Versicherungsgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots prüft (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 328). Gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom 2. Juli 1984 in Verbindung mit § 30 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 sind für den Entscheid über die Kostentragung die Bestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung) des Kantons Aargau (vom 18. Dezember 1984) anwendbar. Laut § 117 ZPO entscheidet der Richter nach Ermessen über die Anteile der Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten (Abs. 1). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haftbarkeit für die Kosten angeordnet werden (Abs. 2).
5.2 Die Pensionskasse X.________ ist der Beiladung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters gefolgt und hat einen begründeten Antrag gestellt, mit welchem sich der Beschwerdeführer wie auch die Generali Personenversicherungen auseinandersetzen mussten. Unter diesen Verhältnissen kann angesichts der Gesetzeslage nicht von einer willkürlichen Rechtsanwendung der Vorinstanz gesprochen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse der Banken X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B 4/04
Datum : 06. April 2006
Publiziert : 12. Mai 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
BVG: 10 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
35a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
OR: 62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
BGE Register
119-IB-103 • 127-V-466 • 128-V-236 • 129-III-646 • 129-V-1 • 130-V-501 • 131-V-107 • 64-II-121
Weitere Urteile ab 2000
B_4/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
personenversicherung • vorinstanz • vorsorgevertrag • beklagter • arbeitgeber • berufliche vorsorge • aargau • frage • eidgenössisches versicherungsgericht • vorsorgeeinrichtung • versicherungsgericht • irrtum • leben • versicherter verdienst • erwerbseinkommen • beginn • obliegenheit • bezogener • weiler • rechtsbegehren • rechtslage • meldepflichtverletzung • guter glaube • invalidenrente • rechtsanwalt • beiladung • streitgegenstand • stiftung • witwe • bundesamt für sozialversicherungen • meldepflicht • gerichtsschreiber • entscheid • gerichtskosten • sachverhalt • vertragsabschluss • verfahren • ersetzung • schweizerische zivilprozessordnung • bruchteil • widerrechtlichkeit • parteientschädigung • richterliche behörde • beendigung • konkursdividende • vertrag • voraussetzung • rückerstattung • versicherungspflicht • bereicherung • treu und glauben • bestandteil • leiter • wiederverheiratung • weitergehende vorsorge • schmerz • beitragsbefreiung • bundesgericht • eigenschaft • kostenentscheid • vertragsverhandlung • tod • sprache • ermessen • ungerechtfertigte bereicherung • aarau • funktion • richtigkeit • stelle • sozialversicherung • treffen • iv-stelle • einzelfirma • rechtsanwendung • laie
... Nicht alle anzeigen
AS
AS 2004/1700
SZS
2004 S.401 • 2004 S.461