Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.741/2004 /bie

Urteil vom 6. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter und Eva Saluz,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. November 2004.

Sachverhalt:
A.
Am 18. August 2003 erhob Fürsprecher X.________, Leiter des Rechtsdienstes des Bundesamtes W.________ im Folgenden: Bundesamt), beim Eidgenössischen Finanzdepartement Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsleitung wegen wiederholten Versuchs der Nötigung, Persönlichkeitsverletzung und Anstalten Treffens zum Missbrauch ihrer Amtsführungs- und Organisationsbefugnisse. In der Folge leitete das Eidgenössische Finanzdepartement am 24. September 2003 eine Administrativuntersuchung im Sinne von Art. 7
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 7 [1]   Mehrsprachigkeit
  Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit nach den Artikeln 6-8d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 [2].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
[2] SR 441.11
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 72.220.111.3) ein und beauftragte Fürsprecher Z.________ mit der Untersuchung der Vorwürfe.
B.
Aufgrund einer Strafanzeige von X.________ vom 26. September 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 8. Dezember 2003 gegen A.________, Direktor des Bundesamtes, B.________, Vizedirektor des Bundesamtes, sowie C.________, Abteilungsleiterin Objektmanagement des Bundesamtes, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Nötigung (Art. 181
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 181  
  Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), des versuchten Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 314 [1]  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB).
Da der Anzeiger zugleich beim Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland eine identische Strafanzeige gegen dieselben Personen eingereicht hatte, wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die Beschuldigten, mehrere Zeugen (darunter auch der Beschwerdeführer als Anzeiger) sowie eine Reihe von Auskunftspersonen von der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundespolizei einvernommen wurden, gesamthaft durch die Bundesanwaltschaft geführt (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 314 [1]  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP]; SR 312.0). Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden insbesondere auch Hausdurchsuchungen im Bundesamt (Arbeitsplätze, Büros und Computer der Beschuldigten), an den Wohnorten der Beschuldigten sowie bei der D.________ AG vorgenommen und verschiedene Beweismittel beschlagnahmt.
Am 23. August 2004 beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, sie zur Strafverfolgung der drei Beschuldigten zu ermächtigen, was dieses am 29. November 2004 ablehnte.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. November 2004 aufzuheben und die Schweizerische Bundesanwaltschaft zur Strafverfolgung der drei Beschuldigten zu ermächtigen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die drei Beschuldigten beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32), bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 15 Abs. 5
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VG, Art. 100 Abs. 1 lit. f
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG).
Zuständig für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes ist die Bundesanwaltschaft; sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Amtsleitung oder der entsprechenden Oberbehörde ein (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.321; im Folgenden: Verordnung). Soll indessen das Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft durchgeführt oder die Ermächtigung verweigert werden, stellt die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag (Art. 7 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung), welches in diesem Fall entscheidet.
2.
2.1 Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich im hier interessierenden Bereich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich nach Art. 103
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten ist daher - neben Personen, Organisationen und Behörden, die das Bundesrecht (ausdrücklich) zur Beschwerde ermächtigt (lit. c), sowie den hier nicht in Frage stehenden Berechtigten im Sinne von Art. 103 lit. b
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a); zur Beschwerdeführung genügt dabei auch ein bloss faktisches Interesse (BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352). Vorausgesetzt wird jedoch sowohl bei Art. 103 lit. a
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
OG als auch beim gleichlautenden Art. 48 lit. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; SR 172.021) grundsätzlich ein schutzwürdiges eigenes, persönliches Anfechtungsinteresse. Ein solches Interesse hat zunächst der (schon nach dem nach wie vor geltenden Art. 15 Abs. 5bis
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VG [Urteil 2A.379/2004 vom 9. November 2004] legitimierte) Verletzte, der die Bestrafung des Beamten verlangt. Legitimiert
sind darüber hinaus Personen, die stärker als jedermann betroffen sind und zur Streitsache in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung stehen (vgl. BGE 130 II 514 E. 1 und 2.2.1).
2.2 Soweit die angefochtene Verfügung die versuchten Nötigungen zum Nachteil von E.________ und F.________, den versuchten Amtsmissbrauch zum Nachteil von G.________ sowie die ungetreue Amtsführung zum Vorteil der D.________ AG betrifft, ist der Beschwerdeführer dadurch offensichtlich persönlich nicht stärker betroffen als jedermann und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie diese Sachverhalte und Straftatbestände betrifft.
3.
3.1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die in Frage stehenden, allenfalls strafbaren Handlungen bereits im Rahmen von mehreren Aufsichtsbeschwerden angezeigt worden seien, die zu einer Administrativuntersuchung im Bundesamt geführt hätten. In seinem Schlussbericht komme der mit der Untersuchung beauftragte Fürsprecher Z.________ zur Folgerung, die behaupteten Nötigungshandlungen könnten nicht bestätigt werden. Da keine Dienstpflichtverletzungen festgestellt wurden, sei auch keine Disziplinaruntersuchung eingeleitet worden. Was die Vorwürfe der versuchten Nötigung und des versuchten Amtsmissbrauchs angehe, so seien in den Akten, neben den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten, keine weiteren Beweismittel mit Anhaltspunkten enthalten, die diese Straftatbestände als erfüllt erscheinen liessen. Nach Prüfung der Unterlagen erschienen diese vielmehr als offensichtlich nicht erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung und dem versuchten Amtsmissbrauch zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er beanstandet, das Departement habe als Beweismittel mit Anhaltspunkten für die angezeigten Straftaten sowohl die direkten Zeugen H.________ und F.________ sowie die indirekten Zeugen G.________ und Y.________ als auch die mit der Anzeige vorgelegten Beweisurkunden "übersehen". Die Bundesanwaltschaft habe nur ihn und die Beschuldigten befragt.
Dazu ist zu bemerken, dass die Bundesanwaltschaft ein recht umfangreiches, gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt hat, in dessen Verlauf zahlreiche Erhebungen vorgenommen und verschiedene Beweismassnahmen getroffen worden sind. Der vom Beschwerdeführer angerufene Zeuge F.________ wurde dabei von der Bundespolizei als Auskunftsperson befragt. Dass die vom Beschwerdeführer in der Anzeige genannten Zeugen von der Bundesanwaltschaft nicht bzw. nicht als solche befragt worden sind, kann der Beschwerdeführer nicht im Ermächtigungsverfahren beanstanden. Dies hätte er im Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln (vgl. insb. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 105bis Abs. 2
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
BStP: Beschwerde gegen alle Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) tun müssen (vgl. Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Bern 1995, S. 193 f., noch zur früheren Rechtslage mit blossem Rechtsbehelf); wie weit er dies noch nachholen kann, ist hier nicht zu prüfen. Das Departement hatte seinen Entscheid ausschliesslich gestützt auf die Stellungnahme der Oberbehörde (hier des Eidgenössischen Finanzdepartements) sowie
insbesondere den Antrag und die Akten der Bundesanwaltschaft zu treffen. Dabei hatte es zwangsläufig auch eine (teilweise antizipierte) Beweiswürdigung vorzunehmen. Inwiefern diese willkürlich erfolgt sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist zudem nicht zu erkennen, was die vom Beschwerdeführer erwähnten "diversen Zeugen" oder "diversen Beweisurkunden" in Bezug auf die beiden hier allein in Frage stehenden Delikte zusätzlich zu den direkt an den fraglichen Ereignissen beteiligten und auch bereits befragten Personen konkret belegen könnten. Der Beschwerdeführer zeigt dies nicht auf. Die von ihm angeführten Anzeigebeilagen 1 bis 7 ergeben jedenfalls offensichtlich keine weiteren entscheidenden Aufschlüsse über die in Frage stehenden Vorgänge anlässlich der Besprechungen vom 8. bzw. 19. November 2002; inwiefern G.________, H.________ und die Ehefrau des Beschwerdeführers, die er in diesem Zusammenhang in der Anzeige als Zeugen anrief, zur weiteren wesentlichen Klärung des Sachverhaltes hätten beitragen sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
3.3 Was die behauptete versuchte Nötigung durch A.________ und B.________ betrifft (Beschwerde Ziff. 6 S. 13 ff.), so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Oktober von seinem Vorgesetzten auf der Stufe C qualifiziert wurde. Bei einer solchen Qualifikation, die hier nicht zu überprüfen ist, sind gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 42 [1]   Verantwortlichkeit für das Personalbudget - (Art. 15 BPG)
  Die für die Festsetzung der Lohnentwicklung und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) Entwicklungsmassnahmen, die Zuweisung einer weniger anforderungsreichen Stelle oder andere geeignete Massnahmen zu treffen. Gegenüber der dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung "angedrohten Degradierung" vom Chef zum Sachbearbeiter des Rechtsdienstes war er nicht wehrlos, denn er hätte die seines Erachtens sachlich ungerechtfertigte personalrechtliche Anordnung auf dem Rechtsweg anfechten können. Die "Androhung" ist somit nicht ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art.181
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 181  
  Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, mit dem der Beschwerdeführer in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt worden wäre. Sie ist vielmehr bloss die (mögliche) personalrechtliche Konsequenz der vorangegangenen Qualifikation. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Kündigungsandrohung für den Fall, dass er der Herabstufung zum Sachbearbeiter nicht zustimme. Denn die Zuweisung
einer weniger anforderungsreichen Stelle setzt das Mitwirken des Betroffenen voraus, andernfalls bessere Leistungen, bei deren Ausbleiben ohnehin zu kündigen ist (Art.42 Abs.1
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 42 [1]   Verantwortlichkeit für das Personalbudget - (Art. 15 BPG)
  Die für die Festsetzung der Lohnentwicklung und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).
BPV, letzter Satz), kaum erbracht und auch nicht überprüft werden können. Zudem bildet - neben der mangelnden Eignung - die fehlende Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit einen ordentlichen Kündigungsgrund (Art.12 Abs.6 lit.c
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
und d des Bundespersonalgesetzes vom 24.März 2000 [BPG; SR172.220.1]). Es ist unter diesen Umständen in den beanstandeten "Androhungen" keine strafrechtlich bedeutsame Nötigung zu erkennen, die über die ohnehin vorgesehenen personalrechtlichen Vorkehren hinausgehen würde. Das Departement durfte in dieser Hinsicht daher ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, eine versuchte Nötigung liege insofern offensichtlich nicht vor.
3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm A.________ angeboten habe, er erhalte eine Qualifikation A, wenn er ihm sage, bis wann er "hier weg" sei. Diese Aufforderung zu kündigen, sei ebenfalls als Nötigungsversuch zu betrachten (Beschwerde Ziff.7 S.15f.).
Auch darin kann (gegebenenfalls) keine Nötigung erblickt werden, denn der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner Qualifikation C, die - wie bereits gesagt - hier nicht zu überprüfen ist, die Möglichkeit, als Sachbearbeiter weiterhin im Rechtsdienst tätig zu sein. Die Offerte, ihm für den Fall, dass er kündige - entgegen der nach wie vor als richtig erachteten Qualifikation C, an welcher festgehalten wurde - eine Qualifikation A zu geben, kann daher zwar im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung als unkorrektes (vorteilhaftes) Angebot, jedoch nicht als ein die Handlungsfreiheit strafrechtlich relevant einschränkendes, nötigendes Verhalten bezeichnet werden. Denn die seines Erachtens ungerechtfertigte Qualifikation C konnte der Beschwerdeführer mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln des Bundespersonalgesetzes überprüfen und damit gegebenenfalls korrigieren lassen. Das Departement durfte deshalb auch in dieser Hinsicht ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, ein strafbarer Nötigungsversuch liege offensichtlich nicht vor.
4.
Der Beschwerdeführer führt weiter an, F.________ sei durch C.________ im Auftrag von A.________ angehalten worden, die Organisation und die Kompetenz des Rechtsdienstes als ungenügend zu bezeichnen und vorzuschlagen, die im Jahre 2001 getrennten Rechtsdienste des Bundesamtes wieder zusammenzulegen. Durch diese Nötigung habe A.________ seine Machtbefugnisse im Sinne von Art. 312
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB missbraucht.
Der Beschwerdeführer legt zunächst nicht anhand eines Aktenstücks dar, dass der von ihm angerufene Zeuge F.________ eine entsprechende Aussage gemacht hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2003 als Beschuldigte, hat C.________ zudem klar in Abrede gestellt, von A.________ einen entsprechenden Auftrag erhalten und die behaupteten Äusserungen gemacht zu haben. Auch A.________ hat dies stets entschieden verneint (Einvernahmen vom 9. Dezember 2003 und 17. August 2004). Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Darstellung bzw. Annahme vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Unter diesen Umständen durfte das Departement ohne Bundesrecht zu verletzen auch in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass hier offensichtlich keine durch A.________ zum Nachteil des Beschwerdeführers versuchte strafbare Handlung vorliege.
5.
Es sei schliesslich auf den Umstand hingewiesen, dass der Bundesanwaltschaft vor Erlass der definitiven Ermächtigungsverfügung die Stellungnahme des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 23. September 2004 zur Vernehmlassung zugestellt wurde. In seiner Stellungnahme hat das Finanzdepartement in Würdigung des Untersuchungsergebnisses dargelegt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die auf eine Erfüllung der angezeigten Straftatbestände schliessen liessen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 hat die Bundesanwaltschaft dennoch ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
OG). Er hat zudem die durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner A.________ und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner A.________ und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
2A.741/2004 06. April 2005 24. April 2005 Bundesgericht Unpubliziert Verwaltungsverfahren

Gegenstand Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 VG)

Gesetzesregister
BPG 12
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)

Art. 12 [1]   Kündigungsfristen
  1.   Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
  2.   Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
BPV 7
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 7 [1]   Mehrsprachigkeit
  Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit nach den Artikeln 6-8d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 [2].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).
[2] SR 441.11
BPV 42
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Art. 42 [1]   Verantwortlichkeit für das Personalbudget - (Art. 15 BPG)
  Die für die Festsetzung der Lohnentwicklung und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).
BStP 18BStP 105 bisOG 100OG 103OG 156OG 159 StGB 181
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 181  
  Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 312
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 312  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 314
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 314 [1]  
  Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VG 15
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 15  
  1.   Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Diese Ermächtigung erteilt:
a.   die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste;
b.   die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
c. [1]   die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft für das Personal ihres Sekretariats;
d. [2]   der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft. [3]
  2.   Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen.
  3.   Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme [4] des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint.
  4.   Der Entscheid, durch den die Ermächtigung erteilt wird, ist endgültig.
  5.   Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. [5]
  5bis.   Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt. [6]
  6.   ... [7]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
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