Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 94/2013

Urteil vom 6. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehemann; geb. 1961) und Y.________ (Ehefrau; geb. 1964) heirateten 2002 ein zweites Mal, nachdem sie bereits von 1985 bis 1991 verheiratet waren und aus dieser ersten Ehe zwei Kinder hervorgingen.
Seit Juni 2009 leben die Ehegatten getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden, wobei sich der Ehemann insbesondere zu Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 900.-- pro Monat verpflichtete (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. November 2009).

B.
Am 13. Juni 2011 leitete X.________ beim Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren ein.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe und urteilte über die Nebenfolgen der Scheidung. Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, verpflichtete es X.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 850.-- an Y.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt von X.________ in das "ordentliche Pensionierungsalter" (Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Dispositivs).
Für die Berechnung dieses nachehelichen Unterhaltsbeitrags an Y.________, die zurzeit von den Sozialen Diensten unterstützt wird, stellte das Bezirksgericht dem Einkommen von X.________ von netto Fr. 4'645.-- pro Monat seinen Bedarf von insgesamt Fr. 3'796.-- pro Monat gegenüber und schloss so auf den erwähnten gerundeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- pro Monat. In diesem Bedarf von Fr. 3'796.-- pro Monat, den das Bezirksgericht in seinem Urteil in Form einer Tabelle darstellte, berücksichtigte es einen Mietzins von Fr. 1'315.-- pro Monat, lehnte es hingegen ab, auch einen monatlich abzuzahlenden Kredit für eine Zahnbehandlung einzubeziehen.

C.
C.a Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 7. Dezember 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Seine Rechtsbegehren in der von seinem Anwalt verfassten Berufung lauteten in der Sache wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"1.a Das angefochtene Urteil (Dispositionsziffer vier) sei dahingehend abzuändern, dass für den Berufungskläger - in dessen Bedarfsberechnung - der seit 1. Dezember 2012 ausgewiesene Mietzins von CHF 1'650.-- angerechnet wird.
1.b Das angefochtene Urteil sei - ferner (ebenso Dispositionsziffer vier) - dahingehend abzuändern, dass dem Berufungskläger die Kreditraten im Betrage von CHF 497.40 (für die Zahnarztkosten - ab 7. März 2012) in dessen Bedarfsberechnung angerechnet wird.
2. Eventualiter: Das Verfahren sei - gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. zwei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der - zur Zeit - vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 900.-- sei - im Zuge von vorsorglichen Massnahmen - auf CHF 600.-- je Monat herabzusetzen."
Zudem ersuchte X.________ für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein (Ziff. 2 des Dispositivs) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab (Ziff. 1 des Dispositivs).

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2013, der obergerichtliche Beschluss vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung der Berufung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Scheidungs- und damit einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Einzig umstritten ist der nacheheliche Unterhalt und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Da die Herabsetzung des bezirksgerichtlich festgesetzten und bis zum "ordentlichen Pensionierungsalter" des heute 51 Jahre alten Beschwerdeführers zu leistenden Unterhaltsbeitrags von Fr. 850.-- pro Monat infrage steht, kann die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- als erfüllt gelten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses (vgl. Lit. D oben). Wie sein Antrag auf Rückweisung an das Obergericht zur materiellen Beurteilung und im Übrigen auch seine Beschwerdebegründung verdeutlichen, ficht er vor Bundesgericht einzig den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid an, nicht hingegen auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Lit. C.b oben).

2.
2.1 Strittig ist, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers wegen mangelhafter und unbezifferter Berufungsanträge nicht eingetreten ist.

2.2 Ob Berufungsanträge zu stellen und im Falle von auf Geldzahlung gerichteten Begehren zu beziffern sind, hat das Bundesgericht in BGE 137 III 617 geklärt.
Demnach muss die Berufungseingabe (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) Rechtsbegehren enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Stellt der Beschwerdeführer demnach im Berufungsverfahren Anträge in der Sache, müssen die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge beziffert werden. Dies gilt auch, soweit wie beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) anwendbar ist.
Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO einzuräumen wäre. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9): Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; Urteil 5A 105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 811).

2.3 Das Obergericht hat zur Begründung seines Nichteintretensentscheids festgehalten, die Berufungsanträge seien unzulässig, weil sie sich gegen die bezirksgerichtliche Bedarfsberechnung und damit nur gegen die Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheids, nicht aber gegen dessen Dispositiv richteten. Zudem sei weder aus den Berufungsanträgen noch aus der Berufungsbegründung ersichtlich, in welchem Umfang der bezirksgerichtlich auf Fr. 850.-- pro Monat festgesetzte nacheheliche Unterhaltsbeitrag herabzusetzen sei. Damit fehle es den Berufungsanträgen auch an einer Bezifferung.
Schliesslich lege der Beschwerdeführer dar, bei der seiner Ansicht nach in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Kreditrate von Fr. 497.40 pro Monat handle es sich um vorübergehende Zahlungen, deren Ende absehbar sei. Aus der Berufung könne nun aber - neben der fehlenden Bezifferung - auch nicht geschlossen werden, wie der Unterhaltsbeitrag in zeitlicher Hinsicht (im Sinne einer Abstufung) auszugestalten wäre.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer führt über weite Teile seiner Beschwerde aus, warum eine Herabsetzung des vom Bezirksgericht auf Fr. 850.-- pro Monat festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt sei. Er legt dar, angesichts seiner erhöhten Zahlungsverpflichtungen (höherer Mietzins und Abzahlung Kredit) müsste er sich bei gleich bleibendem Einkommen in kürzester Zeit überschulden, wenn er zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- pro Monat verpflichtet werde. Zwar habe das Bezirksgericht in seiner Bedarfsberechnung einen Mietzins von monatlich Fr. 1'315.-- berücksichtigt. Der tatsächliche neue Mietzins sei nun aber deutlich höher und er habe mit Sicherheit ein Recht auf eine Wohnung. Es sei stossend, ihm als fleissig arbeitende Person nicht einmal das Existenzminimum zu belassen und auf der anderen Seite gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Druck auszuüben (zum Ganzen S. 2 f. und S. 4 unten der Beschwerde).
3.1.2 Ist das Obergericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, kann sich die Beschwerde an das Bundesgericht entsprechend nicht auf die materielle Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags beziehen, sondern kann sich nur gegen das Nichteintreten richten. Einzig die prozessuale Frage, ob das Obergericht zu Recht wegen mangelhafter Berufungsanträge nicht auf die Berufung eingetreten ist, bildet den Beschwerdegegenstand (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48; 137 II 128 E. 2.5 f. S. 136).
3.1.3 Soweit demnach der Beschwerdeführer über die einzig zu behandelnde Frage des Nichteintretens wegen mangelhafter Berufungsanträge hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, das Obergericht habe seinem "prozessualen Antrag zu wenig Rechnung getragen, mithin die Berufung doch - ganz konsequent - auf eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz" abziele, damit dem "recht spät eingebrachten" Umstand des neuen Mietvertrags "Nachachtung verschafft werden" könne.
3.2.2 Sinngemäss wendet der Beschwerdeführer damit ein, das Obergericht verletze Art. 318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO, da es ohnehin nicht in der Sache hätte entscheiden können, weil der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen gewesen wäre (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO). Demnach sei - sinngemäss - zwar sein reformatorischer Hauptantrag (Ziff. 1 der Berufungsanträge) von vornherein unzulässig gewesen, jedoch hätte das Obergericht auf sein Eventualbegehren (Ziff. 2 der Berufungsanträge; vgl. Lit. C.a oben) eintreten müssen.
3.2.3 Gemäss Art. 318 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (lit. c Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c Ziff. 2).
Eine Rückweisung an die erste Instanz nach Art. 318 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO hat jedoch die Ausnahme zu bleiben (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 mit Hinweis).
3.2.4 Vorliegend ist das Obergericht zutreffend von der Unzulässigkeit des Rückweisungsantrags ausgegangen. Inwiefern der Sachverhalt vor Obergericht in "wesentlichen Teilen" zu vervollständigen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht dargelegt.
Allein aufgrund eines einzigen vor Obergericht vorgebrachten Novums (neuer Mietvertrag und damit geltend gemachter höherer Mietzins; vgl. Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO; Urteil 4A 643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2) kann nicht bereits darauf geschlossen werden, der Sachverhalt müsse in wesentlichen Teilen vervollständigt werden. Lag demnach kein Fall von Art. 318 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO vor, ist das Obergericht zurecht vom Erfordernis materieller Anträge ausgegangen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Leitentscheid des Bundesgerichts, der bestimmte und bezifferte Berufungsanträge vorschreibe (vgl. E. 2.2 oben), betreffe ein Eheschutzverfahren und damit den Ehegattenunterhalt. Der im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegattenunterhalt habe aber für den Unterhaltsverpflichteten eine weit weniger grosse Tragweite als der im Scheidungsurteil festgelegte und wie vorliegend für eine lange Zeitdauer zu leistende nacheheliche Unterhalt.
Der Beschwerdeführer bringt damit im Ergebnis vor, das Erfordernis bestimmter und bezifferter Berufungsanträge gelte im Scheidungsverfahren (nachehelicher Unterhalt) nicht und das Obergericht sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, er müsse bestimmte und bezifferte Berufungsanträge stellen.
3.3.2 Werden in der Berufung Anträge in der Sache gestellt, sind bestimmte und im Falle von auf Geldzahlung gerichteten Begehren bezifferte Berufungsanträge erforderlich (zu den Gründen für diese Anforderungen an die Berufungsanträge vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f. S. 619 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt dies ohne Weiteres auch, wenn die Höhe des nachehelichen Unterhalts im Streit liegt (so im Übrigen auch die Praxis für das bundesgerichtliche Verfahren, vgl. statt vieler Urteil 5A 25/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 153). Gegenteiliges lässt sich BGE 137 III 617, der die Anforderungen an die Berufungsanträge allgemein behandelt, denn auch nicht entnehmen.
3.3.3 Stellte demnach der Beschwerdeführer auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge, ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese zu beziffern sind.
3.4
3.4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, da das Obergericht überspitzt formalistisch handle, wenn es von mangelhaften Berufungsanträgen ausgehe.
3.4.2 Das Obergericht hat zutreffend erwogen, dass die "Anträge" Ziff. 1a und 1b einzig Begründungselemente enthalten, aber daraus immerhin ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer einzig die bezirksgerichtliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Urteils) mit Berufung angefochten hatte.
Das Obergericht ist wie erwähnt (vgl. E. 2.3 oben) zum Ergebnis gelangt, es sei auch aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich, auf welchen Betrag der bezirksgerichtlich festgelegte nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- abzuändern und wie dieser (angesichts der zeitlich limitierten Rückzahlungspflicht der behaupteten Kreditrückzahlung) zeitlich abzustufen wäre.
3.4.3 Mit dieser entscheidenden Erwägung des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander. Insbesondere behauptet und begründet er nicht, dass sich aus seiner Berufungsbegründung ergeben hätte, auf welchen Betrag er den bezirksgerichtlich festgelegten nachehelichen Unterhalt herabgesetzt haben wollte und wie dieser zeitlich abzustufen gewesen wäre.
Vielmehr macht er einzig geltend, das Obergericht hätte aus seinem Berufungsantrag Ziff. 3 (Herabsetzung des im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrags von Fr. 900.-- pro Monat auf Fr. 600.-- pro Monat als vorsorgliche Massnahme; vgl. Lit. C.a oben) schliessen müssen, dass auch der bezirksgerichtlich festgesetzte nacheheliche Unterhalt "wenigstens" auf Fr. 600.-- herabzusetzen sei.
3.4.4 Gemäss Art. 276 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (vgl. Urteil 5A 705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1).
Abgesehen davon, dass die Reduktion vom bezirksgerichtlich festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- auf "wenigstens" Fr. 600.-- pro Monat gerade nicht mit den für den nachehelichen Unterhalt geltend gemachten höheren beziehungsweise zusätzlichen Bedarfspositionen (Mietzins und Kreditrate) übereinstimmen würde, wird auch aus Ziff. 3 der Berufungsanträge nicht ersichtlich, wie der nacheheliche Unterhalt zeitlich abzustufen wäre. Vorliegend lässt sich demnach aus Ziff. 3 der Berufungsanträge für den Antrag auf nachehelichen Unterhalt von vornherein nichts ableiten, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden muss.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_94/2013
Date : 06. März 2013
Published : 24. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  74  75  90
BV: 29
ZPO: 132  276  296  311  317  318
BGE-register
135-I-6 • 135-III-153 • 137-II-128 • 137-III-617 • 138-III-46
Weitere Urteile ab 2000
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2012 S.811