Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5049/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

Einzelrichterin Esther Marti,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

die Ehefrau

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführende,
Parteien
und ihre Tochter

C._______, geboren am (...),

Georgien,

alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

B.

B.a Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen zu sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Beilagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente einreichen. Für die Begründung wird auf Buchstabe B des Urteils E-5069/2018 vom 8. November 2018 verwiesen.

B.b Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

B.c Mit Urteil vom 8. November 2018 (E-5069/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. August 2018 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück.

Zur Begründung hielt es fest, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Tochter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten Arztberichten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 der D._______) in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich Stellung zum Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend (...) und zum Arztbericht vom 6. Juli 2018 betreffend (...) Stellung genommen und begründet, weshalb diese Dokumente aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Wiedererwägungsgründe darzutun. Die ärztlichen Berichte betreffend die Tochter C._______ würden zwar aufgeführt, eine materielle Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und den dazu gemachten Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018 unterbleibe indessen gänzlich. Dies wiege umso schwerer, als in den ärztlichen Berichten deutlich - und mit vergleichsweise drastischen Formulierungen - auf eine klare Verschlechterung des Gesamtbildes der Tochter C._______ hingewiesen werde. Das Gericht sehe keinen Grund, an den Feststellungen der Fachärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschätzung gelangten, das Kindeswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor der Durchführung des Wegweisungsvollzugs, gefährdet.

In rechtlicher Hinsicht stellte es fest, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch handle. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.

C.

C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden auf entsprechende Aufforderung des SEM hin zwei ärztliche Berichte vom 17. Dezember 2018 betreffend die Tochter C._______ und einen vom 19. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer einreichen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 äusserten sie sich zu ihrer Situation und reichten weitere Dokumente (unter anderen Arztbericht vom 22. Mai 2019 betreffend C._______ und Austrittsbericht vom 14. Dezember 2018 betreffend die [...]) zu den Akten.

C.b Mit am 29. August 2019 eröffneter Verfügung vom 28. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- erneut ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ wies sie ab und trat auf das Vorbringen betreffend Gefährdung der Beschwerdeführenden durch (...) mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2019 und Ergänzung vom 29. September 2019 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen unter Aufhebung dieser Verfügung sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsverfahrens, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anhörung ihrer Tochter C._______ und des Beschwerdeführers sowie die unentgeltliche Prozessführung. Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und Vertretungsvollmachten die in der Beschwerde erwähnten Arztberichte vom September 2019 als Beilagen 1 bis 4 einreichen.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug vollstreckbar und der am 4. Oktober 2019 verfügte superprovisorische Wegweisungsvollzug entfallen sei. Die Beschwerdeführenden forderte sie auf, bis am 22. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.

Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2019 fristgerecht bezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerten und begründeten die Beschwerdeführenden den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Als Beilagen reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Vorab ist zur rechtlichen Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es handle sich nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5069/2018 E. 3). Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Die Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine Gründe vor, die gegen die angeordnete Wegweisung sprechen könnten. Prüfungsgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Wiedererwägungsgründe im Wegweisungsvollzugspunkt vor.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

5.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Wiedererwägungsentscheides aus, zunächst sei festzustellen, dass der Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im April 2018 und ein (...) vom 19. April 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne noch immer vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden eingereichten Berichte des BMC Health Services Research 13. Februar 2018 und des Health Care in Georgia vom Juni 2014 nichts Wesentliches zu ändern. Sodann sei nicht ungewöhnlich, dass eine anstehende Rückführung zu einer psychischen Belastung führe. Die psychischen Probleme dürften jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Andernfalls könnten sich asylsuchende Personen durch Androhung von Gewalt behördliche Anordnungen widersetzen. Bei einer Selbstgefährdung sei der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Dies allerdings nur dann, wenn konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten (...) getroffen würden. Allfälligen Risiken könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise sowie medikamentöser Unterstützung begegnet werden. Gefährdete Personen müssten, wenn nötig, ärztlich begleitet werden. Es obliege den asylsuchenden Personen, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid allenfalls auch unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.

Die Berichte vom 25. Juni 2018 und 27. Dezember 2018 beispielsweise zeigten auf, dass die Versuche der Therapeuten, Rückkehrperspektiven zu erarbeiten, am Widerstand der Beschwerdeführenden gescheitert seien. Des Weiteren falle auf, dass in beinahe allen ärztlichen Berichten ausdrücklich erwähnt werde, dass die psychischen Probleme und die damit verbundenen Momente der Eskalation mit der Aussicht, nach Georgien zurückkehren zu müssen, im Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführenden würden mit jeglichen erdenklichen Mitteln versuchen, eine Rückführung nach Georgien zu verhindern. Sie würden an den erstmals in der Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten fiktiven Verfolgungsvorbringen festhalten, obwohl diese vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien.

In Georgien sei die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet. Gemäss der Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gebe es Organisationen, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen - teilweise speziell auch von Kindern und ihren Angehörigen - engagieren würden. Auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern werde in Georgien gesorgt. Zudem existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das unter anderem eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei.

Bei ausserordentlichen Verfahren sei grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28. Mai 2018 einen gleichlautenden Antrag auf Anhörung der Tochter C._______ abgewiesen. Die Argumentation für ihre Anhörung leuchte ohnehin nicht ein. Sie hätte ihre Erlebnisse und Befürchtungen nämlich ihrer Therapeutin, zu der sie erwartungsgemäss mehr Vertrauen als zu fremden Personen bei einer Anhörung habe, schildern und von ihr protokollieren lassen können. Die E._______ würden in zwei Schreiben (Berichte vom 18. Juni 2018 und 25. Juni 2018) auf die psychischen Schwierigkeiten der Tochter C._______ und auf die Problematik des Kindeswohls verweisen. Im Bericht vom 18. Juni 2018 werde nochmals festgehalten, dass in den früheren Berichten eine (...) Belastung der Tochter C._______ beschrieben worden sei. Es seien eine (...) diagnostiziert worden. Allerdings resultiere die Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden der Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation. Folglich sei die Genesung der Beschwerdeführenden entscheidend für die Belastungsminderung ihrer Tochter.

Sofern die psychischen Probleme auf den unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen seien, werde mit dem Wegweisungsvollzugsentscheid Klarheit geschaffen. Die Beschwerdeführenden könnten sich mittels Vorbereitung, der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe und psychologischer Behandlung in Georgien stabilisieren. Es sei daher anzunehmen, dass die Belastung für C._______ nach der gemeinsamen Rückkehr ebenfalls abnehmen werde. Deshalb sei eine Rückführung nach Georgien und eine damit einhergehende Stabilisierung der Situation auch im Interesse des Kindeswohls. Der Bericht vom 18. Juni 2018 führe explizit aus, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Die leitende Ärztin und Psychologin merke abschliessend an, bei der Rückreise sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet und die Eltern unterstützt werden sollten, sodass für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies lege den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls sei.

Im Bericht vom 25. Juni 2018 werde erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Dazu sei festzuhalten, dass die bei C._______ diagnostizierten Beschwerden auch in Georgien behandelbar seien. Zudem habe die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) trotz der im Bericht erwähnten Gefährdungsmomente keine Massnahmen angeordnet respektive anordnen lassen. Sie habe dies offenbar nicht für nötig gehalten. Die im Bericht festgehaltenen Sachverhalte seien somit in grundsätzlicher Weise nicht mit dem Umstand vereinbar, dass von der KESB keine Massnahmen, wie beispielswiese eine Fremdplatzierung, angeordnet worden seien.

6.

6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Rüge, die mit Eingaben vom 7. Januar 2019 und 28. Mai 2019 eingereichten Arztberichte seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, als unbegründet erweist. Aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz die Berichte zumindest zur Kenntnis nahm. Sie war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Zudem führte sie in ausführlicher Weise die Überlegungen an, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Der Sachverhalt wurde auch in medizinischer Hinsicht richtig sowie vollständig festgestellt und unter Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter C._______ zulässig und zumutbar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungpflicht oder die Abklärungspflicht verletzt hat.

6.2 In materieller Hinsicht wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden.

Insbesondere wurde zutreffend festgehalten, dass in Georgien die Grundversorgung auch für psychisch erkrankte Personen gewährleistet ist, und es unter Verweis auf die Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) Organisationen gibt, die sich für die psychosoziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern sowie ihren Angehörigen engagieren würden. Die Beschwerdeführenden wurden bereits vor ihrer Ausreise in Georgien medizinisch behandelt, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihnen dort eine notwendige Behandlung nicht auch in Zukunft zugänglich sein sollte. Zudem wird auch für die psychische Gesundheit von Kindern und Teenagern gesorgt (vgl. dazu unter anderen Urteil des BVGer E-1703/2018 vom 28. Mai 2018 E. 9.4). Des Weiteren besteht in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H). Als zutreffend erweist sich sodann die Erwägung zum Kindeswohl der Tochter C._______, wonach ihre in den Arztberichten diagnostizierte (...) bei einer Rückkehr nach Georgien im Beisein ihrer Eltern abnehmen dürfte. Die (...) Belastung der Tochter dürfte in erster Linie auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sein, zumal sich die geltend gemachten Asylgründe - eine Gefährdung von Seiten Dritter - als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sind - wie dies bereits in E. 1.3. vorstehend ausgeführt wurde - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zu den ärztlichen Diagnosen ist festzuhalten, dass gemäss fachärztlichem Bericht vom 19. Dezember 2018 erwartet wird, dass die Beschwerdeführenden nach einer Stabilisierung ihrer Situation möglichst rasch wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist für die Beschwerdeführenden die für sie notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien gewährleistet, weshalb es ihnen und insbesondere der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr und Stabilisierung ihrer Situation zuzumuten ist, dort wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Familie verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Beziehungen, die zur Stabilisierung des Familiensystems beitragen werden. Für die Eltern sollte es zumutbar sein, die Verwandten in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Tochter C._______ um Unterstützung anzugehen. Die Tochter kann auch in Georgien psychiatrisch behandelt werden. Die Tatsache, dass sie vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet ist, spricht nicht gegen den Wegweisungsvollzug. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich beide (...) der Beschwerdeführenden in Georgien aufhalten und sich offenbar bereits in der Vergangenheit um ihre Enkelin gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr nach Georgien insgesamt eher von einer Stabilisierung der Situation, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl, auszugehen. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 25. April 2019 gestützt, wonach sich angesichts einer gewissen Stabilisierung weder eine freiwillige Platzierung des Kindes bei den Angehörigen im Kanton F._______ noch eine KESB-Massnahme als notwendig erwiesen habe.

Es mag zwar zutreffen, dass C._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz bemüht ist, sich im hiesigen Umfeld zurechtzufinden und Freundschaften zu knüpfen. Angesichts der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihres Alters ist indessen für den Fall einer Rückkehr noch nicht von einer Entwurzelung in Georgien auszugehen, wo Verwandte - insbesondere die (...) - leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben dürfte. Bei dieser Sachlage führen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte ([...]) nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass C._______ einen (...) unternommen hat, ist tatsächlich erschütternd. Die eingereichte Therapiebestätigung vom 18. September 2019 und der Austrittsbericht vom 23. September 2019 vermögen aber nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die erforderlichen Begleitmassnahmen für die Beschwerdeführenden und ihre Tochter zur Verfügung stehen. Die Anträge auf Anhörung der Tochter und erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind mangels Hinweisen auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz abzuweisen.

Auch die mit Eingabe vom 25. November 2019 eingereichten Beweismittel ([...]) vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Zum Bericht vom 21. November 2019 ist festzuhalten, dass die diagnostizierte Belastung von C._______ in erster Linie aus den gesundheitlichen Beschwerden ihrer Eltern und der dadurch entstehenden innerfamiliären Situation resultiert. Die Genesung der Beschwerdeführenden ist folglich entscheidend für die Belastungsminderung von C._______. Im Bericht der E._______ vom 18. Juni 2018 wird explizit ausgeführt, eine (...) sei angesichts der fortgesetzten Belastung in der Schweiz nicht möglich. Zudem merkte die leitende Ärztin und Psychologin abschliessend an, bei einer Rückkehr nach Georgien sei sicherzustellen, dass C._______ von einer Fachperson begleitet werde und ihre Eltern unterstützt werden sollten, damit für die Tochter ein angemessener Entwicklungsraum hergestellt werde. Dies legt den Schluss nahe, dass auch aus ihrer Sicht eine Rückkehr nach Georgien unter den genannten Umständen angezeigt und ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend im Interesse des Kindeswohls ist. Zudem wird im Bericht vom 25. Juni 2018 erwähnt, das Recht von C._______ auf Wahrung des Kindeswohls werde schon in der Schweiz aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Es bestehe sogar die Gefahr für (...). Der Austrittsbericht und das Beiblatt vom 20. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer enthalten keine neuen Erkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand. Er wurde aufgrund fehlender (...) in leicht stabilisiertem Zustand aus dem (...) entlassen. Zur Bestätigung der G._______ vom 25. Oktober 2019 betreffend Risiko-Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin am (...) ist festzuhalten, dass es Sache des SEM sein wird, im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen einen ärztlichen Bericht zur Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin einzuholen.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 25. November 2019 erneuerte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5049/2019
Date : 06. Dezember 2019
Published : 16. Dezember 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2019


Legislation register
AsylG: 105  106  108  111  111a  111b
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1
VwVG: 5  48  49  52  56  63
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BVGer
D-4909/2016 • D-5673/2018 • E-1703/2018 • E-5049/2019 • E-5069/2018