Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5644/2012

Urteil vom 4. November 2014

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Rechtsanwalt lic. iur. A._______,

vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Parteien
3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Akteneinsichtsgesuch.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. September 2009 untersagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) der B._______ GmbH jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und jegliche Werbung für deren Entgegennahme (Dispositivziffer 1) und setzte Rechtsanwältin C._______ und Rechtsanwalt D._______ als Untersuchungsbeauftragte ein (Dispositivziffer 2). Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten auferlegte die Vorinstanz der
B._______ GmbH (Dispositivziffer 9) und ermächtigte die Untersuchungsbeauftragten, von der B._______ GmbH diesbezüglich einen Kostenvorschuss zu verlangen (Dispositivziffer 10).

A.b Die Untersuchungsbeauftragten hielten mit Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2009 fest, es seien Aktiven von total Fr. 1'236.70 und EUR 47'465.63 fest- und sichergestellt worden. Im Weiteren seien zusätzliche Gutschriften bekannt, sodass sich die verfügbaren Bankguthaben der B._______ GmbH per Berichtsdatum soweit ersichtlich auf Fr. 1'236.80 sowie EUR 61'624.24 beliefen.

A.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 stellte die Vorinstanz fest, dass die B._______ GmbH ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehme und damit gegen das Bankengesetz verstosse, und eröffnete per 22. Dezember 2009 den Konkurs über sie. Die Vorinstanz verzichtete einstweilen auf die Einsetzung eines Konkursliquidators und nahm die entsprechenden Aufgaben selbst wahr. Die Kosten der mit Verfügung vom 14. September 2009 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 41'716.80 auferlegte die Vorinstanz der B._______ GmbH, E.________ und F._______ solidarisch.

A.d A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Anwalt und vertrat E._______, F._______ sowie die B._______ GmbH im Verfahren vor der Vorinstanz. In der Folge machte er im Konkursverfahren der B._______ GmbH in Liquidation Honorarforderungen von insgesamt Fr. 52'350.- für den Zeitraum vom 22. Oktober 2009 bis 14. Juli 2010 geltend, wovon Fr. 27'550.- als Massaverbindlichkeiten.

A.e Die Vorinstanz kollozierte die Forderungen des Beschwerdeführers im Umfang von insgesamt Fr. 47'250.- in der 3. Klasse. Der Kollokationsplan wurde am 25. November 2011 aufgelegt. Mit 1. Zirkularschreiben vom 24. November 2011 teilte die Vorinstanz den Gläubigern mit, dass im Konkursverfahren der B._______ GmbH in Liquidation insgesamt Fr. 46'724.52 an Aktiven vorhanden seien. Für die 3. Klasse wurde eine Konkursdividende von ca. 1% bis 3% in Aussicht gestellt.

A.f Mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Mitteilung darüber, an welchen Daten und in welcher Höhe den Untersuchungsbeauftragten Zahlungen aus den Mitteln der B._______ GmbH in Liquidation gemacht worden seien und insbesondere, ob den Untersuchungsbeauftragten nach Einreichen ihres Untersuchungsberichts am 23. Oktober 2009 noch derartige Zahlungen gemacht worden seien. Er beantragte, dass ihm im letzteren Fall die daraus resultierenden Forderungen in gleicher Höhe gegenüber den Untersuchungsbeauftragten im Hinblick auf die Möglichkeit einer paulianischen Anfechtung zur Abtretung angeboten oder direkt abgetreten würden.

A.g Die Vorinstanz hielt in einem Memo vom 16. Dezember 2011 zu dieser E-Mail fest, die Kosten der Untersuchungsbeauftragten gälten als Massaverbindlichkeit im Konkursverfahren. Selbst wenn der Untersuchungsbeauftragte noch nicht alle Kosten ersetzt erhalten hätte, könne er diese nachträglich im Konkursverfahren als Massaverbindlichkeit geltend machen. Eine Gläubigerschädigung sei daher ohnehin nicht möglich. Soweit bekannt, seien alle Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragten durch die Inanspruchnahme eines Kostenvorschusses erfolgt. Wenn die Kostenvorschüsse vor Kenntnis der Überschuldung bezogen worden seien, sei eine Gläubigerschädigung ohne Weiteres ausgeschlossen. Unabhängig davon seien zudem die Handlungen der Untersuchungsbeauftragten als Organ der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäfts im Interesse aller Gläubiger. Der Rechtsanspruch sei zwei Jahre nach Konkurseröffnung vom 22. Dezember 2009 verwirkt.

In der Folge wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 darauf hin, dass er ein schriftliches Akteneinsichtsgesuch einzureichen habe, das den Anforderungen von Art. 5 der Bankenkonkursverordnung-FINMA entspreche und insbesondere Ausführungen darüber enthalte, inwiefern er unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen sei.

A.h Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2012 ein schriftliches
Akteneinsichts- und Auskunftsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob die B._______ GmbH bzw. die B._______ GmbH in Konkurs nach dem 23. Oktober 2009 Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragten im Verfahren der FINMA betreffend eine Bewilligungspflicht der B._______ GmbH gemacht hat.

2. Falls die B._______ GmbH bzw. die B._______ GmbH in Konkurs nach dem 23. Oktober 2009 Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragten im Verfahren der FINMA betreffend eine Bewilligungspflicht der B._______ GmbH gemacht hat, sei Rechtsanwalt lic. iur. A._______ oder einem Vertreter desselben Einsicht in die Konkursakten der B._______ GmbH bzw. die B._______ GmbH in Konkurs sowie die Akten des Verfahrens der FINMA betreffend eine Bewilligungspflicht der B._______ GmbH, soweit diese Zahlungen der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten betreffen, zu gewähren.

3. Sollten nach dem 23. Oktober 2009 noch Zahlungen der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten gemacht worden sein, sei die unseres Erachtens daraus resultierende Forderung in selber Höhe gegenüber den Untersuchungsbeauftragten im Hinblick auf die Möglichkeit einer paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG (zur Abtretung anzubieten oder) A._______ ADVOKATUR & NOTARIAT (Rechtsanwalt lic. iur. A._______ und Rechtsanwalt lic. iur. G._______) direkt abzutreten."

A.i Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht aufgrund mangelnder Voraussetzungen gemäss Art. 5 der Bankenkonkursverordnung-FINMA voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, sowie, dass sie, falls er an seinem Antrag festhalte, darüber im Rahmen einer kostenpflichtigen Verfügung entscheiden werde.

A.j Der Beschwerdeführer erneuerte mit E-Mail vom 28. Juni 2012 seine mit Gesuch vom 31. Mai 2012 gestellten Anträge. Zur Begründung führte er aus, seine Forderungen im Konkurs der B._______ GmbH (in Konkurs) seien im Betrag von Fr. 47'250.- kolloziert worden. Er habe ein Interesse daran zu wissen, ob Gelder abgeflossen seien, mit welchen seine Forderungen gedeckt werden könnten. Gingen der Konkursmasse der B._______ GmbH aus einer paulianischen Anfechtung Gelder zu oder könne der Beschwerdeführer aus einer paulianischen Anfechtung aus dem Konkurs der B._______ GmbH (in Konkurs) Gelder erhältlich machen, verminderten sich seine Konkursforderungen. Er habe damit ein direktes Interesse an einer allfälligen paulianischen Anfechtung.

A.k Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut mit, dass nach der bisherigen Vorabprüfung ein unmittelbares Vermögensinteresse im Sinne von Art. 5 der Bankenkonkursverordnung-FINMA nicht gegeben sei, da die behaupteten Ansprüche verwirkt seien. Sie wies ihn nochmals darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung des Gesuchs und eine weitergehende Begründung aufgrund des damit verbundenen Aufwands im Rahmen einer kostenpflichtigen Verfügung erfolge.

A.l Der Beschwerdeführer machte die mit Gesuch vom 31. Mai 2012 gestellten Anträge mit E-Mail und Schreiben vom 4. Juli 2012 erneut geltend. Zusätzlich stellte er den Verfahrensantrag, die Vorinstanz habe sich für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs und die Beurteilung allfälliger Ansprüche aus Zahlungen nach Vorliegen des Berichts der Untersuchungsbeauftragten vom 23. Oktober 2009 als befangen zu erklären und diese Beurteilungen einer unabhängigen Instanz zu übertragen. Die Vorinstanz befinde sich für die Beurteilung eines Haftungsanspruchs gegen ihre Untersuchungsbeauftragten und sich selbst offensichtlich in einem Interessenkonflikt. Die Vorinstanz habe zudem den Untersuchungsbeauftragten im Jahr 2009 die Bezahlung einer Honorarsumme von bis zu Fr. 30'000.- durch die FINMA garantiert. Sie habe diese Fr. 30'000.- nun aber nicht an die Untersuchungsbeauftragten zahlen müssen, da sie diese restlos aus den Mitteln der B._______ GmbH befriedigt habe.

A.m Mit Verfügung vom 24. September 2012 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab und trat auf die übrigen Begehren nicht ein.

Zur Begründung des Nichteintretenentscheids führte sie aus, die alleinige Eigenschaft als Gläubiger genüge nicht zur Begründung des schutzwürdigen Interesses im Sinne eines unmittelbaren Vermögensinteresses gemäss Art. 5 der Bankenkonkursverordnung-FINMA, vielmehr müsse unabhängig von einer allfälligen Gläubigereigenschaft glaubhaft gemacht werden, dass unmittelbare Vermögensinteressen betroffen seien. Das Vermögensinteresse eines Gläubigers sei dann unmittelbar, wenn als Grund für die Akteneinsicht Auswirkungen auf die mutmassliche Konkursdividende dargelegt werden könnten. Vorliegend beantrage der Beschwerdeführer Akteneinsicht, um Informationen über eine angeblich fehlende Verwertung von potentiellen Ansprüchen aus paulianischer Anfechtung zu erlangen. Ansprüche aus paulianischer Anfechtung seien aber zwei Jahre nach Konkurseröffnung verwirkt. Da das Konkursverfahren am 22. Dezember 2009 eröffnet worden sei, sei die Frist am 21. Dezember 2011 abgelaufen. Anfechtungsansprüche könnten auch nicht über einen Nachkonkurs gemäss Art. 37 der Bankenkonkursverordnung-FINMA geltend gemacht werden. Sodann sei nach der Rechtsprechung ein hinreichendes Interesse abzulehnen, wenn der Dritte bloss Akteneinsicht in jene Unterlagen verlange, die ihm eine Klage gegen die beaufsichtigte Partei oder gegen die Aufsichtsbehörde ermöglichen sollten. Mangels eines schutzwürdigen Interesses sei die Parteistellung des Beschwerdeführers im Konkursverfahren über die B._______ GmbH in Liquidation nicht gegeben, weshalb auf das (Primär)-Begehren auf Einsicht in die Akten des Bankenkonkursverfahrens nicht einzutreten sei. Mangels eines schutzwürdigen Interesses sei auch auf das Eventualbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Auskunft über nach dem 23. Oktober 2009 erfolgte Zahlungen von der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten zu erteilen, nicht einzutreten.

B.
Am 29. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Nichtigkeit des als Verfügung bezeichneten Schreibens der FINMA vom 24. September 2012 (nachfolgend "Verfügung") festzustellen resp. die Verfügung der FINMA vom 24. September 2012 aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer oder einem Vertreter desselben sei Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH zu gewähren (inkl. Anfertigung von Kopien).

3. Die Verfügung sei insoweit an die FINMA für weitere Abklärungen und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen, als mögliche Rückforderungsansprüche der Konkursmasse der B._______ GmbH aus Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragen oder andere Ansprüche (beispielsweise aus Verantwortlichkeit) bestehen könnten, verbunden mit der Anweisung, die FINMA habe sich auch materiell mit der Frage der Verfolgung durch die Konkursliquidatorin oder der Abtretung der Forderungen an den Beschwerdeführer und die anderen Gläubiger im Konkursverfahren auseinanderzusetzen und die Erkenntnisse dem Beschwerdeführer bzw. den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Kostenauferlegung der Verfügung der FINMA vom 24. September 2012 sei aufzuheben.

5. Eventualiter: Die Verfügung der FINMA vom 24. September 2012 sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die FINMA zurückzuweisen."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Verfahren zu sistieren.

Zur Begründung rügt er, die Untersuchungsbeauftragten seien gegenüber anderen Gläubigern begünstigt worden. Im Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2009 hätten sie noch Bankguthaben der B._______ GmbH von Fr. 1'236.70 und EUR 61'624.24 sowie Passiven von EUR 133'249.- und damit einen Passivüberschuss angegeben; im 1. Zirkularschreiben vom 24. November 2011 seien dagegen nur noch Aktiven von insgesamt Fr. 46'724.52 aufgeführt. Es sei zu vermuten, dass die Differenz an die Untersuchungsbeauftragten ausbezahlt worden sei, und zwar, nachdem sie einen Passivenüberschuss der B._______ GmbH festgestellt hätten. Die Differenz könnte möglicherweise Forderungen der Konkursmasse begründen, beispielsweise in Bezug auf eine paulianische Anfechtung, aus ausservertraglichen Ansprüchen oder Verantwortlichkeitsklagen. Um die Chancen solcher Klagen und die Höhe allfälliger Ansprüche abschätzen zu können, sei er auf die Akteneinsicht angewiesen. Schliesslich sei die Auferlegung von Kosten von Fr. 5'000.- völlig unverhältnismässig und verletze das Äquivalenzprinzip schwer, nachdem die Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch nicht einmal eingetreten sei.

C.
Mit Stellungnahme vom 9. November 2012 beantragt die Vorinstanz, es sei auf den Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Aufsichtsbeschwerde bezwecke nicht den individuellen Rechtsschutz und sei ausserdem unzulässig, wenn das infrage stehende Verhalten mit einem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden könne. Vorliegend stehe keine gütliche Einigung in Aussicht, und entgegen den Erwartungen des Beschwerdeführers sei nicht damit zu rechnen, dass die Vorinstanz aus eigenem Antrieb auf die angefochtene Verfügung zurückkommen werde. Somit rechtfertige sich eine Sistierung des Verfahrens oder die Ansetzung einer ausserordentlich langen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht.

D.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, auf Aussetzung der Erhebung des Kostenvorschusses oder auf Anordnung einer ausserordentlichen langen Frist zur Bezahlung desselben ab.

E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 26. November 2012 beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Begehren auf Schadenersatz nach dem Verantwortlichkeitsgesetz eingereicht hatte.

F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Februar 2013 an seinen Anträgen fest.

H.
Mit Duplik vom 19. März 2013 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

I.
Der Beschwerdeführer reicht am 27. März 2013 eine "Berichtigung zur Stellungnahme der Vorinstanz" ein, wozu die Vorinstanz am 9. April 2013 Stellung nimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Darunter fällt die vorliegende von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Ge-genstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Beschwerdebegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b, mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen. Was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, ergibt sich somit aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie aus den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen, soweit diese in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden.

1.2.1 In Dispositivziffer 1 wies die Vorinstanz das Begehren, sie habe sich für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuches und die Beurteilung allfälliger Ansprüche aus Zahlung nach Vorliegen des Berichts der Untersuchungsbeauftragten vom 23. Oktober 2009 als befangen zu erklären und diese Beurteilungen einer unabhängigen Instanz zu übertragen, ab.

Diese Dispositivziffer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten. Diese Frage gehört demnach zwar zum Anfechtungsgegenstand, aber nicht zum Streitgegenstand und braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden.

1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm oder seinem Vertreter sei Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH zu gewähren, inkl. Anfertigung von Kopien (Beschwerdebegehren Ziffer 2). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er diesbezüglich noch eingeschränktere Begehren gestellt, er hatte nämlich lediglich Einsicht in die Konkursakten bzw. in die Akten des Verfahrens der Vorinstanz betreffend eine Bewilligungspflicht der B._______ GmbH verlangt, soweit diese Zahlungen der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten betreffen. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nunmehr eine weitergehende Akteneinsicht verlangt, ist auf dieses Rechtsbegehren daher nicht einzutreten.

1.2.3 In Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann - entsprechend dem dargelegten Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgeweitet werden kann - an sich nur das Nichteintreten beanstandet und nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden. Erstinstanzliche Verfügungen sind indessen nicht streng nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2; BGE 132 V 74 E. 2; Urteile des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.3; B-3771/2012 vom 12. März 2013 E. 1.2 und 5). Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht materiell beurteilt und abschlägig entschieden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren - entgegen dem Wortlaut des vorinstanzlichen Dispositivs - ein materieller Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist.

Soweit der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beantragt, ihm sei Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH zu gewähren, soweit diese Zahlungen der
B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten betreffen, liegt daher keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor, weshalb - vorbehältlich der übrigen Eintretensvoraussetzungen - darauf einzutreten ist.

1.2.4 Zu prüfen ist sodann, ob auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren einzutreten ist. Ziffer 3 lautet wie folgt:

"Die Verfügung sei insoweit an die FINMA für weitere Abklärungen und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen, als mögliche Rückforderungsansprüche der Konkursmasse der B._______ GmbH aus Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragen oder andere Ansprüche (beispielsweise aus Verantwortlichkeit) bestehen könnten, verbunden mit der Anweisung, die FINMA habe sich auch materiell mit der Frage der Verfolgung durch die Konkursliquidatorin oder der Abtretung der Forderungen an den Beschwerdeführer und die anderen Gläubiger im Konkursverfahren auseinanderzusetzen und die Erkenntnisse dem Beschwerdeführer bzw. den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen."

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer in seinem Akteneinsichts- und Auskunftsgesuch vom 31. Mai 2012 nebst seinem Gesuch um teilweise Einsicht in die Konkursakten der B._______ GmbH das folgende Rechtsbegehren gestellt:

3. Sollten nach dem 23. Oktober 2009 noch Zahlungen der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten gemacht worden sein, sei die unseres Erachtens daraus resultierende Forderung in selber Höhe gegenüber den Untersuchungsbeauftragten im Hinblick auf die Möglichkeit einer paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG (zur Abtretung anzubieten oder) A._______ ADVOKATUR & NOTARIAT (Rechtsanwalt lic. iur. A._______ und Rechtsanwalt lic. iur. G._______) direkt abzutreten."

Mit E-Mail vom 28. Juni 2012 sowie mit E-Mail und Schreiben vom 4. Juli 2012 erneuerte der Beschwerdeführer diese Anträge.

Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, verlangte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit allein die Abtretung potentieller Forderungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer paulianischen Anfechtung. Mit dem Beschwerdebegehren Ziffer 3 verlangt er nun erstmals Abklärungen im Hinblick auf allfällige Rückforderungs- oder Verantwortlichkeitsansprüche. Im Vergleich zu den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren beantragt er somit mehr bzw. etwas Anderes, was eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstellt.

Auf das Beschwerdebegehren Ziffer 3 ist daher nicht einzutreten.

1.3 Gemäss den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer in besonderem Mass vom Entscheid betroffen und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sind daher im vorliegenden Fall gegeben.

1.4 Das Konkursverfahren gegen eine juristische Person, die ohne Bewilligung eine nach dem Bankengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, erfolgt analog den Bestimmungen über den Bankenkonkurs (vgl. Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0] i.V.m. Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
und 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG). In einem derartigen Verfahren können die Gläubiger und Eigner einer Bank lediglich gegen die Genehmigung des Sanierungsplans und gegen Verwertungshandlungen Beschwerde führen (vgl. Art. 24 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG). Da die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung im Kontext eines derartigen Konkursverfahrens erfolgte, ist zu prüfen, ob diese spezialgesetzliche Einschränkung der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall greift.

In der Botschaft wird die Einschränkung der Beschwerdelegitimation von Gläubigern und Eignern mit der Zielsetzung der von der Vorinstanz im Rahmen des elften und zwölften Abschnitts des Bankengesetzes zu treffenden Massnahmen erklärt. Eine von Solvenzproblemen betroffene Bank soll im Einzelfall entweder ohne Verzögerung einem effizienten und effektiven Sanierungsverfahren zugeführt werden oder - wenn keine Sanierung mehr möglich ist - mit einem für Gläubiger und Eigner möglichst günstigen Ergebnis liquidiert werden. Würden solche Verfahren dadurch am Fortgang gehindert oder zum Erliegen gebracht, dass Gläubiger oder Eigner der Bank nach jeder von der Vorinstanz getroffenen Verfahrensmassnahme Beschwerde einlegen könnten, wären diese Ziele kaum mehr erreichbar (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002 [nachfolgend: Botschaft Änderung Bankengesetz 2002], BBl 2002 8078). Im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten ist daher der Rechtsschutz in solchen Verfahren auf das Wesentliche beschränkt worden. Bei Liquidationsschwierigkeiten einer Bank akzentuiert sich typischerweise ein Konflikt zwischen dem Partikular- bzw. Individualinteresse des einzelnen Gläubigers am optimalen Schutz seiner eigenen Vermögensrechte einerseits und dem allgemeinen Gläubigerinteresse, einem Kollektivinteresse der Gesamtheit aller Gläubiger bezüglich ihrer Vermögensrechte, andererseits. Werden Probleme einer Bank öffentlich, kann das private Interesse eines Gläubigers darin bestehen, im Sinn eines "bank run" möglichst schnell sein gesamtes Guthaben abzuheben. Dieses Verhalten ist nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger problematisch, es kann auch konträr zum kollektiven Gläubigerinteresse sein, ist es doch dazu geeignet, den Fortbestand der Bank und somit die anderen Gläubigerguthaben zu gefährden. In diesem Konflikt zwischen dem Partikular- bzw. Individualinteresse des einzelnen Gläubigers und dem Kollektivinteresse der Gesamtheit aller Gläubiger hat der Gesetzgeber daher zu Gunsten der Gläubigergesamtheit der Vorinstanz ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, welches es ihr erlaubt, bei einer Bank präventiv Massnahmen zu ergreifen und dadurch nach Möglichkeit einen Bankenkonkurs abzuwenden. Aus diesem Grund ist die Beschwerde der Gläubiger bzw. Eigner nicht gegen alle, sondern nur gegen die für sie wichtigsten Verfügungen zugelassen (vgl. Eva Hüpkes, in:
Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 15 ff. der Vorbemerkungen zum 11. bis 13. Abschnitt;Tomas Poledna/Davide Jermini, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 24
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/31 E. 2.4.1).

Im Zusammenhang mit den Massnahmen nach dem elften und zwölften Abschnitt des Bankengesetzes gelten sowohl der einzelne Gläubiger oder Eigner der Bank als auch das Gläubigerkollektiv als potentiell in ihren finanziellen Interessen Betroffene. Ihre Betroffenheit ist indessen insofern indirekt und mittelbar, als die Sicherheit ihrer Forderungen bzw. ihr Vermögensinteresse von der Bonität der Bank bzw. von der Grösse der Konkursmasse abhängt. So wird in der Botschaft ausgeführt, bis zur Erstellung des Sanierungsplans seien Gläubiger und Eigner vom Verfahren - wenn überhaupt - nur am Rande betroffen, weil die vorgängigen Schutzmassnahmen und der Entscheid, die Aussichten für eine Sanierung prüfen zu lassen, ihre Forderungen oder Beteiligungen höchstens vorläufig oder auf indirekte Weise tangierten. Der Sanierungsplan dagegen betreffe die Gläubiger und Eigner direkt, weshalb sie dagegen Einwendungen und gegen dessen Genehmigung auch Beschwerde erheben können sollten (vgl. Botschaft Änderung Bankengesetz 2002, BBl 2002 8078).

Typisch an den Massnahmen, die von der Vorinstanz gestützt auf den elften und zwölften Abschnitt des Bankengesetzes verfügt werden, ist somit, dass sie sich in erster Linie gegen die beaufsichtigte Bank richten und die Kunden nur punktuell und indirekt tangieren (vgl. BGE 137 II 431 E. 2.2.3). Insofern ist die Einschränkung der Beschwerdelegitimation der Gläubiger und Eigner gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG als spezialgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes zu verstehen, wonach die Gläubigereigenschaft an sich nicht ausreicht, um die erforderliche Beziehungsnähe für eine eigene Beschwerdelegitimation in Bezug auf Verfügungen gegen den Schuldner zu begründen. Nach diesem Grundsatz ist für die Beschwerdelegitimation bei Drittbeschwerden eine direkte und unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung erforderlich (vgl. BGE 133 II 468 E. 1 mit Hinweisen). Führt ein Gläubiger Beschwerde gegen eine den Schuldner belastende Verfügung, so handelt es sich um einen sogenannten Drittbeschwerdeführer pro Adressat. In dieser Konstellation gesteht die Rechtsprechung dem Gläubiger zwar ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse an einer Abänderung der Verfügung zu, doch gilt die Gläubigereigenschaft nicht als ausreichend, um die notwendige Beziehungsnähe und den unmittelbaren Nachteil durch die angefochtene Verfügung und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5). Die Einschränkung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG greift somit nur dort, wo ein Drittbeschwerdeführer durch eine gestützt auf den elften oder zwölften Abschnitt des Bankengesetzes verfügte Massnahme der Vorinstanz gegen die betroffene Bank in seinem indirekten und mittelbaren finanziellen Interesse als Gläubiger oder Eigner berührt ist (vgl. BVGE 2009/31 E. 2.4).

Im vorliegenden Verfahren ist das Anfechtungsobjekt keine Verfügung gegen das betroffene Institut bzw. den Gemeinschuldner, sondern eine Verfügung, deren primärer Adressat der Beschwerdeführer selbst ist. Art. 24 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 24
BankG steht daher der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht entgegen.

1.5 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.6 Auf die Beschwerde ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten.

2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da die Vorinstanz gar nicht zuständig gewesen sei, eine Verfügung zu erlassen. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung in ihrer Funktion als Konkursliquidatorin erlassen. Als solche sei sie aber gemäss Art. 6 Abs. 1 der Bankenkonkursverordnung-FINMA ausdrücklich nicht ermächtigt, Verfügungen zu erlassen.

Die Vorinstanz macht dagegen geltend, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei das Konkursverfahren über die B._______ GmbH in Liquidation noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb gemäss Art. 5 Abs. 5 der Bankenkonkursverordnung-FINMA die Konkursliquidatorin für den Entscheid über die Akteneinsicht zuständig gewesen sei. Aufgrund der eingeschränkten Beschwerdelegitimation im bankenrechtlichen Konkursverfahren eröffne Art. 6 Abs. 2 der Bankenkonkursverordnung-FINMA aber denjenigen, die von Entscheiden der Konkursliquidatorin betroffen seien, die Möglichkeit, den Sachverhalt der Vorinstanz anzuzeigen. Nach der neuen Regelung des Art. 6 Abs. 3 der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA erlasse die Vorinstanz daraufhin - falls erforderlich - eine Verfügung. Die Vorinstanz sei aber bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Eröffnung eines gerichtlichen Rechtswegs gehalten gewesen, im Streitfall, d.h. bei Nichteintreten auf eine Eingabe oder Abweisung eines Gesuchs, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (BGE 130 II 521 E. 2.5). Hinzu komme, dass sie den Beschwerdeführer vorgängig darüber informiert habe, dass sie dem Antrag auf Akteneinsicht mangels eines unmittelbaren Vermögensinteresses nicht stattgeben könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass der allfällige Erlass einer formellen Verfügung kostenpflichtig sei und ihn zugleich angefragt, ob er an seinem Gesuch festhalte. Der Beschwerdeführer habe mit E Mail vom 28. Juni 2012 und Schreiben vom 4. Juli 2012 sein Gesuch nochmals ausführlich begründet und an seinen Begehren sowie an deren Begründung in der Sache festgehalten. Für die Vorinstanz sei daraus erkennbar gewesen, dass er mit einer formlosen Ablehnung seines Gesuchs nicht einverstanden sei, sondern von ihr stattdessen eine förmliche und anfechtbare Verfügung beantrage. Diesem Begehren sei sie mittels Verfügung vom 24. September 2012 nachgekommen. Mit Blick auf den Verfahrensablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers erscheine es als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zuerst von ihr eine Verfügung verlange und dann behaupte, sie sei dafür gar nicht zuständig.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nicht nur die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf ein Sachurteil des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch, ob die Prozessvoraussetzungen vor der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2; Urteil des BVGer B 253/2012 vom 8. März 2012 E. 2).

Dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung selbst von der Vorinstanz verlangt hat, ist daher kein Grund, die von ihm nachher erhobene Rüge der Unzuständigkeit wegen Widersprüchlichkeit nicht zu behandeln, da das Bundesverwaltungsgericht eine fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz ohnehin von Amtes wegen zu beachten hätte. Auch wäre sein ausdrücklich an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch nicht im Sinne einer "Einlassung" geeignet, eine allenfalls objektiv nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen, da die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei im Bundesverwaltungsrecht nicht möglich ist (vgl. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG).

2.2 Am 1. November 2012 trat die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012 (BIV-FINMA, SR 952.05) in Kraft und ersetzte die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 (Bankenkonkursverordnung [BKV], seit 1. Januar 2009: Verordnung der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 [Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA, SR 952.812.32]).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. September 2012, die Beschwerde vom 29. Oktober 2012.

In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt grundsätzlich, dass beim Fehlen von ausdrücklichen Übergangsregeln die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist. Diese Nachwirkung des alten Rechts hat mit der funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu tun: Ihre Aufgabe erschöpft sich darin zu überprüfen, ob das für die Vorinstanz massgebliche Recht richtig angewendet wurde. Der Nachwirkungsgrundsatz ist insofern zu relativieren, als neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesachen gleichwohl Anwendung finden darf, falls es um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde und wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Neues günstigeres Rechts soll stets berücksichtigt werden, soweit der Rechtsschutz Dritter nicht beeinträchtigt wird (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 Rz. 20, unter Verweis auf BGE 139 II 263 E. 8.2; BGE 139 II 243 E. 11.1). Diese Grundsätze gelten für nachträgliche Änderungen des materiellen Rechts; neue Verfahrensvorschriften sind unverzüglich anzuwenden, ausser sie führten eine grundlegend neue Ordnung ein (BGE 129 V 113 E.2.2) oder wenn es um die Frage von laufenden Rechtsmittelfristen geht (BGE 130 V 560 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall enthält die BIV-FINMA eine Übergangsregelung. Demnach gelten für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, die Vorschriften der BIV-FINMA (vgl. Art. 61 BIV FINMA). Es stellt sich daher die Frage, ob die BIV-FINMA in Bezug auf das vorliegende Verfahren Geltung beansprucht. Die Übergangsbestimmung sieht eine sofortige Anwendung des neuen Rechts vor. Eine sofortige Anwendung ist indessen nicht gleichzusetzen mit einer rückwirkenden Anwendung. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da die Vorinstanz zu deren Erlass nicht zuständig gewesen sei, kann ja wohl kaum aufgrund einer Verordnung zu prüfen sein, welche erst nach Rechtshängigkeit der Beschwerde gegen diese Verfügung in Kraft trat.

Die Frage kann aber letztlich ohnehin offen gelassen werden, da die allfälligen Unterschiede zwischen der BKV-FINMA und der BIV-FINMA für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sind.

2.3 Das Bankengesetz sieht vor, dass die Vorinstanz im Falle eines Bankenkonkurses einen oder mehrere Konkursliquidatoren ernennt (vgl. Art. 33 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BankG), die in der Folge namentlich für die Sicherung und Verwertung der Konkursaktiven, die Besorgung der im Rahmen des Bankenkonkursverfahrens notwendigen Geschäftsführung, die Vertretung der Masse vor Gericht sowie die Erhebung und Auszahlung der gesicherten Einlagen verantwortlich sind (vgl. Art. 9
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BKV-FINMA bzw. Art. 13 BIV FINMA). Die Konkursliquidatoren werden von der Vorinstanz mandatiert; es handelt sich bei ihnen um sogenannte "Beauftragte" der FINMA, wie auch die Untersuchungsbeauftragten nach Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG, die Sanierungsbeauftragten nach Art. 28
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 28 Sanierungsverfahren
1    Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
2    Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.119
3    Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter).
4    Sie kann das Verfahren näher regeln.120
BankG oder die beigezogenen Dritten nach Art. 47 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen - 1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
1    Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
2    Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200778.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01). Gemeinsam ist all diesen "Beauftragten", dass die Vorinstanz mit ihrer Mandatierung eigene öffentlich-rechtliche Aufgaben an private Erfüllungsträger delegiert (vgl. Benedict Maurenbrecher/André Terlinden in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 7 ff. zu Art. 36
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG;
André Terlinden, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, Zürich/St. Gallen 2010, S. 53 f., 61, 73 f.; Susan Emmenegger, Die Haftung der EBK-Beauftragten, in: Emmenegger [Hrsg.], Bankhaftungsrecht, Basel 2006, S. 3 f.).

Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Eine Verfügung ist somit eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (vgl. etwa BGE 135 II 38 E. 4.3, BGE 131 II 13 E. 2.2). Aufgrund dieses hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters darf bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben an verwaltungsexterne Private nicht ohne Weiteres von der Verfügungsbefugnis ausgegangen werden, sondern eine solche bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3).

Weder das Finanzmarktaufsichtsgesetz noch das Bankengesetz sehen eine derartige Verfügungsbefugnis der Beauftragten der Vorinstanz vor (vgl. Renate Schwob, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich/Basel/Genf, Ausgabe 2006, Rz. 11 zu Art. 31
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans
1    Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er die Anforderungen nach Artikel 30c erfüllt.
2    Die Zustimmung der Eigner ist nicht notwendig.
3    Die FINMA kann den Sanierungsplan systemrelevanter Banken auch genehmigen, wenn er die Gläubiger in Abweichung von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b wirtschaftlich schlechter stellt, sofern diese angemessen entschädigt werden.
4    Sie macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubiger und Eigner Einsicht nehmen können.
BankG; Thomas Bauer, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 33
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BankG). Historisch gesehen war dies ein bewusster Entscheid: So wird in der Botschaft zum Bankengesetz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den diversen Verfahrensstadien einsetzbaren Personen dem Vollzug von Verfügungen der Vorinstanz dienten. Sie würden zwar hoheitlich eingesetzt, würden dadurch aber nicht zu "Bundesbehörden" und könnten demnach keine Verfügungen, sondern lediglich faktische Anordnungen treffen (vgl. Botschaft Änderung Bankengesetz 2002, BBl 2002 8075; 8079). In der Verordnung wird diese fehlende Verfügungskompetenz nochmals ausdrücklich klargestellt (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
BKV-FINMA bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 6 Anzeige an die FINMA
1    Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
2    Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196811 über das Verwaltungsverfahren.
3    Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
BIV-FINMA).

Die im Bankenkonkurs zur Vornahme der Liquidation eingesetzten beauftragten Personen sind somit nicht als eigenständige Behörde, sondern als "verlängerter Arm" der Vorinstanz tätig. Für allfällige Schäden aus wesentlichen Amtspflichtverletzungen dieser Beaufsichtigten haftet der Bund zwar, als wenn sie Mitarbeiter der Vorinstanz wären (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG; Emmenegger, a.a.O., S. 47 f.). Die Verfügungskompetenz aber, als Quintessenz hoheitlichen Handelns einer Behörde, kann nicht an diesen "verlängerten Arm" ausgelagert werden, sondern verbleibt bei der Vorinstanz.

Aus diesem Verhältnis zwischen Vorinstanz und den von ihr Beauftragten ergibt sich, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz liegt, ob sie überhaupt einen oder mehrere Konkursliquidatoren einsetzen oder in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei offensichtlich geringen Aktiven - gänzlich davon absehen und die Konkursliquidation selbst, d.h. durch ihre eigenen Mitarbeiter, durchführen will (vgl. Urteil des BVGer B 3771/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3 f.). In letzterem Fall werden die öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht an einen Privaten ausgelagert, sondern verbleiben bei der Vorinstanz. In Bezug auf die alleinige Verfügungskompetenz der Vorinstanz ist dieser Unterschied ohne Relevanz.

2.4 Die Rüge, die Vorinstanz sei zum Erlass der angefochtenen Verfügung gar nicht zuständig gewesen, erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm anbegehrte Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH sei ihm zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Untersuchungsbeauftragten hätten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2009 Bankguthaben der B._______ GmbH von Fr. 1'236.70 und EUR 61'624.24 sowie Passiven von EUR 133'249.- und damit einen Passivüberschuss angegeben. Im 1. Zirkularschreiben vom 24. November 2011 seien dagegen nur noch Aktiven von insgesamt Fr. 46'724.52 aufgeführt. Es sei zu vermuten, dass die Differenz an die Untersuchungsbeauftragten ausbezahlt worden sei, und zwar, nachdem sie einen Passivenüberschuss der B._______ GmbH festgestellt hätten. Die Differenz begründe Forderungen der Konkursmasse, welche sich auf die Konkursdividende und damit unmittelbar auf seine Vermögensrechte als Gläubiger auswirkten. Zu denken sei beispielsweise an eine paulianische Anfechtung, welche zwar möglicherweise, aber nicht sicher verwirkt sei, an ausservertragliche Ansprüche oder an Verantwortlichkeitsklagen. Damit er das Bestehen und die Erfolgsaussichten derartiger Forderungen beurteilen könne, sei ihm als Gläubiger Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH in Liquidation und die Akten der B._______ GmbH vor und im Konkurs zu gewähren. Als Gläubiger, dessen Forderung im Konkurs über die B._______ GmbH in Liquidation kolloziert worden sei, sei er aktuell und unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen. Er habe daher Parteieigenschaft, weshalb ihm gestützt auf Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos zustehe. Eine Verweigerung wäre nur aus den in Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG genannten Gründen möglich, doch seien vorliegend keine derartigen Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden. Die Vorinstanz habe pauschal auf das Bankgeheimnis verwiesen. Dieses sei aber nicht betroffen, da die B._______ GmbH in Liquidation keine Bank gewesen sei. Ohnehin habe der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter der B._______ GmbH bereits Einblick in wesentliche Teile der Akten erhalten, insbesondere in alle Informationen betreffend Kunden und Geschäftspartner der B._______ GmbH. Völlig unverständlich sei, dass dem Beschwerdeführer die Auskünfte bezüglich Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragten nicht erteilt worden seien, denn diese Auskunft hätte keine Kunden betroffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht Sache der Behörden, anstelle der vom Konkurs Betroffenen über die allfällige Geltendmachung von Forderungen und deren Erfolgsaussichten zu befinden und die Akteneinsicht davon abhängig zu machen.

Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers damit, dass die alleinige Eigenschaft als Gläubiger zur Begründung eines schutzwürdigen und unmittelbaren Vermögensinteresses im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
BKV-FINMA nicht genüge. Vielmehr müsse unabhängig von einer allfälligen Gläubigereigenschaft glaubhaft gemacht werden, dass unmittelbare Vermögensinteressen betroffen seien. Das Vermögensinteresse eines Gläubigers sei dann unmittelbar, wenn als Grund für die Akteneinsicht Auswirkungen auf die mutmassliche Konkursdividende dargelegt werden könnten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein hinreichendes Interesse abzulehnen, wenn der Dritte bloss Akteneinsicht in jene Unterlagen verlange, die ihm eine Klage gegen die beaufsichtigte Partei oder gegen die Aufsichtsbehörde ermöglichen sollten. Vorliegend beantrage der Beschwerdeführer Akteneinsicht, um Informationen über eine angeblich fehlende Verwertung von potentiellen Ansprüchen aus paulianischer Anfechtung zu erwahren. Ansprüche aus paulianischer Anfechtung seien zwei Jahre nach Konkurseröffnung verwirkt. Da das Konkursverfahren am 22. Dezember 2009 eröffnet worden sei, sei die Frist am 21. Dezember 2011 abgelaufen. Anfechtungsansprüche könnten auch nicht über einen Nachkonkurs geltend gemacht werden. Sodann sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein hinreichendes Interesse abzulehnen, wenn der Dritte bloss Akteneinsicht in jene Unterlagen verlange, die ihm eine Klage gegen die beaufsichtigte Partei oder gegen die Aufsichtsbehörde ermöglichen sollten. Mangels schutzwürdigen Interesses sei daher die Parteistellung des Beschwerdeführers im Konkursverfahren über die B._______ GmbH in Liquidation abzulehnen und in der Folge auf das Begehren auf Einsicht in die Akten des Bankenkonkursverfahrens nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer könnte selbst dann, wenn er formell Beteiligter wäre, kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, weshalb das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.

3.1 Das Bankengesetz selbst regelt die Frage, ob bzw. inwieweit Gläubiger Anspruch auf Einsicht in die Akten eines Bankenkonkurses haben, nur in Bezug auf die Einsicht in den Kollokationsplan (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
1    Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
2    Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankG). Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
BKV-FINMA sieht darüber hinaus Folgendes vor:

"1 Wer glaubhaft macht, dass er durch den Bankenkonkurs unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG so weit als möglich zu wahren.

2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.

3 Die durch die Akteneinsicht (insbesondere in den Kollokationsplan) erhaltenen Informationen dürfen lediglich verwendet werden, um die eigenen Vermögensinteressen zu wahren.

4 Der Konkursliquidator kann die Akteneinsicht von einer Erklärung im Sinne von Absatz 3 abhängig machen und für den Fall der Zuwiderhandlung vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 und Artikel 292 des Strafgesetzbuches hinweisen.

5 Der Konkursliquidator und nach Abschluss des Bankenkonkursverfahrens die FINMA entscheiden über die Einsicht in die Konkursakten."

Art. 5
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
BIV-FINMA weist bezüglich der hier relevanten Passagen einen identischen Wortlaut auf.

3.2 Als Gläubiger, dessen Forderung rechtskräftig kolloziert wurde und dem von der Konkursverwaltung eine Konkursdividende von lediglich 1% bis 3% in Aussicht gestellt wurde, ist der Beschwerdeführer durch den in Frage stehenden Konkurs offensichtlich unmittelbar in seinen Vermögensinteressen betroffen.

3.3 Das Argument der Vorinstanz, die alleinige Eigenschaft als Gläubiger genüge für die Annahme eines schutzwürdigen und unmittelbaren Vermögensinteresses im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
BKV-FINMA nicht, vielmehr müsse als Grund für die Akteneinsicht Auswirkungen auf die mutmassliche Konkursdividende dargelegt werden können, ist nicht nachvollziehbar.

Zwar ist einleuchtend, wenn die Vorinstanz für die Frage, was unter "unmittelbar" im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
BKV-FINMA zu verstehen ist, auch die Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Dritten heranzieht, welche ebenfalls ein "unmittelbares Interesse" voraussetzt. Unmittelbarkeit in diesem Sinn bedeutet indessen, dass der Betroffene sein Interesse nicht aus dem - gleichgerichteten - Interesse eines Anderen ableitet (vgl. Urteil des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.2). Bei einem Gläubiger, dessen eigene Forderung kolloziert wurde, ist diese Unmittelbarkeit in Bezug auf den in Frage stehenden Konkurs daher offensichtlich gegeben.

3.4 Im allgemeinen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist die Akteneinsicht so geregelt, dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann (vgl. Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Im Falle des Konkurses billigt die Rechtsprechung grundsätzlich jedem Gläubiger das erforderliche Interesse zu (vgl. BGE 93 III 4). Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG findet an sich keine Anwendung in einem Bankenkonkursverfahren. Die BKV-FINMA bzw. die BIV-FINMA stellt insofern ein eigenständiges, geschlossenes Regelwerk unabhängig vom SchKG dar und regelt in umfassender Weise das Verfahren des Bankenkonkurses von der Eröffnung bis zur Schliessung (vgl. Thomas Bauer/Christian Haas, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 34
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 34 Wirkungen und Ablauf
1    Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197-220 SchKG145.
2    Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221-270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35-37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.146
3    Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.147
BankG).

In Bezug auf die Akteneinsicht liegt der wesentliche Unterschied zum allgemeinen Konkursrecht im besonderen Schutz des Bankkundengeheimnisses, das auch im Bankenkonkursverfahren möglichst zu wahren ist (vgl. Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG und Art. 5 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
und 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BKV-FINMA bzw. Art. 5 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
und 2
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
BIV-FINMA). Ein Grund, warum der Begriff der Unmittelbarkeit des Vermögensinteresses eines Gläubigers im Bankenkonkursverfahren anders ausgelegt werden sollte als im allgemeinen Konkursverfahren, ergibt sich indessen aus dem Bankkundengeheimnis nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3.5 Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (vgl. BGE 135 III 503 E. 3; BGE 95 III 2 E. 2; BGE 93 III 4 E. 1; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl., Basel 2012, S. 49 Rz. 199; James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 16 f. zu Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG). Einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, ist nur ausnahmsweise zulässig, so z.B. dann, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde, oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGE 93 III 4 E. 1).

3.6 Die Akten des Konkursverfahrens der B._______ GmbH, welche die Vorinstanz dem Gericht eingereicht hat, enthalten keine Belege oder Informationen, welche Auskunft über die Zahlungsausgänge der B._______ GmbH in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 22. Dezember 2009 geben.

Konkursakten, welche Gegenstand des Rechtes auf Einsicht sein können, sind gemäss der Rechtsprechung zum allgemeinen Konkursverfahren indessen nicht bloss die vom Konkursamt bzw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung geführten Protokolle, sondern auch die zugehörigen Aktenstücke, die die Konkursverwaltung im Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen (vgl. BGE 126 V 450 E. 2c; BGE 93 III 4 E. 1; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N. 6 zu Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG; Peter, Basler Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, a.a.O., Rz. 16 ff. zu Art. 8a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG).

Auch in Bezug auf die Frage, was als Konkursakten im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
BKV-FINMA zu gelten hat, ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich vom Begriffsverständnis des allgemeinen Konkursrechts abzuweichen. Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Gericht Konkursakten eingereicht hat, welche in Bezug auf die relevanten Stellen unvollständig sind, schliesst ein Einsichtsrecht des Beschwerdeführers in die ihn interessierenden Teile der Buchhaltung der B._______ GmbH, nämlich in allfällige Zahlungsausgänge an die Untersuchungsbeauftragten in der Zeitspanne vom 23. Oktober 2009 bis zum 22. Dezember 2009, daher nicht aus.

3.7 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer die Akteneinsicht aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, ob die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck hat oder ob der Akteneinsicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen.

3.7.1 Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer sein Interesse an der Akteneinsicht damit, dass die Untersuchungsbeauftragten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2009 Bankguthaben der B._______ GmbH von Fr. 1'236.70 und EUR 61'624.24 sowie Passiven von EUR 133'249.- und damit einen Passivüberschuss angegeben hätten, im 1. Zirkularschreiben vom 24. November 2011 dagegen nur noch Aktiven von insgesamt Fr. 46'724.52 aufgeführt seien. Es sei daher zu vermuten, dass die Differenz an die Untersuchungsbeauftragten ausbezahlt worden sei, und zwar, nachdem sie einen Passivenüberschuss der B._______ GmbH festgestellt hätten. Die Differenz begründe Forderungen der Konkursmasse, welche sich auf die Konkursdividende und damit unmittelbar auf seine Vermögensrechte als Gläubiger auswirkten. Eine paulianische Anfechtung sei zwar möglicherweise verwirkt, doch habe er in der Zwischenzeit eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Vorinstanz eingereicht. Damit er das Bestehen und die Erfolgsaussichten derartiger Forderungen beurteilen könne, sei ihm Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens über die B._______ GmbH in Liquidation und die Akten der B._______ GmbH vor und im Konkurs zu gewähren.

3.7.2 Ein allfälliger Anspruch auf paulianische Anfechtung (vgl. Art. 292
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 292 - 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1    Das Anfechtungsrecht verjährt:
1  nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2  nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3  nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2    Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
SchKG) wäre im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich verwirkt, was auch der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft bestreitet. Soweit der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch mit dieser Absicht begründet, hat er somit keinen vernünftigen Zweck glaubhaft gemacht.

3.7.3 Gemäss der von ihm eingereichten Orientierungskopie hat der Beschwerdeführer am 26. November 2012 beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Begehren auf Schadenersatz nach Verantwortlichkeitsgesetz eingereicht. Bei diesem Verantwortlichkeitsverfahren geht es um die Frage, ob die von der Vorinstanz eingesetzten Untersuchungsbeauftragten in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2009, als ihnen die Vorinstanz die alleinige Verfügungsmacht über die Konten der B._______ GmbH eingeräumt hatte, und der Konkurserklärung vom 22. Dezember 2009, ihre Honorarforderung für die Tätigkeit als Untersuchungsbeauftragte aus den Mitteln der B._______ GmbH bezahlt haben. Da die Vorinstanz als Mandantin der von ihr eingesetzten Untersuchungsbeauftragten letztlich für deren Honorar haftet, falls es nicht beim beaufsichtigten Institut eingebracht werden kann, wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die Vorinstanz nicht gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt worden sei, falls die Untersuchungsbeauftragten auf Anweisung der Vorinstanz und in Kenntnis der Überschuldung der B._______ GmbH ihr Honorar vor der Konkurseröffnung von den Konten der B._______ GmbH bezogen hätten. Die sich bei einem derartigen Sachverhalt gegebenenfalls stellende Rechtsfrage ist, ob Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG, der vorsieht, dass die Vorinstanz anordnen darf, dass die Beaufsichtigten für die Kosten der Untersuchungsbeauftragten einen Kostenvorschuss leisten müssen, eine genügende rechtliche Grundlage darstellt, um dadurch einen faktischen Rangvortritt des Untersuchungsbeauftragten bzw. der Vorinstanz gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern zu erzielen. Diese Rechtsfrage wurde nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts noch nie gerichtlich beurteilt (vgl. Terlinden, a.a.O., S. 348 ff.). Es kann daher nicht gesagt werden, das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verantwortlichkeitsverfahren sei offensichtlich aussichtslos und diene daher keinem vernünftigen Zweck.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz sich nicht konkret zu den Prozesschancen dieses Verantwortlichkeitsverfahrens geäussert. Nur im Sinne eines obiter dictum ist daher darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich grosse Zurückhaltung aufzuerlegen hätte, bevor sie ein derartiges Verfahren als aussichtslos einstufen würde. Sie hat ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verantwortlichkeitsverfahrens, so dass auch der Anschein zu vermeiden ist, dass sie durch eine Verweigerung der Akteneinsicht den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gerichtliche Beurteilung (vgl. Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) seines Verantwortlichkeitsbegehrens vereiteln wolle.

3.7.4 Es könnte allenfalls die Frage gestellt werden, ob vom Beschwerdeführer hätte verlangt werden können, dass er seine Vermögensinteressen primär in anderer Weise verfolge, insbesondere indem er die Abtretung allfälliger Ansprüche auf paulianische Anfechtung hätte verlangen sollen, so dass das eingeleitete Verantwortlichkeitsverfahren im Vergleich dazu derart subsidiär sei, dass kein genügend direkter Zusammenhang mit der Gläubigereigenschaft des Beschwerdeführers mehr bestehe.

Im vorliegenden Fall ist diese Frage indessen klar zu verneinen: Um die Abtretung derartiger Ansprüche zu verlangen, hätte der Beschwerdeführer gerade die in Frage stehenden Informationen benötigt, und zwar rechtzeitig vor der Verwirkung einer allfälligen paulianischen Anfechtung.

3.7.5 Der Beschwerdeführer hat somit genügend glaubhaft gemacht, dass er die Akteneinsicht aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft in Zusammenhang stehen und einem vernünftigen Zweck dienen.

3.8 Was die erforderliche Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen Dritter betrifft, so ist im Bankenkonkursverfahren, wie dargelegt, das Bankkundengeheimnis möglichst zu wahren (vgl. Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG und Art. 5 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
und 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BKV-FINMA bzw. Art. 5 Abs. 1
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
und 2
SR 952.05 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) - Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
BIV-FINMA Art. 5 Akteneinsicht
1    Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.8
2    Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
3    Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
4    Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 hingewiesen werden.
5    Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
BIV-FINMA). Ob das Bankkundengeheimnis auch im Verhältnis zwischen einem unbewilligten Unternehmen, das illegalerweise Publikumseinlagen entgegen genommen hat, und seinen Kunden gilt, ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden, denn das Bankkundengeheimnis schützt nur die Beziehungen zwischen der Bank und deren Kunden, nicht aber das übrige Geschäftsverhalten der Bank und allfällige Interventionen der Vorinstanz (vgl. BGE 106 Ib 357 E. 3d). Das hier zu beurteilende Akteneinsichtsgesuch bezieht sich lediglich auf allfällige Belege über Zahlungen der B._______ GmbH an die Untersuchungsbeauftragten in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 22. Dezember 2009; falls diese Belege auch Informationen enthalten sollten, welche Kunden der B._______ GmbH betreffen, so könnten die betreffenden Informationen in geeigneter Weise abgedeckt werden, ohne dass der Zweck des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers beeinträchtigt würde.

Die Ziele der Finanzmarktaufsicht (vgl. Art. 5
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name - 1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
1    Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2    Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
3    Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
FINMAG) verlangen in der Regel eine vertrauliche Behandlung der Aufsichtsakten. Nicht nur das Bankkundengeheimnis, sondern auch das Vertrauen der Beaufsichtigten in eine Nichtweitergabe ihrer Daten durch die Aufsichtsbehörde ist zu schützen und kann dem Akteneinsichtsbegehren von Dritten entgegen stehen (vgl. zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil des BVGer B 104/2014 vom 5. Juni 2014 E. 10). Ob bzw. inwieweit dieser Grundsatz auch in Bezug auf ein unbewilligtes Institut, und insbesondere im Konkursverfahren gegenüber einem kollozierten Gläubiger Geltung beanspruchen könnte, ist sehr fraglich, kann im vorliegenden Fall indessen ebenfalls offen gelassen werden, da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern durch die in Frage stehende, sehr beschränkte Akteneinsicht schützenswerte Interessen dieser Art betroffen sein könnten.

3.9 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von diesem beantragte Einsicht in allfällige Belege über Zahlungsausgänge an die Untersuchungsbeauftragten in der Zeitspanne vom 23. Oktober 2009 bis zum 22. Dezember 2009 zu Unrecht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Gewährung dieser Akteneinsicht, wobei allfällige Kundendaten in geeigneter Weise abzudecken sind. Sollten keine derartigen Zahlungen an die Untersuchungsbeauftragten erfolgt sein, hat die Vorinstanz dies dem Beschwerdeführer zu bestätigen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Auferlegung von Kosten von Fr. 5'000.- sei völlig unverhältnismässig und unhaltbar mit Blick darauf, dass die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsgesuch nicht einmal eingetreten sei. Die verfügte Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip.

4.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG). Die Bemessung der Gebühren wird in der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) geregelt, die per 1. Januar 2013 revidiert wurde. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. September 2012, weshalb im Folgenden auf den Stand der FINMA-GebV am 1. Januar 2011 abzustellen ist und darauf Bezug genommen wird.

4.2 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vorinstanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 8 Gebührenansätze - 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
1    Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2    Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
3    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.20
4    Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.
5    Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Prüfungen, die einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweisen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.21
6    Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.22
FINMA-GebV). Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt (Art. 6
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung - Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200418 (AllgGebV).
FINMA-GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 4
1    Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5
2    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
a  den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit;
b  den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen;
c  einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten;
d  besonderen Material- und Betriebskosten.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]) und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer
B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).

4.3 Im vorliegenden Fall kann der objektiv erforderliche Zeitaufwand nicht mit dem für die Verfassung der angefochtenen Verfügung erforderlichen Zeitaufwand gleichgesetzt werden. Wie dargelegt, hätte dem Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen, d.h. in Bezug auf allfällige Belege über Zahlungsausgänge an die Untersuchungsbeauftragten in der Zeitspanne vom 23. Oktober 2009 bis zum 22. Dezember 2009, stattgegeben werden müssen. Ob der Beschwerdeführer, wenn ihm diese gewährt worden wäre, an seinen weitergehenden Begehren festgehalten und eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte, ist im Nachhinein schwer abzuschätzen.

Letztlich ist es indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, diese Frage als erste Instanz zu entscheiden, da der Vorinstanz in Bezug auf die Festsetzung ihrer Gebühren und Verfahrenskosten ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Urteil des BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 7).

4.4 Die angefochtene Verfügung ist daher auch im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens erneut über die Verfahrenskosten entscheide.

5.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt, auch wenn der Streitwert nicht klar zu beziffern ist. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'000.- festzulegen.

7.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. August 2013 eine Kostennote eingereicht und Kosten von Fr. 19'809.70 geltend gemacht. Diese beinhalten einen anwaltlichen Aufwand von 60.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 267.30 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vorinstanz nahm zu dieser Kostennote am 28. August 2013 Stellung und beantragt eine Reduktion.

In der Tat erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den vom Beschwerdeführer initiierten zweiten Schriftenwechsel kein objektiver Anlass bestand. Dem Beschwerdeführer ist daher eine aus diesem Grund sowie aufgrund des Verfahrensausgangs reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

1.1 Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben, soweit darin auf das Begehren des Beschwerdeführers um Einsicht in allfällige Belege über Zahlungsausgänge an die Untersuchungsbeauftragten in der Zeitspanne vom 23. Oktober 2009 bis zum 22. Dezember 2009 nicht eingetreten wird, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Gewährung dieser Akteneinsicht. Allfällige Kundendaten sind dabei in geeigneter Weise abzudecken.

1.2 Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Kostenpunkt unter Berücksichtigung des Ausgangs dieses Verfahrens.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft ein Betrag von Fr. 1'500.- zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. November 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5644/2012
Date : 06. November 2014
Published : 13. November 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Finanzen
Subject : Akteneinsichtsgesuch


Legislation register
AllgGebV: 4
BGG: 42  82
BIV-FINMA: 5  6
BKV-FINMA: 5  6  9
BV: 29a
BankenG: 24  28  31  33  34  36  47
FINMA-GebV: 6  8
FINMAG: 5  15  19  36  37  54
SchKG: 8a  285  292
VAG: 47
VGG: 31  32  33
VGKE: 2
VwVG: 5  7  11  26  27  46  48  50  52  63  64
BGE-register
106-IB-357 • 118-V-311 • 126-V-450 • 129-V-113 • 130-II-521 • 130-V-560 • 131-II-13 • 132-V-74 • 132-V-93 • 133-II-468 • 135-II-38 • 135-III-503 • 137-II-431 • 139-II-243 • 139-II-263 • 93-III-4 • 95-III-1
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2C_715/2008 • 2C_762/2010
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2009/31
BVGer
B-104/2014 • B-253/2012 • B-2786/2009 • B-3311/2012 • B-3771/2012 • B-5644/2012 • B-5837/2012
BBl
2002/8075 • 2002/8078