Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2941/2024
Urteil vom 6. Oktober 2025
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
Bürgerforum Schweiz,
Kornamtsweg 8, 8046 Zürich,
vertreten durch
Dr. iur. Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt,
Poststrasse 9, 6300 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung vom 9. April 2024.
A-2941/2024
Sachverhalt:
A.
Der Verein Bürgerforum Schweiz betreibt im Rahmen der Public RelationsKampagne (PR-Kampagne) «Pfarrer-Check» auf seiner Internetseite www.buergerforum-schweiz.ch eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über mehr als 6'000 Personen, die in öffentlich-rechtliche Kirchen und an Schweizerischen Universitäten beschäftigt sind. Die Personendaten enthalten Angaben über den Namen, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die DienstKategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet». Der Status bezieht sich auf einen den Personen zugesandten Fragebogen zu ihren religiösen Ansichten, dessen Antworten auf der Internetseite ebenfalls öffentlich einsehbar sind. B.
Am 16. Mai 2023 respektive am 24. August 2023 erkundigte sich der Verein Bürgerforum Schweiz beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), ob sie dem Begehren einzelner Personen, deren Namen von ihrer Internetseite zu entfernen, nachzukommen habe. Mit Schreiben vom 31. August 2023 beantwortete der EDÖB die Anfrage des Vereins Bürgerforum Schweiz und forderte ihn auf, im Register nur diejenigen Angaben von Personen einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Weiter wurde der Verein Bürgerforum Schweiz aufgefordert, die nötigen Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung des Fragebogens vorzunehmen und nur die Antworten von betroffenen Personen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, für die eine rechtsgültige Einwilligung vorliege.
C.
Zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 wurde der EDÖB von insgesamt sechs Personen aufmerksam gemacht, dass auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rahmen der PRKampagne «Pfarrer-Check» eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten geführt werde. D.
Mit Schreiben vom 11. September 2023 teilte der Verein Bürgerforum Schweiz dem EDÖB mit, er werde dem «Widerspruchs- und Seite 2
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Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachkommen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, das öffentliche Interesse an einer unverfälschten christlichen Religion im öffentlichen Diskurs sei höher zu gewichten als das Interesse der betroffenen Personen, deren Daten auf der Internetseite aufgeschaltet seien.
Nachdem der Verein Bürgerforum Schweiz dieses Schreiben an den EDÖB auf seiner Internetseite publiziert hatte, ersuchte der EDÖB ihn mit E-Mail vom 1. November 2023 den Vor- und Nachnamen der juristischen Sachbearbeiterin des EDÖB auf dem publizierten Schreiben zu anonymisieren. E.
Am 11. Dezember 2023 eröffnete der EDÖB eine Untersuchung gegen den Verein Bürgerforum Schweiz und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 4. Januar 2024 nahm dieser dazu Stellung.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2024 informierte der EDÖB den Verein Bürgerforum Schweiz unter anderem darüber, dass die auf seiner Internetseite öffentlich zugängliche Datenbank nicht datenschutzkonform ausgestaltet sei. Deshalb beabsichtige er, eine Verwaltungsmassnahme gegen ihn zu verfügen und diese Verfügung auf ihrer Internetseite (www.edoeb.admin.ch) zu publizieren. Dabei wurde der Verein Bürgerforum Schweiz aufgefordert, bis am 25. April 2024 Stellung zu nehmen und allfällige aus seiner Sicht notwendige Schwärzungen zu bezeichnen. G.
Mit Verfügung vom 9. April 2024 untersagte der EDÖB dem Verein Bürgerforum Schweiz, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kombination mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne dass von diesen vorgängig eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt worden sei (Ziffer 1). Auch wurde verfügt, dass Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und die in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen seien, es sei denn, es werde von den betroffenen Personen innert Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt (Ziffer 2). Weiter wurde verfügt, dass gestellte Löschungsbegehren von Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung umzusetzen seien (Ziffer 3). Zudem wurde die im Seite 3
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Verein für die Einhaltung der Verfügung verantwortliche Person ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfügung unter Androhung einer Geldbusse nach Datenschutzgesetz ergehe (Ziffer 4). Letztendlich wurde dem Verein Bürgerforum Schweiz eine Gebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'750. auferlegt (Ziffer 5).
H.
Am 22. April 2024 stimmte der Verein Bürgerforum Schweiz der Publikation der Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB zu und verzichtete darauf, Passagen schwärzen zu lassen.
I.
Nachdem dem Verein Bürgerforum Schweiz die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt wurden, ersuchte dieser mit E-Mail vom 2. Mai 2024 um Zustellung «der Informationen von betroffenen Personen» und der beim EDÖB eingegangen Anzeigen. Er wies den EDÖB darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestehe.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gewährte der EDÖB dem Verein Bürgerforum Schweiz Einsicht in die in der Sache «Pfarrer-Check» bei ihr eingegangenen Anzeigen und Informationen in anonymisierter Form. J.
Am 10. Mai erhob der Verein Bürgerforum Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die Bearbeitungsgrundsätze gemäss Datenschutzgesetz nicht verletzt. In prozessualer Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
K.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten Akten (im Original und ungeschwärzt) ein. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer verstosse gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften.
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L.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 an seinen bisherigen Anträgen fest. Weiter macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantworten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe. Weiter äussert er sich zu den Rechtfertigungsgründen der Persönlichkeitsverletzung und zur Ausnahme des Akteneinsichtsrechts. M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern wie im vorliegenden Fall keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d
VGG unter anderen die der Bundeskanzlei administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung. Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte; Art. 43
DSG). Art. 43 Abs. 4
DSG ordnet den EDÖB administrativ der Bundeskanzlei zu; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) erklärt den EDÖB zur Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung; dieser gilt daher als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
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materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG), ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). 3.
3.1 Zunächst ist über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu befinden. 3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung der Aktenführungspflicht und begründet diese damit, die automatisierte Antwort der Vorinstanz auf seine Anfrage vom 16. Mai 2023 befinde sich nicht in den Akten. Dieses Aktenstück könne für die Frage von Bedeutung sein, wann die Vorinstanz ihre Untersuchung begonnen habe und welches Recht anwendbar sei (vgl. nachstehende E. 4.1). 3.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Versand der Eingangsbestätigung automatisiert erfolge, sobald sie über die Kontaktmaske kontaktiert werde. Daher existiere anders als beim manuellen Versand der Eingangsbestätigung keine auf die konkrete Eingabe vom 16. Mai 2023 bezogene Eingangsbestätigung. Ihr (der Vorinstanz) werde die jeweilige Eingabe und deren Inhalt mittels einer automatisch ausgelösten E-Mail zur Kenntnis gebracht. Diese befinde sich im vorliegenden Fall in den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers über die Eingabemaske am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei ihr eingegangen sei. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu Seite 6
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äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich die allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden ab. Sie ist das Gegenstück zum Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 3.2.3). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 5.1; BGE 130 II 473 E. 4.1).
3.2.4 Das Gericht hält fest, dass lediglich der Absender einer Eingabe über die Eingabemaske der Vorinstanz eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält, nicht hingegen die Vorinstanz. Diese erhält jedoch eine ebenfalls automatisch ausgelöste E-Mail, mit welcher ihr die jeweilige Anfrage zur Kenntnis gebracht wird. Diese E-Mail ist vorliegend aktenkundig. Daraus ergibt sich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei der Vorinstanz eingegangen ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm die Anzeigen lediglich in anonymisierter Form zugänglich gemacht habe. Er bringt zusammengefasst vor, als Partei nach Art. 52 Abs. 2
DSG berechtigt zu sein, sämtliche Akten «ohne Schwärzung» einzusehen. Hinzu komme, dass sich die betroffenen Personen, die sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen würden und dies zivilrechtlich geltend machen wollen, sich als Kläger auch nicht verstecken könnten und ihre Identität offenzulegen hätten. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der Untersuchungsbefugnisse der Vorinstanz, verhältnismässig wenigen Personen den Aufwand und die Kosten eines Zivilverfahrens wegen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 32
DSG zu ersparen und ihnen zusätzlich den Genuss der Anonymität zu verleihen. Auch bestehe kein öffentliches Interesse, Denunzianten zu fördern. Ein überwiegendes Interesse an der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gebe es schliesslich auch nicht in Bezug auf eine Anwaltskanzlei oder einen Rechtsdienst. Angesichts der geringen Anzahl von Anzeigen bestehe ein Interesse daran, zu prüfen, ob die Anzeigen aus dem gleichen Umfeld stammen. Das wiederum sei für die Beurteilung der Frage relevant, inwiefern sich eine Vielzahl von Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen würden, die eine Untersuchung der Vorinstanz rechtfertige. Die Vorinstanz könne nämlich Seite 7
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von einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung sei (Art. 49 Abs. 2
DSG). Die Vorinstanz sei deshalb aufzufordern, ihr die Akten in nicht anonymisierter Form zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass die Akteneinsicht nur verweigert werden dürfe, wenn wesentliche öffentliche und private Interessen eine Geheimhaltung erfordern würden, was vorliegend nicht der Fall sei.
3.3.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt zu haben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Persönlichkeit Dritter sei zu wahren. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen diese nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht in der Lage seien, ihre Rechte selbst geltend zu machen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass betroffene Personen und Dritte potenzielle Datenschutzverletzungen anzeigen würden. Dieses Interesse sei umso höher zu gewichten, wenn von der möglichen Datenschutzverletzung eine Vielzahl von Personen betroffen seien. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen sei als gering zu betrachten. Sie sei nicht auf die Kenntnis der Identität der Anzeiger und Anzeigerinnen angewiesen, zumal sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzuleiten vermöge. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Personen beziehungsweise der Öffentlichkeit an einer gut funktionierenden Kontrolle sei vorliegend höher zu gewichten. Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung sei gegeben.
Die Vorinstanz bringt zudem vor, es bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Interesse daran, zu prüfen, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen würden. Einerseits liege nämlich eine Konstellation vor, in der offensichtlich eine Vielzahl von Personen potenziell in ihrer Persönlichkeit verletzt seien. In einer solchen Situation werde der EDÖB regelmässig von Amtes wegen tätig, also auch wenn keine Anzeigen bei ihm eingehen würden. Die Anzahl der Anzeigen spiele folglich keine Rolle. Andererseits sei nach dem revidierten Datenschutzgesetz für die Frage der Untersuchungspflicht alleine massgebend, ob die potenzielle Datenschutzverletzung von Bedeutung sei.
3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; BGE 140 V 464 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu Seite 8
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äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26
28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, das heisst, im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden. Es muss der betroffenen Person selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob ein Aktenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu bilden. Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1348/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2).
Gemäss Art. 27 Abs. 1
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten unter anderem nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche (Bst. a) oder private Interessen (Bst. b) die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
VwVG). Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG verwendeten Begriff des «wesentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurteilen, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG als wesentlich zu gelten hat (vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa mit Hinweis). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse an der Akteneinsicht andererseits vorzunehmen (Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.6.4; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26
Rz. 9). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gestützt auf Art. 27
VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28
VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
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Wesentliche private Interessen können gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Infrage kommt vor allem der Persönlichkeitsschutz. So haben Auskunftserteilende ein Interesse daran, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird, wobei sie im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus sachfremden Motiven grundsätzlich keinen Schutz verdienen (vgl. BGE 122 I 153 E. 6c/bb). Private, die den Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen Mitteilungen zukommen lassen, haben dagegen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Identität (E. 4.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 509). 3.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anzeigen lediglich in anonymisierter Form zugestellt. Dabei wurden die Personendaten des jeweiligen Anzeigers geschwärzt. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob Gründe für eine (teilweise) Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente vorliegen.
Eine Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird. Diese liegen dem Bundesverwaltungsgericht in ungeschwärzter Form vor. Aus diesen Akten geht hervor, dass zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 sechs Anzeigen betreffend eine mögliche Datenschutzverletzung bei der Vorinstanz eingegangen sind. Darin wurde die Vorinstanz im Wesentlichen jeweils darauf hingewiesen, dass die auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rahmen der PR-Kampagne «Pfarrer-Check» geführte und öffentlich einsehbare Datenbank Personendaten, nämlich Angaben über den Namen, den Vornamen, die PLZ/der Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» enthält. Bei den durch die Vorinstanz geschwärzten Aktenabschnitten handelt es sich um Personendaten der Anzeiger. Demnach steht der Persönlichkeitsschutz dieser Personen den Interessen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gegenüber. Weiter besteht auch ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Angaben von Drittpersonen. Müsste zum vornherein damit gerechnet werden, dass die Angaben und die Identität der anzeigenden Personen bekannt gegeben würden, so würden weniger Personen bereit sein, solche Auskünfte zu erteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Schutz von Drittpersonen Gewicht beizumessen. In dieser Hinsicht besteht ein legitimes öffentliches Interesse, die Identität der Anzeigenden vorzuenthalten. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, Seite 10
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Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen zu erhalten, um prüfen zu können, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Eröffnung einer Untersuchung nach dem neuen Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) absehen kann, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. Selbst wenn eine solche Verletzung der Datenschutzvorschriften vorliegen würde, so könnte die Vorinstanz dennoch eine Untersuchung eröffnen. Nicht massgebend ist dabei die Frage der grösseren Anzahl von Personen, die potenziell in ihrer Persönlichkeit verletzt sind, wie es nach altem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1, nachfolgend aDSG) vorgesehen war. Da, wie nachfolgend gezeigt wird, das DSG anwendbar ist (vgl. nachstehende E. 4.1.3), erweist sich dieses Interesse des Beschwerdeführers als unbegründet. Dass die Anzeigen aus sachfremden Motiven erfolgt wären, ergibt sich vorliegend nicht. Weiter ist festzuhalten, dass die anzeigenden Personen im vorliegenden Verfahren nicht Partei sind. Dem Beschwerdeführer ist es auch ohne die geschwärzten Aktenstellen möglich, seine Rechte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Das private Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Personen beziehungsweise der Öffentlichkeit an der Geheimhaltung persönlicher Angaben von Drittpersonen überwiegt vorliegend das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei einer geschwärzten Aktenstelle um einen Rechtsdienst handelt. Demnach hat die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie gewisse Aktenstellen geschwärzt hat. 3.4 Zusammenfassend ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der auf seiner Internetseite publizierten Datenbank gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften verstossen hat.
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das DSG sei gemäss Art. 70
DSG nicht auf Untersuchungen der Vorinstanz anwendbar, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. September 2023 hängig seien. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, das aDSG sei im Seite 11
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vorliegenden Fall anwendbar. Er argumentiert, die ersten vier Anzeigen seien zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 16. August 2023 und damit vor dem Inkrafttreten des DSG bei der Vorinstanz eingereicht worden. Die Vorinstanz habe ihn mit Brief vom 31. August 2023 mitunter aufgefordert, nur die Personendaten jener Personen in seiner Datenbank einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruch beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Dabei habe sich die Vorinstanz auf die Bestimmungen des aDSG bezogen. Die automatische Eingangsbestätigung datiere vom 16. Mai 2024, also ebenfalls vor Inkrafttreten des DSG. Das vorinstanzliche Verfahren sei zwischen dem 16. Mai 2023 und dem 31. August 2023 eröffnet worden und damit rechtshängig im Sinne von Art. 70
DSG geworden. Dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 während der laufenden Untersuchung nochmals eine Untersuchung eröffnet habe, ändere nichts daran. Das auf den Sachverhalt anwendbare aDSG enthalte keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungsmassnahmen des EDÖB. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, sie habe noch unter altem Recht mit formlosen Vorabklärungen begonnen. Diese hätten in einem informellen Schreiben vom 31. August 2023 an den Beschwerdeführer «gemündet», das sich auf das aDSG gestützt habe. Eine förmliche Untersuchung nach Art. 49
DSG habe sie erst am 11. Dezember 2023 und damit unter dem DSG eröffnet. Die Vorinstanz führt weiter aus, mit «Untersuchung» sei eine Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 aDSG oder Art. 27 aDSG gemeint, also ein gegenüber dem Verantwortlichen eröffnetes Verfahren zur näheren Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Nur ein gegenüber dem Verantwortlichen eröffnetes Verfahren zur Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts könne als «hängig» im Sinne von Art. 70
DSG gelten. Das Stadium der Vorabklärung, das der Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 49
DSG (einer Sachverhaltsabklärung nach aDSG) vorgelagert sei, bezeichne eine Phase der internen Meinungsbildung. In dieser eruiere sie aus eigener Initiative oder angeregt durch Anzeigen von Betroffenen oder Dritten, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung/Sachverhaltsabklärung gegeben seien. Sie habe die Untersuchung erst am 1. September 2023 eröffnet, womit das DSG zur Anwendung gelange. Dass sie mit dem Verantwortlichen unter Umständen bereits in Kontakt trete, um ihm beispielsweise erste Fragen zu stellen (deren Beantwortung in diesem Stadium freiwillig sei) oder um ihn basierend auf einer vorläufigen Kenntnis des Sachverhalts niederschwellig auf einen Verstoss gegen Datenschutzvorschriften aufmerksam zu machen, ändere daran nichts. Seite 12
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4.1.3 Das DSG trat am 1. September 2023 in Kraft und löste das aDSG ab. Gemäss Art. 70
DSG gilt das DSG nicht für Untersuchungen der Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten, dem bisherigen Recht.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 bei der Vorinstanz erkundigte, ob er dem Begehren einzelner Personen, deren Namen von seiner Internetseite zu entfernen, nachzukommen hat. Am 19. Mai 2023, am 11. August 2023, am 14. August 2023, am 16. August 2023, am 17. Oktober 2023 und am 7. Dezember 2023 gingen bei der Vorinstanz diverse Anzeigen ein. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diverse gesetzliche Vorschriften hin und beantwortete seine Anfrage vom 16. Mai 2023. Zudem forderte die Vorinstanz ihn unter anderem auf, nur diejenigen «Angaben von Personen» in seiner Datenbank einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Dass die Vorinstanz hier bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Den Akten ist diesbezüglich einzig das Schreiben vom 11. Dezember 2023 der Vorinstanz zu entnehmen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung nach Art. 49
DSG eröffnet wurde. Begründet wurde die Eröffnung der Untersuchung damit, dass der Beschwerdeführer sich weigere, die Daten betroffenen Personen aus der Datenbank zu entfernen und der Meinung sei, die Datenbearbeitung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Weiter wurde festgehalten, dass die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bearbeitung von Personendaten gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften verstossen habe, Gegenstand der Untersuchung bilde. Dazu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Vorinstanz die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet hat, noch keine Untersuchungshandlung darstellt. Dass die Vorinstanz gegen aussen tretende untersuchungstechnische Schritte unternommen respektive sich den Methoden der Untersuchung bedient hat, um den Sachverhalt abzuklären, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beantwortung der Anfrage basierte auf den ihr vom Beschwerdeführer zugetragenen Sachverhalt. Gestützt auf diesen Sachverhalt und in Anwendung der Rechtsvorschriften gelangte sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer lediglich diejenigen «Angaben von Personen» in seiner Datenbank eintragen darf, die gegen die Veröffentlichung kein
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Widerspruchs- bzw. Löschungsbegehren eingelegt haben. Eine Untersuchungshandlung ist darin nicht zu erkennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Untersuchung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG eröffnet hat. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023, Art. 47
DSV). 4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantworten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe.
4.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
und Art. 9
BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9
BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1 m.w.H. und Urteil des BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1).
4.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Anfrage vom 16. Mai 2023 respektive vom 24. August 2023 des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. August 2023 beantwortet hat. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 11. September 2023 informiert hat, dem «Widerspruchs- und Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachzukommen, eröffnete die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Im Zeitpunkt der Antwort des Beschwerdeführers war das neue DSG bereits in Kraft. Inwiefern die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen haben soll, indem sie infolge der Antwort des Beschwerdeführers eine Untersuchung eröffnet hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Anfrage vom Seite 14
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16. Mai 2023 des Beschwerdeführers erst auf seine Nachfrage vom 24. August 2023 beantwortet hat, mag zwar in Anbetracht der langen Zeitdauer ungünstig sein. Hinweise, dass die Vorinstanz jedoch bewusst damit zugewartet haben soll, um eine Untersuchung nach DSG zu eröffnen, ergeben sich aus den Akten nicht. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist entsprechend unbegründet.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätzen einerseits vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verletzt zu haben. Er ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Zweck der Umfrage/Kampagne falsch wiedergegeben, wenn sie unter anderem behaupte, es gehe darum, öffentlich auszuweisen, ob eine konkrete Pfarrperson oder ein bestimmter Professor seine Glaubensauffassung (jene des Beschwerdeführers) teile oder nicht. Der Zweck sei es, die Fähigkeit in der Öffentlichkeit zu fördern, die Qualität christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen. Weiter werde bezweckt, in der öffentlichen Diskussion wieder zwischen echten evangelischen Kirchen/Organisationen und gefälschten Angeboten zu unterscheiden. Auch solle damit der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abgebaut und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal intensiviert werden. Die Publikation des Status «erfasst» oder «angefragt» sei ein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Das Erfassen von rund 6'000 Personen mit dem erwähnten Status sei in Anbetracht, dass es sich um Personen des öffentlichen Lebens handle, geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Anzahl der angefragten Personen zeige nämlich die hohe Repräsentativität, deren Seriosität durch die konkrete Nennung der angefragten Personen und die damit verbundene Überprüfbarkeit.
4.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Zweck der Datenbank bestehe darin, öffentlich auszuweisen, ob eine bestimmte Person aus dem kirchlichen Umfeld die vom Beschwerdeführer propagierte Glaubensauffassung teile oder nicht. Das Verzeichnen von Personen in einer Datenbank in Kombination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» sei weder geeignet noch erforderlich, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auswahlmöglichkeit hinsichtlich Kirchenpersonal zu erreichen. Dies stelle demzufolge ein unverhältnismässiges Mittel zur Zweckerreichung dar. Betreffend die Repräsentativität der Umfrage ist die Vorinstanz der Ansicht, Seite 15
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dass es ausreichend gewesen wäre, ohne Personenbezug darüber zu informieren, welcher Adressatenkreis angefragt worden sei und wie viele Personen den Fragebogen erhalten hätten. Auch im Hinblick auf diesen Zweck stelle dies eine unverhältnismässige Datenverarbeitung dar, Personendaten kombiniert mit der entsprechenden Status-Bezeichnung in einer öffentlichen Datenbank auszuweisen.
4.3.3 Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1
DSG). Es gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2
DSG). Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a
DSG). Unter Bearbeiten ist nach Art. 5 Bst. d
DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten zu verstehen.
Art. 6
DSG enthält sowohl für private Datenbearbeiter als auch für Bundesorgane die wesentlichen materiellen Bearbeitungsgrundsätze. Diese müssen kumulativ eingehalten werden und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Die Verletzung mehrerer Bearbeitungsgrundsätze bei einer Datenbearbeitung wirkt sich auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung aus und erhöht die Anforderungen an deren Rechtfertigung. Die Bearbeitungsgrundsätze konkretisieren den verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz (vgl. BÜHLMANN/REINLE, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ] N. 1 f. zu Art. 6
). Nach Art. 6 Abs. 1
DSG müssen Personendaten rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung der Personendaten muss unter anderem nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2
DSG). Sowohl der Bearbeitungszweck als auch die Art und Weise der Datenverarbeitung müssen verhältnismässig sein. Die Datenbearbeitung muss für die Erreichung des beabsichtigten Bearbeitungszweckes geeignet sein. Die Datenbearbeitung muss erforderlich sein, d. h. das mildeste Mittel zur Zweckerreichung darstellen. Die Datenbearbeitung muss für die betroffenen Personen mit Blick auf den angestrebten Zweck und die verwendeten Mittel zumutbar sein. Unverhältnismässige Datenbearbeitungen können nach Art. 31
DSG gerechtfertigt werden (vgl. BÜHLMANN/REINLE, in: BSK Seite 16
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DSG/BGÖ, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 6). Des Weitern dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit dem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3
DSG).
Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1
DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt unter anderem vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach Art. 6
und Art. 8
DSG bearbeitet werden oder wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. a
und c DSG). Nach Art. 30 Abs. 2 Bst. c
DSG stellt auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte eine Persönlichkeitsverletzung dar, die ohne Rechtfertigungsgrund unzulässig ist. Da es sich bei besonders schützenswerten Personendaten um speziell sensible Daten handelt, wird die Rechtmässigkeit einer Bekanntgabe an Dritte vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, zum Beispiel der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Grundlage, abhängig gemacht. Daneben ist bei der Weitergabe insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung zu beachten (RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 20 zu Art. 30).
4.3.4 Das Gericht stellt fest, dass das Ziel der Kampagne gemäss Internetseite des Beschwerdeführers darin besteht, in der öffentlichen Diskussion wieder klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» zu unterscheiden. Mit der Kampagne wird weiter bezweckt, dass Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren wollen. Auch soll der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abgebaut werden und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal hergestellt und/oder intensiviert werden. Schliesslich soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilfreiche Unterstützung erhalten, welche von «lebendigen» Kirchen ausgehe.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Datenbearbeitung, nämlich die öffentliche Bekanntgabe der Daten, wer «erfasst» und «angefragt» wurde, weder geeignet noch erforderlich ist, um diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ziele der Kampagne zu erreichen. Diese Datenbearbeitung ist in Bezug auf die Zielerreichung nicht aussagekräftig und lässt im Seite 17
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Gegenteil nur Spielraum für Interpretationen zu. Die Repräsentativität und Aussagekraft würden sich, wenn schon aus den Antworten und der Anzahl Personen ergeben, die teilgenommen respektive den Fragebogen ausgefüllt haben und der Veröffentlichung ihrer Antworten zugestimmt hätten. Mit Blick auf den angestrebten Zweck, der durch die Datenbearbeitung nicht erreicht werden kann, erweist sich diese auch als nicht zumutbar. Entsprechend hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet andererseits, er habe nicht gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen (Art. 6 Abs. 3
DSG). Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die angeschriebenen Personen auf seine Internetseite hingewiesen. Daraus sei die Art der Bearbeitung der Daten klar ersichtlich. Dabei gehe es um die Frage, ob die angefragten Personen aus dem kirchlichen Umfeld, deren Namen und Adressen aus öffentlich verfügbaren Informationen ersichtlich sei, einen Fragebogen zum christlichen Glaubensbekenntnis beantworten würden. Weiter gehe es um die Publikation der entsprechenden Antworten und den allfälligen dazugehörigen Ausführungen. Dieser Zweck sei hinreichend bestimmt und präzise. Das Interesse der Gesellschaft zu erfahren, wie sich Personen, die von grösstenteils öffentlich-rechtlich anerkannten und/oder öffentlich subventionierten Institutionen angestellt seien, zu grundlegenden Fragen des christlichen Glaubensbekenntnis äussern würden. Art. 6 Abs. 3
DSG sei genüge getan, wenn der neue Bearbeitungszweck aus den Umständen erkennbar sei, insbesondere wenn der Durchschnittsadressat nach Treu und Glauben auf eine solche Bearbeitung schliessen müsse und die neue Bearbeitung mit dem ursprünglichen Zweck vereinbart werden könne. Der ursprüngliche Zweck, dass persönliche Daten der im kirchlichen Umfeld tätigen Personen auf den Internetseiten ihrer Institutionen publiziert würden, liege darin, dass das Publikum sie im Hinblick auf ihre Funktion und Arbeit kontaktieren und mit ihnen kommunizieren könne. Der neue Zweck liege im Rahmen des ursprünglichen Zwecks. Die E-Mail an die angefragten Personen genüge den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3
DSG. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt habe. Die Verwendung der Kontaktdaten erfolge zudem im gleichen Kontext, in dem die Daten durch die betroffenen Personen veröffentlicht worden seien, nämlich im Kontext ihres Amtes beziehungsweise ihrer Funktion als kirchliche Person.
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4.4.2 Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, Art. 30 Abs. 3
DSG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die betroffenen Personen ihre Kontaktdaten nicht selber zugänglich gemacht hätten, sondern deren Zugänglichmachung durch Dritte, namentlich die Kirchengemeinde, für welche sie tätig seien, lediglich dulden würden. Selbst wenn eine Person, deren Kontaktdaten auf der Internetseite ihrer Kirche verfügbar seien, die Bearbeitung ihrer Daten nicht ausdrücklich untersagt habe, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Datenbank die öffentlich publizierten Personendaten in einen neuen Kontext stelle und mit weiteren Daten (Status) ergänze. Damit seien die Daten zu einem ganz anderen Zweck bearbeitet worden, als es für die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Erstpublikation erkennbar gewesen sei. Dieser Zweck der Datenbearbeitung lasse sich weder mit dem ursprünglichen Zweck der Datenbeschaffung vereinbaren noch liege er in deren Rahmen. Damit verstosse der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Zweckbindung. Ein Rechtfertigungsgrund, der für eine Änderung des ursprünglichen Zwecks erforderlich sei, liege hier nicht vor. Es liege nämlich weder eine Zustimmung der betroffenen Personen vor, noch sei ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, das die Zweckänderung rechtfertige, erkennbar. 4.4.3 Personendaten dürfen nur für die Zwecke bearbeitet werden, welche für die betroffene Person im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erkennbar waren. Erkennbar ist eine Bearbeitung, wenn die betroffene Person darüber informiert wurde, die Bearbeitung durch Gesetz vorgesehen ist oder sich aus den Umständen erkennen lässt. Es soll verhindert werden, dass Personendaten zweckentfremdet werden. Nicht entscheidend ist, ob der Zweck legitim ist (vgl. vorstehende E. 4.3.4 und nachstehende E. 6). Ob die Datenbeschaffung und der Bearbeitungszweck erkennbar sind, ist aufgrund einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Entscheidend ist, von welchen Datenbeschaffungen beziehungsweise Datenbearbeitungen eine betroffene Person unter den konkreten Umständen der Beschaffung/Bearbeitung nach Treu und Glauben ausgehen durfte. Es darf hierbei von einer betroffenen Person mit einer gewissen Aufmerksamkeit und einem Interesse an den eigenen Daten ausgegangen werden. Die Bestimmtheit des Zwecks bedingt, dass vage, nicht definierte oder nicht präzise Bearbeitungszwecke nicht genügen. Verlangt wird nach Art. 6 Abs. 3
DSG, dass die Bearbeitung der Personendaten mit dem Zweck, der bei der Datenbeschaffung erkennbar war, vereinbar sein muss. Die Frage der Vereinbarkeit stellt sich in Konstellationen, in denen ein Bearbeitungszweck vom Zweck abweicht, der im Zeitpunkt der Datenbeschaffung bekanntgegeben wurde oder
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erkennbar war (vgl. zum Ganzen: BÜHLMANN/REINLE, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 6
).
Art. 30 Abs. 3
DSG bestimmt, dass in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung begeht, wer Personendaten bearbeitet, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung ausdrücklich zu untersagen. Solche Daten dürfen demnach grundsätzlich frei und ohne Rechtfertigungsgrund bearbeitet werden. Zu denken ist dabei an allgemein zugänglich gemachte Daten wie Personalien einer Person, ihre Berufsbezeichnung, ihre Adresse und ihre Telefonnummer (RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 24 zu Art. 30).
4.4.4 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die betroffenen Personen ihre Kontaktdaten (wie insbesondere Vorname, Namen, E-Mailadresse und Funktion/Tätigkeit) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf der jeweiligen Internetseite ihrer Institution öffentlich zugänglich gemacht haben oder zumindest einer Veröffentlichung ihrer Daten in diesem Rahmen zugestimmt haben. Zweck dieser Veröffentlichung ist es, im Hinblick auf ihre Funktion und Arbeit kontaktiert werden zu können. Dass ihre Daten wie vorliegend im Rahmen einer Kampagne in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden in der unter anderem auch ersichtlich ist, ob sie im Rahmen der Kampagne «erfasst» und «angefragt» wurden geht über den Zweck, wofür sie ihre Kontaktdaten öffentlich bekannt gegeben haben hinaus. Die Datenbeschaffung war zwar davon abgedeckt, indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kampagne mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen konnte. Nicht hingegen die Weiterverarbeitung, nämlich, dass ihre Daten zusammen mit dem Status «erfasst» und «angefragt» öffentlich einsehbar sind. Der Beschwerdeführer hat demnach gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen. Auf Art. 30 Abs. 3
DSG kann er sich entsprechend nicht berufen. 4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er habe auch das Transparenzprinzip nach Art. 6
in Verbindung mit Art. 19
DSG nicht verletzt. Mit der individuellen E-Mail an die betroffenen Personen, die ausdrücklich auf seine Internetseite verweise, genüge er dem Transparenzgebot. Es sei den angeschriebenen Personen nämlich zuzumuten, seine im E-Mail angegebene Internetseite zu konsultieren. 4.5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe bei der Datenverarbeitung gegen den Grundsatz der Zweckbindung Seite 20
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verstossen. Sie begründet dies damit, das Zustellen der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail genüge der Informationspflicht nach Art. 19
DSG nicht. Der Beschwerdeführer habe weder in dieser E-Mail noch im Fragebogen erwähnt, dass er die Daten der betroffenen Personen bereits beschafft und mit dem Status «erfasst» in der Datenbank publiziert habe. Der schlichte Verweis auf seine Internetseite reiche nicht aus, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. 4.5.3 Nach dem Transparenzgrundsatz sind die Erfassung von Personendaten und die Bearbeitungszwecke für die betroffenen Personen erkennbar zu machen. Art. 6 Abs. 3
DSG sieht vor, dass Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Private als auch für Bundesorgane. Wann eine Datenbeschaffung beziehungsweise eine Datenbearbeitung ausreichend erkennbar ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Aus dem Transparenzprinzip ergibt sich nicht per se eine Informationspflicht. Transparenz kann auch ohne explizite Information geschaffen werden. Werden Daten über eine betroffene Person bei Dritten erhoben, besteht ohne vorgängige Information regelmässig keine Erkennbarkeit. Nach dem Sinn und Zweck des Transparenzgrundsatzes sind diejenigen Parameter der Datenbeschaffung erkennbar zu machen, welche die betroffene Person benötigt, um zu entscheiden, ob sie sich einer Datenbearbeitung widersetzen oder andere Ansprüche geltend machen möchte (BÜHLMANN/REINLE, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 151 f zu Art. 6
). Art. 19 Abs. 1
DSG ergänzt den allgemeinen Transparenzgrundsatz, wonach der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern mit, denen Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 19 Abs. 2
DSG). Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit (Art. 19 Abs. 3
DSG).
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4.5.4 Mit der vom Beschwerdeführer den betroffenen Personen zugestellten E-Mail wurde darüber informiert, dass die Antworten des Fragebogens auf der Internetseite des Beschwerdeführers publiziert werden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, differenzierte Kurzkommentare zu den acht Ja/Nein-Antworten zuzustellen, wobei die Kurzkommentare in Form einer Sprechblase neben den publizierten Antworten erscheinen würden. Für «Detailinfos» zur Zielsetzung und Informationen, wie die Verbreitung des «Pfarrer-Checks» begünstigt werden könne, wurde auf www.buergerforum-schweiz.ch verwiesen. Im zugestellten Fragebogen wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten auf der Internetseite des Beschwerdeführers veröffentlicht werden, damit man sich ein Bild über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen machen und nötigenfalls Konsequenzen ziehen könne. Um welche Angaben der befragten Personen es sich hier handelt, wurde nicht genügend bekannt gegeben. Für die betroffenen Personen war nicht erkennbar, dass ihre Personendaten auch publiziert werden, wenn der Fragebogen nicht ausgefüllt wird. Den Personen wurde der Zweck der Kampagne mittels E-Mail mitgeteilt. Die betroffenen Personen mussten entsprechend nicht davon ausgehen, dass Angaben veröffentlicht werden, die dem Zweck nicht dienlich sind, wie vorliegend der Status, dass eine Person «erfasst» oder «angefragt» wurde. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Hinweis auf die Internetseite des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. Die betroffene Person hätte nämlich erst eine Abfrage zu ihrer eigenen Person tätigen müssen, um zu erkennen, dass sie und welche Angaben zu ihrer Person in der Datenbank erfasst wurden. Demnach hat der Beschwerdeführer ebenfalls in klarer Weise gegen den Transparenzgrundsatz verstossen. 4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung nach Art. 6
DSG, nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung sowie gegen das Transparenzprinzip verstossen hat, was gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a
und c DSG eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Wird die Persönlichkeitsverletzung bejaht, so ergibt sich daraus grundsätzlich auch eine Widerrechtlichkeit.
5.
5.1 Liegen Rechtsfertigungsgründe vor, so ist eine persönlichkeitsverletzende Bearbeitung von Personendaten entgegen den allgemeinen
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Grundsätzen gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1. zu Art. 31
). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 31
DSG vorliegen.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, das von ihm geltend gemachte Interesse sei ein öffentliches Interesse. Der Stimmbürger und Steuerzahler habe ein Interesse daran, beurteilen zu können, inwiefern die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angestellten und mit öffentlichen Geldern bezahlten kirchlichen Personen die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens teilen. Die Datenbank sei geeignet, in Ergänzung zur Aufsicht und Oberaufsicht der politischen Organe, den Gläubigen und Stimmbürgern eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit zu gewähren. Darin liege ein eminentes öffentliches Interesse, welches im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz auch als überwiegend im Sinne von Art. 31 Abs. 1
DSG zu qualifizieren sei. Auch sei Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG zu beachten, wonach ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen insbesondere in Betracht falle, wenn er Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens sammle, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehe. Neben dem überwiegenden öffentlichen Interesse das vorliege, habe auch er als Verantwortlicher nach Art. Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG (vgl. auch Art. 5 Bst. j
DSG) ein überwiegendes Interesse. 5.2 Die Vorinstanz verneint ein überwiegendes öffentliches Interesse. Sie weist zudem insbesondere darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG berufen könne. Einerseits handle es sich nicht zwingend bei allen Betroffenen um Personen des öffentlichen Lebens. Andererseits sei die Weitergabe von Daten an Dritte oder deren Veröffentlichung nicht von Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG erfasst. Schliesslich sei die Information, dass eine Person in der Datenbank erfasst sei oder einen Fragebogen erhalten und diesen (noch) nicht beantwortet habe nur von beschränktem Interesse. Einerseits handle es sich um eine vorläufige Information und zum anderen seien diese Personen nicht verpflichtet, zu beliebigen Fragen privater Institutionen öffentlich Stellung zu nehmen. Die Bekanntgabe dieser Daten lasse sich nicht unter dem Vorwand rechtfertigen, sie würden sich auf das Wirken dieser Personen in der Öffentlichkeit beziehen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht um eine vertiefte Auseinandersetzung mit allfälligen Glaubensauffassungen gehe. Im Gegenteil bezwecke er auf der Basis eines selbst kreierten Gesinnungs-Checks auszuweisen, wer in seinen Augen ein guter Pfarrer sei und wer nicht. Seite 23
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5.3 Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1
DSG). Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6
DSG). Sie muss sich damit auf bestimmte Bearbeitungen beziehen. Eine globale Einwilligung in Bezug auf unbestimmte Bearbeitungen oder Bearbeitungen für beliebige Zwecke ist damit ungültig. Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen, ausdrücklich oder stillschweigend sowie konkludent erklärt werden. Konkludent erfolgt die Zustimmung beispielsweise, wenn die betroffene Person Daten freiwillig bekannt gibt. Eine ausdrückliche Zustimmung ist gemäss Art. 6 Abs. 7 Bst. a
DSG hingegen unter anderem für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten vorgeschrieben (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 31
). Nach Art. 5 Bst. c
DSG handelt es sich insbesondere bei Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten um besonders schützenswerte Personendaten. Eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung kann ebenfalls durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1
DSG). Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung mit den Interessen der betroffenen Person am Schutz der Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit zu ermitteln. Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe bedarf es einer Interessenabwägung (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 30 und N. 22 zu Art. 31). Bei der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 242). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft gemäss den allgemeinen Beweislastregeln des Art. 8
ZGB die Person, welche sich auf den Rechtfertigungsgrund beruft, also den Datenbearbeiter (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1 zu Art. 30). Schliesslich kann eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch Gesetz gerechtfertigt sein.
5.4 Dass die betroffenen Personen, die in der Datenbank mit dem Status «erfasst» und «angefragt» aufgeführt sind, ihre Einwilligung schriftlich, Seite 24
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mündlich, ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent zur Publikation dieser Daten gegeben haben, ergibt sich aus den Akten nicht. 5.5 Eine gesetzlich für die vorliegenden Fälle vorgesehene Bearbeitung von Personendaten, welche die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigt, liegt ebenfalls nicht vor.
5.6 Ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, gestützt auf eine Interessenabwägung, zu prüfen. 6.
6.1 Zu klären bleibt, ob überwiegende private oder öffentliche Interessen vorhanden sind, die eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. 6.2 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln.
Berührt ist einerseits der Persönlichkeitsschutz (Diskretions- und Integritätsinteresse) und das Interesse an der Verfügungsfreiheit (Datenschutzinteresse) der betroffenen Personen. Diesen Interessen gegenüber steht einerseits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG, wenn Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen, gesammelt werden; andererseits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse, das als Ziel der Kampagne aufgeführt wurde (vgl. vorstehende E. 4.3.4) sowie das private Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers im Rahmen der Kampagne. 6.3 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten. 6.3.1 Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte überwiegende öffentliche Interesse nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG einzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung für das in Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG aufgelistete Interesse ist vorab zu prüfen, ob die spezifischen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 26 zu Art. 31
DSG). Dazu ist festzuhalten, dass anhand der Akten nicht erstellt ist, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Personen um solche des öffentlichen Lebens handelt. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Weitergabe von Daten an Dritte oder Seite 25
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deren Veröffentlichung nicht von Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG erfasst ist (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 68 zu Art. 31
DSG). Dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
6.3.2 Als nächstes ist auf das private Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich können alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung berücksichtigt werden, das heisst alle «Interessen von allgemein anerkanntem Wert». Ob der Datenbearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 24 zu Art. 31
DSG). Nach Art. 16
BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, Dritte darüber zu informieren, ob eine Person in ihrer Datenbank erfasst oder angefragt wurde sowie einen Fragebogen erhalten und allenfalls ausgefüllt hat. Zudem besteht das Interesse darin, den ausgefüllten Fragebogen der betroffenen Personen öffentlich zugänglich zu machen. Das Interesse Informationen zu verbreiten, wie vorliegend der Status, dass eine Person «erfasst» oder «angefragt» und demnach den Fragebogen erhalten hat, trägt jedoch nicht zum Erreichen der Ziele der Kampagne bei. Unter diesen Umständen liegt ein geringes Bearbeitungsinteresse vor. Andere schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
6.3.3 Weiter ist auf das Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen einzugehen. Diese Interessen sind per se schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren wie die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungspotenzial der Datenbearbeitung und die Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 25 und 26 zu Art. 31
DSG). Dazu ist festzuhalten, dass durch die Bekanntgabe des Status «angefragt» die Zurückhaltung der betroffenen Personen ersichtlich wird. Der Status «angefragt» lässt entsprechend Rückschlüsse zu, dass der Fragebogen nicht beantwortet wurde. Ein negatives Abstimmungsverhalten wird damit Seite 26
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preisgegeben. Dieser Rückschluss lässt Raum für Spekulationen zu, weshalb an der Umfrage nicht teilgenommen wurde. Diese spekulativen Gründe können auch negativ ausgelegt werden, sodass insbesondere das Integritäts- und das Diskretionsinteresse verletzt werden kann. Diesem Interesse ist entsprechend hohes Gewicht beizumessen. Bei den bearbeiteten Personendaten mit dem Status «erfasst» werden Daten wie der Name, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie in Kombination mit dem Status, dass die betroffenen Personen «erfasst» wurden, bekannt gegeben. Rückschlüsse aus dem Umstand, dass diese Personen im Fokus stehen, angefragt zu werden, lassen sich hier keine ziehen. Hierbei handelt es sich um keine besonders sensitiven Daten, zumal die Personalien bereits öffentlich zugänglich sind. Das Verletzungspotenzial und die Schwere, der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung der bearbeiteten Personendaten wiegen nicht schwer. Entsprechend ist auch der Grad der Schutzwürdigkeit als mittel einzustufen. 6.3.4 Letztendlich ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse einzugehen, wonach mittels dem «Pfarrer-Check» unter anderem klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» unterschieden werden könne und Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. Der Beschwerdeführer macht damit ein öffentliches Interesse geltend, das sich nicht auf ein gesetzlich oder verfassungsmässig verankertes Interesse stützt. Dies schliesst zwar nicht aus, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, «echte» von «unechten» Kirchen/Organisationen zu erkennen, wobei festzuhalten ist, dass der angestrebte Zweck der Kampagne durch das öffentlich bekanntgeben des Status «erfasst» und «angefragt» gar nicht erfüllt wird. Der Rückschluss, dass Personen, die mit diesem Status erfasst sind, den Fragebogen nicht erhalten oder ihn nicht ausgefüllt haben, vermag weder dazu beitragen, dass sich die Öffentlichkeit ein Bild darüber machen kann, ob es sich um «echte evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angebote» handelt, noch können daraus sonstige neutrale Ergebnisse gezogen werden. Auch lässt der Umstand, dass zwei von rund 6'000 Personen den Fragebogen ausgefüllt haben, keine aussagekräftige Beurteilung zu. Diesem vom Seite 27
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Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interesse ist entsprechend, wenn überhaupt, nur geringes Gewicht beizumessen. 6.4 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass dem Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen mit dem Status «angefragt» ein hohes Gewicht und jenen mit dem Status «erfasst» ein mittleres Gewicht zukommt. Diesem Interesse gegenüber steht das Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers, dem lediglich geringes Gewicht zukommt. Hierzu ist festzuhalten, dass nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden dürfen als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 26 zu Art. 31
DSG). Weiter besteht kein überwiegendes Interesse von Personen des öffentlichen Lebens (Art. 31 Abs. 2 Bst. f
DSG). Auch liegt kein öffentliches gewichtiges Interesse im Sinne der Kampagne vor, das die persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung zu rechtfertigen vermag. Besteht nämlich keine besondere gesetzliche Regelung und überwiegt das Datenschutzinteresse der betroffenen Personen gegenüber dem privaten Bearbeitungsinteresse des Datenbearbeiters, ist es erfahrungsgemäss selten, dass ein selbständiges öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung diese Interessenabwägung umzukehren vermag. Öffentliche Interessen haben damit bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private in der Regel bloss unterstützende Funktion. Zum einen können selbständige öffentliche Interessen zu schützenswerten privaten Bearbeitungsinteressen hinzutreten. Zum anderen können rechtspolitische Überlegungen aufzeigen, dass die vom Datenbearbeiter verfolgten privaten Bearbeitungsinteressen schützenswert sind. Die Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung aus überwiegenden öffentlichen Interessen ist deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 70 zu Art. 31
DSG mit weitern Hinweisen).
Demnach kann festgehalten werden, dass kein Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt. 7.
Zusammengefasst liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs noch eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz vor. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Seite 28
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Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wonach ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 3'750. auferlegt wurden.
8.2 Nach Art. 59 Abs. 1 Bst. d
DSG erhebt die Vorinstanz von privaten Personen unter anderem Gebühren für Massnahmen nach Art. 51
DSG. Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann die Vorinstanz verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden (Art. 51 Abs. 1
DSG). Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest (Art. 59 Abs. 2
DSG). Nach Art. 44 Abs. 1
DSV bemessen sich die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühren nach dem Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von Fr. 150. bis Fr. 250., je nach Funktion des ausführenden Personals.
8.3 Den Akten ist eine detaillierte Gebührenrechnung zu entnehmen. Diese weist bei einem Aufwand von insgesamt 20.75 Stunden zu diversen Stundenansätzen in der Höhe von Fr. 175., Fr. 200. und Fr. 225. (je nach Funktion des die Aufwendung ausführenden Personals) Kosten von insgesamt Fr. 3'750. aus. Der zeitliche Aufwand, vorwiegend für das Redigieren der angefochtenen Verfügung und das Schreiben vom 11. Dezember 2023 an den Beschwerdeführer, erscheint angemessen. Auch sind die nach der Funktion des ausführenden Personals differenzierten Stundenansätze nicht zu beanstanden. Gründe für einen Verzicht oder eine Reduktion der Gebühren nach Art. 59 Abs. 3
DSG i.V.m. Art. 3
AllgGebV liegt nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor dem Kostendeckungs- sowie Äquivalenzprinzip standhält. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt und damit insgesamt abzuweisen. 9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom Seite 29
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Als unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000. auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Gloria Leuenberger-Romano
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 32
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 6. Oktober 2025
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
Bürgerforum Schweiz,
Kornamtsweg 8, 8046 Zürich,
vertreten durch
Dr. iur. Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt,
Poststrasse 9, 6300 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung vom 9. April 2024.
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Sachverhalt:
A.
Der Verein Bürgerforum Schweiz betreibt im Rahmen der Public RelationsKampagne (PR-Kampagne) «Pfarrer-Check» auf seiner Internetseite www.buergerforum-schweiz.ch eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über mehr als 6'000 Personen, die in öffentlich-rechtliche Kirchen und an Schweizerischen Universitäten beschäftigt sind. Die Personendaten enthalten Angaben über den Namen, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die DienstKategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet». Der Status bezieht sich auf einen den Personen zugesandten Fragebogen zu ihren religiösen Ansichten, dessen Antworten auf der Internetseite ebenfalls öffentlich einsehbar sind. B.
Am 16. Mai 2023 respektive am 24. August 2023 erkundigte sich der Verein Bürgerforum Schweiz beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), ob sie dem Begehren einzelner Personen, deren Namen von ihrer Internetseite zu entfernen, nachzukommen habe. Mit Schreiben vom 31. August 2023 beantwortete der EDÖB die Anfrage des Vereins Bürgerforum Schweiz und forderte ihn auf, im Register nur diejenigen Angaben von Personen einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Weiter wurde der Verein Bürgerforum Schweiz aufgefordert, die nötigen Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung des Fragebogens vorzunehmen und nur die Antworten von betroffenen Personen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, für die eine rechtsgültige Einwilligung vorliege.
C.
Zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 wurde der EDÖB von insgesamt sechs Personen aufmerksam gemacht, dass auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rahmen der PRKampagne «Pfarrer-Check» eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten geführt werde. D.
Mit Schreiben vom 11. September 2023 teilte der Verein Bürgerforum Schweiz dem EDÖB mit, er werde dem «Widerspruchs- und Seite 2
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Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachkommen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, das öffentliche Interesse an einer unverfälschten christlichen Religion im öffentlichen Diskurs sei höher zu gewichten als das Interesse der betroffenen Personen, deren Daten auf der Internetseite aufgeschaltet seien.
Nachdem der Verein Bürgerforum Schweiz dieses Schreiben an den EDÖB auf seiner Internetseite publiziert hatte, ersuchte der EDÖB ihn mit E-Mail vom 1. November 2023 den Vor- und Nachnamen der juristischen Sachbearbeiterin des EDÖB auf dem publizierten Schreiben zu anonymisieren. E.
Am 11. Dezember 2023 eröffnete der EDÖB eine Untersuchung gegen den Verein Bürgerforum Schweiz und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 4. Januar 2024 nahm dieser dazu Stellung.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2024 informierte der EDÖB den Verein Bürgerforum Schweiz unter anderem darüber, dass die auf seiner Internetseite öffentlich zugängliche Datenbank nicht datenschutzkonform ausgestaltet sei. Deshalb beabsichtige er, eine Verwaltungsmassnahme gegen ihn zu verfügen und diese Verfügung auf ihrer Internetseite (www.edoeb.admin.ch) zu publizieren. Dabei wurde der Verein Bürgerforum Schweiz aufgefordert, bis am 25. April 2024 Stellung zu nehmen und allfällige aus seiner Sicht notwendige Schwärzungen zu bezeichnen. G.
Mit Verfügung vom 9. April 2024 untersagte der EDÖB dem Verein Bürgerforum Schweiz, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kombination mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne dass von diesen vorgängig eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt worden sei (Ziffer 1). Auch wurde verfügt, dass Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und die in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen seien, es sei denn, es werde von den betroffenen Personen innert Frist eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt (Ziffer 2). Weiter wurde verfügt, dass gestellte Löschungsbegehren von Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung umzusetzen seien (Ziffer 3). Zudem wurde die im Seite 3
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Verein für die Einhaltung der Verfügung verantwortliche Person ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfügung unter Androhung einer Geldbusse nach Datenschutzgesetz ergehe (Ziffer 4). Letztendlich wurde dem Verein Bürgerforum Schweiz eine Gebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'750. auferlegt (Ziffer 5).
H.
Am 22. April 2024 stimmte der Verein Bürgerforum Schweiz der Publikation der Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB zu und verzichtete darauf, Passagen schwärzen zu lassen.
I.
Nachdem dem Verein Bürgerforum Schweiz die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt wurden, ersuchte dieser mit E-Mail vom 2. Mai 2024 um Zustellung «der Informationen von betroffenen Personen» und der beim EDÖB eingegangen Anzeigen. Er wies den EDÖB darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestehe.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gewährte der EDÖB dem Verein Bürgerforum Schweiz Einsicht in die in der Sache «Pfarrer-Check» bei ihr eingegangenen Anzeigen und Informationen in anonymisierter Form. J.
Am 10. Mai erhob der Verein Bürgerforum Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die Bearbeitungsgrundsätze gemäss Datenschutzgesetz nicht verletzt. In prozessualer Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
K.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die gesamten Akten (im Original und ungeschwärzt) ein. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer verstosse gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften.
Seite 4
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L.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 an seinen bisherigen Anträgen fest. Weiter macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantworten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe. Weiter äussert er sich zu den Rechtfertigungsgründen der Persönlichkeitsverletzung und zur Ausnahme des Akteneinsichtsrechts. M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 43 Wahl und Stellung |
||||||
| Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) . | ||||||
| Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [1] (BPG). Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers. [2] | ||||||
| Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung. [3] | ||||||
| Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet. | ||||||
| Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an. | ||||||
| Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 [2] Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 43 Wahl und Stellung |
||||||
| Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) . | ||||||
| Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [1] (BPG). Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers. [2] | ||||||
| Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung. [3] | ||||||
| Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet. | ||||||
| Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an. | ||||||
| Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 [2] Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
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materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.1 Zunächst ist über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu befinden. 3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung der Aktenführungspflicht und begründet diese damit, die automatisierte Antwort der Vorinstanz auf seine Anfrage vom 16. Mai 2023 befinde sich nicht in den Akten. Dieses Aktenstück könne für die Frage von Bedeutung sein, wann die Vorinstanz ihre Untersuchung begonnen habe und welches Recht anwendbar sei (vgl. nachstehende E. 4.1). 3.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Versand der Eingangsbestätigung automatisiert erfolge, sobald sie über die Kontaktmaske kontaktiert werde. Daher existiere anders als beim manuellen Versand der Eingangsbestätigung keine auf die konkrete Eingabe vom 16. Mai 2023 bezogene Eingangsbestätigung. Ihr (der Vorinstanz) werde die jeweilige Eingabe und deren Inhalt mittels einer automatisch ausgelösten E-Mail zur Kenntnis gebracht. Diese befinde sich im vorliegenden Fall in den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers über die Eingabemaske am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei ihr eingegangen sei. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
A-2941/2024
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich die allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden ab. Sie ist das Gegenstück zum Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 3.2.3). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 5.1; BGE 130 II 473 E. 4.1).
3.2.4 Das Gericht hält fest, dass lediglich der Absender einer Eingabe über die Eingabemaske der Vorinstanz eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält, nicht hingegen die Vorinstanz. Diese erhält jedoch eine ebenfalls automatisch ausgelöste E-Mail, mit welcher ihr die jeweilige Anfrage zur Kenntnis gebracht wird. Diese E-Mail ist vorliegend aktenkundig. Daraus ergibt sich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei der Vorinstanz eingegangen ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm die Anzeigen lediglich in anonymisierter Form zugänglich gemacht habe. Er bringt zusammengefasst vor, als Partei nach Art. 52 Abs. 2
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 52 Verfahren |
||||||
| Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG [1]. | ||||||
| Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. | ||||||
| Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 32 Rechtsansprüche |
||||||
| Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn: | ||||||
| eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung; | ||||||
| die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet. | ||||||
| Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g-28l des Zivilgesetzbuchs [1]. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass: | ||||||
| eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird; | ||||||
| eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird; | ||||||
| Personendaten gelöscht oder vernichtet werden. | ||||||
| Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. | ||||||
| Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
A-2941/2024
von einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung sei (Art. 49 Abs. 2
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 49 Untersuchung |
||||||
| Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. | ||||||
| Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. | ||||||
| Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG [1], sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
3.3.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt zu haben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Persönlichkeit Dritter sei zu wahren. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen diese nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht in der Lage seien, ihre Rechte selbst geltend zu machen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass betroffene Personen und Dritte potenzielle Datenschutzverletzungen anzeigen würden. Dieses Interesse sei umso höher zu gewichten, wenn von der möglichen Datenschutzverletzung eine Vielzahl von Personen betroffen seien. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen sei als gering zu betrachten. Sie sei nicht auf die Kenntnis der Identität der Anzeiger und Anzeigerinnen angewiesen, zumal sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzuleiten vermöge. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Personen beziehungsweise der Öffentlichkeit an einer gut funktionierenden Kontrolle sei vorliegend höher zu gewichten. Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung sei gegeben.
Die Vorinstanz bringt zudem vor, es bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Interesse daran, zu prüfen, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen würden. Einerseits liege nämlich eine Konstellation vor, in der offensichtlich eine Vielzahl von Personen potenziell in ihrer Persönlichkeit verletzt seien. In einer solchen Situation werde der EDÖB regelmässig von Amtes wegen tätig, also auch wenn keine Anzeigen bei ihm eingehen würden. Die Anzahl der Anzeigen spiele folglich keine Rolle. Andererseits sei nach dem revidierten Datenschutzgesetz für die Frage der Untersuchungspflicht alleine massgebend, ob die potenzielle Datenschutzverletzung von Bedeutung sei.
3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
A-2941/2024
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Gemäss Art. 27 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
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Wesentliche private Interessen können gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
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| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
Eine Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird. Diese liegen dem Bundesverwaltungsgericht in ungeschwärzter Form vor. Aus diesen Akten geht hervor, dass zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 sechs Anzeigen betreffend eine mögliche Datenschutzverletzung bei der Vorinstanz eingegangen sind. Darin wurde die Vorinstanz im Wesentlichen jeweils darauf hingewiesen, dass die auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rahmen der PR-Kampagne «Pfarrer-Check» geführte und öffentlich einsehbare Datenbank Personendaten, nämlich Angaben über den Namen, den Vornamen, die PLZ/der Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» enthält. Bei den durch die Vorinstanz geschwärzten Aktenabschnitten handelt es sich um Personendaten der Anzeiger. Demnach steht der Persönlichkeitsschutz dieser Personen den Interessen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gegenüber. Weiter besteht auch ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Angaben von Drittpersonen. Müsste zum vornherein damit gerechnet werden, dass die Angaben und die Identität der anzeigenden Personen bekannt gegeben würden, so würden weniger Personen bereit sein, solche Auskünfte zu erteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Schutz von Drittpersonen Gewicht beizumessen. In dieser Hinsicht besteht ein legitimes öffentliches Interesse, die Identität der Anzeigenden vorzuenthalten. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, Seite 10
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Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen zu erhalten, um prüfen zu können, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen (vgl. vorstehend E. 3.3.1). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Eröffnung einer Untersuchung nach dem neuen Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) absehen kann, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. Selbst wenn eine solche Verletzung der Datenschutzvorschriften vorliegen würde, so könnte die Vorinstanz dennoch eine Untersuchung eröffnen. Nicht massgebend ist dabei die Frage der grösseren Anzahl von Personen, die potenziell in ihrer Persönlichkeit verletzt sind, wie es nach altem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1, nachfolgend aDSG) vorgesehen war. Da, wie nachfolgend gezeigt wird, das DSG anwendbar ist (vgl. nachstehende E. 4.1.3), erweist sich dieses Interesse des Beschwerdeführers als unbegründet. Dass die Anzeigen aus sachfremden Motiven erfolgt wären, ergibt sich vorliegend nicht. Weiter ist festzuhalten, dass die anzeigenden Personen im vorliegenden Verfahren nicht Partei sind. Dem Beschwerdeführer ist es auch ohne die geschwärzten Aktenstellen möglich, seine Rechte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Das private Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Personen beziehungsweise der Öffentlichkeit an der Geheimhaltung persönlicher Angaben von Drittpersonen überwiegt vorliegend das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei einer geschwärzten Aktenstelle um einen Rechtsdienst handelt. Demnach hat die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie gewisse Aktenstellen geschwärzt hat. 3.4 Zusammenfassend ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der auf seiner Internetseite publizierten Datenbank gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften verstossen hat.
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das DSG sei gemäss Art. 70
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. | ||||||
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vorliegenden Fall anwendbar. Er argumentiert, die ersten vier Anzeigen seien zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 16. August 2023 und damit vor dem Inkrafttreten des DSG bei der Vorinstanz eingereicht worden. Die Vorinstanz habe ihn mit Brief vom 31. August 2023 mitunter aufgefordert, nur die Personendaten jener Personen in seiner Datenbank einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruch beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Dabei habe sich die Vorinstanz auf die Bestimmungen des aDSG bezogen. Die automatische Eingangsbestätigung datiere vom 16. Mai 2024, also ebenfalls vor Inkrafttreten des DSG. Das vorinstanzliche Verfahren sei zwischen dem 16. Mai 2023 und dem 31. August 2023 eröffnet worden und damit rechtshängig im Sinne von Art. 70
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 49 Untersuchung |
||||||
| Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. | ||||||
| Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. | ||||||
| Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG [1], sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 49 Untersuchung |
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| Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. | ||||||
| Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. | ||||||
| Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG [1], sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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4.1.3 Das DSG trat am 1. September 2023 in Kraft und löste das aDSG ab. Gemäss Art. 70
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. | ||||||
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 bei der Vorinstanz erkundigte, ob er dem Begehren einzelner Personen, deren Namen von seiner Internetseite zu entfernen, nachzukommen hat. Am 19. Mai 2023, am 11. August 2023, am 14. August 2023, am 16. August 2023, am 17. Oktober 2023 und am 7. Dezember 2023 gingen bei der Vorinstanz diverse Anzeigen ein. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diverse gesetzliche Vorschriften hin und beantwortete seine Anfrage vom 16. Mai 2023. Zudem forderte die Vorinstanz ihn unter anderem auf, nur diejenigen «Angaben von Personen» in seiner Datenbank einzutragen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Dass die Vorinstanz hier bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Den Akten ist diesbezüglich einzig das Schreiben vom 11. Dezember 2023 der Vorinstanz zu entnehmen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung nach Art. 49
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 49 Untersuchung |
||||||
| Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. | ||||||
| Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. | ||||||
| Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG [1], sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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Widerspruchs- bzw. Löschungsbegehren eingelegt haben. Eine Untersuchungshandlung ist darin nicht zu erkennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Untersuchung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG eröffnet hat. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023, Art. 47
|
SR 235.11 DSV Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung Art. 47 Inkrafttreten |
||||||
| Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft. | ||||||
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantworten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe.
4.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
4.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Anfrage vom 16. Mai 2023 respektive vom 24. August 2023 des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. August 2023 beantwortet hat. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 11. September 2023 informiert hat, dem «Widerspruchs- und Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachzukommen, eröffnete die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Im Zeitpunkt der Antwort des Beschwerdeführers war das neue DSG bereits in Kraft. Inwiefern die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen haben soll, indem sie infolge der Antwort des Beschwerdeführers eine Untersuchung eröffnet hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Anfrage vom Seite 14
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16. Mai 2023 des Beschwerdeführers erst auf seine Nachfrage vom 24. August 2023 beantwortet hat, mag zwar in Anbetracht der langen Zeitdauer ungünstig sein. Hinweise, dass die Vorinstanz jedoch bewusst damit zugewartet haben soll, um eine Untersuchung nach DSG zu eröffnen, ergeben sich aus den Akten nicht. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist entsprechend unbegründet.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätzen einerseits vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verletzt zu haben. Er ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Zweck der Umfrage/Kampagne falsch wiedergegeben, wenn sie unter anderem behaupte, es gehe darum, öffentlich auszuweisen, ob eine konkrete Pfarrperson oder ein bestimmter Professor seine Glaubensauffassung (jene des Beschwerdeführers) teile oder nicht. Der Zweck sei es, die Fähigkeit in der Öffentlichkeit zu fördern, die Qualität christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen. Weiter werde bezweckt, in der öffentlichen Diskussion wieder zwischen echten evangelischen Kirchen/Organisationen und gefälschten Angeboten zu unterscheiden. Auch solle damit der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abgebaut und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal intensiviert werden. Die Publikation des Status «erfasst» oder «angefragt» sei ein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Das Erfassen von rund 6'000 Personen mit dem erwähnten Status sei in Anbetracht, dass es sich um Personen des öffentlichen Lebens handle, geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Anzahl der angefragten Personen zeige nämlich die hohe Repräsentativität, deren Seriosität durch die konkrete Nennung der angefragten Personen und die damit verbundene Überprüfbarkeit.
4.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Zweck der Datenbank bestehe darin, öffentlich auszuweisen, ob eine bestimmte Person aus dem kirchlichen Umfeld die vom Beschwerdeführer propagierte Glaubensauffassung teile oder nicht. Das Verzeichnen von Personen in einer Datenbank in Kombination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» sei weder geeignet noch erforderlich, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auswahlmöglichkeit hinsichtlich Kirchenpersonal zu erreichen. Dies stelle demzufolge ein unverhältnismässiges Mittel zur Zweckerreichung dar. Betreffend die Repräsentativität der Umfrage ist die Vorinstanz der Ansicht, Seite 15
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dass es ausreichend gewesen wäre, ohne Personenbezug darüber zu informieren, welcher Adressatenkreis angefragt worden sei und wie viele Personen den Fragebogen erhalten hätten. Auch im Hinblick auf diesen Zweck stelle dies eine unverhältnismässige Datenverarbeitung dar, Personendaten kombiniert mit der entsprechenden Status-Bezeichnung in einer öffentlichen Datenbank auszuweisen.
4.3.3 Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
Art. 6
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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DSG/BGÖ, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 6). Des Weitern dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit dem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
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| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
4.3.4 Das Gericht stellt fest, dass das Ziel der Kampagne gemäss Internetseite des Beschwerdeführers darin besteht, in der öffentlichen Diskussion wieder klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» zu unterscheiden. Mit der Kampagne wird weiter bezweckt, dass Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren wollen. Auch soll der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abgebaut werden und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal hergestellt und/oder intensiviert werden. Schliesslich soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilfreiche Unterstützung erhalten, welche von «lebendigen» Kirchen ausgehe.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Datenbearbeitung, nämlich die öffentliche Bekanntgabe der Daten, wer «erfasst» und «angefragt» wurde, weder geeignet noch erforderlich ist, um diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ziele der Kampagne zu erreichen. Diese Datenbearbeitung ist in Bezug auf die Zielerreichung nicht aussagekräftig und lässt im Seite 17
A-2941/2024
Gegenteil nur Spielraum für Interpretationen zu. Die Repräsentativität und Aussagekraft würden sich, wenn schon aus den Antworten und der Anzahl Personen ergeben, die teilgenommen respektive den Fragebogen ausgefüllt haben und der Veröffentlichung ihrer Antworten zugestimmt hätten. Mit Blick auf den angestrebten Zweck, der durch die Datenbearbeitung nicht erreicht werden kann, erweist sich diese auch als nicht zumutbar. Entsprechend hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet andererseits, er habe nicht gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen (Art. 6 Abs. 3
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
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| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
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4.4.2 Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, Art. 30 Abs. 3
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
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erkennbar war (vgl. zum Ganzen: BÜHLMANN/REINLE, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 6
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
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Art. 30 Abs. 3
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
4.4.4 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die betroffenen Personen ihre Kontaktdaten (wie insbesondere Vorname, Namen, E-Mailadresse und Funktion/Tätigkeit) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf der jeweiligen Internetseite ihrer Institution öffentlich zugänglich gemacht haben oder zumindest einer Veröffentlichung ihrer Daten in diesem Rahmen zugestimmt haben. Zweck dieser Veröffentlichung ist es, im Hinblick auf ihre Funktion und Arbeit kontaktiert werden zu können. Dass ihre Daten wie vorliegend im Rahmen einer Kampagne in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden in der unter anderem auch ersichtlich ist, ob sie im Rahmen der Kampagne «erfasst» und «angefragt» wurden geht über den Zweck, wofür sie ihre Kontaktdaten öffentlich bekannt gegeben haben hinaus. Die Datenbeschaffung war zwar davon abgedeckt, indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kampagne mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen konnte. Nicht hingegen die Weiterverarbeitung, nämlich, dass ihre Daten zusammen mit dem Status «erfasst» und «angefragt» öffentlich einsehbar sind. Der Beschwerdeführer hat demnach gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen. Auf Art. 30 Abs. 3
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er habe auch das Transparenzprinzip nach Art. 6
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
A-2941/2024
verstossen. Sie begründet dies damit, das Zustellen der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail genüge der Informationspflicht nach Art. 19
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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4.5.4 Mit der vom Beschwerdeführer den betroffenen Personen zugestellten E-Mail wurde darüber informiert, dass die Antworten des Fragebogens auf der Internetseite des Beschwerdeführers publiziert werden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, differenzierte Kurzkommentare zu den acht Ja/Nein-Antworten zuzustellen, wobei die Kurzkommentare in Form einer Sprechblase neben den publizierten Antworten erscheinen würden. Für «Detailinfos» zur Zielsetzung und Informationen, wie die Verbreitung des «Pfarrer-Checks» begünstigt werden könne, wurde auf www.buergerforum-schweiz.ch verwiesen. Im zugestellten Fragebogen wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten auf der Internetseite des Beschwerdeführers veröffentlicht werden, damit man sich ein Bild über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen machen und nötigenfalls Konsequenzen ziehen könne. Um welche Angaben der befragten Personen es sich hier handelt, wurde nicht genügend bekannt gegeben. Für die betroffenen Personen war nicht erkennbar, dass ihre Personendaten auch publiziert werden, wenn der Fragebogen nicht ausgefüllt wird. Den Personen wurde der Zweck der Kampagne mittels E-Mail mitgeteilt. Die betroffenen Personen mussten entsprechend nicht davon ausgehen, dass Angaben veröffentlicht werden, die dem Zweck nicht dienlich sind, wie vorliegend der Status, dass eine Person «erfasst» oder «angefragt» wurde. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Hinweis auf die Internetseite des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. Die betroffene Person hätte nämlich erst eine Abfrage zu ihrer eigenen Person tätigen müssen, um zu erkennen, dass sie und welche Angaben zu ihrer Person in der Datenbank erfasst wurden. Demnach hat der Beschwerdeführer ebenfalls in klarer Weise gegen den Transparenzgrundsatz verstossen. 4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung nach Art. 6
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
5.
5.1 Liegen Rechtsfertigungsgründe vor, so ist eine persönlichkeitsverletzende Bearbeitung von Personendaten entgegen den allgemeinen
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Grundsätzen gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1. zu Art. 31
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
5.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, das von ihm geltend gemachte Interesse sei ein öffentliches Interesse. Der Stimmbürger und Steuerzahler habe ein Interesse daran, beurteilen zu können, inwiefern die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angestellten und mit öffentlichen Geldern bezahlten kirchlichen Personen die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens teilen. Die Datenbank sei geeignet, in Ergänzung zur Aufsicht und Oberaufsicht der politischen Organe, den Gläubigen und Stimmbürgern eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit zu gewähren. Darin liege ein eminentes öffentliches Interesse, welches im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz auch als überwiegend im Sinne von Art. 31 Abs. 1
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
A-2941/2024
5.3 Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
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| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
5.4 Dass die betroffenen Personen, die in der Datenbank mit dem Status «erfasst» und «angefragt» aufgeführt sind, ihre Einwilligung schriftlich, Seite 24
A-2941/2024
mündlich, ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent zur Publikation dieser Daten gegeben haben, ergibt sich aus den Akten nicht. 5.5 Eine gesetzlich für die vorliegenden Fälle vorgesehene Bearbeitung von Personendaten, welche die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigt, liegt ebenfalls nicht vor.
5.6 Ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, gestützt auf eine Interessenabwägung, zu prüfen. 6.
6.1 Zu klären bleibt, ob überwiegende private oder öffentliche Interessen vorhanden sind, die eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. 6.2 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln.
Berührt ist einerseits der Persönlichkeitsschutz (Diskretions- und Integritätsinteresse) und das Interesse an der Verfügungsfreiheit (Datenschutzinteresse) der betroffenen Personen. Diesen Interessen gegenüber steht einerseits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
A-2941/2024
deren Veröffentlichung nicht von Art. 31 Abs. 2 Bst. f
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
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| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
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| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
6.3.2 Als nächstes ist auf das private Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich können alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung berücksichtigt werden, das heisst alle «Interessen von allgemein anerkanntem Wert». Ob der Datenbearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 24 zu Art. 31
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
6.3.3 Weiter ist auf das Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen einzugehen. Diese Interessen sind per se schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren wie die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungspotenzial der Datenbearbeitung und die Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 25 und 26 zu Art. 31
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
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| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
A-2941/2024
preisgegeben. Dieser Rückschluss lässt Raum für Spekulationen zu, weshalb an der Umfrage nicht teilgenommen wurde. Diese spekulativen Gründe können auch negativ ausgelegt werden, sodass insbesondere das Integritäts- und das Diskretionsinteresse verletzt werden kann. Diesem Interesse ist entsprechend hohes Gewicht beizumessen. Bei den bearbeiteten Personendaten mit dem Status «erfasst» werden Daten wie der Name, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie in Kombination mit dem Status, dass die betroffenen Personen «erfasst» wurden, bekannt gegeben. Rückschlüsse aus dem Umstand, dass diese Personen im Fokus stehen, angefragt zu werden, lassen sich hier keine ziehen. Hierbei handelt es sich um keine besonders sensitiven Daten, zumal die Personalien bereits öffentlich zugänglich sind. Das Verletzungspotenzial und die Schwere, der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung der bearbeiteten Personendaten wiegen nicht schwer. Entsprechend ist auch der Grad der Schutzwürdigkeit als mittel einzustufen. 6.3.4 Letztendlich ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse einzugehen, wonach mittels dem «Pfarrer-Check» unter anderem klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» unterschieden werden könne und Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. Der Beschwerdeführer macht damit ein öffentliches Interesse geltend, das sich nicht auf ein gesetzlich oder verfassungsmässig verankertes Interesse stützt. Dies schliesst zwar nicht aus, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, «echte» von «unechten» Kirchen/Organisationen zu erkennen, wobei festzuhalten ist, dass der angestrebte Zweck der Kampagne durch das öffentlich bekanntgeben des Status «erfasst» und «angefragt» gar nicht erfüllt wird. Der Rückschluss, dass Personen, die mit diesem Status erfasst sind, den Fragebogen nicht erhalten oder ihn nicht ausgefüllt haben, vermag weder dazu beitragen, dass sich die Öffentlichkeit ein Bild darüber machen kann, ob es sich um «echte evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angebote» handelt, noch können daraus sonstige neutrale Ergebnisse gezogen werden. Auch lässt der Umstand, dass zwei von rund 6'000 Personen den Fragebogen ausgefüllt haben, keine aussagekräftige Beurteilung zu. Diesem vom Seite 27
A-2941/2024
Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interesse ist entsprechend, wenn überhaupt, nur geringes Gewicht beizumessen. 6.4 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass dem Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen mit dem Status «angefragt» ein hohes Gewicht und jenen mit dem Status «erfasst» ein mittleres Gewicht zukommt. Diesem Interesse gegenüber steht das Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers, dem lediglich geringes Gewicht zukommt. Hierzu ist festzuhalten, dass nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden dürfen als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 26 zu Art. 31
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
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| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
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| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
Demnach kann festgehalten werden, dass kein Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat die Persönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt. 7.
Zusammengefasst liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs noch eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz vor. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Seite 28
A-2941/2024
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wonach ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 3'750. auferlegt wurden.
8.2 Nach Art. 59 Abs. 1 Bst. d
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: | ||||||
| die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; | ||||||
| die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; | ||||||
| die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51; | ||||||
| Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. | ||||||
| Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 51 Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden. | ||||||
| Er kann die Bekanntgabe ins Ausland aufschieben oder untersagen, wenn sie gegen die Voraussetzungen nach Artikel 16 oder 17 oder gegen Bestimmungen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland in anderen Bundesgesetzen verstösst. | ||||||
| Er kann namentlich anordnen, dass das Bundesorgan oder die private Person: | ||||||
| ihn nach den Artikeln 16 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie 17 Absatz 2 informiert; | ||||||
| die Vorkehren nach den Artikeln 7 und 8 trifft; | ||||||
| nach den Artikeln 19 und 21 die betroffenen Personen informiert; | ||||||
| eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 vornimmt; | ||||||
| ihn nach Artikel 23 konsultiert; | ||||||
| ihn oder gegebenenfalls die betroffenen Personen nach Artikel 24 informiert; | ||||||
| der betroffenen Person die Auskünfte nach Artikel 25 erteilt. | ||||||
| Er kann auch anordnen, dass der private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung nach Artikel 14 bezeichnet. | ||||||
| Hat das Bundesorgan oder die private Person während der Untersuchung die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wiederherzustellen, so kann der EDÖB sich darauf beschränken, eine Verwarnung auszusprechen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 51 Verwaltungsmassnahmen |
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| Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden. | ||||||
| Er kann die Bekanntgabe ins Ausland aufschieben oder untersagen, wenn sie gegen die Voraussetzungen nach Artikel 16 oder 17 oder gegen Bestimmungen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland in anderen Bundesgesetzen verstösst. | ||||||
| Er kann namentlich anordnen, dass das Bundesorgan oder die private Person: | ||||||
| ihn nach den Artikeln 16 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie 17 Absatz 2 informiert; | ||||||
| die Vorkehren nach den Artikeln 7 und 8 trifft; | ||||||
| nach den Artikeln 19 und 21 die betroffenen Personen informiert; | ||||||
| eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 vornimmt; | ||||||
| ihn nach Artikel 23 konsultiert; | ||||||
| ihn oder gegebenenfalls die betroffenen Personen nach Artikel 24 informiert; | ||||||
| der betroffenen Person die Auskünfte nach Artikel 25 erteilt. | ||||||
| Er kann auch anordnen, dass der private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung nach Artikel 14 bezeichnet. | ||||||
| Hat das Bundesorgan oder die private Person während der Untersuchung die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wiederherzustellen, so kann der EDÖB sich darauf beschränken, eine Verwarnung auszusprechen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: | ||||||
| die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; | ||||||
| die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; | ||||||
| die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51; | ||||||
| Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. | ||||||
| Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren. | ||||||
|
SR 235.11 DSV Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung Art. 44 Gebühren |
||||||
| Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. | ||||||
| Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals. | ||||||
| Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. | ||||||
| Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. | ||||||
| Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [1]. | ||||||
| [1] SR 172.041.1 | ||||||
8.3 Den Akten ist eine detaillierte Gebührenrechnung zu entnehmen. Diese weist bei einem Aufwand von insgesamt 20.75 Stunden zu diversen Stundenansätzen in der Höhe von Fr. 175., Fr. 200. und Fr. 225. (je nach Funktion des die Aufwendung ausführenden Personals) Kosten von insgesamt Fr. 3'750. aus. Der zeitliche Aufwand, vorwiegend für das Redigieren der angefochtenen Verfügung und das Schreiben vom 11. Dezember 2023 an den Beschwerdeführer, erscheint angemessen. Auch sind die nach der Funktion des ausführenden Personals differenzierten Stundenansätze nicht zu beanstanden. Gründe für einen Verzicht oder eine Reduktion der Gebühren nach Art. 59 Abs. 3
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: | ||||||
| die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; | ||||||
| die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; | ||||||
| die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51; | ||||||
| Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. | ||||||
| Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A-2941/2024
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Als unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 30
A-2941/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000. auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Gloria Leuenberger-Romano
Seite 31
A-2941/2024
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 32
Gesetzesregister
AllgGebV 3
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BV 5
BV 9
BV 16
BV 29
DSG 1
DSG 2
DSG 5
DSG 6
DSG 8
DSG 19
DSG 30
DSG 31
DSG 32
DSG 43
DSG 49
DSG 51
DSG 52
DSG 59
DSG 70
DSV 44
DSV 47
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 26
VwVG 27
VwVG 28
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 3 [1] Keine Gebührenerhebung |
||||||
| Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: | ||||||
| ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder | ||||||
| es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt. | ||||||
| Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. | ||||||
| Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; | ||||||
| betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; | ||||||
| besonders schützenswerte Personendaten: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,genetische Daten,biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, | ||||||
| Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, | ||||||
| genetische Daten, | ||||||
| biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, | ||||||
| Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, | ||||||
| Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; | ||||||
| Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; | ||||||
| Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; | ||||||
| Profiling : jede Art der automatisier ten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persön liche Aspekte, die sich auf eine na türliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; | ||||||
| Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; | ||||||
| Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; | ||||||
| Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; | ||||||
| Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; | ||||||
| Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 6 Grundsätze |
||||||
| Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. | ||||||
| Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. | ||||||
| Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. | ||||||
| Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. | ||||||
| Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. | ||||||
| Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für: | ||||||
| die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; | ||||||
| ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder | ||||||
| ein Profiling durch ein Bundesorgan. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 8 Datensicherheit |
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| Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. | ||||||
| Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 30 Persönlichkeitsverletzungen |
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| Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. | ||||||
| Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn: | ||||||
| Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden; | ||||||
| Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 31 Rechtfertigungsgründe |
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| Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. | ||||||
| Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko. | ||||||
| Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen. | ||||||
| Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre. | ||||||
| Die betroffene Person ist volljährig. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument. | ||||||
| Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. | ||||||
| Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten. | ||||||
| Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. | ||||||
| Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 32 Rechtsansprüche |
||||||
| Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn: | ||||||
| eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung; | ||||||
| die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet. | ||||||
| Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g-28l des Zivilgesetzbuchs [1]. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass: | ||||||
| eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird; | ||||||
| eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird; | ||||||
| Personendaten gelöscht oder vernichtet werden. | ||||||
| Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. | ||||||
| Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 43 Wahl und Stellung |
||||||
| Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte) . | ||||||
| Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [1] (BPG). Die oder der Beauftragte ist bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der oder des Beauftragten die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Der EDÖB finanziert die Sparbeiträge des Arbeitsgebers. [2] | ||||||
| Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in einer Verordnung. [3] | ||||||
| Die oder der Beauftragte übt ihre oder seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Sie oder er ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet. | ||||||
| Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Sie oder er stellt sein Personal an. | ||||||
| Sie oder er untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 BPG. | ||||||
| [1] SR 172.220.1 [2] Zweiter bis vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 231; BBl 2022 345, 432). | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 49 Untersuchung |
||||||
| Der EDÖB eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen ein Bundesorgan oder eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. | ||||||
| Er kann von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. | ||||||
| Das Bundesorgan oder die private Person erteilt dem EDÖB alle Auskünfte und stellt ihm alle Unterlagen zur Verfügung, die für die Untersuchung notwendig sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des VwVG [1], sofern Artikel 50 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Hat die betroffene Person Anzeige erstattet, so informiert der EDÖB sie über die gestützt darauf unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 51 Verwaltungsmassnahmen |
||||||
| Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann der EDÖB verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden. | ||||||
| Er kann die Bekanntgabe ins Ausland aufschieben oder untersagen, wenn sie gegen die Voraussetzungen nach Artikel 16 oder 17 oder gegen Bestimmungen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland in anderen Bundesgesetzen verstösst. | ||||||
| Er kann namentlich anordnen, dass das Bundesorgan oder die private Person: | ||||||
| ihn nach den Artikeln 16 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie 17 Absatz 2 informiert; | ||||||
| die Vorkehren nach den Artikeln 7 und 8 trifft; | ||||||
| nach den Artikeln 19 und 21 die betroffenen Personen informiert; | ||||||
| eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 vornimmt; | ||||||
| ihn nach Artikel 23 konsultiert; | ||||||
| ihn oder gegebenenfalls die betroffenen Personen nach Artikel 24 informiert; | ||||||
| der betroffenen Person die Auskünfte nach Artikel 25 erteilt. | ||||||
| Er kann auch anordnen, dass der private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung nach Artikel 14 bezeichnet. | ||||||
| Hat das Bundesorgan oder die private Person während der Untersuchung die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wiederherzustellen, so kann der EDÖB sich darauf beschränken, eine Verwarnung auszusprechen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 52 Verfahren |
||||||
| Das Untersuchungsverfahren sowie Verfügungen nach den Artikeln 50 und 51 richten sich nach dem VwVG [1]. | ||||||
| Partei ist nur das Bundesorgan oder die private Person, gegen das oder die eine Untersuchung eröffnet wurde. | ||||||
| Der EDÖB kann Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anfechten. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für: | ||||||
| die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2; | ||||||
| die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unter nehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e; | ||||||
| die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51; | ||||||
| Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. | ||||||
| Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren |
||||||
| Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. | ||||||
|
SR 235.11 DSV Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung Art. 44 Gebühren |
||||||
| Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. | ||||||
| Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals. | ||||||
| Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. | ||||||
| Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden. | ||||||
| Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [1]. | ||||||
| [1] SR 172.041.1 | ||||||
|
SR 235.11 DSV Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung Art. 47 Inkrafttreten |
||||||
| Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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