Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Corte I

A-6709/2011

Sentenza del 6 settembre 2012

Giudici Michael Beusch (presidente del collegio),

Composizione Pascal Mollard, Salome Zimmermann,

cancelliera Sara Friedli.

A._______,

Parti patrocinata da...,

ricorrente,

contro

Direzione generale delle dogane,

Divisione principale diritto e tributi,

Monbijoustrasse 40, 3003 Berna,

autorità inferiore.

Oggetto Domanda di condono del dazio.

Fatti:

A.
La A._______, in X._______, ditta di spedizioni attiva a livello internazionale, ha proceduto, tra giugno 1999 e maggio 2001, allo sdoganamento all'aliquota di dazio del contingente (di seguito: ADC) di fiori recisi importati dalla B._______, in Y._______ (di seguito: B._______), società poi fallita nell'aprile 2002. Il 27 febbraio 2003 la Direzione del Circondario delle dogane di Lugano (di seguito: DCD) le ha scritto, informandola che da controlli effettuati dall'Ufficio federale dell'agricoltura era emerso che la B._______, aveva superato il contingente assegnatole, motivo per cui i fiori avrebbero dovuto essere sdoganati all'aliquota di dazio fuori contingente (di seguito: ADFC). Considerandola responsabile solidale, la DCD ha quindi rivendicato presso la A._______ la somma di fr. 243'399.30, corrispondente alla differenza tra le due aliquote (ossia l'ADFC e l'ADC) ivi inclusa l'imposta sul valore aggiunto (di seguito: IVA) sull'importazione di beni per un importo di fr. 5'478.60.

B.
Il 7 luglio 2003 - sulla base della fattispecie sopraesposta - la DCD ha emanato nei confronti della A._______ una decisione formale di esazione posticipata di tributi per l'importo complessivo di fr. 243'399.30 (= fr. 237'920.70 di dazio doganale + fr. 5'478.60 di IVA).

C.
La predetta decisione è stata poi confermata su ricorso dapprima dalla Direzione generale delle dogane (di seguito: DGD) con decisione 1° febbraio 2008, successivamente dal Tribunale amministrativo federale con decisione A-1542/2008 del 20 aprile 2010 e infine dal Tribunale federale con decisione 2C_456/2010 del 7 marzo 2011.

D.
Con scritto 8 giugno 2011, la A._______ ha presentato dinanzi alla DGD una domanda di condono integrale del dazio e dell'IVA dell'importo complessivo di fr. 243'399.30, con richiesta di effetto sospensivo, sulla scorta dell'art. 127 cpv. 1 cifra 4 della Legge federale del 1° ottobre 1925 sulle dogane (vLD, RU 42 409 e CS 6 475), nonché dell'art. 84 cpv. 1 lett. c della Legge federale del 2 settembre 1999 concernente l'imposta sul valore aggiunto (vLIVA, RU 2000 1344).

E.
Con decisione 9 novembre 2011, la DGD ha accolto parzialmente la domanda di condono limitatamente per quanto concerne l'IVA, rinunciando alla riscossione dell'importo di fr. 5'478.60 (cfr. cifra 2 del dispositivo della citata decisione). Essa ha invece respinto la domanda di condono del dazio (cfr. cifra 1 del dispositivo della citata decisione), ritenendo come non dati i presupposti alla base della concessione del condono ai sensi dell'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD. Nondimeno, per venire incontro alla A._______, la DGD le ha proposto un pagamento rateale.

F.
Il 13 dicembre 2011, la A._______ (di seguito: ricorrente), per il tramite del suo patrocinatore, ha presentato ricorso dinanzi allo scrivente Tribunale limitatamente avverso la cifra 1 del dispositivo la predetta decisione, e meglio contro il rifiuto della concessione del condono dei dazi doganali. Con vittoria di tasse, spese ed indennità di patrocinio, nonché concessione dell'effetto sospensivo al ricorso, essa postula l'accoglimento del proprio gravame e di conseguenza che la cifra 1 del dispositivo della decisione impugnata venga così riformata: "La domanda di condono del dazio è accolta e si rinuncia pertanto alla riscossione dell'importo di CHF 237'920.70" (cfr. petitum del ricorso 13 dicembre 2011). A suo avviso, la sua richiesta di condono sarebbe fondata ai sensi dell'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD (cfr. ricorso 13 dicembre 2011, pagg. 7-10).

G.
Con risposta 30 gennaio 2012, riconfermandosi nella propria decisione, la DGD ha postulato il rigetto del ricorso.

H.
Ulteriori fatti e argomentazioni verranno ripresi, per quanto necessari, nei considerandi in diritto del presente giudizio.

Diritto:

1.

1.1
Il Tribunale amministrativo federale è competente per statuire sul presente gravame in virtù degli artt. 1 e 31 segg. della Legge federale del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF, RS 173.32). Fatta eccezione per quanto prescritto direttamente dalla LTAF come pure da eventuali normative speciali, la procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA, RS 172.021).

1.2 Il ricorso 13 dicembre 2011 è stato interposto tempestivamente (art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
segg., art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
PA), nel rispetto delle esigenze di forma e di contenuto previste dalla legge (art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA). L'atto impugnato è una decisione su ricorso della DGD del 9 novembre 2011 mediante la quale è stato concesso il condono dell'IVA, ma nel contempo negato il condono del dazio. Dato è quindi anche l'interesse a ricorrere (art. 48 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
PA).

1.3 La ricorrente postula che venga accordato l'effetto sospensivo al proprio ricorso. Poiché quest'ultimo beneficia già di detto effetto in virtù della legge (cfr. art. 55 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
PA), la richiesta della ricorrente è priva d'oggetto ed è pertanto irricevibile.

1.4 La ricorrente nel proprio gravame, oltre a censurare la mancata concessione del condono del dazio, solleva delle obiezioni in merito alla sua responsabilità solidale, nonché all'obbligo di pagamento, elementi su cui il Tribunale federale ha già avuto modo di statuire in maniera definitiva con decisione 2C_456/2010 del 7 marzo 2011 cresciuta in giudicato. In tali circostanze, nella misura in cui la ricorrente s'appella a degli argomenti già discussi definitivamente nella predetta decisione del Tribunale federale, lo scrivente Tribunale, in virtù del principio della res iudicata - secondo cui ciò che è stato giudicato definitivamente non può più essere rimesso in discussione in una nuova procedura, riservato il caso della revisione (cfr. decisione del Tribunale amministrativo federale A-6868/2010 del 7 giugno 2012 consid. 3.3 con rinvii) - non entra nel merito al riguardo, essendo le stesse irricevibili.

1.5 Fatta eccezione per quanto precede (cfr. considd. 1.3 e 1.4), il ricorso è ricevibile in ordine e dev'essere esaminato nel merito.

2.

2.1 Il caso in esame concerne una procedura d'imposizione già pendente al momento dell'entrata in vigore il 1° maggio 2007 della Legge federale del 18 marzo 2005 sulle dogane (LD, RS 631.0) e della relativa Ordinan-za (OD, RS 631.01). Giusta l'art. 132 cpv. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
LD, l'esame del merito della presente fattispecie è quindi ancora sottoposto alla vLD e alla relativa Ordinanza (vOLD; RU 42 461 e CS 6 523). Ciò vale anche per misure di carattere esecutivo, cui appartiene l'istituto del condono (cfr. decisione del Tribunale federale 2A.566/2003 del 9 giugno 2004 consid. 3.3; decisione del Tribunale amministrativo federale A-1260/2008 del 13 gennaio 2009 consid. 1.4 con rinvii; cfr. parimenti consid. 3.1.2 del presente giudizio).

2.2 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 49 lett. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 49 lett. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA) e l'inadeguatezza (art. 49 lett. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA; cfr. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basilea 2008, n. m. 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. ed., Zurigo/San Gallo 2010, n. 1758 segg.).

2.3 Il Tribunale amministrativo federale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2007/41 consid. 2; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, vol. II, 3. ed., Berna 2011, no. 2.2.6.5, pag. 300). I principi della massima inquisitoria e dell'applicazione d'ufficio del diritto sono tuttavia limitati: l'autorità competente procede difatti spontaneamente a constatazioni complementari o esamina altri punti di diritto solo se dalle censure sollevate o dagli atti risultino indizi in tal senso (cfr. DTF 122 V 157 consid. 1a; DTF 121 V 204 consid. 6c; DTAF 2007/27 consid. 3.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. ed., Zurigo 1998, cifra 677). Secondo il principio di articolazione delle censure ("Rügeprinzip") l'autorità di ricorso non è tenuta a esaminare le censure che non appaiono evidenti o non possono dedursi facilmente dalla constatazione e presentazione dei fatti, non essendo a sufficienza sostanziate (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. m. 1.55). Il principio inquisitorio non è quindi assoluto, atteso che la sua portata è limitata dal dovere delle parti di collaborare all'istruzione della causa (cfr. DTF 128 II 139 consid. 2b).

Il dovere processuale di collaborazione concernente in particolare il ricorrente che interpone un ricorso al Tribunale nel proprio interesse, comprende, in particolare, l'obbligo di portare le prove necessarie, d'informare il giudice sulla fattispecie e di motivare la propria richiesta, ritenuto che in caso contrario arrischierebbe di dover sopportare le conseguenze della carenza di prove (cfr. art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA; cfr. DTF 119 III 70 consid. 1; Moor/Poltier, op. cit., no 2.2.6.3, pag. 293 e segg.).

3.
In concreto, la ricorrente contesta unicamente la cifra 1 del dispositivo della decisione 9 novembre 2011 della DGD, e meglio, la mancata concessione del condono del pagamento del dazio dell'importo complessivo di fr. 237'920.70. In tali circostanze, l'oggetto litigioso è circoscritto a verificare se è a giusta ragione che la DGD ha negato il condono del dazio doganale, ciò che implica di stabilire se i presupposti alla base della sua concessione ai sensi dell'art. 127 vLD sono in casu adempiuti.

3.1

3.1.1 Il condono del dazio è disciplinato all'art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
vLD. Dal punto di vista contenutistico tale norma corrisponde all'attuale art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
della Legge del 18 marzo 2005 sulle dogane (LD, RS 631.0), entrato in vigore il 1° maggio 2007. La prassi sui condoni dell'Amministrazione federale delle dogane (di seguito: AFD) stabilita sotto l'egida dell'art. 127 vLD permane pertanto a tutt'oggi valida (cfr. Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basilea 2009, pag. 131 n. 429). La suddetta similitudine di contenuto, permette altresì di riferirsi in casu all'attuale giurisprudenza inerente all'art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD.

3.1.2 Affinché il condono possa essere concesso, l'art. 127 vLD presup-pone che, al momento della presentazione della domanda di condono, il dazio oggetto del condono sia stato stabilito definitivamente, cioè che la decisione di riscossione in cui viene stabilito l'importo dovuto sia cresciuta in giudicato (cfr. Michael Beusch in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [ed.], Zollgesetz [ZG], Berna 2009, n. 3 e 14 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD con rinvii; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 131 n. 430 con rinvii; de-cisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell' 11 luglio 2012 consid. 2.1, A-7170/2007 del 17 dicembre 2008 consid. 6, A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.1 con rinvii). L'istituto del condono è infatti espressione dell'esecuzione fiscale e non della tassazione. La fondatezza del credito non può pertanto più essere contestata al mo-mento della richiesta del condono del dazio. Le relative censure, in particolar modo i vizi concernenti la procedura di imposizione, vanno sollevate nell'ambito della procedura di ricorso (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.1 con rinvii e A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.1 con rinvii).

3.1.3 I motivi permettenti il condono in tutto o in parte del dazio sono elencati all'art. 127 cpv. 1 vLD. I primi due (cfr. art. 127 cpv. 1 cifra 1 e 2 vLD) trovano applicazione allorquando le merci poste sotto la custodia dell'AFD vengono distrutte. Il terzo (cfr. art. 127 cpv. 1 cifra 3 vLD) si riferisce alle riscossioni posticipate dell'AFD in virtù dell'art. 126
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
vLD (attuale art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
LD). Il quarto ed ultimo (art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD) - qui evocato dalla ricorrente - trova applicazione a titolo sussidiario, allorquando la fat-tispecie non rientra già sotto l'applicazione delle cifre 1-3 dell'art. 127 cpv. 1 vLD.

3.1.4 L'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD contiene una clausola di portata generale (la cosiddetta "Härteklausel"), secondo cui il condono del dazio può essere concesso quando a causa di circostanze straordinarie non concernenti la fissazione dei tributi la riscossione costituirebbe un rigore parti-colare. La concessione del condono presuppone che i tre suddetti presupposti siano cumulativamente adempiuti. Qualora una tale evenienza si verifichi, sussiste il diritto al condono, il quale sfugge allora all'apprezzamento dell'autorità tenuta a concederlo (cfr. decisione del Tribunale federale 2A.534/2005 del 17 febbraio 2006 consid. 2.1; decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3, A-7682/2009 del 15 giugno 2010 consid. 2.2, A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3, A-4619/2007 del 21 dicembre 2009 consid. 2.1.4 e A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.3; Beusch, op. cit., n. 29 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 130 n. 429).

3.1.4.1 Le circostanze straordinarie devono innanzitutto trovarsi in relazione con la procedura doganale (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.1 con rinvii, A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3.1 e A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.4 con rinvii; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 131 n. 432). In che misura una tale situazione è data, necessita interpretazione. Con riguardo al senso e allo scopo della suddetta clausola si ritiene che tali circostanze non vanno prese alla leggera. Una concessione generosa del condono del dazio, condurrebbe ad un indebolimento, non voluto dal legislatore, del valore legale delle decisioni delle autorità doganali (cfr. decisione del Tribunale federale 2A.566/2003 del 9 giugno 2004 in: Archivi di diritto fiscale svizzero [ASA] vol. 74 pag. 346 consid. 3.5; decisione del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.1). La disposizione non deve servire a riparare le conseguenze finanziarie di precedenti omissioni o violazioni degli obblighi nella procedura d'imposizione. Un'omissione, che avrebbe potuto essere evitata mediante l'adeguata preparazione ed istruzione, non può essere qualificata come straordinaria ai sensi della suddetta disposizione (cfr. al riguardo decisioni del Tribunale amministrativo federale A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3.1, A-5264/2008 del 27 agosto 2009 consid. 2.3.1). In generale, tali circostanze non possono essere motivate dall'applicazione corretta del diritto doganale (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.1, A-7682/2009 del 15 giugno 2010 consid. 2.2.1 e A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.4 con rinvii).

3.1.4.2 Le circostanze straordinarie non devono poi concernere la determinazione dei tributi (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-7682/2009 del 15 giugno 2010 consid. 2.2.2 e A-6619/2008 del 19 ottobre 2009 consid. 14; decisione del Consiglio federale [CF] dell'11 dicembre 1995 in: Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione [GAAC] n. 61.93 consid. 6; Beusch, op. cit., n. 30 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 131 n. 431). Il condono del dazio non è infatti uno strumento per correggere le basi di calcolo del dazio dovuto. La correzione delle basi per la determinazione dei tributi non collima con la natura d'un condono dei diritti. Il condono del dazio non può altresì condurre alla correzione della tariffa doganale (cfr. decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 6; cfr. parimenti decisioni del Tribunale amministrativo federale A-7682/2009 del 15 giugno 2010 consid. 2.2.2 e A-6619/2008 del 19 ottobre 2009 consid. 14; Beusch, op. cit., n. 30 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 131 n. 431), a cui rinviano le disposizioni sulla determinazione dei tributi (cfr. artt. 21 - 24 vLD, in particolare l'art. 21 cpv. 1 vLD). In effetti, allorquando ad esempio, l'importo del dazio dovuto risulta dalla differenza tra l'ADC dichiarata a torto e l'ADFC effettivamente applicabile, il condono del dazio avrebbe quale conseguenza quella di far beneficiare la persona tenuta al pagamento dell'imposizione all'ADC e d'omettere in tal modo la correzione del calcolo erroneo del dazio (cfr. decisione del Tribunale amministrativo federale A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 2.4.4 con rinvii). L'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD non permette poi di concedere il condono per motivi di equità (cfr. decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 6; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 132 n. 432). Chi chiede il condono del dazio deve dunque dimostrare che i motivi straordinari vanno ricercati al di fuori dell'ambito della determinazione dei tributi (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.2, A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3.2 e A-1676/2006 del 9 ottobre 2007 consid. 3.3.2; decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 6; Beusch, op. cit., n. 30 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD).

3.1.4.3 La riscossione dei tributi deve infine costituire un rigore particolare per colui che è tenuto al pagamento degli stessi. Secondo costanze giurisprudenza, il rigore particolare concerne la situazione personale della persona tenuta al pagamento dei tributi e deve pertanto risultare dalla riscossione stessa dei dazi doganali (cfr. decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.3, A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3.3, A-6619/2008 del 19 ottobre 2009 consid. 15 e A-5264/2008 del 27 agosto 2009 consid. 2.3.3; Beusch, op. cit., n. 31 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, op. cit., pag. 132 n. 433). Quali siano in concreto le circostanze straordinarie che permettono di condonare il dazio va stabilito secondo le situazioni particolari di ogni fattispecie (cfr. decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 7.1). Gli effetti finanziari considerevoli di un tributo, come pure la situazione finanziaria di una persona giuridica o la situazione congiunturale attuale, non possono essere automaticamente considerati circostanze straordinarie ai sensi dell'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD (cfr. decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 7; Beusch, op. cit., n. 33 ad art. 86
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
LD con rinvii). Lo stesso vale altresì per quanto concerne il fallimento di un partner commerciale, la conseguente perdita di un credito e la responsabilità solidale della parte richiedente il condono per il dazio. Tali punti vanno annoverati nell'ambito del rischio imprenditoriale. Lo strumento del condono non è infatti un mezzo per rimediare a tutte le difficoltà finanziarie derivanti dall'attività commerciale di un'impresa, soprattutto se simili difficoltà dipendono da più o meno deliberate scelte di strategia aziendale (cfr. decisione del CF dell'11 dicembre 1995 in: GAAC n. 61.93 consid. 7.1; cfr. parimenti al riguardo decisioni del Tribunale amministrativo federale A-5689/2011 dell'11 luglio 2012 consid. 2.3.3, A-1554/2007 del 25 gennaio 2010 consid. 2.3.3, A-6619/2008 del 19 ottobre 2009 consid. 15 e A-5264/2008 del 27 agosto 2009 consid. 2.3.3).

3.2

3.2.1 In concreto, la DGD ha respinto la domanda di condono, considerando come non adempiuto uno dei presupposti dell'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD, e meglio, il presupposto secondo cui le circostanze straordinarie non devono concernere la fissazione dei tributi, presupposto che invece la ricorrente considera come realizzato. Come detto (cfr. consid. 3.1.4 del presente giudizio), affinché venga concesso il condono del dazio, è imperativo che i presupposti di cui all'art. 127 cpv. 1 cifra 4 vLD risultino adempiuti cumulativamente, ragion per cui l'assenza anche di un solo di essi ne comporta il rifiuto. In tali circostanze, conviene esaminare dapprima il suddetto contestato presupposto.

3.2.1.1 Al riguardo, nella decisione impugnata la DGD sostiene che il caso in oggetto si fonderebbe su una rettifica di un'imposizione doganale: i tributi riscossi posticipatamente risulterebbero dalla differenza tra l'ADC (più bassa) applicata a torto e l'ADFC (più elevata) effettivamente applicabile. A suo avviso, in tali circostanze, la domanda di condono del dazio corrisponderebbe ad una richiesta di modifica della classificazione tariffale, in quanto, mediante condono, la fissazione del dazio dovrebbe essere a sua volta decisa sulla base della voce di tariffa inizialmente dichiarata. Secondo lei, tale fattispecie comporterebbe a torto una rettifica della clas-sificazione tariffale, il che escluderebbe il condono, come avrebbe confer-mato lo scrivente Tribunale con decisione A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 consid. 3.3.2. Il condono dovendo essere già respinto per questo motivo, la DGD ha dunque ritenuto superfluo esaminare l'adempimento degli altri presupposti (cfr. decisione impugnata, pagg. 3-5).

La ricorrente ritiene invece che in concreto non si tratterrebbe di giungere ad una correzione della base di calcolo o ad una classificazione tariffale differente. A suo avviso, la tariffa applicata all'importatore non sarebbe soggetta ad alcuna rettifica e permarrebbe immutata. Il dazio per cui essa chiede il condono sarebbe quello definito dalla DCD pari a fr. 237'920.70. Essa ritiene poi che la giurisprudenza citata dalla DGD concernerebbe una fattispecie differente, ragion per cui non sarebbe in casu applicabile. A suo dire, nella citata decisione A-1701/2006 del 1° ottobre 2007 verrebbe imputata una negligenza direttamente ad un importatore e non, come in concreto ad un soggetto terzo che risponde unicamente in virtù di un vincolo di solidarietà. Essa afferma che nessuna colpa le può essere ascritta e che lei non riveste il ruolo di importatore, debitore e responsabile principale, ma interviene quale semplice debitore solidale. Essa sottolinea altresì d'aver sempre contestato la responsabilità solidale sulla base delle direttive dell'Ufficio federale dell'economia, che espressamente dichiarerebbero che la responsabilità per il rispetto del contingente doga-nale incombeva esclusivamente sull'importatore (l'unico ad averne il controllo) e non sullo spedizioniere, direttive che, secondo lei, andavano in buona fede ritenute fondate (cfr. ricorso 13 dicembre 2011, pag. 8 seg.).

3.2.1.2 Orbene, come indicato in precedenza (cfr. 3.1.4.2 del presente giudizio) - a prescindere dall'adempimento o meno dei restanti presupposti - il condono del dazio è escluso, allorquando la sua concessione condurrebbe ad una correzione, rispettivamente modifica, della tariffa doganale. In casu, la ricorrente chiede il condono dell'importo di fr. 237'920.70, ovvero della differenza tra l'ADC dichiarata a torto e l'ADFC realmente applicabile. Il condono di suddetto importo, avrebbe dunque quale risultato quello di imporre la merce importata all'ADC, anziché all'ADFC, facendo beneficiare la stessa, quale persona tenuta all'obbligo di pagamento, dell'imposizione all'ADC, fattispecie esclusa dal condono. Già solo per questo motivo, la richiesta di condono non può qui che essere respinta.

Ciò posto si rileva poi come non giovi alla ricorrente contestare la giurisprudenza citata dalla DGD, asserendo che la stessa si riferisce ad una fattispecie differente da quella in esame. Sebbene in tale caso veniva ascritta una negligenza all'importatore e non ad un soggetto terzo che risponde unicamente in virtù di un vincolo di solidarietà, il principio ivi espresso vale anche nel caso concreto, poiché lo stesso concerne il presupposto oggettivo secondo cui i motivi straordinari non devono riguardare la determinazione dei tributi e non possono comportare per le persone tenute al pagamento - ossia, non solo l'importatore, ma anche lo spedizioniere e tutte le altre persone designate come debitori doganali dalla legislazione doganale - una correzione della tariffa doganale (cfr. consid. 3.1.4.2 del presente giudizio). Nulla muta dunque a tale conclusione, il contestare la propria responsabilità solidale, asserendo di non aver alcuna colpa per quanto accaduto, tantomeno d'essersi conformata alle direttive dell'Ufficio federale dell'economia secondo cui la responsabilità per il rispetto del contingente doganale incomberebbe solo all'importatore e non allo spedizioniere. Oltretutto, tali censure sono già state trattate esaustivamente sia dallo scrivente Tribunale, che dal Tribunale federale nell'ambito della procedura di ricorso concernente la determinazione dei tributi (cfr. sub lett. C). In particolare, l'Alta Corte ha già avuto modo d'ascrivere in maniera definitiva una responsabilità solidale alla ricorrente, quale spedizioniere e persona soggetta all'obbligo di pagamento dei tributi ai sensi degli artt. 9 e 13 vLD, nonché di stabilire l'importo dei tributi a suo carico. Come detto, le censure concernenti la fondatezza del calcolo dei tributi, in virtù del principio della res iudicata (cfr. considd. 1.4 e 3.1.2 del presente giudizio), non possono più costituire oggetto dell'esame dello scrivente Tribunale, quest'ultimo dovendo soltanto stabilire se i presupposti alla base del condono sono adempiuti o meno. Le considerazioni addotte dalla ricorrente al riguardo non risultano pertanto ricevibili. Come sottolineato in precedenza (cfr. consid. 3.1.4.2. del presente giudizio), chi chiede il condono del dazio deve dunque dimostrare che i motivi straordinari vanno ricercati al di fuori dell'ambito della determinazione dei tributi.

3.2.1.3 Constatato come difetti uno dei presupposti necessari alla concessione del condono, si deve concludere che è a ragione che la DGD ha respinto la richiesta di condono avanzata dalla ricorrente. In tale evenienza, come giustamente indicato dalla DGD, dal momento che l'assenza di un presupposto determina il rifiuto del condono, di per sé non risulta necessario esaminare se in casu i restanti presupposti risultano adempiuti.

3.2.2 Nondimeno, per maggiore chiarezza e completezza, considerato altresì come lo scrivente Tribunale risulti essere la prima ed ultima istanza di ricorso in materia di condono di tributi (cfr. art. 83 lett. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
della Legge federale del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale [LTF, RS 173.110]), al fine di garantire pienamente il diritto d'essere sentito della ricorrente, lo stesso esaminerà brevemente le restanti argomentazioni della ricorrente.

3.2.2.1 In merito ai due restanti presupposti, la ricorrente fa valere che la riscossione posticipata dei tributi le causerebbe un gravissimo danno eco-nomico, aggravio ch'essa reputa iniquo e sproporzionato. In effetti, senza avere alcuna colpa e solo sulla base della responsabilità oggettiva, essa sarebbe obbligata al pagamento di una somma tanto ingente da danneggiarla gravemente dal profilo economico. A suo avviso, il danno rimarrebbe a suo carico, la quale risulterebbe già gravemente penalizzata per non aver potuto recuperare, a causa del fallimento della B._______, quanto anticipato all'autorità doganale, rispettivamente le proprie commissioni, per un importo di fr. 66'956.10. Secondo lei, l'obbligo di pagamento dei tri-buti arretrati metterebbe poi a repentaglio i posti di lavoro al suo interno, visto anche il periodo economico particolarmente difficile. Ciò violerebbe grassamente ogni sentimento di giustizia. A suo parere, ch'essa sia tenuta, quale spedizioniere, a sopportare le gravosissime conseguenze dell'impossibilità del regresso interno, per il fatto di essere stata avvisata dall'autorità con grave ritardo, quando l'ammanco sarebbe ormai diventato enorme, nonostante le rassicuranti istruzioni in merito all'esclusiva re-sponsabilità dell'importatore, nonché per il fatto di essere stata privata della facoltà di verificare autonomamente il rispetto del contingente, lederebbe ogni senso d'equità in modo particolarmente grave e inaccettabile (cfr. ricorso 13 dicembre 2011, pagg. 7-10).

A tal proposito, lo scrivente Tribunale rileva che in concreto la ricorrente non ha prodotto prova alcuna dimostrante l'esistenza delle asserite difficoltà economiche, tantomeno del danno economico già subito fin'ora. In tali circostanze, sulla scorta del principio dell'articolazione delle censure (cfr. consid. 2.3 del presente giudizio), lo scrivente Tribunale non entra nel merito al riguardo. A prescindere da ciò, si sottolinea che le difficoltà finanziarie enunciate dalla ricorrente andrebbero in ogni caso annoverate nel rischio imprenditoriale (cfr. consid. 3.1.4.3 del presente giudizio), ragion per cui le stesse non costituiscono delle circostanze straordinarie. In particolare, le considerazioni concernenti l'impossibilità di esercitare nei confronti della B.______ il diritto di regresso, dal momento che quest'ultima è fallita, non permettono di concedere il condono, in quanto, come rilevato dalla DGD, la legge doganale non prevede l'insolvenza del debitore solidale, quale motivo di condono. Non da ultimo, come già indicato (cfr. consid. 3.1.4.2 del presente giudizio), si ribadisce poi che il condono del dazio in ogni caso non può essere concesso per motivi di equità, ragion per cui tali motivi risultano del tutto ininfluenti sull'esito del presen-te gravame. Ciò posto, si sottolinea che la DGD ha proposto alla ricor-rente un pagamento dilazionato del debito, misura che secondo lo scrivente Tribunale tiene conto in maniera ammissibile dell'ingente importo a suo carico, nonché delle asserite difficoltà finanziarie subite dalla ricorrente. In tali circostanze, si deve concludere che anche i due restanti presupposti non risultano adempiuti, non essendo minimamente comprovata l'esistenza di circostanze straordinarie determinanti un rigore particolare.

3.2.2.2 La ricorrente sottolinea altresì di avere presentato una richiesta di condono, basandosi sulle due decisioni dello scrivente Tribunale e del Tri-bunale federale che, pur rigettando i ricorsi, avrebbero segnalato la concreta possibilità di inoltrare detta richiesta. A suo dire, il Tribunale federale, in merito alla lamentata violazione del diritto di proporzionalità avrebbe evidenziato che "[...] sebbene l'argomentazione della ricorrente sia degna di considerazione, la stessa è ininfluente ai fini del giudizio. Se del caso, potrà essere fatta valere nell'ambito di un'eventuale procedura di condono [...]" (cfr. decisione del Tribunale federale 2C_456/2010 del 7 marzo 2011, consid. 7.2). Essa ritiene dunque che, alla luce delle considerazioni svolte in merito alla proporzionalità del provvedimento, il Tribunale federale abbia espressamente individuato la strada del condono. A suo dire tale indicazione sarebbe stata sommariamente sconfessata dalla DGD (cfr. ricorso 13 dicembre 2011, pagg. 6 e 10).

Al riguardo, lo scrivente Tribunale sottolinea che pur esistendo effettivamente la possibilità di inoltrare una richiesta di condono, così come segnalata dal Tribunale federale, detta possibilità richiede tuttavia che i presupposti alla base del condono siano cumulativamente adempiuti. In nessun caso il Tribunale federale ha sancito che la ricorrente aveva un diritto al condono, bensì le ha segnalato unicamente l'eventualità di presentare una domanda di condono e di far valere le proprie argomentazioni concernenti l'asserita violazione del principio della proporzionalità. Orbene, come detto (cfr. considd. 3.2.1.2 e 3.2.2.1 del presente giudizio) in casu la richiesta inoltrata dalla ricorrente va respinta in quanto difettano i presup-posti determinanti la concessione del condono del dazio.

4.
Visto quanto precede, il ricorso, nella misura in cui è ricevibile, deve essere respinto, con conseguente conferma della decisione qui impugnata. In considerazione dell'esito della lite, giusta l'art. 63 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA, le spese processuali vanno poste a carico della ricorrente (art. 1 segg. del Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF, RS 173.320.2]). Nella fattispecie esse sono stabilite in fr. 3'000.-- (art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
TS-TAF), importo che verrà integralmente compensato con l'anticipo spese di fr. 3'000.--versato il 27 dicembre 2011 dalla ricorrente. Alla ricorrente non vengono assegnate ripetibili (art. 64 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
PA).

5.
Il presente giudizio non può essere ulteriormente impugnato davanti al Tribunale federale e ha quindi carattere definitivo (cfr. art. 83 lett. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
LTF).

Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:

1.
Per quanto ricevibile, il ricorso è respinto.

2.
Le spese processuali di fr. 3'000.-- sono poste a carico della ricorrente e interamente compensate con l'anticipo spese da lei versato.

3.
Non viene assegnata alcuna indennità a titolo di ripetibili.

4.
Comunicazione a:

- ricorrente (raccomandata),

- autorità inferiore (n. di rif.***; raccomandata)

Il presidente del collegio: La cancelliera:

Michael Beusch Sara Friedli

Data di spedizione:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6709/2011
Datum : 06. September 2012
Publiziert : 18. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : domanda di condono del dazio


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 85 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
86 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 86 Erlass von Zollabgaben
1    Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:
a  wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden;
c  wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde;
d  in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
2    Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR31 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und
b  die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
b1  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder
b2  als offensichtlich stossend erscheint.32
3    Gesuche sind wie folgt einzureichen:
a  Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an;
b  Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.33
126 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 126
1    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
127 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
BGE Register
119-III-70 • 121-V-204 • 122-V-157 • 128-II-139
Weitere Urteile ab 2000
2A.534/2005 • 2A.566/2003 • 2C_456/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • bundesverwaltungsgericht • zollnachlass • bundesgericht • föderalismus • iok • 1995 • examinator • questio • solidarhaftung • parteientschädigung • entscheid • aufschiebende wirkung • rechtsverletzung • zollbehörde • mehrwertsteuer • aufgabenteilung • bundesamt • inkrafttreten • berechnungsgrundlage
... Alle anzeigen
BVGE
2007/41 • 2007/27
BVGer
A-1260/2008 • A-1542/2008 • A-1554/2007 • A-1676/2006 • A-1701/2006 • A-4619/2007 • A-5264/2008 • A-5689/2011 • A-6619/2008 • A-6709/2011 • A-6868/2010 • A-7170/2007 • A-7682/2009
AS
AS 2000/1344