Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-623/2019

Urteil vom 6. August 2019

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission

der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2017.

Sachverhalt:

A.
X._______ legte im August/September 2017 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 12. September 2017 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

B.
Gegen diesen Bescheid erhob X._______ am 12. Oktober 2017 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.5 auf 4.0 anzuheben. Seine Leistungen seien unterbewertet worden.

C.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus ergebe sich, dass es bei der Note 3.5 im genannten Prüfungsteil sein Bewenden habe.

D.
Dagegen führt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Prüfung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leistungsbewertung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Der Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar.

E.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 verzichtet die Erstinstanz auf eine Vernehmlassung.

F.
Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Dezember 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).

1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erlassenen Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) gilt die Diplomprüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1.5 gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note 3.5 im dreifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» einen Notendurchschnitt von 3.75 und 1.5 Notenpunkte unter der Note 4.0 erzielt, wobei er im zweifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Expertengespräch)» und im einfach gewichteten Prüfungsteil «Kurzreferat» genügende Noten (je 4.0) erzielte. Nachdem ihm die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 5.5 zusätzliche Punkte für die Fallstudie zugestanden und er dafür insgesamt 187.5 Punkte erreicht hat, fehlen ihm weitere 5.5 Punkte für die Note 4.0 (193 Punkte). Es besteht zudem eine Grenzfallregelung mit fünf möglichen Rettungspunkten.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe keine unabhängige und neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistung stattgefunden, da im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die Prüfungsexperten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft hätten und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen hätten. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, seinen Rügen Gehör zu verschaffen. Der Entscheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Beschwerde, mithin ohne rechtsgenügsame Begründung und willkürlich erfolgt. Zudem habe sich die Prüfungskommission nicht mit allen seinen Argumenten auseinandergesetzt und die Vorinstanz habe es unterlassen, die fehlenden Informationen nachzufordern (Beschwerde, S. 3 f.).

3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2, B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1, B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6171/2011 E. 3.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1).

3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Vorinstanzen nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren Stellungnahmen vom 9. Januar 2018 und vom 2. Mai 2018 an die Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, gewissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4 m.H.).

Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 ff.) kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde, S. 3 f., Rz. 1.2), auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Aufgaben ergibt. Vielmehr äussern sie sich hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers.

3.3 Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen, keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Begründung und auch keine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.

4.
In materieller Hinsicht streitig ist die Bewertung der Fallstudie des Beschwerdeführers.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

4.2 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Prüfungsentscheid sei materiell nicht vertretbar. Die Bewertung der Prüfungskommission sei angesichts der gravierenden Korrekturmängel in offenkundiger Weise falsch.

4.4 Im Einzelnen rügt er zunächst eine Unterbewertung der Teilaufgabe 2.4.2, welche die Behandlung und Darstellung einer erfolgsabhängigen Kaufpreiskomponente bzw. Zahlung im IFRS-Konzernabschluss einer Gruppe betrifft. Der Beschwerdeführer fordert zwei zusätzliche Punkte, weil er bei Teilaufgabe a) zum einen auf den massgeblichen IFRS Standard (IFRS 3) verwiesen habe und zum andern als Lösung aufgezeigt habe, dass bedingte Schulden anzusetzen seien, soweit es sich um gegenwärtige Verpflichtungen als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses handle (Beschwerde, S. 5 f.). Es gelingt ihm damit jedoch nicht darzulegen, weshalb die Beurteilung der Experten, wonach der Verweis auf den IFRS 3 Standard fehlgehe, weil es sich bei der betroffenen Zahlung um eine Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen handle, nicht vertretbar sein sollte. Dasselbe trifft zu für ihre Stellungnahme, wonach die Antwort, bedingte Schulden anzusetzen, nicht die vollständige und korrekte Lösung, sondern nur einen kleinen Teil davon darstelle. Für einen nur kleinen Teil der Lösung keine Punkte zu erteilen, entspricht keiner offensichtlichen Unterbewertung. Daher ist die Stellungnahme der Experten vom 9. Januar 2018, abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch nicht deshalb unvollständig, weil sie im Laufe des Verfahrens nicht erneut zu dieser Aufgabe Stellung bezogen haben.

4.5 In Bezug auf die Teilaufgabe 1.4.5 (Frage nach sechs wesentlichen Kontrollschritten und zugehörigen Risiken durch die IT-Prüfung im Warenkreislauf) erachtet der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar, dass er für seine Antworten keine Punkte erhalten hat. In der Stellungnahme der Experten vom 2. Mai 2018 wird jedoch klar bemängelt, dass die Kontrollschritte hinsichtlich Lagerbuchhaltung, Preis und Zahlung in der Prüfungsantwort unerwähnt geblieben sind. Aufgrund der Prüfungsantworten entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Frage nach Kontrollschritten nicht treffend beantwortet hat, indem er «Risiken» aufgelistet und unter «Kontrollen» eigentliche «Massnahmen» zur Eindämmung oder Verhinderung dieser Risiken aufgezählt hat. Des Weiteren liegt es im Bewertungsspielraum der Erstinstanz, dass sie die Antwort Nr. 2 («Bestellungen sind geschäftsmässig nicht begründet») hinsichtlich des genannten Risikos als zu ähnlich zur Antwort Nr. 5 («Rechnungen werden erfasst, obwohl Waren nicht bestellt wurden») eingestuft hat. Der Beschwerdeführer legt auch nicht näher und überzeugend dar, weshalb sich die Antworten hinreichend unterscheiden würden (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). In Bezug auf die ebenfalls ohne Punkte gebliebene Antwort Nr. 3 («falsche Waren») führt er ferner lediglich aus, dass es sich um eine korrekte Antwort handle, vermag jedoch nicht die Begründung der Experten zu widerlegen, wonach in der Lösung die Kontrolle des Kunden beschrieben werde, während nach den Kontrollschritten durch die IT-Prüfung gefragt gewesen sei (Stellungnahme vom 9. Januar 2018) und das genannte Risiko bereits bei Antwort Nr. 1 bewertet worden sei. Auch hinsichtlich der Antworten Nr. 4, 6, 7 und 8 stellt der Beschwerdeführer der Stellungnahme der Experten im Wesentlichen eine eigene Bewertung seiner Prüfungsantworten gegenüber, vermag jedoch nicht darzulegen, weshalb die Ausführungen der Experten als offensichtlich falsch bzw. seine Antworten als eindeutig korrekt betrachtet werden müssten. Namentlich verweist er zur Begründung der Richtigkeit seiner Antworten auf Stellen in der Literatur (Beschwerde, S. 10), während die Experten einräumen, dass die Antworten zwar mit diesen abstrakt übereinstimmten, sie aber nicht ohne konkrete Anpassung auf die Fragestellungen übernommen werden könnten. Aus Sicht der geforderten IT-Prüfung könnten sie nicht als wesentliche Argumente zählen. Die Anforderungen, wie konkret das erlernte Wissen auf die vorgelegte Aufgabenstellung angewandt werden muss, liegen im Bewertungsspielraum der Erstinstanz. Die Bewertung der Erstinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.6 Bei der Teilaufgabe 1.4.2 (Frage nach drei automatischen oder halbautomatischen Schlüsselkontrollen und nach den Prüfungszielen) hat der Beschwerdeführer einen Punkt für das angegebene Prüfungsziel nicht erhalten. Die Erstinstanz begründet dies damit, dass er das Prüfungsziel in seiner Antwort («Richtige Erfassung / Berechnung der Provisionen / Personalaufwand») zu wenig genau umschrieben habe, was der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen kann. Diese Wertung durften die Experten jedoch im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraums treffen, wobei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass sie eindeutig unvertretbar bzw. die Antwort hinreichend präzis wäre. Es gelingt ihm nicht darzulegen, dass das von ihm formulierte Ziel hinreichend auf die konkrete Ausgangslage eingeht. Es ist zudem nicht die Aufgabe des Gerichts, die Anforderungen an die Genauigkeit der erwarteten Antworten zu bestimmen. Dass geringere Anforderungen an die Umschreibung des Prüfungsziels zu stellen wären, kann sich insbesondere auch nicht aus den in der Beschwerde massgeblich zitierten Lehrmittel-Auszügen ergeben (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.), zumal sie sich nicht auf die konkrete Aufgabenstellung beziehen. Somit dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch.

5.
Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.2.1 (Bestimmung der Wesentlichkeit) haben die Prüfungsexperten bemängelt, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf den bis anhin aufgelaufenen Jahresgewinn Bezug nehme statt auf das Eigenkapital und die Bilanzsumme, welche für die bei einer Fusion erstellte Zwischenbilanz entscheidend sei. Zudem finde auch keine Umrechnung von 9 auf 12 Monate statt, wie er sie vorgenommen habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Antwort angeführt, dass bei der Bestimmung der Wesentlichkeit die «qualitativen Faktoren auch zu berücksichtigen» seien, was unabhängig von den gewählten quantitativen Bezugsgrössen gelte. Es handle sich dabei um einen korrekten Aspekt der Antwort (Beschwerde, S. 21 ff.). Damit zeigt er jedoch noch nicht überzeugend auf, weshalb seine Lösung, insbesondere der vage Hinweis auf Qualitätsfaktoren, offensichtlich Punkte verdienen würde. Insbesondere vermag er nicht zu relativieren, dass er gemäss den plausiblen Erläuterungen der Experten in seiner Prüfungsantwort nicht auf die erwarteten Bezugsgrössen (Eigenkapital und Bilanzsumme) eingegangen ist. Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden.

5.1 Bei der Teilaufgabe 3.1.5 (Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit jedes aufgezählten Postens) hat der Beschwerdeführer für drei zu beurteilende Posten den jeweiligen Punkt für die Begründung nicht erhalten. Bei zwei Posten habe er gemäss den Experten statt einer Begründung lediglich den Buchungssatz umformuliert und bei allen drei Posten den eigentlichen Grund für die (Nicht-)Aktivierung nicht genannt. Diese Darlegungen erscheinen vertretbar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht nachvollziehbar hervor, dass die Prüfungsantworten offensichtlich korrekt begründet worden wären (Beschwerde, S. 24 ff.). Dies gilt auch für den Posten «Creativ Web-Design SA: Diverse Besprechungen, Ideenentwicklung, Grob-Konzept für Web-Shop erstellen» (Datum: 15. April 2015). So ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan, weshalb die Antwort («Ideenentwicklung = Forschungsphase», daher als Aufwand zu verbuchen) der von den Experten erwarteten Begründung («Nicht aktivierbar, da bereits im Vorjahr verbucht») entsprechen bzw. ihr gleichwertig sein sollte. Solches geht insbesondere nicht aus dem in der Beschwerde (S. 26) abgedruckten und allgemeinen Literatur-Auszug hervor, der ausserdem im Unterschied zur Prüfungsantwort zwischen Kosten der Forschungsphase und solchen der Entwicklungsphase unterscheidet. Es besteht demnach kein hinreichender Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanzlichen Organe abzuweichen.

5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Unterbewertung der Teilaufgabe 2.4.3.2 (Abbildung und Behandlung eines Sachverhalts in der Übernahmebilanz und der Jahresrechnung). Hier sei eine seiner Teillösungen («FV») auf dem Korrekturblatt mit einem «Richtigzeichen» versehen, aber irrtümlich nicht bepunktet worden, weshalb er einen zusätzlichen Punkt fordert (Beschwerde, S. 28). Die Erstinstanz hat in dieser Hinsicht auf Nachfrage der Vorinstanz vom 22. März 2018 ausgeführt, die einschlägigen Punkte seien dem Beschwerdeführer korrekt zugesprochen worden.

Es trifft zwar zu, dass auf dem Korrekturblatt die Teilantwort «FV» mit einem «Häkchen» ( ) versehen ist. Indessen ist diese Passage im Kontext der ganzen Antwort zu würdigen. Der Beschwerdeführer und die Erstinstanz greifen offensichtlich zu unterschiedlichen Interpretationen hinsichtlich der Frage, für welche Elemente Punkte vergeben werden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei für die Angabe, es sei eine Verbindlichkeit zu erfassen, zutreffend ein Punkt erteilt worden, während dies für die Angabe «FV» bzw. für die zusätzliche Nennung einer Rückstellung zu Unrecht nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 28 ff.). Dagegen führt die Erstinstanz zur Erklärung an, dass gemäss Korrekturraster entsprechende Punkte vorgesehen seien, wenn die «Verbindlichkeit (present obligation, 1 Punkt) zum Verkehrswert (FV) unter Berücksichtigung des erwarteten Mittelabflusses, Zeitpunkts und der Eintretenswahrscheinlichkeit nach IFRS 13 ermittelt und in der Übernahmebilanz erfasst (2 Punkte)» werde. Da nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit der Beschwerdeführer diese Elemente korrekt angeführt und somit die geforderten Punkte verdient hätte, handelt es sich nicht um eine falsche Korrektur im Sinne eines versehentlich nicht erteilten Punktes. Es liegen vielmehr unterschiedliche Vorstellungen zu den im Ermessen der Erstinstanz liegenden Lösungsanforderungen der Aufgabe vor. Ausserdem hat die Erstinstanz detailliert aufgeführt, welche weiteren Antworten zu Punkten geführt hätten (Ausführungen zur Anpassung des Erstattungsanspruchs und derjenigen des bereits erfassten Betrags sowie solche betreffend Indemnification Asset und Erfolgsrechnung). Diese fehlen jedoch in der Prüfungsantwort. Auch aus der eingereichten Lösungsskizze zu Aufgabe 2.4.3.2 geht abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar hervor, weshalb seine Antwort falsch bewertet wäre. Unter diesen Umständen liegt keine Unterbewertung ausserhalb des Ermessensspielraums der Experten vor.

5.3 Bei der Teilaufgabe 1.4.1 (Nennung acht wesentlicher Risiken aus dem beschriebenen Sachverhalt) hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für fünf der von ihm genannten acht Risiken keine Punkte erteilt mit der Begründung, es handle sich um Wiederholungen. Der Beschwerdeführer macht zwar ausführlich geltend, weshalb sich die aufgezählten Risiken aus seiner Sicht unterscheiden würden (Beschwerde, S. 32 ff.). Indessen hat der Beschwerdeführer in seiner Antwort, während in der Aufgabe explizit nach acht verschiedenen Risiken gefragt wird, acht Handlungen bzw. Gegebenheiten aufgeführt, die teilweise dasselbe Risiko verursachen (beispielsweise, «dass Provisionen/Personalaufwand falsch erfasst» würden). Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz wegen Wiederholung desselben Risikos keine zusätzlichen Punkte vergeben konnte. Eine Gegenüberstellung der Antworten Nr. 1 und 2 («Unterbewertung Vorräte» und «Falschbewertung von Vorräten») sowie der Vergleich der Antworten Nr. 3 («Risiko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst»), Nr. 4 («Risiko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst») und Nr. 5 («Risiko, dass Provisionen/Personalaufwand falsch berechnet») lässt die Einschätzung der Experten als einleuchtend erscheinen.

Hinsichtlich der Antworten Nr. 6 und 8 hat die Erstinstanz zudem mit Stellungnahme vom 9. Januar 2018 zwar eingeräumt, dass die Bezeichnung als Wiederholung im Korrekturblatt nicht korrekt sei. Die weitere Begründung der Experten, wonach hinsichtlich der Antwort Nr. 6 (Verbuchung der Provisionen erfolge automatisch) der Sachverhalt so nicht aus der Aufgabenstellung hervorgehe und bei Antwort Nr. 8 (Auszahlung der Provision erfolge zu einem späteren Zeitpunkt) kein wesentliches, im Punkteraster vorgesehenes Risiko genannt werde, ist angesichts der hier wenig substantiierten Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 34) jedoch vertretbar. Zudem haben die Experten in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2018 im Detail die weiteren Risiken genannt, welche der Beschwerdeführer nicht erkannt habe. Daher ist nicht ohne Not von ihrer Bewertung abzuweichen.

5.4 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf Teilaufgabe 2.1.1 (Einfluss der vorhandenen Feststellungen auf die Prüfung) für mehrere seiner Teilantworten zusätzliche Punkte. Auch hier stellt er jedoch im Wesentlichen der Korrektur der Experten seine eigene Beurteilung gegenüber und führt aus, dass seine Antworten korrekt seien (Beschwerde, S. 36 ff.). Die Experten führen insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer die Situation allgemein bzw. übergreifend für mehrere Feststellungen beantwortet habe und nicht auf die konkreten Sachverhalte bzw. Problemstellungen eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Argumenten nicht, die Angemessenheit der detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme der Experten vom 2. Mai 2018 in Zweifel zu ziehen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass seine Antworten hinreichend präzis ausgefallen sind und daher eindeutig mehr Punkte verdienen würden.

5.5 Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.4.1 (Fragen betreffend Terminkontrakt) beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf abstrakte Passagen aus Publikationen und möchte daraus zusätzliche Punkte für seine Antworten ableiten (Beschwerde, S. 41 ff.). Angesichts der konkreten Aufgabenstellung hat die Erstinstanz jedoch plausibel erläutert, dass die Antworten zu Teilfrage a («Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Absicherungsgeschäft werden gemeinsam behandelt» bzw. «Derivate mit Absicherungsgeschäft können mit dem Grundgeschäft bewertet werden») redundant und deshalb ohne Punkte geblieben seien.

Auch bei der Teilaufgabe b (Frage nach der richtigen Methode und den entsprechenden Anforderungen) führt der Beschwerdeführer wiederum lediglich mit Verweisen auf Literaturstellen, die seines Erachtens den von ihm genannten Aspekt erwähnen würden, aus, dass seine Prüfungsantwort «erfolgsneutral zum FV» korrekt sei und mehr als die erreichten zwei Punkte verdiene. Er legt aber nicht überzeugend dar, weshalb dies der Fall sein sollte, obgleich gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der Erstinstanz die fehlende Nennung «Anwendung Cash Flow Accounting» sowie die Absicherung des Risikos auf einem «Firm Commitment» zum Erwerb eines Unternehmens für weitere Punkte erwartet worden seien. Auch in Bezug auf die skizzierten Anforderungen an die Sicherheitsbeziehungen (vgl. Beschwerde, S. 41 f.) macht er lediglich geltend, diese seien nicht vollständig bewertet worden. Damit vermag er die Einschätzung der Erstinstanz, diese Aussagen seien bereits mit 2 Punkten belohnt und rechtfertigten keine Höherbewertung, nicht zu widerlegen. Auch aus dem Lösungsblatt des Beschwerdeführers ergibt sich nicht offensichtlich etwas Anderes.

Ebenso wenig zu beanstanden ist die Bewertung der Teilfrage d. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der von ihm dargelegte Teilaspekt, wonach die Neubewertungsreserve («OCI») ausgebucht werden müsse, mit einem halben Punkt zu honorieren (Beschwerde, S. 42). Indessen räumt er zugleich ein, dass seine Lösung insgesamt nicht ganz korrekt sei. Angesichts dessen ist nicht unangemessen, dass die Erstinstanz die Prüfungsantwort für zu ungenau und eine höhere Bewertung deshalb nicht für gerechtfertigt hält. Sie bewegt sich dabei offensichtlich im Rahmen ihres Bewertungsspielraums.

5.6 Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilaufgabe 1.4.3 (Definition von drei Prüfungszielen im Zusammenhang mit dem beschriebenen Prozess und Beschreibung der geplanten Prüfungshandlungen). Er hat hier zwei von zehn möglichen Punkten erzielt. Die Erstinstanz begründet diese Punktzahl damit, dass die Aufgabe unter dem Titel «Beurteilung der IT-Prüfung» stehe, wobei die Thematik im Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers weitgehend fehle. Verlangt seien Aspekte zum Datenexport, zu richtigen Formeln und Summierungen etc. gewesen. Weder aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers noch aus seinen Ausführungen in der Beschwerde mit dem dort zitierten Lehrmittel-Auszug (Beschwerde, S. 45 f.) sind jedoch konkrete Bezüge zum vorgegebenen Thema ersichtlich. Dadurch bestätigt sich die Einschätzung der Experten, dass die Bewertung angesichts der allgemein formulierten Lösungsvorschläge relativ grosszügig ausgefallen sei. Somit besteht auch bei dieser Teilaufgabe keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer mehr als die erlangten Punkte zu erteilen.

5.7 Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.5 nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Sinne der Erwägungen innerhalb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen Punkte für die Note 4.0 erreichen.

6.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängigen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unabhängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist. Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an ihrer ausführlichen Beurteilung zu wecken vermögen, kann von einer sachgerechten sowie willkürfreien Benotung ausgegangen werden und kann auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 u. E. 9.1; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürlicher Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen zu veranlassen, nicht stattzugegeben.

7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerde-Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Versand: 20. August 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-623/2019
Date : 06. August 2019
Published : 27. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2017


Legislation register
BBG: 27  28  61
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
133-III-439 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2D_65/2011 • 2P.23/2004 • 2P.44/2006
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