Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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CH-3000 Bern 14

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-667/2010

fob/kic

Zwischenverfügung
vom 6. April 2011

Instruktionsrichter Beat Forster,
Besetzung
Gerichtsschreiber Christian Kindler.

In der Beschwerdesache

A._______,

und Mitbeteiligte,

Beschwerdeführende 1,

sowie

B._______,

C._______,
Parteien
D._______,

E._______,

F._______,

G._______,

Beschwerdeführende 2,

beide vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Herrengasse 30, 3011 Bern,

gegen

BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Streit, LL.M., Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass die Beschwerdeführenden mit Datum vom 31. März 2011 eine sog. "Ergänzungseingabe" zum Sistierungsgesuch vom 21. März 2011 einreichen, welche verschiedene zusätzliche Anträge, darunter insbesondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg, enthält,

dass diese neuerliche Eingabe der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht vor der Postzustellung (Eingang am 4. April 2011) bereits per E-Mail am 1. April 2011 gesendet worden ist, ebenso wie am 4. April 2011 eine entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin (Posteingang am 6. April 2011),

dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 festgehalten hat, Gesuche könnten grundsätzlich nicht per E-Mail gestellt werden und bloss angesichts der Dringlichkeit und aussergewöhnlichen Umstände das damalige E-Mail der Beschwerdeführenden als informelle Anfrage entgegen genommen hat,

dass hier - wie nachfolgend noch gezeigt wird - weder eine spezielle Dringlichkeit noch sonstige aussergewöhnliche Umstände ersichtlich sind, weshalb die beiden Eingaben der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011 und der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011 in ihrer E-Mail-Fassung vom 1. bzw. 4. April 2011 aus dem Recht gewiesen werden,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien in Aussicht stellt, in Zukunft auf elektronischem Weg eingereichte Rechtsschriften nicht mehr zu beachten (ohne jegliche formelle Behandlung),

dass die Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011 wie angesprochen verschiedene zusätzliche Verfahrensanträge und insbesondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg als vorsorgliche Massnahme enthält,

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 4. April 2011 solche Verfahrensanträge nicht einfach aus den Akten gewiesen werden können, sondern vielmehr deren Zulässigkeit im Sinne des Eintretens oder Nichteintretens zu prüfen ist,

dass Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) während laufendem Instruktionsverfahren grundsätzlich jederzeit von einer Partei gestellt werden können,

dass mit der Beschwerdeeinreichung gegen die vom UVEK verfügte Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg die Herrschaft über den Streitgegenstand an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, unter Vorbehalt von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG verloren hat (Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar zum VwVG, Waldmann/Weissenber-ger [Hrsg.], Zürich 2009, N. 3 zu Art. 54),

dass diese Devolutivwirkung in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nur für den Streitgegenstand der Beschwerde, aber unter Vorbehalt einer zeitlichen oder sachlichen Ausdehnung, gilt (Seiler, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 54),

dass vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführenden um einstweilige Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg über den Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgeht, weil die Vorinstanz über die Frage der Befristung, nicht aber über die Ausserbetriebnahme verfügt hat,

dass demgegenüber das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) zwischenzeitlich offenbar ein Verfahren gestützt auf die Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) eingeleitet hat,

dass die Beschwerdeführenden zudem das vorliegend strittige Gesuch bereits am 21. März 2011 beim UVEK eingereicht haben, welches das Gesuch mit (undatierter) Zwischenverfügung zuständigkeitshalber an das ENSI überwiesen und das ebenfalls bei ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg zwischenzeitlich sistiert hat,

dass bereits aus diesem Blickwinkel eine Ausdehnung des Streitgegen-standes als nicht angebracht erscheint, weil die Fragen einer sofortigen oder definitiven Ausserbetriebnahme derzeit Gegenstand neu eingeleiteter erstinstanzlicher Verfahren bilden, welche allenfalls wiederum mit Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet werden können,

dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um einstweilige Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg (Antrag B) vom 31. März 2011 nicht einzutreten ist,

dass sich demgegenüber die vom Bundesverwaltungsgericht in der Instruktionsverfügung vom 24. März 2011 aufgeworfene Frage der Sistierung des Beschwerdeverfahrens stellt (vgl. Seiler, a.a.O., N. 31 zu Art. 54),

dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb vom ENSI mit der besagten Instruktionsverfügung bis am 8. April 2011 eine Zusammenstellung (Grobübersicht inkl. Zeitplanung) aller aufgrund der Ereignisse in Japan ausgelösten, laufenden oder bereits wieder abgeschlossenen Abklärungen, Massnahmen und Anordnungen zu Sicherheitsfragen beim KKW Mühleberg (insbes. zur Erdbeben- und Überflutungsgefahr) verlangt,

dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht damit nicht eine materielle Einschätzung bzw. aktualisierte Sicherheitsbeurteilung des KKW Mühleberg fordert - was bereits angesichts der angesetzten kurzen Frist unrealistisch wäre -, sondern lediglich im Sinne einer Zeitplanung Auskunft darüber verlangt, welche Verfahren das ENSI eingeleitet hat, welche Abklärungen derzeit am Laufen sind und bis wann das ENSI voraussichtlich diese Verfahren abgeschlossen haben wird,

dass deshalb keinerlei Anlass besteht, dem ENSI oder dem UVEK im Zusammenhang mit den bei ihnen hängigen Gesuchen Vorschriften machen zu wollen, welche - allenfalls auch ausländischen - Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Berichte etc. diese für die derzeit laufenden bzw. sistierten erstinstanzlichen Verfahren beizuziehen haben oder einzelne gar zustellen zu lassen, da das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz ist,

dass darum im Ergebnis auch auf sämtliche weiteren Anträge der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 31. März 2011 nicht einzutreten ist, wobei Antrag A Ziff. 5 Bst. a wohl zumindest teilweise auch als gegenstandslos betrachtet werden kann,

dass das ENSI mit Eingabe vom 1. April 2011 sowie die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. April 2011 Fristerstreckungsgesuche zur Stellungnahme bzw. zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 24. März 2011 stellen,

dass angesichts der Begründungen dieser Gesuche (ausserordentlich starke Arbeitsbelastung in verschiedenen dringlichen Angelegenheiten bzw. Auslandaufenthalt mehrerer massgeblicher Mitarbeiter infolge internationaler Konferenz beim ENSI) und der Ostergerichtsferien nichts gegen eine Erstreckung der entsprechenden Frist spricht und diese antragsgemäss bis am 2. Mai 2011 zu verlängern ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die E-Mail-Fassungen vom 1. bzw. 4. April 2011 der Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011 und der Antwort der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011 werden aus dem Recht gewiesen.

Auf elektronischem Weg eingereichte Rechtsschriften werden zukünftig nicht mehr beachtet.

2.
Auf sämtliche Anträge der Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011, darunter das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg, wird nicht eingetreten.

3.
Die mit Verfügung vom 24. März 2011 angesetzte Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 wird bis am 2. Mai 2011 verlängert.

Diese Fristerstreckung gilt sowohl für die Beschwerdegegnerin wie auch das ENSI und die Vorinstanz.

4.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011)

- die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011, Eingabe der Beschwerde-gegnerin vom 4. April 2011)

- das ENSI (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011, Eingabe der Beschwerde-gegnerin vom 4. April 2011)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Christian Kindler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. April 2011
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-667/2010
Datum : 06. April 2011
Publiziert : 08. April 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Energie
Gegenstand : Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg, Zwischenverfügung vorsorgliche Massnahme Ausserbetriebnahme


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VwVG: 56 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
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