Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1052/2022
Urteil vom 6. März 2023
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Iris Widmer,
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
A._______,
Parteien (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Leistungspflicht (Zoll, MWST).
Sachverhalt:
A.
A.a Im Rahmen einer Meldung der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektion (Ort) vom 5. Oktober 2020 zuhanden des Direktionsbereichs Strafverfolgung bestand der Verdacht, dass das «Rheinschiff C._______» (nachfolgend: streitbetroffenes Schiff) unverzollt in der Schweiz verwendet wurde. Der Zoll konnte keinen Verzollungsnachweis für das streitbetroffene Schiff feststellen. Es handelt sich um ein ehemaliges Frachtschiff, welches seit geraumer Zeit als «Kulturschiff» für verschiedene Veranstaltungen in der Schweiz (zwischen [Ort] und [Ort]) eingesetzt wird. Für das streitbetroffene Schiff verantwortliche Person ist die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma «B._______» (www.[...]) resp. A._______ als Inhaberin.
A.b Die zuständigkeitshalber kontaktierte Strafverfolgung, Zollfahndung (...) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (bis 31. Dezember 2021 Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung), eröffnete in der Folge am 7. Oktober 2020 eine Zollstrafuntersuchung durch einen Eröffnungsbeschluss gegen A._______, wohnhaft in (Ort).
A.c Zwischen der Zollfahndung (...) und A._______ fanden am 20. Oktober 2020 eine Besprechung betreffend «Verfahrenseröffnung/Erläuterung» weiterer Schritte sowie am 27. April 2021 eine Einvernahme betreffend «Nichtanmeldung eines Rheinschiffs» statt.
A.d Mit Verfügung vom 1. März 2022 forderte das BAZG von A._______ total Fr. 26'194.30 (Zollabgaben und Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins) nach.
B.
B.a Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mit dem Antrag, ihr sei die vom BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) geforderte Summe zu erlassen. Zur Begründung bringt sie unter anderem vor, sie habe nie einen Liegeplatz in (Ort) erhalten. Das Schiff unterstehe zudem der Mannheimer Akte.
B.b Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 3. März 2022 sei im Umfang von Fr. 5'983.60 gutzuheissen, weitergehend im Umfang von Fr. 20'210.70 unter Kostenfolge abzuweisen. Die teilweise Gutheissung sei aufgrund des später angenommenen Einfuhrdatums des Schiffs angezeigt.
C.
Es folgen weitere Schriftenwechsel, worin die Parteien an ihren Standpunkten festhalten und weitere Unterlagen einreichen.
C.a Am 15. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde (RZU) gleichen Datums ein.
C.b Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 legt die Beschwerdeführerin eine Expertise aus (Land) («[Land] Barge Suveyor»), datiert vom 20. Januar 2023, ins Recht, wonach das Schiff einen Wert von 85'000.- aufweise.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
1bis | Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. |
2 | Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. |
3 | Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. |
4 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4
1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteil des BVGer
A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.1 m.w.H.).
1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (vgl. auch E. 3.2).
1.4.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Nachträglich erstellte Beweismittel weisen im Abgaberecht nach konstanter Rechtsprechung nur einen stark eingeschränkten Beweiswert auf (Urteil des BVGer A-722/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.5.1).
1.4.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.4 m.w.H.).
1.4.5 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4.3) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.
2.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1).
2.2 Bei der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs am 8. Juni 2020 in die Schweiz (E.6.5) sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassungen der zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird.
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
3.2 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
|
1 | Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
2 | Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. |
3 | Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
|
1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
3.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
Zollschuldner nach Art. 70

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
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1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. |
3.4
3.4.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen: |
3.4.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
3.5 Unter das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990, von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1994, für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten (SR 0.631.24; nachfolgend: Istanbul Übereinkommen [IÜ]), fallen nach dessen Art. 1 Bst. a Anlage C als Beförderungsmittel auch Schiffe. Für die abgabebefreite Einfuhr eines Beförderungsmittels zur vorübergehenden Verwendung sind drei Voraussetzungen erforderlich: Erstens muss das betreffende Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen sein. Zweitens muss die Zulassung auf den Namen einer Person lauten, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat. Drittens ist das Beförderungsmittel von Personen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C IÜ). Unter gewerblicher Verwendung ist dabei u.a. die Beförderung von Personen gegen Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b der Anlage C IÜ; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.5, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).
3.6
3.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder |
b | sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. |
2 | Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten. |
3 | Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. |
4 | Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |
3.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
3.6.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
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1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
4.
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen (SR 0.747.224.101; nachfolgend auch: Mannheimer Akte), für die Schweiz in Kraft getreten ebenfalls am 17. Oktober 1868 (AS 1967 1597), soll, abgesehen von den darin enthaltenen Vorschriften, kein Hindernis der freien Schifffahrt entgegengesetzt werden. Bei der Mannheimer Akte handelt es sich um einen völkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrag, der in einem konkreten Fall direkt angewendet werden kann, sofern er für die streitigen Belange eindeutig genug formuliert ist (Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. April 1998, auszugsweise veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.74 E. 2b; vgl. auch Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
4.2
4.2.1 Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe und die vom Rhein herkommenden Holzflösse können auf jedem ihnen beliebigen Weg durch das niederländische Gebiet vom Rheine in das offene Meer oder nach Belgien und umgekehrt fahren (Art. 2 Abs. 1 Mannheimer Akte). Als zur Rheinschifffahrt gehörig wird jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag (Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte; vgl. auch E.4.5).
4.2.2 Beim Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 25. Oktober 1979 (von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1985 [AS 1985 239 238]; Botschaft über zwei Zusatzprotokolle zur «Revidierten Rheinschiffahrtsakte» vom 6. Februar 1980 [BBl 1980 I 1341]; nachfolgend: Zusatzprotokoll Nr. 2) und seinen dazugehörenden Texten handelt es sich um die zweite Änderung der Mannheimer Akte nach ihrer grossen Revision im Jahre 1963 (AS 1967 1589). Die erste Änderung erfolgte 1972 (AS 1975 628; zum Ganzen: BBl 1980 I 1343).
Das Zusatzprotokoll Nr. 2 sollte gemäss der Botschaft die Grundzüge für eine Regelung der Transportbedingungen festlegen, die sich nach der für 1985 vorgesehenen Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals ergeben würden, und sucht damit den Rheinschifffahrtsmarkt vor den Störungen zu bewahren, die durch den Zugang von Schiffen aus Staatshandelsländern zum Rhein hätten auftreten können (BBl 1980 I 1342).
4.2.3 Die Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Strassburg zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolls Nr. 2 zu der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Protokolls folgende Bestimmungen vereinbart, die integrierende Bestandteile des Zusatzprotokolls sind: Die in Art. 2 Abs. 3 der durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 geänderten Revidierten Rheinschifffahrts-Akte bezeichnete Urkunde darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nur für ein Schiff erteilt werden, für das eine echte Verbindung mit diesem Staat besteht, deren Merkmale im einzelnen festgelegt werden auf der Grundlage der Gleichbehandlung zwischen Vertragsstaaten, die auch die notwendigen Massnahmen ergreifen, um eine einheitliche Festlegung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten. Sobald die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, verliert die Urkunde ihre Gültigkeit und ist von der ausstellenden Behörde einzuziehen (Abs. 3 des Zeichnungsprotokolls vom 17. Oktober 1979 zum Zusatzprotokoll Nr. 2 [ebenfalls unter SR 0.747.224.101; AS 1985 241]; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 5.2.3).
4.3 Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiete der vertragschliessenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstrassen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen noch von den Flössen erhoben werden (Art. 3 Abs. 1 Mannheimer Akte). Die Revidierte Rheinschifffahrts-Akte ist somit auch im schweizerischen Zollgebiet anwendbar und zwar auf der Rheinstrecke vom offenen Meer bis nach Rheinfelden bis zum Ende des für Grossschiffe schiffbaren Bereichs bei der Strassenbrücke in Rheinfelden - Rhein-km 143.22 (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. April 1998, auszugsweise veröffentlicht in VPB 63.74 E. 4c in fine; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 5.3).
4.4
4.4.1 Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe sind berechtigt, Transporte von Waren und Personen zwischen zwei an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wasserstrassen gelegenen Plätzen durchzuführen. Andere Schiffe sind zur Durchführung solcher Transporte nur nach Massgabe von Bedingungen zugelassen, die von der Zentralkommission festgelegt werden (Art. 4 Abs. 1 Mannheimer Akte).
4.4.2 Die Bedingungen für den Transport von Waren und Personen zwischen einem an den vorstehend genannten Wasserstrassen gelegenen Platz und einem Platz in einem dritten Staat durch nicht zur Rheinschifffahrt gehörige Schiffe werden in Vereinbarungen zwischen den beiden betroffenen Parteien festgelegt. Die Zentralkommission wird vor Abschluss derartiger Vereinbarungen konsultiert (Art. 4 Abs. 2 Mannheimer Akte).
4.4.3 Die vertragschliessenden Staaten werden gegenseitig die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen auf den vorstehend genannten Wasserstrassen in jeder Hinsicht ebenso behandeln wie die eigenen Rheinschiffe und deren Ladungen (Art. 4 Abs. 3 Mannheimer Akte).
4.5 Wann ein Schiff auf dem Rhein zur Führung der Schweizerflagge berechtigt ist bzw. welche Urkunden dafür vorausgesetzt sind, regeln das Bundesgesetz über das Schiffsregister vom 28. September 1923 (SR 747.11; nachfolgend auch: Schiffsregistergesetz) und die Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986 (SR 747.111).
4.5.1 Nach Art. 4 Abs. 2 Schiffsregistergesetz wird ein Rheinschiff jedoch nur in das Schiffsregister aufgenommen, wenn die Rheinschifffahrtsbehörde dem Schiffsregisteramt bescheinigt, dass das Schiff: die schweizerische Flagge auf dem Rhein führen darf (Bst. a) und einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmung oder Zweigniederlassung gehört, die über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffes zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt (Bst. b). Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 8 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung). Schiffe zum privaten Gebrauch gelten demnach nicht als Rheinschiffe, und ihre Betreiber oder Eigentümer haben etwa keinen Anspruch auf abgabenfreien Bezug von Gasöl (Entscheid der ZRK vom 27. April 1998, auszugsweise veröffentlicht in VPB 63.74 E. 3b).
Der Eigentümer des Schiffes, das die Voraussetzungen von Artikel 4 erfüllt, ist verpflichtet, dessen Aufnahme in das Schiffsregister zu bewirken, bevor er mit diesem Schiffe die regelmässigen Fahrten aufnimmt (Art. 7 Abs. 1 Schiffsregistergesetz).
4.5.2 Nach Art. 1 Abs. 2 Schiffsregistergesetz ist die Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss, zuständig für die Ausstellung und den Widerruf: der in Art. 2 Abs. 3 Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Urkunde (Bst. a); der Bescheinigung nach Art. 4 Absätze 2 und 3 des Schiffsregistergesetzes (Bst. b).
4.5.3 Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 8 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» [«Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»] [Rheinhafen-Vertrag] vom 20. Juni 2006, SG 955.400). Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (§ 8 Abs. 2 Bst. e des Rheinhafen-Vertrags).
4.5.4 Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Schiffsregisteramt durch eine schriftliche, vom Anmeldenden unterzeichnete Erklärung (Art. 10 Abs. 1 Schiffsregistergesetz). Die Anmeldung hat zu enthalten die Bescheinigung nach Art. 4 Absätze 2 und 3 bei Rheinschiffen, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 7bis Schiffsregistergesetz). Die Rheinschifffahrtsbehörde stellt für das Schiffsregisteramt die Bescheinigung aus, dass die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Rheinschiffes ins Schiffsregister erfüllt sind (Art. 18 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung).
5.
Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Einfuhrabgaben zu entrichten hat. In diesem Zusammenhang ist relevant, ob das streitbetroffene Schiff als Rheinschiff i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte gilt. Als entscheidende Frage ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs in die Schweiz im Besitz einer RZU war.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das IÜ vorliegend einschlägig ist (E.3.5). Das streitbetroffene Schiff ist zwar in (Land) registriert und verfügt mutmasslich über die notwendigen Verkehrszulassungen. Die Beschwerdeführerin hingegen hat Wohnsitz in der Schweiz, somit innerhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung. Die Bestimmungen des IÜ sind damit in casu nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 7.1).
5.2
5.2.1
5.2.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 3. März 2022 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei sich keiner Schuld bewusst gewesen, da sie sich mit dem streitbetroffenen Schiff ja gar nie in der Schweiz habe niederlassen dürfen, was der Plan ihres ganzen Projektes gewesen wäre. Das streitbetroffene Schiff sei nur für eine kurz begrenzte Zeit für ein ganz bestimmtes zeitlich streng begrenztes Vorhaben in der Schweiz gewesen, dies stelle keine Einfuhr dar. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich seit Beginn ihres Vorhabens bei den Schweizerischen Rheinhäfen um die Registrierung in der Schweiz und alle weiteren korrekten Vorgehen bemüht, jedoch hätten ihr die Schweizerischen Rheinhäfen alle üblichen Vorgehen verweigert mit dem Resultat, dass sie in (Land) einen Liegeplatz genommen habe, in (Land) registriert worden sei und die Papiere für das Schiff in (Land) lägen. Selbstverständlich unterliege das streitbetroffene Schiff der Mannheimer Akte.
Es habe nie eine Einfuhr stattgefunden, da sie (die Beschwerdeführerin). nie einen festen Liegeplatz in (Ort) erhalten habe. Die Revierzentrale frage bei Ankunft in der Schweiz nach dem Gewicht der Fracht, um die Zollgebühren zu erheben, nicht nach dem Schiff. Das Schiff selbst werde niemals verzollt. Sie (die Beschwerdeführerin) bemühe sich um diese Urkunden. Das streitbetroffene Schiff führe die (Land) Flagge. Es gehöre in den Bereich der Schiffe, von welchen keine Abgabe erhoben werden dürfe.
Die Abgabenforderung sei für ihre Einzelfirma im Kulturbereich existenzgefährdend. Ratenzahlungen würden leider an der Sache nichts ändern. Das streitbetroffene Schiff sei kein Vergnügungsboot, keine Luxusjacht, sondern ein arbeitsintensiver Non-Profit-Kulturfrachter.
5.2.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2022, nach aktenkundigen Erkenntnissen werde für die erste Einreise des streitbetroffenen Schiffs zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den 8. Juni 2020 abgestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das streitbetroffene Schiff in das schweizerische Zollgebiet verbracht worden.
Die Beschwerdeführerin habe nach eigener Bestätigung das streitbetroffene Schiff zu keinem Zeitpunkt beim Zoll angemeldet. Mit dem streitbetroffenen Schiff seien laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin keine gewerbsmässigen Transporte durchgeführt worden. Es werde lediglich zur Vorbereitung und Durchführung von Kulturveranstaltungen genutzt. Die (primäre) Nutzung eines Schiffs als Veranstaltungsort falle nicht in den Anwendungsbereich der Mannheimer Akte.
Das streitbetroffene Schiff sei zwar in (Land) registriert und verfüge mutmasslich über die notwendigen Verkehrszulassungen. In casu käme die Mannheimer Akte nicht zur Anwendung. Demzufolge wäre für das streitbetroffene Schiff eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die definitive Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass eine solche Zollanmeldung nicht vorgenommen worden sei. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin das streitbetroffene Schiff in die Schweiz verbracht und damit in die Schweiz eingeführt. Da auch die Bedingungen der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung nicht eingehalten worden seien, das streitbetroffene Schiff aber dennoch ohne Zollanmeldung in das Zollgebiet verbracht worden sei, gelte das Schiff als zollpflichtig und müsse veranlagt werden.
Die Nichtanmeldung des streitbetroffenen Schiffs (weder zur vorübergehenden Verwendung noch zur definitiven Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr) erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 118

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder |
b | sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. |
2 | Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten. |
3 | Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. |
4 | Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Zusammenfassend würden auf dem streitbetroffenen Schiff infolge Unterlassens der Einfuhranmeldung durch die Beschwerdeführerin Zollabgaben in Höhe von Fr. 8'640.- und Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 10'675.30 lasten. Die Beschwerde sei bezüglich der von der Vorinstanz zu viel verlangten Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 415.90 gutzuheissen. Im Weiteren habe sie (die Vorinstanz) den Verzugszins in der Verfügung nicht korrekt ermittelt. Die neue Berechnung ergebe, dass die Beschwerdeführerin einen Verzugszins in Höhe von Fr. 895.40 (anstatt Fr. 6'463.10) schulde. Der geschuldete Gesamtbetrag (samt reduzierter Mehrwertsteuer) betrage demnach Fr. 20'210.70. Die Beschwerde sei deshalb insgesamt im Betrag von Fr. 5'983.60 gutzuheissen.
5.2.2
5.2.2.1 In ihrer Eingabe vom 15. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine (soweit ersichtlich) undatierte, von der zuständigen (ausländischen) Behörde ausgestellte RZU mit Gültigkeitsdauer von 19. Mai 2022 bis 19. Mai 2024 nach. Sie ergänzt, eine RZU habe einmal «ganz verschmiert und zerknittert in einer Ecke» gelegen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dieses Papier in einer furchtbaren folgenschweren Ahnungslosigkeit entsorgt. Bis sie endlich über ganz viele Ecken an die richtige Stelle gekommen sei, sei es überhaupt kein Problem gewesen, diese Urkunde auszustellen.
5.2.2.2 Dazu hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 fest, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 vorgelegte RZU sei am 19. Mai 2022 in (Ort) ausgestellt worden und sei bis am 19. Mai 2024 gültig. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin für das streitbetroffene Schiff bis anhin keine Urkunde habe vorlegen können, welche die Rheinschifffahrtszugehörigkeit im Einfuhrzeitpunkt bestätige. Eine rückwirkende Gültigkeit sei weder auf der Urkunde erkennbar noch in den Bestimmungen der Mannheimer Akte bzw. ihrer Zusatzprotokolle vorgesehen. Eine RZU für den relevanten Zeitpunkt liege demnach nicht vor.
Ausserdem könnten Rheinschiffe zwar in jedem Rheinanliegerstaat registriert werden. Zur Ausstellung der RZU sei jedoch die Behörde des Staates zuständig, zu welchem eine sog. «echte Verbindung» nachgewiesen werden könne (z.B. Sitz der Unternehmung, effektiver Mittelpunkt, an dem die relevanten Entscheidungen getroffen werden). Diese Verbindung bestehe in casu wahrscheinlich am ehesten mit der Schweiz. Die RZU sei jedoch durch die Behörden in (Land), mithin einer unzuständigen Stelle, ausgestellt worden. Aus den genannten Gründen könne sich die Beschwerdeführerin für die Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs - trotz der nun vorgelegten Urkunde - noch immer nicht auf das Privileg der Schifffahrtsfreiheit für zur Rheinschifffahrt zugehörige Schiffe berufen, weshalb an den in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 gestellten Anträgen festgehalten werde.
5.2.3 Am 31. Januar 2023 reicht die Beschwerdeführerin schliesslich eine Expertise von «[Name], registered inland suveyor», datiert vom 20. Januar 2023, ein. Gemäss dieser weist das Schiff einen Verkehrswert von 85'000.- auf. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Spezialkahn handle und deshalb die Investition für das Inventar und die Holzarbeiten keinen Wert für einen neuen Eigentümer hätten.
6.
In tatbestandlicher Hinsicht lässt sich - soweit vorliegend von Relevanz -den Akten Folgendes entnehmen:
6.1 Beim streitbetroffenen Schiff handelt es sich um ein ehemaliges Motorschiff, welches (Jahr) von (Firma) erbaut wurde. Die Beschwerdeführerin hat das streitbetroffene Schiff im Jahr 2009 in (Land) für 65'000.- notariell beglaubigt käuflich erworben. In der Folge kamen Kosten für den Ausbau, Umbau und Einbau z.B. einer Heizung dazu, weshalb sich der Gesamtwert zum (von der Vorinstanz ursprünglich angenommenen) Zeitpunkt der Einfuhr Anfangs Februar 2017 (E. 6.5) nach Eigendeklaration anlässlich ihrer Befragung vom 27. April 2021 auf Fr. 130'000.- beläuft (Akten der Vorinstanz Nr. 000071). Die Beschwerdeführerin ist somit Eigentümerin des streitbetroffenen Schiffs (Akten der Vorinstanz Nr. 000069).
6.2 Weitere Angaben zum streitbetroffenen Schiff sind aus dem Schiffszeugnis ersichtlich. Es weist eine Länge über alles von (...) Meter und eine Breite über alles von (...) Meter auf. Es hat einen Tiefgang ü.a. von (...) Meter. Die Tonnage beträgt (...) Tonnen Verdrängung. Das Nettogewicht bemisst sich auf (...) kg. Das streitbetroffene Schiff wird im Schiffszeugnis als Mehrzweckfahrzeug definiert.
6.3 Für das streitbetroffene Schiff konnte die Beschwerdeführerin keine schweizerischen Verzollungsbelege vorweisen und bestätigte, dass das Rheinschiff weder definitiv noch vorübergehend angemeldet und verzollt wurde.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat wiederholt ausgeführt, dass mit dem streitbetroffenen Schiff keine gewerbsmässigen Transporte durchgeführt würden. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch angemerkt, dass sie «ohne Geschäfte zu machen durch die Schweiz fahre und wieder wegfahre» (Beschwerde vom 3. März 2022, Ziff. 2.6). Laut Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. April 2021 dient das streitbetroffene Schiff aIs «Vereinslokal» (Akten der Vorinstanz Nr. 000073), und sie habe das streitbetroffene Schiff nicht für den gewerbsmässigen Personen- oder Gütertransport verwendet. Das streitbetroffene Schiff werde ausschliesslich zur Durchführung von Kulturveranstaltungen genutzt (Akten der Vorinstanz Nr. 000072). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nie grenzüberschreitende Transporte zwischen zwei Vertragsstaaten behauptet.
6.5 Ursprünglich ging die Vorinstanz davon aus, dass die erste «massgebende Einreise» des streitbetroffenen Schiffs im Hafen (Ort) im Februar 2017 erfolgt sei. Später revidierte die Vorinstanz diese Einschätzung: Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin erfolgte die allererste Einreise mit dem streitbetroffenen Schiff am 4. Juni 2009, für weniger als 24 Stunden. Es sei - vermutlich «2-3 Jahre» später - ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz für einige Tage erfolgt (Einvernahme vom 27. April 2021; Akten der Vorinstanz Nr. 000070). Anlässlich dieser ersten Einreise seien weder Personen noch Güter an Bord gewesen. «Wir hatten einzig mein Schiff in die Schweiz überführt.» (Einvernahme vom 27. April 2021, Akten der Vorinstanz Nr. 000071). Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass sich das streitbetroffene Schiff wiederholt in der Schweiz befand, u.a. erneut seit dem 8. Juni 2020. Aktenkundig ist eine Meldung des Zoll (...) vom 5. Oktober 2020 über das streitbetroffene Schiff, welches sich seit dem 8. Juni 2020 am Rheinufer in der Schweiz befinde (Akten der Vorinstanz Nr. 000001). Da sich laut Aussagen der Vorinstanz in den vorliegenden Akten kein Hinweis darauf finden lässt, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2017 mit dem streitbetroffenen Schiff in die Schweiz eingereist ist, stellte die Vorinstanz auf die erste belegte Einreise vom 8. Juni 2020 ab (zum Ganzen: Vernehmlassung vom 2. Mai 2022, Rz. 4).
6.6 Der Heimathafen des streitbetroffenen Schiffs liegt in (Ort), in (Land). Der offizielle Liegeplatz ist in (Ort), (Land) (angefochtene Verfügung vom 1. März 2022, Ziff. 1.5). Im Zeitpunkt des (von der Vorinstanz angenommenen) Grenzübertritts in die Schweiz bzw. im Einfuhrzeitpunkt am 8. Juni 2020 (E.7.1) fuhr das streitbetroffene Schiff unter (Land) Flagge.
6.7 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Aussagen wiederholt um eine Registrierung in der Schweiz bemüht, jedoch ohne Erfolg (Einvernahme vom 27. April 2021; Akten der Vorinstanz Nr. 000074). Ob das streitbetroffene Schiff im Schiffsregister des Rheinschifffahrtsamts (Ort) eingetragen ist, weiss die Beschwerdeführerin nicht (Akten der Vorinstanz Nr. 000072). Obwohl die Beschwerdeführerin zusicherte, die vorhandene Urkunde (welche die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt bestätigt) nachzureichen (Akten der Vorinstanz Nr. 000072), wurde eine solche Urkunde der Vorinstanz zu keiner Zeit (und demzufolge auch nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs in die Schweiz am 8. Juni 2020) vorgelegt.
6.8 Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 5. Juni 2022 nachgereichte, von einer (ausländische) Behörde in (...) ausgestellte RZU (ohne klar ersichtliches explizites Ausstellungsdatum) hat eine Gültigkeitsdauer von 19. Mai 2022 bis 19. Mai 2024.
6.9 Gemäss Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons (...) vom 20. April 2021 wird für den (offenbar wie die Einzelfirma lautenden; Sachverhalt, Bst.A.a, Akten der Vorinstanz Nr. 000148) Verein «B._______» die Steuerbefreiung für die kantonalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer anerkannt.
7.
Nach dem Dargelegten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
7.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs auf den Zeitpunkt der ersten belegten Einreise am 8. Juni 2020 datiert hat (E.6.5), was sich (v.a. betreffend Verzugszins) zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
7.2
7.2.1 Der RZU kommt im internationalen Kontext der Rheinschifffahrt in Bezug auf die Rechtssicherheit hohe Bedeutung zu (Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 8.3). Das faktische Vorliegen der RZU ist unerlässlich, damit das entsprechende Schiff als ein der Rheinschifffahrt zugehöriges Schiff gemäss Mannheimer Akte gelten kann (Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 8.4).
7.2.2 Zum Zeitpunkt der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs am 8. Juni 2020 konnte die Beschwerdeführerin (als Eigentümerin des streitbetroffenen Schiffs; E.6.1) unstreitig keine RZU vorweisen (E. 6.6). Dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben früher über eine RZU verfügt haben will (E. 5.2.2.1), vermag sie nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Sie hat die Folgen der Beweislosigkeit dieser abgabeaufhebenden Tatsache zu tragen (E. 1.4.5). Daran ändert auch die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachte, von einer (ausländische) Behörden neu ausgestellte RZU mit Gültigkeit ab 19. Mai 2022 bis 19. Mai 2024 nichts (E. 6.8). Denn eine entsprechende Rückwirkung dieser RZU ergibt sich - nicht zuletzt aufgrund der erwähnten Bedeutung für die Rechtssicherheit betreffend die Rheinschifffahrt - weder aus der Mannheimer Akte und dessen Zusatzprotokolle noch aus den betreffenden Urkunden (Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 9.5). Somit erübrigen sich auch die Prüfung, inwieweit das streitbetroffene Schiff zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz am 8. Juni 2020 gewerbsmässig genutzt wurde, ebenso wie die Klärung der Frage, ob die referierende (ausländische) Behörde tatsächlich zuständig ist für die Ausstellung der nachgereichten RZU mit Gültigkeit ab 19. Mai 2022 bis 19. Mai 2024 (E. 5.2.2.2).
7.3 Aus der Steuerbefreiung gemäss Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons (...) vom 20. April 2021 für den Verein «B._______» kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Steuerbefreiung (nur) für kantonale Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer gilt und nicht für die Zollabgaben und die Mehrwertsteuern (E. 6.9). Es kann somit offen bleiben, inwieweit der Verein «B._______» (oder in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2022 in Ziff. 1.10 auch als «Verein MS C._______» bezeichnet) mit der (gleichnamigen) Einzelfirma zusammenhängt (zu den entsprechenden Unklarheiten Akten der Vorinstanz Nr. 000075).
7.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der durch die Nichterhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben unrechtmässig erlangte Vorteil der Beschwerdeführerin - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (E. 3.6.2).
7.5
7.5.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlich mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 (Sachverhalt, Bst. B.b) korrigierte konkrete frankenmässige Abgabenberechnung in der Gesamthöhe von Fr. 20'210.70 (Einfuhrmehrwertsteuern sowie Zollabgaben gemäss Zolltarifnummer 8901.9000 [streitbetroffenes Schiff], zollpflichtiges Gewicht gemäss eigener Deklaration sowie Verzugszins) nicht explizit. Es ist aber zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 eingereichte Expertise («[Land] Barge Suveyor», datiert vom 20. Januar 2023; Sachverhalt, Bst. C.b) über den Wert des Schiffes diese Abgabenberechnung in Zweifel zu ziehen vermag. Denn ein tieferer Wert des Schiffes hätte Auswirkung auf die Höhe der Einfuhrsteuer.
7.5.2 Die erwähnte Expertise aus (Land) vom 20. Januar 2023 geht von einem aktuellen Marktpreis des Schiffes von 85'000.- aus. Diese Expertise vermag indessen den von der Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Einfuhrsteuer berücksichtigte Wert von Fr. 130'000.- (E. 6.1) aus folgenden Gründen nicht zu relativieren: Zum einen stellt die Expertise ein blosses Parteigutachten dar, das zudem erst nachträglich erstellt wurde und damit eine reduzierte Beweiskraft aufweist (E. 1.4.3). Zum anderen ist zur Bemessung der Einfuhrsteuer der Marktwert gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das streitbetroffene Schiff zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz am 8. Juni 2020 (E.7.1) über keine rechtsgültige RZU verfügte. Schon deshalb konnte es zu diesem Zeitpunkt nicht als ein von Einfuhrabgaben befreites Rheinschiff im Sinn der Mannheimer Akte gelten. Somit erübrigt sich auch die Prüfung, inwieweit das streitbetroffene Schiff zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz gewerbsmässig genutzt wurde (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführerin hat durch die Nichterhebung der diesbezüglich geschuldeten Einfuhrabgaben einen unrechtmässigen Vorteil erzielt, der - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (E. 3.6.2). Die Beschwerde ist jedoch insoweit gutzuheissen, als die von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu zahlende Gesamtsumme (Zollabgaben und Mehrwertsteuer inkl. Verzugszins) von Fr. 26'194.30 um Fr. 5'983.60 auf Fr. 20'210.70 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
A-246/2022 vom 14. November 2022 E. 8.1 m.w.H.). Die Beschwerde ist im Umfang der von Fr. 26'194.30 um Fr. 5'983.60 auf Fr. 20'210.70 reduzierten, von der Beschwerdeführerin geschuldeten Summe, gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit betragsmässig aufgerundet zu ¼ (Fr. 5'983.60 von Fr. 26'194.30). Nach dem Gesagten sind die auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.- zu verwenden und der Mehrbetrag von Fr. 750.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertreten. Ihr steht gemäss Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu zahlenden Abgaben (Zollabgaben und Mehrwertsteuer inkl. Verzugszins) von insgesamt Fr. 26'194.30 um Fr. 5'983.60.- auf Fr. 20'210.70 reduziert werden.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'250.- auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'250.- verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 750.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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