Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 957/2019
Urteil vom 5. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (PE190020-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Klage vom 11. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Dietikon verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass bestimmte, ins Lastenverzeichnis aufgenommene Lasten nicht bestehen, und er beantragte deren Löschung im Lastenverzeichnis. Am 14. Januar 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 8. März 2019 ab. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht am 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März 2019 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch erneut ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2019 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
Am 25. November 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Nach Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe am 28. Mai 2019 die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Das Bezirksgericht habe es in der Folge jedoch unterlassen, gemäss dieser Erwägung des Obergerichts vorzugehen.
Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht erhoben. Das Obergericht hat dazu erwogen, im Entscheid vom 28. Mai 2019 sei bloss der generelle Verweis des Bezirksgerichts auf einen weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Entscheid als ungenügend bezeichnet worden, weil dadurch die Überprüfung durch das Obergericht ausgeschlossen sei. In der Verfügung vom 2. September 2019 habe das Bezirksgericht nun jedoch in genügender Weise dargelegt, wieso es die Klage für aussichtslos halte, dass nämlich in einer Betreibung der Schuldner Bestand, Umfang und Fälligkeit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten bereits mit Rechtsvorschlag bestreiten müsse und dies nicht mehr im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren tun könne; für die vom Beschwerdeführer bestrittene Last Nr. xxx (Kapital Inhaberschuldbrief Fr. 1 Mio.) sei bereits in einem Verfahren betreffend Betreibung auf Grundpfandverwertung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Last Nr. xxx im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestreiten könne und die Klage insoweit als aussichtslos anzusehen sei. Das Obergericht hat erwogen, diese bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen nicht auf
einen nicht beigezogenen Entscheid; sie könnten beanstandet und überprüft werden, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe diese Erwägungen vor Obergericht jedoch nur insoweit beanstandet, als er geltend mache, die Rechtsöffnung sei noch nicht definitiv, da er gegen das Nichteintreten auf seine Aberkennungsklage Berufung erhoben habe. Damit werde jedoch - so das Obergericht - die relevante bezirksgerichtliche Erwägung, dass Bestand, Umfang und Fälligkeit der Last Nr. xxx im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen seien und im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestritten werden könnten, gar nicht in Frage gestellt. Da die Last Nr. xxx rund 90 % des Streitwerts ausmache, bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer fast vollumfänglich überklagt habe.
Der Beschwerdeführer geht vor Bundesgericht auf alle diese Erwägungen gar nicht ein. Stattdessen macht er geltend, er habe gute Prozesschancen im Parallelverfahren und es sei vielmehr der Beklagte, der überklagt habe. Auf welches Parallelverfahren er sich bezieht (Rechtsöffnungsverfahren, Aberkennungsverfahren) bleibt unklar. Dies spielt jedoch auch keine Rolle, denn bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass nach den Erwägungen des Obergerichts das Lastenbereinigungsverfahren nicht der richtige Ort ist, um die Last Nr. xxx zu bestreiten. Inwiefern seine angeblichen Prozesschancen in anderen Verfahren etwas daran ändern sollen, legt er nicht dar. Sofern er die Auffassung vertreten sollte, er könne im Lastenbereinigungsverfahren nachholen, was er in anderen Verfahren (Rechtsöffnung, Aberkennung) aus diversen Gründen nicht geltend machen oder durchsetzen konnte und aus diesem Grunde sei der vorliegende Lastenbereinigungsprozess nicht aussichtslos, so legt er nicht dar, weshalb dies der Fall und die gegenteilige obergerichtliche Auffassung falsch sein sollte. Dazu genügen jedenfalls seine Ausführungen zu Beweisbeschränkungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg