Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 560/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Büro A-2, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2019 (UB190140-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen den polnischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen. A.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2018 unter Angabe von falschen Personalien und unter Verwendung von gefälschten Ausweisen diverse Kreditkarten beantragt und mit diesen missbräuchlich erlangten Karten diverse Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 36'000.-- getätigt zu haben, ohne die entsprechenden Rechnungen anschliessend zu begleichen. Sodann soll A.________ unter Verwendung von falschen Personalien und eines gefälschten Reisepasses ein Bankkonto bei der Bank B.________ eröffnet haben. Zudem soll er unter Verwendung falscher Personalien Benutzerkonten bei ricardo.ch und tutti.ch errichtet und darüber einer bisher noch unbekannten Anzahl von Personen Waren zum Kauf angeboten haben, welche er trotz Bezahlung auf das erwähnte Bankkonto bei der Bank B.________ nie geliefert habe.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte es am 24. Oktober 2019 die Haft bis zum 24. Januar 2020 und wies gleichzeitig das von A.________ eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 8. November 2019 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 21. November 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei (eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.111
StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer verzichtet, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, vor Bundesgericht auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er ist der Ansicht, die Untersuchungshaft sei aus anderen Gründen unzulässig. Die von den Strafbehörden angenommene Kollusionsgefahr sei lediglich theoretischer Natur.

2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B 218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erwog, es sei vorliegend von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen. Es treffe zwar zu, dass die sichergestellten Datenträger bzw. die sich darauf befindlichen Daten sowie die sichergestellten Gegenstände und Papierdokumente, nicht mehr durch den Beschwerdeführer geändert werden könnten bzw. er nicht mehr auf diese einwirken könne. Der Beschwerdeführer gehe aber fehl in der Annahme, dadurch sei jegliche Kollusionsmöglichkeit gebannt. Solange die sichergestellten Datenträger nicht ausgewertet seien und die Staatsanwaltschaft von deren Inhalt keine Kenntnis habe, müsse noch mit Kollusionshandlungen gerechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass sich auf den gesiegelten Datenträgern Hinweise auf andere Beteiligte/Geschädigte befänden, welche ebenfalls kollusionsfrei einzuvernehmen seien. Insgesamt sei somit von konkreten Kollusionsmöglichkeiten auszugehen, sowohl in Bezug auf die missbräuchlich erlangten Kreditkarten und deren Verwendung als auch auf die Verkäufe auf den Plattformen ricardo.ch und tutti.ch. Der Beschwerdeführer habe sodann in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, zumal ihm eine Landesverweisung drohe. Er habe folglich ein erhebliches
Interesse daran, seine Mutter sowie allfällige Geschädigte und andere Beteiligte zu veranlassen, keine ihn belastenden Aussagen zu machen.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die kantonalen Vorinstanzen hätten nicht aufgezeigt, wie er vorliegend konkret kolludieren könnte. Der Zugriff auf die sichergestellten Datenträger sei ihm, was auch die Vorinstanz anerkenne, entzogen. Es lägen keine Hinweise bezüglich einer Kontaktaufnahme mit angeblichen Geschädigten vor, welche kollusionsgefährdet seien. Dass es auf den allenfalls noch zu durchsuchenden Datenträgern tatsächlich Hinweise auf Hehler geben könnte, sei eine blosse und nicht auf tatsächlichen Verdachtsmerkmalen basierende Annahme. Schliesslich befinde sich seine Mutter, mit der er angeblich in Mittäterschaft zusammen tätig gewesen sein soll, seit längerer Zeit nicht mehr in Untersuchungshaft. Sie hätte folglich allfällige Verdunkelungshandlungen längst verwirklichen können. Im Übrigen dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass bisher keine Konfrontationseinvernahme mit ihr stattgefunden habe. Im Rahmen, der ihm vorgeworfenen "Cybercrime-Delikte" seien allfällige Beweismittel ohnehin auf Datenträgern zu finden und Personalbeweise dürften ohne grössere Bedeutung für die Sachverhaltsermittlung sein. Da Kollusionshaft nur zur Abklärung eines konkreten dringenden Tatverdachts zulässig sei und aufgrund der
Tatsache, dass vorliegend bereits derart viele Beweise gesichert worden seien, auf die er gar nicht (mehr) einwirken könne, erscheine die Anordnung der Untersuchungshaft gestützt auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht verhältnismässig.

3.
Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.

3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fanden am 22. Juli 2019, 29. Juli 2019 und am 22. August 2019 Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie von C.________, der durch die Mutter des Beschwerdeführers verbeiständet ist, statt. Sodann nahm die Staatsanwaltschaft am 20. August 2019 eine Bank-Schliessfachöffnung bei einer Geschäftsstelle der Bank D.________ vor. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft eine grosse Menge von Unterlagen und Datenträgern (u.a. Laptops, Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks etc.) sicher. Diese sichergestellten verschiedenen Datenträger kann der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - nicht mehr verändern oder beiseite schaffen, weshalb insoweit jede Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil 1B 149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4).

3.2. Soweit die Vorinstanz indessen dennoch festhält, es sei aufgrund des mutmasslichen Tatvorgehens des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich Hinweise auf weitere relevante Beweismittel auf den gesiegelten Datenträgern befänden, insbesondere auf andere Beteiligte/Geschädigte, welche "kollusionsfrei" einvernommen werden sollten, zeigt sie ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für allfällige Verdunkelungshandlungen seitens des Beschwerdeführers auf. Es ist unklar, inwieweit deren Aussagen zur Aufklärung der vorgeworfenen Taten beitragen können sollten, nachdem insbesondere eine DNA-Spur des Beschwerdeführers ab einem Namensschild einer angegebenen fiktiven Adresse vorhanden sei und Videoaufnahmen vorlägen, die den Beschwerdeführer beim Bezahlen mit einer angeblich missbräuchlich erlangten Kreditkarte zeigten. Im Übrigen hielt bereits das Zwangsmassnahmengericht fest, es sei zwar zumindest fraglich, ob die blosse Möglichkeit, in den gesicherten Datenträgern neue Beweise zu finden, konkret genug sei, um eine Kollusionsgefahr bejahen zu können. Dennoch schloss es diese, wie auch die Vorinstanz, nicht aus. Die Möglichkeit der Spurenbeseitigung oder der Beeinflussung möglicher namentlich nicht
genannten Beteiligten/Geschädigten ist im angefochtenen Entscheid letztlich aber lediglich allgemein formuliert und bleibt theoretisch und sehr vage. Dies reicht für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr jedenfalls nicht aus.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die sichergestellten Datenträger aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Siegelung und des vor dem Zwangsmassnahmengericht hängigen Entsiegelungsverfahrens bisher noch nicht haben ausgewertet werden können und die Staatsanwaltschaft daher noch keine Kenntnis vom Inhalt hat. Anders zu entscheiden, würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass das hängige Entsiegelungsverfahren faktisch zu einem Haftgrund, nämlich zur Kollusionsgefahr, erhoben würde, ohne dass eine konkrete Verdunkelungsgefahr dargetan wird. Insbesondere komplizierte Entsiegelungsverfahren könnten diesfalls die Kollusionsgefahr während Monaten weiter bestehen lassen, da immer die (abstrakte) Gefahr bestünde, dass vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens allenfalls in irgendeiner Weise Verdunkelungshandlungen betreffend die versiegelten Daten vorgenommen werden könnten. Dies widerspricht jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach konkrete Indizien vorhanden sein müssen, damit der Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen werden kann.

3.3. Schliesslich überzeugt auch die Erwägung der Vorinstanz nicht, wonach davon auszugehen sei, die Mutter des Beschwerdeführers liesse sich zu seinen Gunsten beeinflussen bzw. der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Interesse daran, seine Mutter sowie allfällige Geschädigte und andere Beteiligte zu veranlassen, keine ihn belastenden Aussagen zu machen. Vorliegend stehen keine "Aussage gegen Aussage"-Delikte im Raum, bei welchen die Aussagen der Geschädigten das zentrale Beweismittel darstellen, sondern Delikte wie missbräuchliches Erlangen von Kreditkarten, Verwendung von falschen Personalien auf Onlineauktionsplattformen etc. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise einwendet, könnten sich daher allfällige Hinweise auf sein mögliches Vorgehen allenfalls auch auf den noch zu durchsuchenden Datenträgern finden bzw. aus den aktenkundigen Videoaufnahmen sowie weiteren objektiven Beweismitteln ergeben. Insofern ist fraglich und wird von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt, wie der Beschwerdeführer konkret auf allfällige weitere Geschädigte kolludierend einwirken soll, so dass die Staatsanwaltschaft an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit gehindert werden würde.

3.4. Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er vorbringt, seine Mutter, die gemäss den Erwägungen der kantonalen Behörden Mitbeschuldigte bzw. Mittäterin sei, hätte jegliche Kollusionshandlungen - sofern denn eine entsprechende Gefahr überhaupt zu bejahen wäre - längst verwirklichen können, da sie bereits seit längerer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Im Übrigen ist es ebenfalls nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn bisher keine Konfrontationseinvernahme mit seiner Mutter stattgefunden hat. Wenn die Vorinstanz ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers relevante Aussagen zu den untersuchenden Straftaten machen könnte - insbesondere in Bezug auf das Ausmass und die Rollenverteilung -, ist nicht ersichtlich, weshalb die Konfrontationseinvernahme nicht bereits stattgefunden hat. Dafür ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erforderlich, dass das Entsiegelungsverfahren abgeschlossen ist und die Beteiligten mit den Ergebnissen der durchsuchten Datenträger konfrontiert werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsmöglichkeit und Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers sind aber auch diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich.

3.5. Zusammengefasst führen die Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass hier die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung aber nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr (vgl. E. 2.1 hiervor). Da die Vorinstanz insoweit - wie das Zwangsmassnahmengericht - keine hinreichend konkreten Indizien namhaft macht bzw. machen kann, verletzt es Bundesrecht, wenn sie diesen Haftgrund bejaht hat.

4.

4.1. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend nicht zu bejahen. In solchen Fällen drängt es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) auf, dass die kantonalen Instanzen sich zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern. Mit der Prüfung weiterer allfällig in Frage kommender Haftgründe kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zurückweisen muss zur Prüfung solcher Haftgründe (vgl. Art. 397 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
StPO, Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, muss das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteile 1B 149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.6; 1B 705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).

4.2. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen zwar den Haftgrund der Kollusionsgefahr behandelt. Ob zudem die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO) bzw. der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO) vorliegen könnten, haben sie hingegen nicht geprüft, obwohl sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die zu einer solchen Prüfung veranlasst hätten. Somit hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Haftsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von Bedürftigkeit auszugehen ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos war. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 8. November 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird aufgehoben und die Haftsache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_560/2019
Date : 05. Dezember 2019
Published : 13. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  81  107
BV: 31
StPO: 5  212  220  221  237  397
BGE-register
132-I-21 • 137-IV-122 • 140-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_149/2015 • 1B_218/2018 • 1B_560/2019 • 1B_705/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • risk of collusion • federal court • mother • remand • reason of detention • evidence • accused • credit card • judicature without remuneration • statement of affairs • lawyer • question • truth • knowledge • decision • appeal concerning criminal matters • forfeiture • month • bank account
... Show all