Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 1095/2016
Urteil vom 5. Dezember 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 25. Oktober 2016.
Erwägungen:
1.
A.________, 1967 geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 22. Oktober 2007 in seiner Heimat eine 1945 geborene Schweizerin. Nach illegaler Einreise im Oktober 2009 wurde ihm im April 2010 eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. September 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Unmittelbar danach verliess er die eheliche Wohnung. Die Ehe wurde am 16. Januar 2015 geschieden. Drei Monate später erlag die Ehefrau ihrem 2013 aufgetretenen Krebsleiden.
Am 28. September 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 25. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 9. August 2016 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. November 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei; appellatorische Kritik ist nicht zu hören (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, wobei dieser Widerrufsgrund im Falle einer Scheinehe zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht bestätigt das von seinen Vorinstanzen angenommene Vorliegen einer Scheinehe und damit den Widerruf der Bewilligung. Es kommt zu diesem Schluss gestützt auf zahlreiche Indizien, namentlich Aussagen des Beschwerdeführers, seiner verstorbenen Ex-Ehefrau und von Drittpersonen sowie weitere äussere Umstände. In E. 2 erläutert es, warum es die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung von Zeugen (vor seinen Vorinstanzen oder vor dem Verwaltungsgericht selber) als für den Ausgang des Widerrufsverfahrens unerheblich erachtet.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt, namentlich im Lichte der Indizienwürdigung in E. 3.2 des angefochtenen Urteils, worauf er nicht eingeht, auch nicht ansatzweise, um Willkür der antizipierten Beweiswürdigung, auf welcher die Ablehnung der Zeugenanhörung beruht, und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Weitere Rügen zur Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung werden nicht erhoben.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller