Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2A.283/2006 /fco

Urteil vom 5. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft,
Beschwerdeführerin,

gegen

Thomas Cueni,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf,
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,

Gegenstand
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz"
vom 7. Juni 2005, Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
In der Sendung des Konsumentenmagazins "Kassensturz" vom 7. Juni 2005 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS der SRG SSR idée suisse auf SF 1 den rund zehnminütigen Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" aus.
B.
Gegen diese Sendung erhob Thomas Cueni, der die Funktion des Generalsekretärs der Interpharma - des Verbands der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz - ausübt, am 4. August 2005 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; nachfolgend: Unabhängige Beschwerdeinstanz). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der fragliche Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), weil die Pharmabranche zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht habe Stellung nehmen können; stattdessen sei ein Ausschnitt aus einem früheren Interview mit Thomas Cueni gesendet worden, das der "Kassensturz" am 17. Februar 2004 in anderem Zusammenhang ausgestrahlt habe. Der Beschwerde lag der Ombudsbericht bei.
C.
Am 2. Dezember 2005 fällte die Unabhängige Beschwerdeinstanz den folgenden Entscheid:
"1. Die Beschwerde von Thomas Cueni vom 4. August 2005 wird mit 5:4 Stimmen gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der auf Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung "Kassensturz" am 7. Juni 2005 ausgestrahlte Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 67 Kantonale Antennenverbote - 1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
1    Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
a  dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
b  der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
2    Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten."
Dem Entscheid angeheftet ist eine abweichende Minderheitsmeinung, wonach der fragliche Beitrag die gesetzlichen Programmvorschriften nicht verletze.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2006 an das Bundesgericht stellt die SRG SSR idée suisse die folgenden Anträge:
"1. Der Entscheid ... der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Dezember 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mit der beanstandeten Sendung "Kassensturz" vom 7. Juni 2005 die Programmbestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen nicht verletzt wurden.
2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Thomas Cueni beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2006, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Das Bundesgericht hat die umstrittene Sendung am 1. Dezember 2006 visioniert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
1    Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
2    Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.
RTVG). Die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
und Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der Hörer oder Zuschauer muss gestützt hierauf durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2.1 S. 256 ["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44 ["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Insbesondere darf und soll ein Konsumentenmagazin angriffig sein und auch
einen anwaltschaftlichen Journalismus betreiben können; dies entbindet es jedoch nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 4.3.2; vgl. auch das Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.3.2).
2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
und Art. 93 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt.
2.3 Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (Urteile 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 3.3, und 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.1; BGE 122 II 471 E. 5a S. 482). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird, d.h. wenn er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Untergeordnete andere Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweisen
["Rentenmissbrauch"]; Urteile 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 3.3, und 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3).
3.
3.1
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der Programmbestimmungen, weil sich das Publikum aufgrund des ausgestrahlten umstrittenen Beitrags keine eigene Meinung zur Haltung der Pharmabranche und von Interpharma zu den erörterten Themen habe bilden können. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Mangel. Überdies habe die Ausstrahlung einer fast 16 Monate alten Aussage des Beschwerdegegners die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.
3.2 Am 3. Juni 2005 gab das Eidgenössische Departement des Innern bekannt, die Kosten von fünf provisorisch in den Leistungskatalog aufgenommenen komplementärmedizinischen Therapien (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie, traditionelle chinesische Medizin) würden nicht mehr von der Grundversicherung übernommen, weil sie die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht erfüllten. Dieser Entscheid wurde vom "Kassensturz" am 31. Mai 2005 prospektiv im Beitrag "Komplementär-Medizin: Teilrausschmiss aus der Grundversicherung" thematisiert und bildete auch Gegenstand diverser weiterer Sendegefässe der Beschwerdeführerin. Der hier strittige Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" vom "Kassensturz" vom 7. Juni 2005 schloss an den früheren Beitrag an und widmete sich im Wesentlichen der These, dass auch in der Schulmedizin etliche Therapien von den Krankenkassen bezahlt würden, obwohl der Nachweis der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehle.
3.3 Der beanstandete Beitrag beginnt mit einer längeren Anmoderation, worin darauf hingewiesen wird, dass viele Personen auf den Bericht vom 31. Mai 2005 reagiert und von ihren positiven Erfahrungen mit alternativen Behandlungsmethoden berichtet hätten. Ein solcher Brief wird ausdrücklich zitiert. Bundesrat Couchepin habe nun aber entschieden, dass Leistungen aus der Komplementärmedizin künftig nicht mehr von der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen übernommen werden müssten. Die Begründung finde sich im Krankenversicherungsgesetz, das die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der zu deckenden Leistungen vorschreibe. Der nachfolgende Filmbericht führt aus, dass die Krankenkassen in der Grundversicherung jährlich 19 Milliarden Franken ausgäben. Medikamente und Therapien setzten auch in der Schulmedizin Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit voraus. Der Leiter einer Gruppenpraxis sagt dazu aus, bei der Schulmedizin würden die einschlägigen Bestimmungen sehr large angewendet. Ein Medizinprofessor erklärt, der positive Nutzen aller Therapien der Schulmedizin sei nicht zu beweisen. Der Bericht widmet sich in der Folge der Wirksamkeit der Schulmedizin und befasst sich zunächst mit den
Medikamenten. Dafür würden die Krankenkassen jährlich rund vier Milliarden Franken ausgeben, womit es sich um einen "der wichtigsten Kostentreiber im Gesundheitswesen" handle. Der deutsche Chemiker und Pharmakologieprofessor Peter Schönhöfer bezweifelt die Wirksamkeit vieler Medikamente, vor allem bei chronischen Krankheiten. Als Beispiele werden im Bericht Venenmittel, Arthrosemittel und Blutdrucksenker genannt. Zu den Letzteren wird auf die so genannte Allhat-Studie verwiesen. Zusätzlich wird die Wirtschaftlichkeit neuer Medikamente anhand der so genannten Scheininnovationen thematisiert. In den Bericht eingebettet sind verschiedene Kurzaussagen von Hans Heinrich Brunner, Vizedirektor beim Bundesamt für Gesundheit, zu den Venenmitteln, des Arztes und Pharmakritikers Etzel Gysling zu den Arthrosemitteln und von Peter Schönhöfer zu den Scheininnovationen. Dieser erklärt: "Das sind Substanzen, die schon vorhandenen nachempfunden sind, auch nicht besser wirken, aber als Neuerung verkauft werden, durch viel Werbetamtam".
Gleich anschliessend folgt die hier umstrittene Passage des Berichts. Im Off-Kommentar wird ausgeführt: "Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre Medikamente seien wirksam". Der Pharmaverband habe dies schon vor einem Jahr im "Kassensturz" erklärt. Daraufhin wird eine Aussage des Beschwerdegegners gezeigt, die seinerzeit für die "Kassensturz"-Sendung vom 17. Februar 2004 für einen Beitrag "Pharmaindustrie: Millionengeschäft mit Scheininnovationen" aufgenommen worden war: "Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen Zusatznutzen haben für irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je nachdem auf die Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich".

In der Folge stellt der Bericht die Wirksamkeit von Vorsorgeuntersuchungen in Frage, deren Nutzen trotz hoher Kosten oft nicht erwiesen sei. Als Beispiele werden Prostatauntersuchungen, Hüftuntersuchungen bei Neugeborenen mittels Ultraschall sowie die jährliche Cholesterinmessung genannt. Das Bundesamt für Gesundheit wolle nunmehr sparen und dafür sorgen, dass die Krankenkassen auch nicht mehr alle Leistungen der Schulmedizin decken müssten. Hans Heinrich Brunner bestätigt, dass es sich dabei um Milliardenbeträge handle, dass freilich die politische Durchsetzbarkeit fraglich erscheine. Der Moderator erklärt abschliessend, bei den Leistungserbringern, die über die Krankenkassen abrechnen dürften, sei genau auf den Preis zu schauen, und nennt als Beispiele die Medikamente und insbesondere neue Medikamente; er gehe davon aus, Bundesrat Couchepin gehe insofern genauso entschieden vor wie bei der Komplementärmedizin.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Unabhängige Beschwerdeinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Sie habe die Aussage des Beschwerdegegners fälschlicherweise auf die kassenpflichtigen Medikamente im Generellen und nicht lediglich auf die als Scheininnovationen kritisierten neuen Medikamente bezogen. Überdies sei sie davon ausgegangen, das Problem der Scheininnovationen berühre gar nicht die Frage der Wirksamkeit, sondern vielmehr diejenige der Wirtschaftlichkeit der Medikamente.
4.2 Diese von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen beziehen sich indessen nicht auf die eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern auf deren Würdigung. Der Sachverhalt an sich ist unbestritten. Strittig ist jedoch, wie er mit Blick auf das anwendbare Recht zu würdigen ist. Die Beschwerdeführerin macht denn in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich geltend, die Vorinstanz habe den Kontext der fraglichen Aussagen ausser Acht gelassen und damit das Wesen des Sachgerechtigkeitsgebots verkannt bzw. eine unbehelfliche Interpretation des Berichts vorgenommen. Damit handelt es sich im Grunde genommen um die Rüge, die Unabhängige Beschwerdeinstanz habe die Tragweite des anwendbaren Rechts verkannt. Auf diese Frage ist unter rechtlichen Gesichtspunkten zurückzukommen. Massgebliche Mängel bei den Sachverhaltsfeststellungen sind hingegen nicht ersichtlich.
5.
5.1 Der umstrittene Beitrag des "Kassensturzes" behandelt in einem weiten Zusammenhang verschiedene Aspekte der Gesundheitskosten: Zunächst äussert er sich kritisch zum Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern, alternative Behandlungsmethoden von der Deckung durch die obligatorische Grundversicherung auszuschliessen. Darauf wird jedoch - offenbar weil dies bereits eine Woche vorher vom "Kassensturz" thematisiert worden war - nicht weiter eingegangen. In der Folge wird vielmehr die These aufgestellt, auch verschiedene Leistungen der Schulmedizin erfüllten die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme durch die obligatorische Grundversicherung nicht. Diese These wird unterlegt durch den nachfolgenden filmischen Bericht. Der Filmbericht zieht keine eigentliche Schlussfolgerung. In der Abmoderation wird dazu immerhin ausgeführt, es sei bei den Leistungserbringern, zum Beispiel bei den Medikamenten, vor allem bei den neuen Medikamenten, genau auf den Preis zu schauen. Daran anschliessend ergeht die Erwartung an den Departementsvorsteher, er solle nun auch bei der Schulmedizin genauso entschieden vorgehen. Im Übrigen wird es dem Zuschauer überlassen, sich seine abschliessenden Gedanken zum Beitrag zu
machen.

In diesem Sinne lassen sich dem Beitrag verschiedene Aussagen entnehmen, wobei zwei Stossrichtungen im Vordergrund stehen: Eine mögliche Folgerung ist, dass die alternativen Heilbehandlungen im Vergleich zu denjenigen der Schulmedizin benachteiligt würden und der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern insoweit zu hinterfragen sei, worauf die Anmoderation hinweist. Eine andere Erkenntnis ist demgegenüber, dass nun konsequenterweise auch verschiedene schulmedizinische Leistungen von der Deckung durch die obligatorische Grundversicherung auszunehmen seien, wie dies im filmischen Bericht und in der Abmoderation angetönt wird. Der "Kassensturz"-Beitrag belässt es bei einer eher vagen Schlussfolgerung und gibt insoweit keine deutliche Richtung vor. Klar ist indessen, dass der Departementsentscheid als einseitig dargestellt und kritisiert wird. So wie am Anfang dem Departementschef persönlich die Verantwortung für den Ausschluss der Komplementärmedizin aus der obligatorischen Grundversicherung zugewiesen wird, so wird am Ende ebenfalls persönlich an ihn die Erwartung gerichtet, er solle nun auch bei der Schulmedizin gleichermassen vorgehen.
5.2 Der fragliche Beitrag vermengt in diesem Sinne verschiedene Themen, ohne auf jeden Aspekt abschliessend einzugehen. Die Qualität des Beitrags als Ganzes wirft Fragen auf, ist hier aber nicht zu beurteilen. Der Beitrag wird im Übrigen auch nicht in seiner Gesamtheit beanstandet. Strittig ist einzig der Einbau der Aussage des Beschwerdegegners in den Filmbericht. Die Vorinstanz ist mit ihm im Wesentlichen der Ansicht, aufgrund der Struktur des Beitrages und der nicht deutlichen Aufspaltung der behandelten Themen sei der Bericht geeignet, beim Zuschauer falsche Vorstellungen über den Standpunkt des Beschwerdegegners und der Pharmaindustrie zu bewirken. Der Zuschauer vermöge nicht zu unterscheiden, ob sich die Äusserung des Beschwerdegegners auf die Frage der Scheininnovationen oder auf diejenige der Spezialitätenliste beziehe, d.h. darauf, ob auch gewisse Leistungen der Schulmedizin unter Einschluss bestimmter Medikamente von der Deckung durch die obligatorische Grundversicherung auszunehmen seien.
5.3 Die Äusserung des Beschwerdegegners nimmt nur einen kleinen Platz des gesamten Beitrags ein. Es geht lediglich um rund zwölf Sekunden von insgesamt fast zehn Minuten. Zwar kann es nicht einzig auf diese kurze Dauer ankommen, doch geht daraus hervor, dass nur ein ganz kurzer Ausschnitt des gesamten Beitrages betroffen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser Ausschnitt kaum geeignet, den Gesamteindruck beim Zuschauer zu beeinflussen. Die Hauptaussage des Beitrages, wonach eben der Departementsentscheid fragwürdig und in der einen oder anderen Richtung zu hinterfragen sei, bleibt davon unberührt. Zentral in der Kritik des Beitrags stehen in diesem Sinne das Eidgenössische Departement des Innern und dessen Vorsteher. Das Departement kommt denn auch durch einen Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit (Vizedirektor Hans Heinrich Brunner) zu Wort.
5.4 Der Beitrag ist auch nicht als Kritik an der Pharmabranche konzipiert. Immerhin stellen sich im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Medikamente Fragen, welche auch die Pharmabranche betreffen. Der Filmbericht vermischt insofern verschiedene Gesichtspunkte, insbesondere denjenigen der Wirksamkeit der Medikamente der Schulmedizin mit denjenigen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit von Scheininnovationen. Aufgrund der fehlenden klaren Abgrenzung erscheint diese Vermischung zumindest ungeschickt. Sie führt aber nicht für sich allein zu einer Verletzung der Programmbestimmungen.
5.5 Die These des Beitrags, wonach bei der Schulmedizin die gesetzlichen Vorgaben relativ grosszügig angewendet würden, wird im Beitrag mit verschiedenen Beispielen unterlegt. Bei den Medikamenten werden dafür drei Untergruppen genannt. Ausgehend vom Beispiel der Blutdrucksenker geht der Filmbericht danach auf die Scheininnovationen ein. Diese werden von Prof. Schönhöfer definiert. Unmittelbar nachfolgend ergeht der - vier Sekunden dauernde - Off-Kommentar: "Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre Medikamente seien wirksam." Daran schliesst die Aussage des Beschwerdegegners an: "Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen Zusatznutzen haben für irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je nachdem auf die Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich". Für den Zuschauer ist mit genügender Deutlichkeit erkennbar, dass sich die Äusserung des Beschwerdegegners auf die pharmakologischen Scheininnovationen bezieht bzw. in das thematische Umfeld der Scheininnovationen einzuordnen ist. Erscheint beim Off-Kommentar allenfalls noch unklar, ob er sich eventuell auch auf die übrigen Medikamente bezieht, so betrifft die Äusserung des Beschwerdegegners ausdrücklich lediglich neue Medikamente. Erst recht besteht keine
Verwechslungsgefahr zur Frage der Spezialitätenliste bzw. zur Frage, ob eventuell auch gewisse Leistungen der Schulmedizin unter Einschluss bestimmter Medikamente von der Deckung durch die obligatorische Grundversicherung auszunehmen seien. Davon ist im hier interessierenden Zusammenhang noch überhaupt nicht die Rede. Darauf wird im Filmbericht erst später eingegangen, ohne dass die Frage jedoch vertieft oder abschliessend geprüft wurde. Dazwischen steht überdies die Darstellung der Fragwürdigkeit bestimmter Vorsorgeuntersuchungen. Der Zeitpunkt, in dem die Äusserung des Beschwerdegegners ergeht, lässt somit beim einigermassen aufmerksamen Zuschauer noch gar keine Verwechslung mit der allfälligen Haltung der Pharmabranche zur Spezialitätenliste zu. Dies ist auch nicht kurz danach der Fall.
5.6 Unter diesen Umständen kann aus Sicht des Publikums nicht umstritten sein, worauf sich die Aussage des Off-Kommentars bezieht bzw. wogegen sich die Pharmabranche angeblich vehement wehrt. Die vom Bericht als Teil der gesamten These übernommene Expertenmeinung, dass pharmakologische Scheininnovationen oft teurer sind, aber kaum besser wirken als bereits existierende Medikamente, steht der Ansicht des Vertreters der Pharmabranche gegenüber, es gebe keine neuen Medikamente ohne einen Zusatznutzen für irgendeinen Patienten. Für den Zuschauer steht die umstrittene Sachaussage in nachvollziehbarer Weise im Zusammenhang mit den Scheininnovationen, und die verschiedenen Standpunkte der Beteiligten dazu sind ersichtlich. Die Pharmabranche kommt genau zu jenem Punkt zu Wort, in dem sie im Beitrag angesprochen wird. Das Publikum kann sich insofern ein eigenes Bild machen und frei eine eigene Meinung bilden.
5.7 Fragwürdig erscheint freilich die Verwendung einer alten Aussage des Beschwerdegegners, die einer früheren Sendung des "Kassensturzes" entstammt.
5.7.1 Durch die Wiederverwendung eines alten Interviews entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe gerade den Vorwurf mangelnder Ausgewogenheit und Sorgfalt vermeiden und nicht eigentlich die Pharmabranche einbeziehen wollen. Offenbar waren sich die verantwortlichen Redaktoren durchaus bewusst, dass sie die Pharmaindustrie zu Wort kommen lassen sollten. Der Einbau der Aussage des Beschwerdegegners über den Zusatznutzen, der jedem Medikament innewohne, erscheint ebenfalls nur bedingt geglückt. Dem aufmerksamen Zuschauer fällt auf, dass sich der Vertreter der Pharmaindustrie nur beschränkt zur Sache äussert, wenn auch, wie dargelegt, genau zu jenem Punkt, in dem die Pharmabranche angesprochen wird.
5.7.2 Indessen wird im beanstandeten Filmbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aussage des Beschwerdegegners aus einer alten Sendung des "Kassensturzes" stammt. Überdies wurde der verwendete Ausschnitt aus dem früheren Interview unverfälscht wiedergegeben, wobei dieses Interview zur gleichen fraglichen Thematik der Scheininnovationen geführt worden war. Auch hier erscheint daher eine Verwechslungsgefahr mit der Frage der allfälligen Anpassung der Spezialitätenliste ausgeschlossen. Da diese Frage im "Kassensturz"- Beitrag nur aufgeworfen, aber nicht abschliessend geprüft wird, ist nicht massgeblich, welche Stellung die Pharmabranche dazu einnimmt, zumal diese im entsprechenden Zusammenhang im Beitrag überhaupt nicht kritisiert oder auch nur erwähnt wird. Hingegen wird durch den Einbau der Äusserung des Beschwerdegegners der Standpunkt der Pharmabranche zu den Scheininnovationen kurz, aber verständlich kund getan. Dass sie zu dieser Frage in der Zeit von Februar 2004 und Juni 2005 eine neue Haltung eingenommen hat, wird nicht behauptet und ist weder ersichtlich noch wahrscheinlich. Im Übrigen hatte die Redaktion des "Kassensturzes" teils telefonisch, teils per Mail bei vereinzelten Pharmaunternehmen eine Stellungnahme
zur Wirksamkeit bestimmter Medikamente eingeholt, aber darauf verzichtet, diese in den Beitrag einzubauen, um die Risiken einer exemplarischen Berichterstattung (vgl. dazu BGE 124 III 72 ["Contra-Schmerz"]) zu vermeiden. Damit hatte sich die Redaktion vergewissert, welchen Standpunkt die Unternehmen (noch immer) vertraten.
5.7.3 Das Publikum ist mithin durch die Wiederverwendung des Interviewausschnittes weder über dessen Aktualitätsgehalt getäuscht noch in seiner freien Meinungsbildung manipuliert worden. Es bestand daher nicht die zwingende Notwendigkeit, dem Beschwerdegegner erneut die Gelegenheit zu geben, sich nochmals zur gleichen Frage zu äussern, zumal grundsätzlich niemand einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter hat (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
RTVG). Das Vorgehen der verantwortlichen Redakteure ist zwar nicht völlig unbedenklich, erweist sich aber noch nicht als manipulativ oder unsorgfältig und lag in diesem Sinne noch in der redaktionellen Verantwortung bzw. Programmautonomie des Veranstalters.
5.8 Der beanstandete "Kassensturz"-Beitrag verletzt demnach die Programmbestimmungen nicht.
6.
6.1 Die Beschwerde der SRG SSR idée suisse ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; es ist festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat (vgl. zur Formulierung des Dispositivs die nicht veröffentlichte E. 4.1 von BGE 132 II 90 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April 2006; "SpiderCatcher"] sowie BGE 116 Ib 37 ff. ["Grell-Pastell"]).
6.2 Der unterliegende Beschwerdegegner, dem vor Bundesgericht Parteistellung zukam, hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
in Verbindung mit Art. 153
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
und Art. 153a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
OG; vgl. unpublizierte E. 4.2 von BGE 132 II 290 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April 2006; "SpiderCatcher"], mit Hinweis). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten und im Übrigen vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist hingegen keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
OG; unveröffentlichte E. 4.2 von BGE 132 II 290 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April 2006; "SpiderCatcher"], mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Dezember 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 7. Juni 2005 in der Sendung "Kassensturz" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.283/2006
Datum : 05. Dezember 2006
Publiziert : 18. Januar 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medien
Gegenstand : Schweizer Fernsehen DRS: Sendung Kassensturz vom 7. Juni 2005, Beitrag Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts


Gesetzesregister
BV: 17 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
93
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2    Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3    Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4    Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5    Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
OG: 103  153  153a  156  159
RTVG: 4 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
5 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen - Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
65 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
1    Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können.
2    Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.
67
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 67 Kantonale Antennenverbote - 1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
1    Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
a  dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
b  der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
2    Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
BGE Register
114-IB-204 • 116-IB-37 • 119-IB-166 • 122-II-471 • 124-III-72 • 131-II-253 • 132-II-290 • 132-II-81
Weitere Urteile ab 2000
2A.283/2006 • 2A.40/2006 • 2A.41/2005 • 2A.653/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • zuschauer • frage • grundversicherung • bundesgericht • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • journalist • weiler • srg • zahl • patient • vorinstanz • therapie • eidgenössisches departement • veranstalter • deckung • interview • bundesamt für gesundheit • kunstfehler • management
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