6P.90/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.90/2004
6S.252/2004/gnd
Urteil vom 5. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.90/2004
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Gegenstand
6S.252/2004
Strafzumessung (Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.90/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.252/2004) gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
3. Strafkammer, vom 2. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, an einem Abend im Winter 1993/1994 gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Y.________ das Opfer A.________ sexuell missbraucht zu haben. X.________ soll das Opfer dabei nicht nur vaginal, sondern auch anal penetriert haben, während Y.________ erfolglos den Vaginalverkehr zu vollziehen versuchte. Ausserdem musste das Opfer sowohl X.________ als auch Y.________ oral befriedigen.
B.
Das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald erklärte X.________ am 21. November 2003 der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 5. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er führt ferner eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung und der Verurteilung zu 27 Monaten Zuchthaus aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Überprüfung im Schuldpunkt und zur neuen Festsetzung der Sanktion an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet. Der Generalprokurator des Kantons Bern hat sich nicht ver-nehmen lassen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 hat der Präsident des Kassationshofs den erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung vor. Das Gericht stütze seinen Schuldspruch in unzuläs-siger Weise auf ein methodisch nicht fachgerecht erstelltes aussagepsychologisches Gutachten, welches zu nicht verwertbaren Aussagen Stellung nehme. Der Experte habe seine eigenen wissenschaftlichen Standards bei der Gutachtenserstellung nicht eingehalten. Dadurch sei die Überzeugungskraft des vorliegenden Gutachtens ernstlich erschüttert. Obschon beantragt, habe das Obergericht keine Oberexpertise eingeholt. Dadurch habe es auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
1.1 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 249

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2 Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. In deren Zentrum steht die Leitfrage zur Beantwortung an, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2, je mit zahlreichen Literaturhinweisen).
1.3 Das kritisierte Gutachten datiert vom 29. Januar 2001. Es ist mithin rund sieben Jahre nach der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ausgearbeitet worden. Diese Zeitspanne wird vom Beschwerdeführer zu Recht als ausserordentlich lange bezeichnet. Seinem Vorbringen, der Experte hätte schon von daher von einer entsprechenden Gutachtenserstellung absehen müssen, ist indes nicht beizupflichten. Denn der Umstand, dass das behauptete strafbare Ereignis zeitlich weit zurückliegt, steht einer fachgerechten aussagepsychologischen Begutachtung nicht grundsätzlich entgegen. Problematisch wäre in dieser Hinsicht nur, wenn ein Sachverständiger nach so langer Zeit eine eigene Exploration zur Sache vornehmen und sich im Rahmen seiner Analyse auf das dermassen gewonnene Aussagematerial stützen wollte (vgl. dazu BGE 129 I 49 E 6.1). Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Unter Hinweis auf den langen Zeitablauf seit Tatbegehung und die sich daraus ergebenden zahlreichen Sekundäreinflüsse hat der beauftragte Experte nämlich bewusst von einer nochmaligen Befragung des Opfers zur angeblichen Tat abgesehen. Er hat seiner Analyse vielmehr die ersten polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle des Opfers vom 13. April und
2. Mai 1998 zugrunde gelegt und den Inhalt dieser Aussagen im Rahmen des Gesamtkontexts beurteilt. Diese Vorgehensweise des Experten ist unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Standards seines Fachbereichs nicht zu beanstanden. Die Kritik geht mithin an der Sache vorbei.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das vom Experten berücksichtigte Aussagematerial sei mangelhaft, da weder Wortprotokolle noch Tonband- oder Videoaufzeichnungen bestünden, ist seine Rüge ebenfalls unbegründet.
Richtig ist, dass es unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten besonders wichtig ist, bereits die Erstaussagen so detailgenau und wörtlich wie möglich protokolliert zu erhalten (Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., 33). Diese Kriterien erfüllen die fraglichen Vernehmungsprotokolle nur eingeschränkt: So enthält die erste polizeiliche Einvernahme des Opfers vom 13. April 1998 keine eigentliche Befragung zum Gewaltereignis. Die Schilderungen des Opfers, welche vorwiegend seine im Nachgang zur Tat erlebte psychische und physische Entwicklung sowie Reaktionen des sozialen Umfelds betreffen, werden lediglich zusammengefasst wiedergegeben, wobei weder Fragestellungen noch Frageformen aufscheinen. Am 2. Mai 1998 wurde das Opfer von der zuständigen Untersuchungsrichterin umfassend und systematisch zum Tatgeschehen und Tathergang befragt. Die entsprechende Einvernahme wurde - obschon in das Schriftdeutsche übertragen - sinngemäss wörtlich protokolliert, wobei einzelne kleinere Aussagenausschnitte in Mundart festgehalten wurden. Die fraglichen Protokolle eignen sich unter diesen Umständen nur bedingt als Grundlage für eine aussagepsychologische Beurteilung. Der Experte hat diese
Schwierigkeit nicht übergangen, sondern ausdrücklich festgehalten, dass die von ihm verwendeten polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle die aussagepsychologischen Kriterien im strengen Sinne nur eingeschränkt erfüllten. Diese Einschränkung hat er in der Folge in seine Analyse miteinbezogen: Er hat die von ihm benannten Mängel gewürdigt, deren Folgen erläutert und begründet, dass und weshalb eine fachgerechte Begutachtung dennoch möglich sei. Die kritische Auseinandersetzung des Experten mit dem Aussagematerial zeichnet ein differenziertes Bild seiner Vorgehensweise und spricht insgesamt für die sorgfältige und transparente Durchführung der Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das beanstandete Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt worden ist.
An dieser Einschätzung vermag auch nicht zu ändern, dass die Erstbekundungen des Opfers weder in Form von Tonband- oder Videoaufzeichnungen noch in reinen Wortprotokollen dokumentiert sind. Denn solch strenge Anforderungen an die Dokumentation von Erstaussagen bzw. an die Darstellung der Aussagengenese gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Kinder und unter Umständen für Erwachsene, deren sprachliches Ausdrucksvermögen mangelhaft entwickelt ist oder deren Erinnerungsvermögen zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt (BGE 129 I 49 E. 6.1). Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim erwachsenen Opfer um einen solchen Ausnahmefall handelt, bestehen indes nicht. Das beanstandete Gutachten erweist sich demnach auch in dieser Beziehung als methodisch fachgerecht erstellt. Das Obergericht hat daher, ohne in Willkür zu verfallen, bei seiner Entscheidfindung auf dieses abstellen dürfen. Unter diesen Umständen hat es auch auf die Einholung einer Oberexpertise verzichten dürfen, ohne dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt, bei objektiver Betrachtung und Durchführung aller gebotenen Beweismassnahmen hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestünden. Wenn einzig auf die belastenden Aussagen des Opfers abgestellt werde und dabei zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche einfach ausgeblendet würden, liege eine Verletzung des Grundsatzes in "dubio pro reo" vor.
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2 Das Obergericht hat die Bedeutung der Unschuldsvermutung nicht verkannt. Es hat den Beschwerdeführer verurteilt, weil es von dessen Schuld überzeugt war. Dass es Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Opfers zu Lasten des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat, trifft nicht zu. So hat es nicht übersehen, dass das Opfer Mühe gehabt hat, die Gewalttat zeitlich exakt einzuordnen. Ebenso wenig hat es dessen Unsicherheit betref-fend die vaginale Penetration durch den Beschwerdeführer über-gangen. Vielmehr hat das Obergericht die erwähnten Unstimmigkeiten unter Verweis auf die umfassende Würdigung des Kreisgerichts und die hierzu schlüssigen Erklärungen des Experten als unwesentliche Abweichungen in Nebenpunkten qualifiziert. Dazu ist auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobene, in zeitlicher Hinsicht nicht stimmige Angabe des Opfers zu zählen, es habe nach dem Ereignis an einem Hautausschlag am Mund gelitten. Dass sich das Obergericht zu diesem Nebenpunkt nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, fällt daher nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, dass das Opfer das Kerngeschehen über die Jahre hinweg konstant und übereinstimmend geschildert hat. Unter diesen Umständen musste das Obergericht keine
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel haben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie es ihn seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt daher nicht vor.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zur versuchten Vergewaltigung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Auch in ihrer rechtlichen Subsumtion fänden sich keine Erwägungen, die einen Versuch zum Gegenstand hätten. Dennoch werde er nicht nur der vollendeten, sondern auch der versuchten Vergewaltigung schuldig erklärt. Mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts könne die Gesetzesanwendung bezüglich des Versuchs nicht nachgeprüft werden, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 277

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.1 Die kantonalen Behörden haben ihre Entscheidung so zu begründen, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung überprüfen kann (vgl. Art. 277

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.2 Der angefochtene Entscheid enthält zwar keine tatsächlichen Feststellungen zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung. Die Vorinstanz ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch ausdrücklich von dem Sachverhalt ausgegangen, welchen das Kreisgericht als erste Instanz seiner Entscheidfindung zugrunde gelegt hat (angefochtener Entscheid, S. 43). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Opfer gegen den Kotflügel seines Autos gedrückt und den Vaginalverkehr vollzogen habe. Der verstorbene Y.________ habe das Opfer dabei festgehalten und es an den Brüsten berührt. Danach habe er ebenfalls versucht, vaginal in das Opfer einzudringen, was ihm allerdings nicht gelungen sei. Weiter wird unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer und Y.________ das Opfer gemeinsam sexuell missbrauchten. Sie hätten denselben Tatentschluss gehabt und diesen in die Realität umgesetzt. Aufgrund ihres Zusammenwirkens stünden beide Täter als Hauptbeteiligte da (Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 21. November 2003, S. 44 und 46).
Die erwähnten Sachverhaltsauszüge sprechen sich nicht nur über die von Y.________ begangene versuchte Vergewaltigung aus, sondern auch über die vorliegende gemeinschaftliche Tatbegehung der beiden Beteiligten. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Vergewaltigung gestützt auf den in Mittäterschaft (vgl. zur mittäterschaftlichen Begehung der Vergewaltigung BGE 125 IV 134) begangenen Versuch von Y.________, in das Opfer einzudringen, erfolgte. Die Rüge erweist sich mithin als nicht stichhaltig.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in verschiedener Hinsicht. Zum Einen vertritt er die Ansicht, die Vorinstanz habe den Strafmilderungsgrund nach Art. 64 Abs. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
Für die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (versuchte und vollendete Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung) sind Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren bzw. Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren oder Gefängnis angedroht. Die ordentlichen Verjährungsfristen betrugen daher nach Art. 70 Abs. 1 aStGB für sämtliche Handlungen zehn Jahre. Da die Straftaten im Winter 1993/1994 verübt wurden, waren die Fristen im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils bereits abgelaufen. Da sich der Beschwerdeführer seit der Verübung der Tat ausserdem wohl verhalten hat, ist der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
hat. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 8

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
5.2 Das als verletzt gerügte Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 69 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die gemeinsame Tatbegehung gemäss Art. 200

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 200 - Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
6.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu einer Zuchthausstrafe von 27 Monaten verurteilt. Da eine Freiheitsstrafe, die wie hier 21 Monate übersteigt, nicht mehr an der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs liegt (BGE 127 IV 97 E. 3), hatte sie keinen Anlass, sich zur Frage des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
7.
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten für die bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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