Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.353

Beschluss vom 5. Oktober 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gesuchsteller

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand

Revision (Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die u. a. gegen A. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt geführte Strafuntersuchung SV.11.0158 von der Bundesanwaltschaft jeweils mit Verfügung vom 28. Januar 2013 und vom 19. Mai 2014 eingestellt worden ist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die entsprechenden Einstellungsverfügungen gestützt auf die Beschwerden der als Privatklägerin auftretenden B. mit Beschluss BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 bzw. BB.2014.84 vom 14. Januar 2015 aufhob und die Bundesanwaltschaft anwies, das Strafverfahren weiterzuführen;

- das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 festhielt, die Beschwerdekammer hätte auf die Beschwerden von B. gegen (…) die beiden Einstellungsverfügungen nicht eintreten dürfen, da B. mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin und somit nicht Partei sei (siehe E. 1.5), dies im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Folge habe, dass die Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer aufzuheben seien (siehe E. 1.6);

- A. mit Revisionsgesuch vom 22. September 2016 und mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer gelangt (act. 1):

I. Anträge in der Sache

1. Die Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 seien aufzuheben.

2. Die in beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 noch als Privatklägerin zugelassene B. sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von total Fr. 2‘633.70 zurückzuerstatten.

Eventualiter sei dem Gesuchsteller die B. ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von total Fr. 2‘633.70 durch den Bund zurückzuerstatten.

3. Dem Gesuchsteller sei eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

II. Prozessualer Antrag

4. Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht SK.2016.29 zu sistieren.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsteller übersieht, dass es sich bei den mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheiden nicht um Urteile, sondern um Beschlüsse handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO);

- gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes die Revision nur verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO);

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016; BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 1.1 in fine);

- ein Revisionsgesuch in Bezug auf eine Frage der Kosten oder der Entschädigungen in keinem Fall möglich ist (TPF 2011 115 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts; vgl. BBl 2006 S. 1319);

- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO e contrario);

- der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens damit hinfällig wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Friedli

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2016.353
Date : 05. Oktober 2016
Published : 17. Oktober 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).


Legislation register
BGG: 121
StBOG: 40  73
StPO: 80  390  410  428
BGE-register
141-IV-269
Weitere Urteile ab 2000
6B_187/2016
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BBl
2006/1319