Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 141/2009 {T 0/2}

Urteil vom 5. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Schlegel-Bilgeri, Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene S.________, von Beruf Monteur, meldete sich im Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er, zum Teil als Folge eines Sportunfalls, an einer Arthrose des linken Knies und an lumbalen Rückenschmerzen (Diskushernie) litt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten eine Umschulung zum Verkaufssachbearbeiter für Solaranlagen zu (Verfügung vom 7. Dezember 2001). Diese anfänglich bis Mai 2002 befristete berufliche Massnahme wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2002 bis Ende November 2002 verlängert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach S.________ am 24. Januar 2003 mit Wirkung ab Dezember 2002 für den unfallbedingten Teil des Gesundheitsschadens (Kniearthrose) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 10 Prozent zu. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, die Umschulung sei erfolgreich abgeschlossen worden und der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert.

Anlässlich eines Spitalaufenthalts (Bandscheibenoperation) im April 2005 erlitt S.________ einen Hirninfarkt, der unter anderem vorübergehende Lähmungserscheinungen der linken Extremitäten (sensomotorisches Hemisyndrom) nach sich zog. In der Folge meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an. Im Verlauf der Rehabilitation erholten sich die motorischen Funktionen; es verblieben "sensorische Residuen der ganzen linken Körperhälfte" in Gestalt einer diskreten Armschwäche und einer Hemihypästhesie (Berichte des Spitals Y.________ vom 23. August 2005 und 12. April 2006) und eine leichte neuropsychologische Störung der räumlich-konstruktiven Fähigkeiten (Bericht der Klinik Z.________ vom 20. April 2006). Die IV-Stelle veranlasste eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische) Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS). Nach dem am 16. August 2006 erstatteten Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch Residuen nach ischämischem Hirninfarkt mit Rest-Hemisyndrom links, durch leichte neuropsychologische Funktionsstörungen, eine organische Persönlichkeitsstörung, eine linksseitige mediale Gonarthrose (nach Tibiakopfosteotomie) sowie ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom (nach zweimaliger Diskushernienoperation). Insgesamt gelangten die beteiligten Ärzte zum Schluss, der Versicherte sei seit Januar 2006 hinsichtlich der Arbeit eines Verkaufssachbearbeiters in einem Umfang von 50 Prozent arbeitsfähig; die Beeinträchtigung entspreche einem reduzierten Leistungsvermögen im Rahmen ganztägiger Beschäftigung. Obwohl die IV-eigene Berufsberatung zum Schluss gelangt war, es könne aufgrund der gegebenen Einschränkungen kein Ansatzpunkt für eine berufliche Rehabilitation gefunden werden (Bericht vom 31. Januar 2007), folgerte die IV-Stelle, der Versicherte vermöge in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches der Hälfte des Valideneinkommens (bemessen auf der Grundlage des Lohnes eines Verkaufs-Sachbearbeiters) entspreche; aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent habe er daher mit Wirkung ab April 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Blick auf den vorangegangenen Verlauf von Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit sprach die Verwaltung S.________ ausserdem mit Wirkung ab Dezember 2004 eine Viertelsrente, ab Februar 2005 eine halbe, ab März 2005 eine Dreiviertels- sowie von Mai 2005 bis März 2006 eine ganze
Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. Juli 2007).

B.
S.________ erhob gegen diese Verfügungen - bis auf die den Zeitraum Mai 2005 bis März 2006 betreffende - Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, sie seien im angegebenen Umfang aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine Umschulung anzuordnen. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese weitere Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen vornehme. Darüber hinaus sprach es dem Versicherten mit Wirkung (erst) ab September 2005 eine - auf Zusehen hin auszurichtende - ganze Rente zu. Im Rahmen der Parteientschädigung wurde die IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Übersetzung des medizinischen Gutachtens Kostenersatz von Fr. 2000.- zu leisten.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er nicht die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und die Zubilligung beruflicher Massnahmen betreffe. Zudem beantragt das Bundesamt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt aber, das Gesuch des beschwerdeführenden Bundesamts um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit es dazu führe, dass auch die unbestrittenen Leistungen (entsprechend den Verfügungen vom 12. Juli 2007) vorderhand nicht ausgerichtet würden. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels an, bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Erwägungen:

1.
Für die Dauer des letztinstanzlichen Prozesses müssen nach im Einzelfall erfolgter Anordnung des Bundesgerichts (vgl. Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) alle Vollzugshandlungen unterbleiben. Es versteht sich von selbst, dass sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur auf das im Streit Liegende bezieht. Die Befürchtung des Beschwerdegegners, die verfahrensleitende Anordnung biete der IV-Stelle eine Grundlage, um sämtliche Leistungen während der Dauer des bundesgerichtlichen Prozesses zurückzuhalten, ist unbegründet.

2.
Streitig ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), indem er die Ausrichtung einer "Berufsunfähigkeitsrente" vorsieht, "solange die Eingliederung nicht an die Hand genommen wird und allenfalls in Taggeldansprüche mündet" (E. 5.2).
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, im Hinblick auf die Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit müsse vorgängig eine berufliche Abklärung durchgeführt werden. Aufgrund der körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen (nach dem Hirninfarkt) könne der Versicherte die qualifizierte Verkaufsarbeit in der Solaranlagenbranche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausüben. Nicht ausgeschlossen sei hingegen, dass er eine "optimal adaptierte Hilfsarbeit", deren Zumutbarkeit gutachtlich ausgewiesen sei, ausführen könne. Den Akten sei indessen nicht zu entnehmen, dass eine umfassende Abklärung der verbliebenen erwerblichen Möglichkeiten stattgefunden hätte. Eine solche sei einmal für die Umschulungsfrage von Belang. Es biete sich aber auch unabhängig vom Ziel einer beruflichen Rehabilitation die Gelegenheit, vor allem im Hinblick auf eine Arbeitsvermittlung die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des in den Akten verschiedentlich als sehr motiviert beschriebenen Versicherten zu erproben; der IV-Berufsberater scheine daran zu zweifeln. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich nicht mehr verwertbar sei, so müsse dem bei der
Invaliditätsbemessung Rechnung getragen werden, indem das Invalideneinkommen mit Null beziffert oder - gemäss Vorschlag des Berufsberaters - ein Einkommen angerechnet werde, welches der Versicherte in einer geschützten Werkstätte erzielen könnte (E. 4.3 und 4.4 des vorinstanzlichen Entscheids).

Zur Begründung dieses Vorgehens führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aus, nach seiner ständigen Praxis bestehe ein vorläufiger Rentenanspruch auch in jenen Fällen, in denen die Eingliederung bei Ablauf des Wartejahrs (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung, seither Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG]) noch nicht abgeschlossen sei. In dieser Situation stütze sich der Einkommensvergleich - in Abweichung von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG - auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Satz 1 ATSG), es sei denn, der versicherten Person sei es zumutbar, durch die ohne jede Eingliederung mögliche Ausübung eines anderen Berufs den Eintritt einer rentenbegründenden vorläufigen Invalidität zu verhindern oder den Invaliditätsgrad zu reduzieren (vgl. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Satz 2 ATSG). Jedenfalls bis zum Beginn der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen könne dem Versicherten kein Einkommen angerechnet werden und sei die Auszahlung einer ganzen "Berufsunfähigkeitsrente" gerechtfertigt (E. 5.1 und 5.2).

Im Übrigen definiert das kantonale Gericht die Rahmenbedingungen für die Vergleichseinkommen (E. 5.4) und terminiert es den Rentenbeginn auf den 1. September 2005 (statt wie von der Verwaltung vorgesehen auf Mai 2005; E. 5.3). Letzteres entspreche keiner Reformatio in peius, da - mit Blick auf die vorläufige Weiterführung der Invalidenrente - die Nachzahlung die Rückforderung betragsmässig übersteige und der Versicherte so nicht nur in Bezug auf die beruflichen Massnahmen, sondern auch in Bezug auf die Rente bessergestellt werde (E. 5.5).

Die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine sorgfältige berufliche Abklärung - zur Klärung der Fragen nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einerseits und nach allfälligen beruflichen Massnahmen anderseits - vornehme. Im Weiteren habe der Versicherte ab September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum Zeitpunkt, zu welchem infolge von beruflichen Massnahmen ein Taggeldanspruch entstehe oder die verwertbare Restarbeitsfähigkeit gesichert sei (E. 6.1).
2.1.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen schloss sich das beschwerdeführende Bundesamt der Vorinstanz an. Sein Rechtsmittel richtet sich gegen die Zuerkennung einer vorläufigen (ganzen) "Arbeitsunfähigkeits-" respektive "Berufsunfähigkeitsrente". Eine solche sei dem anwendbaren Recht fremd.

2.2 Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind in der Tat unzutreffend oder jedenfalls, wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung einräumt, missverständlich: Die Rentenberechtigung bestimmt sich in keinem Fall (direkt) nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG. Das kantonale Gericht möchte in Konstellationen wie der hier zur Diskussion stehenden regelmässig auf Satz 1 dieser Bestimmung abstellen. Danach wird die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der funktionellen Einschränkung im bisherigen Beruf bemessen. Im Anwendungsbereich von Satz 2, das heisst bei langdauernder Einschränkung, wird eine Erwerbseinbusse durch Vergleich des aus der angestammten Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Einkommens mit den aus einer anderen, leidensangepassten Beschäftigung erreichbaren Einkünften ermittelt (dazu Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 41). Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt aber in jedem Fall Erwerbsunfähigkeit und Invalidität im Sinne von Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG voraus, nach welcher das Invalideneinkommen stets
auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und nicht auf den bisherigen Beruf bezogen bestimmt wird. Demzufolge besteht in der Invalidenversicherung kein Raum für eine "Berufsunfähigkeitsrente".

2.3 Parteien und Vorinstanz sind sich darin einig, dass eine berufliche Abklärung durchgeführt und gegebenenfalls entsprechende Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden müssen. Zu prüfen bleibt, welche Folgen für den Rentenanspruch sich daraus ergeben.
2.3.1 Das kantonale Gericht geht zu Recht davon aus, dass nach dem Konzept des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG dem Invalideneinkommen - losgelöst von der aktuellen konjunkturellen Verfassung des Arbeitsmarktes - effektiv realisierbare Erwerbsmöglichkeiten aus sogenannten Verweisungstätigkeiten zugrunde liegen müssen. Diese Voraussetzung ist unter Umständen nicht erfüllt, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die rentenausschliessende (oder -reduzierende) Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C 720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und E. 4.2). Der Schluss, ein auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (hier von 50 Prozent in einer angepassten Tätigkeit) beruhendes Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht angerechnet werden, fällt zunächst dann in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung selber unter den Vorbehalt einer Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Ein medizinisches Anforderungsprofil trägt sodann naturgemäss nur den funktionellen Beeinträchtigungen Rechnung; die
weiterführende Frage nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit wird hierdurch nicht berührt. Daher können im Einzelfall auch Erfordernisse des Arbeitsmarktes einer Anrechnung entgegenstehen. Unmittelbare Anrechenbarkeit (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; vgl. dazu BGE 8C 763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.2) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich eine Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG) nötig erscheint.
2.3.2 Das kantonale Gericht stellt fest, die Möglichkeit des Versicherten, das ihm verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, sei nicht von vornherein gesichert; auch im Hinblick auf eine allfällige (weitere) Umschulung bedürfe es einer umfassenden beruflichen Abklärung in einer dafür geeigneten Institution (vgl. oben E. 2.1.1). Die ärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit muss hier mit anderen Worten erst noch durch eine berufsberaterische Abklärung ergänzt werden (vgl. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 5; ferner Urteil 9C 833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3). Aus solch einer Sachlage durfte die Vorinstanz nicht direkt darauf schliessen, der Beschwerdegegner habe (vorläufig) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Mit der Feststellung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist zugleich gesagt, dass die Frage nach dem Eingliederungsbedarf noch offen ist. Insoweit ist der - im Hinblick auf den allfälligen Bestand eines über das von der Verwaltung anerkannte Ausmass hinausreichenden, bis zum Beginn einer allfälligen Taggeldleistung dauernden Rentenanspruchs - erhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
2.3.3 Im vorliegenden Fall weist das Gutachten der MEDAS nicht klar darauf hin, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur unter Vorbehalt abgegeben worden sei. Jedoch ist mit Blick auf die Umschreibung des Anforderungsprofils anzunehmen, dass sich die erwerbliche Reintegration ausserordentlich schwierig gestalten dürfte. Es ist eine Häufung von Gesundheitsschäden gegeben (leichte neuropsychologische Funktionsstörungen und andere Residuen eines Hirninfarktes, organische Persönlichkeitsstörung, linksseitige Kniearthrose, chronisches Lumbovertebralsyndrom), die jeweils ganz unterschiedlich geartete Auswirkungen zeitigen. Insbesondere aus den neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nach dem Hirninfarkt ergeben sich nach gutachtlicher Feststellung Rahmenbedingungen für zumutbare Arbeiten, welche der Selbsteingliederung des - immerhin 52-jährigen - Beschwerdegegners entgegenstehen könnten: "I deficit neuropsicologici leggeri concernenti l'attenzione sostenuta influenzano le possibilità di apprendimento ed il tempo in cui l'assicurato è in grado di offrire l'attenzione massima in compiti relativamente complessi. I disturbi sul piano comportamentale con presenza di labilità emotiva e aumentata irritabilità
possono limitare e disturbare il contatto con terze persone, per esempio durante scambi informativi o trattative" (S. 19 der MEDAS-Expertise). Ähnliche Einschätzungen ergeben sich unter anderem auch aus den Berichten des IV-Berufsberaters vom 31. Januar 2007 und teilweise auch der Klinik Z.________ vom 20. April 2006.

Somit ist offen, ob die erwerbliche Verwertbarkeit des gutachtlich ausgewiesenen funktionellen Leistungsvermögens vom Erfolg weiterer Eingliederungsvorkehren abhängt. Die Vorinstanz hat dazu keine abschliessende Feststellung getroffen (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.3.2). Die Sache ist somit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt vollständig feststelle und alsdann den vorläufigen Invaliditätsgrad basierend auf der aktuell - vor Durchführung notwendiger beruflicher Massnahmen - zumutbaren Tätigkeit festlege. Die letztinstanzlich unumstrittene Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung der offenen Eingliederungsfragen (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) bleibt davon unberührt.

3.
Die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Die deutschsprachige Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hatte im Hinblick auf die Beschwerdeführung vor kantonalem Gericht eine schriftliche Übersetzung der interdisziplinären Expertise sowie des psychiatrischen Konsiliums in Auftrag gegeben. Strittig ist, ob das Honorar für die Übersetzung des in italienischer Sprache abgefassten Gutachtens B.________ entschädigungspflichtig ist.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte, in die Parteientschädigung einzubeziehen seien auch Kosten aus dem Beizug nichtanwaltlicher Dritter zu speziellen Zwecken, soweit der betreffende Aufwand notwendig oder zweckdienlich und in seiner Höhe angemessen erscheine. Zu den erstattungsfähigen Barauslagen der Rechtsvertretung zählten praxisgemäss auch erforderliche Übersetzungskosten. Die freie Anwaltswahl würde über Gebühr eingeschränkt, wenn der Versicherte nur einen Rechtsvertreter mandatieren dürfte, der - neben den erforderlichen Kenntnissen des Sozialversicherungsrechts - auch über die zum Verständnis des Gutachtens erforderlichen Italienischkenntnisse verfügte. Ohne Übersetzung wäre eine seriöse Anfechtung der Verwaltungsverfügungen, die auf der Expertise der MEDAS beruhten, für die Rechtsvertreterin des Versicherten nicht möglich gewesen. Bei der aus freier Entscheidung der IV-Stelle in B.________ erfolgten Begutachtung seien im Übrigen keine Dolmetscherkosten angefallen. Die Übersetzungsgebühr von 2000 Franken bewege sich im branchenüblichen Rahmen.
3.1.2 Das Bundesamt hält dem entgegen, Italienisch sei eine Landessprache. Im Verzeichnis des Schweizerischen Anwaltsverbandes seien 185 Rechtsanwälte aufgeführt, die im Sozialversicherungsrecht tätig und der italienischen Sprache mächtig seien. Die Mandatierung eines solchen Rechtsvertreters hätte die freie Anwaltswahl nicht übermässig eingeschränkt, so dass die durch die Übersetzung entstandenen Kosten nicht zwingend nötig gewesen wären.

3.2 Nach einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann ein italienischsprachiger Versicherter keine Übersetzung der in italienischer Sprache abgefassten medizinischen Dokumente zuhanden seines französischsprachigen Rechtsvertreters beanspruchen, da die Untersuchungssprache mit seiner Muttersprache übereinstimmt (Urteil I 50/92 vom 3. November 1992 E. 1c/bb; vgl. Urteil I 790/02 vom 2. Juli 2003 E. 2.2 in fine). Entsprechend ist es auch hier zu halten: Eingebettet in das - auch in medizinischer Hinsicht - deutschsprachig geführte Invalidenversicherungsdossier ist es einer schweizerischen Rechtsanwältin, selbst wenn ihr die italienische Sprache wenig geläufig ist, auch ohne Latein, aber bei üblicher sprachlicher Bildung in einer anderen romanischen Sprache auf einfache Weise möglich und zumutbar, sich mithilfe der heute allgemein verfügbaren Hilfsmittel ([elektronische] Fachwörterbücher, Internet usw.) den Sinn der polydisziplinären Begutachtung zumindest so gut zu erschliessen, wie es die beiden veranlassten Übersetzungen vermochten, die in Anbetracht ihrer Lückenhaftigkeit (der Autor sah von der Wiedergabe des Aktenauszuges im Hauptgutachten ab und begnügte sich mit einer "Zusammenfassung des Wesentlichen") in
keiner Weise mit einer administrativ-forensischen Übersetzung im fachtechnischen Sinne verglichen werden können. Was aus ihnen hervorgeht, konnte die Rechtsvertreterin des Versicherten ebensogut selber unter Inanspruchnahme der üblichen Hilfsmittel erfahren, zumal die meisten der in den (Teil-)Gutachten verwendeten Fachausdrücke dem Deutschen, Italienischen und Französischen gemeinsame Lehnwörter sind, über deren sprachliche (nicht inhaltliche Bedeutung) sie bei Bedarf auch ihr Klient hätte ins Bild setzen können, ganz zu schweigen von den Möglichkeiten, die sich aus dem aktenkundigen Umstand ergeben, dass die Rechtsvertreterin einem Anwaltsbüro angehört, das in Korrespondenz zu einem italienischsprachigen Rechtsanwalt im Kanton Tessin steht.

3.3 Die Vorinstanz wird eine allfällige Parteientschädigung gesamthaft - für das zum hiermit aufgehobenen Entscheid führende und für das aufgrund der Rückweisung notwendige neue Beschwerdeverfahren - festsetzen, ohne die geltend gemachten Übersetzungskosten einzubeziehen.

4.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 4 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen den massgebenden Sachverhalt ergänze, über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide sowie die Kosten im kantonalen Verfahren neu verlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_141/2009
Date : 05. Oktober 2009
Published : 23. Oktober 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16  61
BGG: 66  95  103
IVG: 18  28  29
IVV: 88bis
Weitere Urteile ab 2000
8C_763/2008 • 9C_141/2009 • 9C_720/2007 • 9C_833/2007 • I_2/06 • I_50/92 • I_559/02 • I_790/02
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