[AZA 7]
I 31/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Oktober 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur Versicherungen, Direktion Zürich, Brandschenkestrasse 24, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz,
betreffend T.________, 1950, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Werlen, Belvédère 47, Zufikon
A.- Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (24. April 1997) sprach die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 24. Dezember 1998 T.________ rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine einfache halbe Invalidenrente zu, welche durch die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auszuzahlen ist. Die Winterthur Versicherungen (als Rechtsnachfolgerin der Neuenburger Versicherungen) stellten am 14. Dezember 1998 einen Verrechnungsantrag für die Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 14'088.-. In einer weiteren Verfügung vom 13. August 1999 wies die IV-Stelle Schwyz dieses Verrechnungsbegehren ab.
B.- Mit Entscheid vom 17. November 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von den Winterthur Versicherungen hiegegen erhobene Beschwerde gut und bewilligte die Verrechnung für den gesamten Betrag.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, die IV-Stelle Schwyz beantragt Abweisung (recte ebenfalls: Gutheissung) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Reduktion der Verrechnung auf Fr. 3456.-, die Winterthur Versicherungen auf Abweisung, eventuell Reduktion der Verrechnung auf Fr. 9761.-.
T.________ hat sich nicht geäussert.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (BGE 121 V 18 Erw. 2), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
2.- Nach Abs. 1 von Art. 85bis
IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20
AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV).
3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob sich aus den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) der Neuenburger Versicherungen zur kollektiven Taggeldversicherung (Ausgabe 06.92) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV ergibt.
aa) Die Vorinstanz hiess die von den Winterthur Versicherungen erhobene Beschwerde gut im Wesentlichen mit der Begründung, Art. B 4 Abs. (1 und) 4 der AVB enthielten ein "eindeutiges Rückforderungsrecht" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Unter dem Randtitel "Leistungen Dritten" lautet der einschlägige Abs. 4:
"Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen
Versicherung noch nicht fest, und erbringt
die Neuenburger das versicherte Taggeld, kann sie ab
Beginn des Rentenanspruchs die zuviel erbrachten Leistungen
zurückfordern.. "
bb) Der Anspruch auf die in Art. 85bis
IVV vorgesehene Drittauszahlung geht weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges - etwa aus Gründen der Überversicherung - gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen (BGE 110 V 176) voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder dann normativ (vgl. etwa Art. 48 Abs. 5ter des Beamtengesetzes) festgehalten sein, damit von einem "eindeutigen Rückforderungsrecht" gesprochen werden kann (SZS 2000 S. 380).
cc) Im Urteil SZS 2000 S. 379 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine AVB-Bestimmung, deren Wortlaut sich mit Art. B 4 Abs. 4 der AVB der Neuenburger Versicherungen deckt, im Hinblick auf ein geltend gemachtes Verrechnungsrecht eines privaten Versicherers zu beurteilen.
Es erwog mit einlässlicher Begründung, dass diese kein "eindeutiges Rückforderungsrecht" im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
IVV beinhalte. Denn ein derart formuliertes Rückforderungsrecht richte sich nur gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger und sei deshalb nicht geeignet, ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung zu begründen.
Besondere Verhältnisse wie im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 3. Dezember 1993 (I 405/92), in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Drittauszahlung trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage bestätigen konnte, weil der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrente erfolgt war, sind nicht ersichtlich.
dd) Da die Versicherte auf ein Ersuchen der Ausgleichskasse um Erteilung des Einverständnisses zur Verrechnung ablehnend und auf ein solches der Winterthur Versicherungen nicht geantwortet hatte, liegt auch kein vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht vor.
ee) Der Entscheid des kantonalen Gerichts ist daher aufzuheben.
b) Bei dieser Rechtslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem betragsmässigen Umfang eine Verrechnung zulässig wäre.
4.- Da nicht der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134
OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Winterthur Versicherungen zu tragen (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 135
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 17. November 1999 aufgehoben.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Winterthur Versicherungen auferlegt.
III. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über
eine Parteientschädigung an T.________ für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, T.________, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der IV-Stelle
Schwyz zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
I 31/00 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Oktober 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur Versicherungen, Direktion Zürich, Brandschenkestrasse 24, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz,
betreffend T.________, 1950, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Werlen, Belvédère 47, Zufikon
A.- Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (24. April 1997) sprach die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 24. Dezember 1998 T.________ rückwirkend ab 1. Mai 1996 eine einfache halbe Invalidenrente zu, welche durch die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auszuzahlen ist. Die Winterthur Versicherungen (als Rechtsnachfolgerin der Neuenburger Versicherungen) stellten am 14. Dezember 1998 einen Verrechnungsantrag für die Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 14'088.-. In einer weiteren Verfügung vom 13. August 1999 wies die IV-Stelle Schwyz dieses Verrechnungsbegehren ab.
B.- Mit Entscheid vom 17. November 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von den Winterthur Versicherungen hiegegen erhobene Beschwerde gut und bewilligte die Verrechnung für den gesamten Betrag.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, die IV-Stelle Schwyz beantragt Abweisung (recte ebenfalls: Gutheissung) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Reduktion der Verrechnung auf Fr. 3456.-, die Winterthur Versicherungen auf Abweisung, eventuell Reduktion der Verrechnung auf Fr. 9761.-.
T.________ hat sich nicht geäussert.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (BGE 121 V 18 Erw. 2), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). 2.- Nach Abs. 1 von Art. 85bis
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 20 [1] Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten [2] |
||||||
| Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. [3] | ||||||
| Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden: | ||||||
| die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG [4], des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [5] und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [6] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; | ||||||
| Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; | ||||||
| die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 831.20 [5] SR 834.1 [6] SR 836.1 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob sich aus den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) der Neuenburger Versicherungen zur kollektiven Taggeldversicherung (Ausgabe 06.92) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
aa) Die Vorinstanz hiess die von den Winterthur Versicherungen erhobene Beschwerde gut im Wesentlichen mit der Begründung, Art. B 4 Abs. (1 und) 4 der AVB enthielten ein "eindeutiges Rückforderungsrecht" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Unter dem Randtitel "Leistungen Dritten" lautet der einschlägige Abs. 4:
"Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen
Versicherung noch nicht fest, und erbringt
die Neuenburger das versicherte Taggeld, kann sie ab
Beginn des Rentenanspruchs die zuviel erbrachten Leistungen
zurückfordern.. "
bb) Der Anspruch auf die in Art. 85bis
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
cc) Im Urteil SZS 2000 S. 379 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine AVB-Bestimmung, deren Wortlaut sich mit Art. B 4 Abs. 4 der AVB der Neuenburger Versicherungen deckt, im Hinblick auf ein geltend gemachtes Verrechnungsrecht eines privaten Versicherers zu beurteilen.
Es erwog mit einlässlicher Begründung, dass diese kein "eindeutiges Rückforderungsrecht" im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
Besondere Verhältnisse wie im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 3. Dezember 1993 (I 405/92), in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Drittauszahlung trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage bestätigen konnte, weil der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrente erfolgt war, sind nicht ersichtlich.
dd) Da die Versicherte auf ein Ersuchen der Ausgleichskasse um Erteilung des Einverständnisses zur Verrechnung ablehnend und auf ein solches der Winterthur Versicherungen nicht geantwortet hatte, liegt auch kein vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht vor.
ee) Der Entscheid des kantonalen Gerichts ist daher aufzuheben.
b) Bei dieser Rechtslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem betragsmässigen Umfang eine Verrechnung zulässig wäre.
4.- Da nicht der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 85bis [1] Nachzahlungen an bevorschussende Dritte |
||||||
| Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG [2]. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. [3] | ||||||
| Als Vorschussleistungen gelten: | ||||||
| freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; | ||||||
| vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. | ||||||
| Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581). | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 17. November 1999 aufgehoben.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Winterthur Versicherungen auferlegt.
III. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über
eine Parteientschädigung an T.________ für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, T.________, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der IV-Stelle
Schwyz zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: