Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 389/2019

Urteil vom 5. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2019 (VBE.2018.579).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ arbeitete vom 14. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2006 als Rüster-Lagerist bei der B.________ AG. Am 17. Januar 2008 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 26. März 2013 vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 sowie vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügungen auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 14. November 2013). Diese holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 20. November 2015 ein. Mit Verfügung vom 19. April 2017 sprach sie dem Versicherten vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008 eine ganze und vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Beschwerde des Versicherten hin änderte das kantonale Gericht die Verfügung insofern ab, als es ihm vom 1. Januar 2008 bis 30. November 2008 eine ganze und vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 15. November 2017).

A.b. Am 14. Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese trat auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 21. Juni 2018 nicht ein, da er keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über die gesetzlichen Ansprüche entscheide.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2018 bestätigte.

2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Neuanmeldung nur materiell geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 2 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine
Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1).

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es legt der beschwerdeweisen Überprüfung vielmehr den Sachverhalt bzw. die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68; Urteil 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1).

2.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 2 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine Tatfrage. Die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV zu stellen sind (Urteil 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zu beurteilen sei der Sachverhalt zwischen der Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2017 und ihrer Nichteintretensverfügung vom 21. Juni 2018. Nicht einzubeziehen seien die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 22. März 2018 und der Privatklinik E.________ vom 6. Juni 2018. Zur Begründung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands verweise der Versicherte im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. Februar 2018. Dieser habe u.a. folgende Diagnosen gestellt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Syndromen; 2. bei einem perfektionistischen Menschen, der sich schwer tut, nein zu sagen und sich für sich zu wehren; 3. St. nach unverschuldetem Unfall 2007 mit zwei Schulteroperationen; 4. (...); 10. Probleme in Verbindung mit der beruflichen und familiären Situation. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. April 2017 habe der Versicherte eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig schwerer Episode - zwar ohne psychotische Syndrome - geltend gemacht. Neu werde zwar eine schwere Episode mit psychotischen Syndromen aufgeführt, jedoch ohne jegliche Hinweise,
wie sich diese Symptome zeigten. Zudem habe Dr. med. D.________ von Problemen mit der beruflichen und familiären Situation berichtet. Hierbei handle es sich um psychosoziale Faktoren, die versicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen seien. Im übrigen habe Dr. med. D.________ bereits am 4. August 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen gestellt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verneinen sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft zu machen. Eine Indikatorenprüfung sei entbehrlich, würde sie doch zu einer materiellen Anspruchsprüfung führen. Eine solche wäre jedoch erst vorzunehmen, wenn ein Eintretensgrund bestehe.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, bei ihm gehe es um eine rezidivierende Erkrankung, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von der Chronifizierung und vom Schweregrad abhänge. Bei einer rezidivierenden Erkrankung würde - nach Logik der Vorinstanz - bei einem einmal abgewiesenen Leistungsanspruch ein solcher nie mehr bestehen können. Dies sei gegen jegliche Evidenz. Zu vergleichen sei der neu geltend gemachte Gesundheitszustand mit demjenigen im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 20. November 2015, der die Grundlage für den rechtskräftigen Entscheid vom 15. November 2017 gebildet habe. In diesem Gutachten sei von einer remittierten Depression ausgegangen worden. Seither habe er stationär oder tagesambulant betreut werden müssen; dies sei vorher nicht der Fall gewesen. Aus den Berichten des Dr. med. Ramseier - insbesondere demjenigen vom 5. Februar 2008 - gehe hervor, dass die psychische Erkrankung anders verlaufen sei als im MEDAS-Gutachten prognostiziert worden sei. Dr. med. D.________ habe im Februar 2008 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen/Anteilen festgestellt, was sich auf die klinische Beurteilung und die Ergebnisse der HAMD-Testung gestützt habe. Hiermit habe sich die Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt. Damit sei eine psychische Verschlechterung glaubhaft gemacht, da nicht die Diagnose, sondern der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen entscheidend seien. Entgegen der Vorinstanz habe er die Symptome dargelegt. Sie gehe selber von einer neuen veränderten Diagnose mit neu bestehenden psychotischen Symptomen aus. Bestünden ergänzende Fragen, habe die IV-Stelle dies durch Einholung eines ergänzenden Berichts abzuklären. Denn eine Neuanmeldung bedeute nicht die gänzliche Aufhebung der Untersuchungsmaxime. Gestützt auf die modifizierte Rechtsprechung sei eine Längsschnittbeurteilung seiner im Schweregrad veränderten psychischen Erkrankung erforderlich.

4.

4.1. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

Der Beschwerdeführer legte im Neuanmeldungsverfahren zur Belegung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands den Bericht des ihn behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 5. Februar 2018 auf. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, durfte die Verwaltung auf weitere Instruktionen verzichten, da dieser Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft belegt. Entgegen seiner Auffassung durfte die IV-Stelle ohne Bundesrecht zu verletzen auf weitere Arztberichte verzichten. Aus dem Urteil 9C 732/2018 vom 4. März 2019 E. 8 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

4.2.

4.2.1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der von Dr. med. D.________ am 5. Februar 2018 angegebene Gesundheitszustand mit demjenigen zu vergleichen ist, der im MEDAS-Gutachten vom 20. November 2015 festgestellt wurde. Denn hierauf wurde bei der Renteneinstellung per 30. April 2009 abgestellt. In diesem Gutachten wurde von einer remittierten Depression ausgegangen.

4.2.2. Eine neu gestellte Diagnose - insbesondere psychiatrischer Art - genügt für sich allein nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.1). Es kommt - wie sich auch aus dem vom Versicherten angeführten Urteil 9C 732/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 ergibt - einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C 725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1).

Dr. med. D.________ legte im Bericht vom 5. Februar 2018 nicht substanziiert dar, inwiefern die von ihm gestellte psychiatrische Diagnose die im MEDAS-Gutachten vom 20. November 2015 festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit beeinträchtigen würde (vgl. auch Urteile 8C 175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.2 und 8C 244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Vielmehr sind die Ausführungen des Dr. med. D.________ vom 5. Februar 2018 insofern nicht nachvollziehbar, als er ohne nähere Begründung ausführte, es bestehe nach wie vor eine schwere Depression mit psychotischen Anteilen (ICD-10 F33.3), obschon im Austrittsbericht der Klinik C.________, Rheinfelden, vom 30. Januar 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Syndrome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert wurde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich bis 10. Februar 2017 attestiert; die weitere Beurteilung sei durch die ambulanten Behandlungspersonen vorzunehmen. Dr. med. D.________ legte am 5. Februar 2018 dar, der Aufenthalt des Versicherten in dieser Klinik vom 10. November 2016 bis 27. Januar 2017 habe ihm sehr geholfen. Nachher sei er von der Stiftung IPD betreut worden und habe erste
Versuche als Übersetzer gemacht, was für ihn sehr befriedigend gewesen sei. Er habe aber mangels entsprechender Ausbildung keine Arbeit gefunden. Zudem seien mit den heranwachsenden Kindern im Laufe der letzten zwei Jahre mehr und mehr Probleme entstanden. Hierbei handelt es sich um gewichtige soziale und familiäre Belastungsfaktoren, die nicht unter das bei der IV-Stelle versicherte Risiko fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3. S. 303, 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C 244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

4.3. Insgesamt liegt weder eine bundesrechtlich zu korrigierende aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor noch ist eine Verletzung von massgebenden Beweisregeln oder sonstigem Bundesrecht erkennbar. Da der Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. Februar 2018 nicht ausreicht, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevantem Ausmass glaubhaft zu machen, hat die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2018 zu Recht bestätigt. Sämtliche Einwände des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_389/2019
Date : 05. September 2019
Published : 23. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
IVV: 87
BGE-register
117-V-198 • 127-V-294 • 130-V-64 • 130-V-71 • 135-II-384 • 136-V-279 • 138-V-218 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_175/2019 • 8C_244/2016 • 8C_389/2019 • 9C_725/2018 • 9C_732/2018
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