Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 620/2021

Urteil vom 5. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lautenschlager,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
der Stadt Zürich, Kammer III,
Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,

C.________,
vertreten durch Andrea Fröhlich, Wille & Wohl Verfahrensvertretung, Hegibachstrasse 41, 8032 Zürich.

Gegenstand
Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juni 2021 (PQ210037-O/U).

Erwägungen:

1.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. März 2021 (Nr. 1205) ordnete die KESB der Stadt Zürich superprovisorische Kindesschutzmassnahmen für C.________, die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, an. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2021 (Nr. 2264) bestätigte die KESB die Kindesschutzmassnahme (Unterbringung in der Stiftung D.________) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, regelte das Besuchsrecht der Eltern während des laufenden Verfahrens vor der KESB, entschied über verschiedene Verfahrensanträge, wechselte den Beistand und passte dessen Aufgaben an.

Am 14. Mai 2021 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss und Teilurteil vom 27. Mai 2021 trat der Bezirksrat auf mehrere Anträge wegen Verspätung nicht ein, auf einen Antrag trat er nicht ein, da dieser nicht den Prozessgegenstand betreffe, und auf ein Ausstandsbegehren trat er nicht ein, da das Gesuch bei der KESB zu stellen wäre. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides der KESB wies der Bezirksrat ab. Sodann setzte der Bezirksrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung hinsichtlich der zulässigen Anträge.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde in Bezug auf die als verspätet beurteilten Anträge gut, hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an den Bezirksrat zurück. Einen Antrag auf Anhandnahme der subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 20. Mai 2021 wies es ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 2. August 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Anträgen und in seiner weitschweifigen Begründung gegen die beiden Zirkulationsbeschlüsse der KESB vom 1. März 2021 und 23. April 2021. Diese können vor Bundesgericht nicht angefochten werden. Angefochten werden können vor Bundesgericht grundsätzlich nur Urteile letzter kantonaler Instanzen (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Anfechtungsobjekt ist demnach einzig das obergerichtliche Urteil vom 28. Juni 2021.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens sind vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nur am Rande zum obergerichtlichen Urteil. So bringt er vor, im obergerichtlichen Urteil sei nicht auf Nichtigkeit der Beschlüsse der KESB erkannt worden. Er geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass er sich in seiner Beschwerde nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats befasst hatte. Soweit er sich überhaupt auf das obergerichtliche Urteil bezieht, setzt er sich mit diesem nicht genügend auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG). Soweit Anträge des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass er vom Bundesgericht für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangt (z.B. sofortige Entlassung der Tochter aus dem Heim, superprovisorische Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer), so werden diese mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_620/2021
Date : 05. August 2021
Published : 23. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc.


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BGG: 64  66  75  98  106  108
BGE-register
133-II-396 • 142-III-364
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