Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_79/2011

Urteil vom 5. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher betrügerischer Konkurs, mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Abgabebetrug etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Mai 2010.
Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 20. Mai 2010 zweitinstanzlich wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB), mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
i.V.m. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), mehrfachen untauglichen Versuchs der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
i.V.m. Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) und mehrfachen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
i.V.m. Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 31. August 2000 und zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Juni 2001 und 17. Oktober 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2004. Auf den Widerruf des X.________ gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss der Strafverfügung vom 31. August 2000 sowie den Urteilen vom 27. Juni 2001 und 17. Oktober 2002 verzichtete es zufolge Zeitablaufs.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil vom 20. Mai 2010 aufzuheben, ihn in den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7, 11 und 16-21 freizusprechen und die Sache zur Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zog X.________ am 17. Februar 2011 zurück.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine kantonalen Eingaben verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 4-7 eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.

2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.3 Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.3.1 Am 18. Juni 2002 wurde über die A.________ AG mit Sitz in B.________ der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hielt die C.________ AG 100 % der Beteiligungen an der A.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG. Der Beschwerdeführer war bei allen vier Gesellschaften Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Als solcher gab er anlässlich der Befragung durch das Konkursamt vom 4. Juli 2002 nach Ermahnung zur Wahrheit zu Protokoll, die A.________ AG habe kein Eigentum an Betriebsinventar und Fahrzeugen und besitze kein Warenlager. Er verneinte grösstenteils das Vorhandensein von Aktiven.
2.3.2 Laut Buchhaltung der A.________ AG übertrug diese ihr aktiviertes Anlagevermögen mittels Darlehensvertrag vom 17. April 2001 sowie mittels eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags je vom 4. Januar 2002 auf die C.________ AG. Der Beschwerdeführer gab am 9. Dezember 2002 im Konkurs der A.________ AG gestützt auf den Mietvertrag vom 4. Januar 2002 eine Forderung der C.________ AG von total Fr. 24'000.-- ein, welche er in der Folge namens der A.________ AG anerkannte.
2.3.3 Am 4. Januar 2002 wurden laut der Buchhaltung der A.________ AG zudem Fr. 55'198.80 (inkl. MWST) aus dem Konto "Pneu am Lager" ausgebucht und mit dem Saldo des Kontos "E.________ AG, F.________ Kto. Krt." verrechnet. Die Buchung erfolgte gestützt auf einen Kaufvertrag betreffend 114 Pneus à Fr. 450.-- zzgl. MWST mit Datum vom 4. Januar 2002, den der Beschwerdeführer in Doppelvertretung sowohl für die A.________ AG als auch für die E.________ AG unterzeichnet hatte.
2.3.4 Das Kontokorrentkonto "D.________ AG" in der Buchhaltung der A.________ AG wies am 1. Januar 2001 einen Saldovortrag von Fr. 1'474'782.95 aus. Per 30. Juni 2001 betrug der entsprechende Aktivposten rund Fr. 4 Mio. Gemäss Buchhaltung wurde das Konto am 30. Juni 2001 mit Fr. 3'700'000.-- belastet. Die Buchung erfolgte gestützt auf einen Kiesliefer- bzw. -kaufvertrag zwischen der D.________ AG als Verkäuferin und der A.________ AG als Käuferin für eine Dauer von sieben Jahren zum Gesamtkaufpreis von Fr. 3'700'000.--. Der Vertrag datierte vom 30. Juni 2001 und wurde vom Beschwerdeführer in Doppelvertretung für beide Vertragsparteien unterzeichnet. Das Guthaben aus dem Kiesliefervertrag wurde am 17. Juli 2002 pro memoria in das Konkursinventar aufgenommen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Inventaraufnahme erklärt hatte, der Vertrag würde keinen Wert mehr darstellen. Er wurde anlässlich der internen Versteigerung vom 24. März 2004 für Fr. 170'000.-- an die G.________ AG verkauft.
2.3.5 Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer den Kauf- und den Mietvertrag, je vom 4. Januar 2002 (supra E. 2.3.2), den Pneukaufvertrag vom 4. Januar 2002 (supra E. 2.3.3) sowie den Kiesliefervertrag vom 30. Juni 2001 (supra E. 2.3.4) in Wirklichkeit erst im Juli 2002, d.h. nach der Konkurseröffnung über die A.________ AG erstellte, auf den Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung zurückdatierte, ausdruckte und unterzeichnete.
2.3.6 Der Beschwerdeführer erstellte gemäss Überzeugung der Vorinstanz nach der Konkurseröffnung über die A.________ AG überdies zwei zurückdatierte Transportabrechnungen, mit denen er den Anschein erweckte, die darin aufgeführten Transportleistungen seien der D.________ AG zu einem früheren Zeitpunkt zum aussergewöhnlich tiefen und bei weitem nicht kostendeckenden Kilometerpreis von Fr. 2.40 in Rechnung gestellt worden. Gleichzeitig liess er in der Buchhaltung der A.________ AG verschiedene Transporterträge stornieren und durch die zwei fingierten Transportabrechnungen ersetzen, womit er den Erlös der A.________ AG um Fr. 1'935'854.35 verminderte und deren Forderung gegenüber der D.________ AG scheinbar in eine Schuld über Fr. 746'326.87 umwandelte, welche er namens der D.________ AG im Konkurs der A.________ AG geltend machte und im Namen der A.________ AG anerkannte.

2.4 Anlässlich einer in den Räumlichkeiten der D.________ AG am 8. Mai 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Polizei u.a. 14 Floppy-Disks sicher. Diese enthielten u.a. eine Datei mit einem Entwurf des Kauf- und des Mietvertrags, beide datiert vom 4. Januar 2002 (vgl. supra E. 2.3.2), sowie Dateien mit dem Pneukaufvertrag vom 4. Januar 2002 (vgl. supra E. 2.3.3), dem Kieskaufvertrag vom 30. Juni 2001 (vgl. supra E. 2.3.4) und einer Excel-Tabelle mit verschiedenen Kostensatz-Varianten (vgl. supra E. 2.3.6). Gemäss den Metadaten der EDV-Dateien wurden diese allerdings erst am 4., 8. bzw. 11. Juli 2002 erstellt, in der Folge zum Teil mehrmals gespeichert und schliesslich gedruckt. Die Vorinstanz erwägt, dass die in den Metadaten festgehaltenen Zeitpunkte aufgrund einer falsch eingestellten Systemzeit zustande gekommen sein könnten, sei aufgrund des Beweisergebnisses auszuschliessen und werde von keiner Partei geltend gemacht. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die von der Polizei am 8. Mai 2003 sichergestellten Datenträger wegen Virenbefalls beeinträchtigt und/oder verändert worden und deshalb nicht zuverlässig gewesen seien.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Rahmen der Nachführung der Buchhaltung für das Konkursamt (im Juli 2002) jeweils die Originaldisketten genommen, die Dokumente auf dem Laptop geöffnet und dort gespeichert. Anschliessend habe er diese von seinem Laptop auf neue Disketten gespeichert und letztere zusammen mit den ausgedruckten Dokumenten in die Buchhaltung zur weiteren Bearbeitung gegeben. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Zutreffend sei zwar, dass das Erstellungsdatum einer Datei beim Kopieren je nach Art des gewählten Kopiervorgangs so geändert werden könne, dass als Erstellungszeitpunkt neu das Datum des Speicherns der Kopie angegeben werde. In Würdigung sämtlicher Beweise und einer Vielzahl von Indizien gelangt sie jedoch zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe die betreffenden Dokumente tatsächlich erst im Juli 2002 erstellt und ausgedruckt und auf einen Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung vom 18. Juni 2002 zurückdatiert.
Als Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst an, Disketten mit einem früheren Erstellungsdatum der Dokumente seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 und auch in der Folge nicht aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein solcher Disketten im gesamten Untersuchungsverfahren nie geltend gemacht, obwohl er sich auf diese Weise sehr einfach vom Vorwurf der Urkundenfälschung hätte entlasten können und er diese bei dem von ihm beschriebenen Vorgehen bei der Nachführung der Buchhaltung nach der Konkurseröffnung noch in den Händen gehabt haben müsste. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise sei schwer nachvollziehbar, da es genügt hätte, die Dokumente nach Sichtung auszudrucken und sie in Papierform oder auf den Originaldisketten an die Buchhaltung weiterzuleiten. Dafür, dass es sich bei den sichergestellten Disketten um Originale handle, spreche auch, dass diese zusammen mit den Vertragskopien in einem Ordner im Tresor hinter dem Büro des Beschwerdeführers und nicht etwa in der Buchhaltung sichergestellt worden seien. Zudem seien zwischen der Erstellung der EDV-Dateien und dem letzten Druck teilweise mehrere Tage verstrichen und die Dokumente in dieser Zeit teilweise mehrmals neu
gespeichert worden, was auf die Vornahme von Korrekturen hindeute. Die Vorinstanz stützt sich überdies auf das Gutachten H.________, wonach sämtliche Buchungen im Zusammenhang mit den angeblich bereits vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträgen in der Buchhaltung der A.________ AG ebenfalls erst ab Juli 2002 erfolgten. Es möge zwar zutreffen, dass Buchungen losgelöst vom Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts vorgenommen werden könnten. Die zeitliche Übereinstimmung der Metadaten der EDV-Dateien mit den Buchungsdaten indiziere jedoch, dass die Verträge tatsächlich erst nach der Konkurseröffnung erstellt worden seien. Sodann hätten verschiedene Personen, welche für die A.________ AG tätig gewesen seien oder anderweitig von den Verträgen hätten Kenntnis haben sollen, erklärt, wenn überhaupt, hätten sie davon erst nach der Konkurseröffnung erfahren. So seien der Kauf- und der Mietvertrag datierend vom 4. Januar 2001 (vgl. supra E. 2.3.2) der Revisionsstelle gemäss der Zeugenaussage von I.________ erst im letzten Quartal 2002 oder anfangs 2003 ausgehändigt worden. Aus den Aussagen und einer Gesprächsnotiz vom 20. Februar 2002 des Treuhänders J.________ ergebe sich, dass erstmals im Jahre 2002 von der Kompensation der
Kontokorrentforderung der A.________ AG gegenüber der D.________ AG durch den Abschluss eines Kiesliefervertrags die Rede gewesen sei. K.________, welche bis am 25. Juli 2001 für die Buchhaltung der X.________ Gruppe zuständig gewesen sei, habe ihren Aussagen zufolge keine Kenntnis vom Kiesliefervertrag gehabt.

2.5 Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und würdigt die vorhandenen Beweise willkürfrei. Dieser macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, die Originaldisketten mit den bereits vor der Konkurseröffnung erstellten Verträgen hätten sich unter den mehreren hundert Disketten befunden, welche die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 liegen gelassen habe. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, vermag er allerdings nicht darzutun.
Wohl geht die Vorinstanz in dubio pro reo davon aus, dass der Darlehensvertrag vom 17. April 2001 tatsächlich bereits am 16. April 2001 erstellt wurde und es sich bei der Diskette mit dem Erstellungsdatum vom 4. Juli 2002 um eine identische Kopie handelt. Daraus lässt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht der Schluss ableiten, dies müsse zwingend auch für die übrigen Verträge gelten (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 30).
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe zwar die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wieder und bezeichnet diese als willkürlich. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, fehlt jedoch. Nicht zu hören ist er etwa, soweit er die Aussagen der befragten Personen pauschal als vage und unpräzise bezeichnet, ohne näher auf die vorinstanzliche Würdigung einzugehen. An der Sache vorbei geht auch der Einwand, der im Sachverhaltskomplex gemäss Fasz. 7 (supra E. 2.3.6) zur Verrechnung gebrachte Preis von Fr. 2.40 pro gefahrenen Kilometer genüge den steuerrechtlichen Anforderungen und respektiere das "Arm's Length Prinzip", da für die vorinstanzliche Beurteilung in erster Linie der Umstand entscheidend war, dass die Abrechnungen nachträglich abgeändert und die Transportleistungen darin zu einem tieferen als dem ursprünglich verrechneten Preis aufgeführt wurden. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb es dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht und in Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten gar nicht möglich gewesen sein soll, die ihm zur Last gelegten Delikte zu begehen (vgl. Beschwerde Ziff. 123 S. 28) oder auf Telefonnotizen nicht abgestellt werden
dürfte (vgl. Beschwerde Ziff. 95 S. 23).

2.6 Unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung münde in einer unzulässigen Beweislastumkehr und verletze das Fairnessgebot. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Der Richter kann aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, jedoch seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (vgl. Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz durfte in freier Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass dieser eine angebliche Erklärung für die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Mai 2003 sichergestellten Disketten erstmals im Verfahren vor dem Kriminalgericht abgab und dass er zuvor nie auf die Existenz weiterer Disketten, welche angeblich Dateien mit einem früheren Erstellungsdatum enthielten, hingewiesen hatte. Die vorinstanzliche Verurteilung beruht keineswegs einzig auf dem Umstand, dass keine EDV-Dateien mit einem früheren Erstellungsdatum aufgefunden wurden und der Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers demnach nicht erbracht werden konnte, sondern auf einer Vielzahl weiterer Indizien, die nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz den Schluss zulassen, er habe die beanstandeten Verträge erst nach der Konkurseröffnung erstellt. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel liegt nicht vor.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Beweisanträge seien in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK abgewiesen worden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend einen möglichen Virenbefall seiner Festplatte bzw. des Buchhaltungssystems.
3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die elektronischen Buchhaltungsdaten der A.________ AG durch Viren effektiv beeinträchtigt, verändert oder zerstört worden wären und/oder dass die Buchhaltung in den Jahren 2001 und 2002 "sozusagen ausser Betrieb" gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Buchhaltungsdaten konkret durch den Virenbefall verändert worden sein sollen. Seine Ausführungen sind insofern widersprüchlich, als er einerseits Erklärungen liefert, weshalb in der Buchhaltung der A.________ AG nach der Konkurseröffnung Buchungen vorgenommen wurden, andererseits aber sinngemäss geltend macht, die EDV-Daten seien möglicherweise zufolge eines Virenbefalls verändert worden. Nicht ersichtlich ist, was das beantragte Gutachten unter diesen Umständen zur Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einholung des Gutachtens zu einem möglichen Virenbefall ohne Willkür abweisen.

3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die rechtliche Qualifikation unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Buchungen selber vornahm oder ob er die Verträge an die Buchhaltung weiterleitete und die Buchungen durch die Mitarbeiter der A.________ AG vornehmen liess. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür auf die beantragte Einvernahme der Angestellten der A.________ AG zu dieser Frage verzichten (vgl. Beschwerde Ziff. 105 ff. S. 24 f.).

3.5 Eine Verletzung der übrigen vom Beschwerdeführer gerügten Bestimmungen der BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist ebenfalls nicht auszumachen und wird in der Beschwerde auch nicht ausreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Verurteilungen wegen betrügerischen Konkurses und Urkundenfälschung seien bundesrechtswidrig. Durch die kritisierten Vertragsabschlüsse sei keine einseitige Verminderung der Aktiven herbeigeführt worden. Es seien lediglich gleichwertige Leistungen ausgetauscht worden. Zwar seien de facto die Aktiven vermindert worden, es habe daraus aber gleichzeitige eine Verminderung der Passiven resultiert. Er habe daher nicht in der Absicht gehandelt, jemanden am Vermögen zu schädigen.

4.2 Des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim Tatbestand des betrügerischen Konkurses greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227 E. 1c mit Hinweisen; Urteil 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung von Art. 167
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 167 - Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist subsidiär zu Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (BGE 107 IV 175 E. 1c; 93 IV 16 E. 2).

4.3 Der Beschwerdeführer entzog der A.________ AG zum Schein Aktiven, indem er durch die angeblich bereits vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträge vortäuschte, die A.________ AG sei nicht mehr Eigentümerin der darin aufgeführten Fahrzeuge, Einrichtungen und Lagerbestände bzw. die Forderungen der A.________ AG gegenüber der D.________ AG bestünden nicht mehr, womit diese der Konkursmasse entzogen gewesen wären und die übrigen Gläubiger einen Verlust ihres Haftungssubstrats erlitten hätten. Der Beschwerdeführer handelte gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Bewusstsein, dass er die (übrigen) Gläubiger der A.________ AG durch seine Handlungsweise im Konkurs benachteiligen oder gar schädigen könnte, und war mit diesem Erfolg für den Fall, dass er eintritt, einverstanden. Sein Verhalten fällt daher unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Unerheblich ist, ob aus den Verträgen gleichzeitig eine Verminderung der Passiven resultierte, da die hier zu beurteilenden Konkursdelikte nicht die konkursite Gesellschaft, sondern deren Gläubiger schützen, welche geschädigt sind, wenn der Konkursmasse zum Vorteil einzelner (der Gesellschaft oder deren Organen nahestehender) Gläubiger
Aktiven zum Schein entzogen werden.
Die gerügte Verletzung von Bundesrecht ist aus den gleichen Gründen auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu verneinen.

5.
5.1 Bezüglich der Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen untauglichen Versuchs der Veruntreuung (Sachverhaltskomplex gemäss Fasz. 11) macht der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend.

5.2 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer schloss namens der A.________ AG zwecks Finanzierung von vier Lastwagen mit der L.________ Credit AG am 15. Dezember 1998 (Lastwagen Nr. 3243), am 21. August 1998 (Lastwagen Nr. 3238) und am 2. Juni 1999 (Lastwagen Nr. 3240 und Nr. 3235) Leasingverträge ab. Die vom Beschwerdeführer unterzeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten u.a., dass das Eigentum an den geleasten Fahrzeugen uneingeschränkt bei der Leasinggesellschaft verbleibt (lit. A Ziff. 3). Die A.________ AG verpflichtete sich, die Fahrzeuge am letzten Tag der vereinbarten Vertragsdauer (oder im Falle früherer Vertragsauflösung sofort) beim Lieferanten oder an dem von der Leasinggesellschaft bezeichneten Ort in vertragsgemässem Zustand abzuliefern (lit. N Ziff. 1). Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 28. Mai 1999 mit der L.________ Automobil AG je einen Kaufvertrag über die Fahrzeuge Nr. 3235 und 3240 abgeschlossen, welche jeweils einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäuferin vorsahen.
Mitte März 2002 war die A.________ AG bezüglich der vier Leasingverträge trotz mehrerer Gespräche, wiederholter Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers und Androhung der Vertragsauflösung durch die Leasinggeberin mit der Bezahlung der Leasingraten im Verzug. Die Leasinggeberin löste die Verträge daher per sofort auf. Gleichzeitig wies sie die A.________ AG darauf hin, dass sie damit die Berechtigung verliere, die Leasingobjekte weiterhin zu gebrauchen und forderte sie auf, ihr die Fahrzeuge am 18. März 2002 zu übergeben. Der Beschwerdeführer verwendete die Fahrzeuge weiterhin und beauftragte am 12. Juni 2002 das M.________ Center, sie zum Verkauf anzubieten, was dieses auch tat. Letztlich wurde keines der vier Fahrzeuge durch die Vermittlung des M.________ Centers verkauft. Die Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 wurden von der Leasinggeberin am 30. Oktober 2002 beim Beschwerdeführer abgeholt. Der Lastwagen Nr. 3240 wurde vom Beschwerdeführer im Juni 2003 für Fr. 65'000.-- an N.________ verkauft. Der Verbleib des Lastwagens Nr. 3235 blieb ungeklärt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 seien gemäss den Leasingverträgen im Eigentum der Leasinggeberin gestanden. Sie seien dem Beschwerdeführer als Vertreter der A.________ AG daher anvertraut gewesen. Mit der Unterzeichnung des Verkaufsmandats vom 12. Juni 2002 und der Auftragserteilung an das M.________ Center, sie zum Verkauf anzubieten, habe er wie ein Eigentümer über die Fahrzeuge verfügt und den Aneignungswillen in äusserlich erkennbarer Weise betätigt. Er habe die Eigentumsverhältnisse gekannt und gewusst, dass die A.________ AG die Leasingfahrzeuge nicht zum Verkauf anbieten durfte. Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich der Fahrzeuge Nr. 3283 und 3243 den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt.
5.3.2 Bezüglich der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 geht die Vorinstanz, anders als das erstinstanzliche Gericht, "in dubio pro reo" davon aus, dass die Fahrzeuge aufgrund der beiden zeitlich vor den Leasingverträgen abgeschlossenen Kaufverträge vom 28. Mai 1999 ins Eigentum der A.________ AG übergingen. Die Parteien hätten in den Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Gemäss Art. 715 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB sei der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übergebenen beweglichen Sache nur wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen worden sei. Da kein solcher Eintrag erfolgt sei, sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die A.________ AG mit dem Übergang des Besitzes Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 geworden sei. Die Leasingverträge vom 2. Juni 1999 würden daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei sich dessen allerdings nicht bewusst gewesen. Vielmehr habe er geglaubt, die Fahrzeuge seien lediglich geleast und die Leasinggeberin aufgrund der vereinbarten Eigentumsvorbehalte immer noch Eigentümerin der Fahrzeuge. So habe sein Verteidiger vor dem Kriminalgericht ausgeführt, erst beim Studium der Akten und einer
rechtlichen Analyse der Vertragsverhältnisse habe sich ergeben, dass die Fahrzeuge ins Eigentum der A.________ AG übergegangen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Eigentumsvorbehalt in den Leasingverträgen einverstanden erklärt. Er habe auch gegenüber der Leasinggeberin keine Einwände erhoben, als diese die Verträge mit Fax vom 15. März 2002 per sofort aufgelöst und darauf hingewiesen habe, dass die A.________ AG damit die Berechtigung verliere, die Fahrzeuge weiterhin zu gebrauchen und sie zu deren Rückgabe aufgefordert habe. Er habe sich mithin irrtümlich vorgestellt, die Leasinggeberin sei auch Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer bezüglich dieser beiden Fahrzeuge der versuchten Veruntreuung schuldig.
5.3.3 Ob eine Sache im Sinne von Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Fraglich ist, ob der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, wonach die A.________ AG Eigentümerin der Lastwagen Nr. 3240 und 3235 war und diese ihr demnach nicht anvertraut im Sinne von Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB waren. Der neuere Vertrag geht dem früheren nach den im Privatrecht geltenden Auslegungsgrundsätzen in der Regel vor (vgl. Art. 115
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 115 - Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
OR; BGE 95 II 419 E. 2d). Diesem Grundsatz folgend wären vorliegend demnach nicht die Kaufverträge, sondern die später abgeschlossenen Leasingverträge verbindlich gewesen. Die Frage kann allerdings offen bleiben, da das Bundesgericht an das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 111 IV 51 E. 2 S. 55; Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4.2) gebunden ist.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei der Meinung gewesen, die A.________ AG sei Eigentümerin der Lastwagen. Die A.________ AG habe bezüglich aller vier Lastwagen zuerst einen Kaufvertrag abgeschlossen und sei gestützt darauf mit der Übergabe der Fahrzeuge Eigentümerin geworden. Zeitlich später seien Leasingverträge abgeschlossen worden, welche jeweils die Finanzierung zum Inhalt gehabt hätten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die Eigentumsverhältnisse gekannt habe. Ausgerechnet bei den Lastwagen Nr. 3240 und 3235 soll er nicht gewusst haben, wer deren Eigentümer war.
5.4.2 Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (vgl. Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.2 und E. 4.4.2). Die Frage nach den diesbezüglichen Vorstellungen des Täters betrifft Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c S. 252; je mit Hinweisen), welche vor Bundesgericht nur gerügt werden können, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; supra E. 2.2).
5.4.3 Die Vorinstanz zeigt willkürfrei auf, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die A.________ AG nicht Eigentümerin der Leasingfahrzeuge Nr. 3283 und 3243 war. Gründe, weshalb er entgegen dem Eigentumsvorbehalt in den Leasingverträgen von einem Eigentumsübergang auf die A.________ AG hätte ausgehen können, sind nicht ersichtlich und werden von diesem auch nicht geltend gemacht. Aktenwidrig ist seine Behauptung, auch bezüglich dieser beiden Fahrzeuge sei vorgängig ein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Wie bereits erwähnt ist zweifelhaft, ob die A.________ AG tatsächlich Eigentümerin der Fahrzeuge Nr. 3240 und 3235 war (supra E. 5.3.3). Soweit die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, das Eigentum an diesen Fahrzeugen sei auf die A.________ AG übergegangen, durfte sie ohne Willkür für erwiesen annehmen, er sei sich dessen nicht bewusst gewesen und irrtümlich davon ausgegangen, die Leasinggeberin sei auch Eigentümerin der Fahrzeuge Nr. 3240 und 3235 geblieben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Umstände ihm zum damaligen Zeitpunkt entgegen der von der Leasinggeberin vertretenen Auffassung und ungeachtet der Eigentumsvorbehalte in den Leasingverträgen zur sicheren Annahme verhalfen, die A.________ AG sei Eigentümerin der Fahrzeuge.
5.5
5.5.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er habe nie die Absicht gehabt, die Lastwagen zu verkaufen. Er habe dem M.________ Center lediglich den Auftrag gegeben, eine Preisschätzung vorzunehmen. Auch wenn bisweilen das Wort "Verkauf" aufgetaucht sei, sei doch allen klar gewesen, dass damit nicht ein wirklicher Verkauf gemeint gewesen sei. Das vom M.________ Center vorformulierte und von der A.________ AG teilweise ausgefüllte und unterschriebene "Verkaufmandat" stelle auch keine Offerte der A.________ AG zum Abschluss eines Kommissionsvertrags nach Art. 425 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR dar, da die Formulare jeweils unvollständig ausgefüllt worden seien. Die Verkaufobjekte seien ungenügend definiert gewesen. Auch sei kein Verkaufspreis vereinbart worden. Ein gültiger Kommissionsvertrag sei daher nicht zustande gekommen. Ihm könne folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er die Lastwagen habe verkaufen wollen.
5.5.2 Die Verwendung nach Kündigung oder Ablauf des Leasingvertrags stellt nicht zwingend eine Veruntreuung dar. Die Weiterbenutzung kann aber tatbestandsmässig sein, wenn zusätzlich zur Nicht-Rückgabe weitere Faktoren hinzutreten, die den Schluss zulassen, der Leasingnehmer habe eine dauernde Enteignung des Leasinggebers gewollt oder zumindest im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB) für möglich gehalten und in Kauf genommen. Ein Wille zur dauernden Enteignung kann sich etwa daraus ergeben, dass der Leasingnehmer sich weigert, das Fahrzeug dem Leasinggeber nach Vertragsablauf zurückzugeben und dessen Eigentumsrechte bestreitet, oder das Eigentum des Berechtigten gegenüber einem Dritten zumindest konkludent leugnet (Urteil 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.5.3 Der Beschwerdeführer gab die vier Fahrzeug nach der durch die Leasinggeberin mangels Bezahlung der Leasingraten erfolgten vorzeitigen Kündigung nicht innert der angesetzten Frist vom 18. März 2002 zurück. Vielmehr wandte er sich im Juni 2002 an das M.________ Center, welches die Fahrzeuge zum Verkauf anbot. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz klarerweise von einem Aneignungswillen des Beschwerdeführers ausgehen. Zumindest eines der Fahrzeuge wurde zu einem späteren Zeitpunkt im Übrigen auch tatsächlich verkauft. Unerheblich ist, ob zwischen der A.________ AG und dem M.________ Center ein gültiger Kommissionsvertrag zustande kam, da ein Wille zum Verkauf der Fahrzeuge auch in einer Offerte zum Abschluss eines Kommissionsvertrags bzw. im Antrag einer solchen Offerte zum Ausdruck kommen kann. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.

6.
In den Sachverhaltskomplexen gemäss Fasz. 16-21 macht der Beschwerdeführer Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR geltend.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die A.________ AG war Halterin mehrerer schwerverkehrsabgabepflichtiger Fahrzeuge, für welche sie in den Jahren 2001 und 2002 die ausstehenden Schwerverkehrsabgaben (LSVA) nicht beglich. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) liess die A.________ AG mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2002 für die LSVA des Jahres 2001 im Betrag von Fr. 434'291.90 betreiben. Am 25./26. Juni 2002 sowie 2. und 30. Juli 2002 liess der Beschwerdeführer die Halterschaft an zehn Fahrzeugen von der A.________ AG auf die O.________ SA mit Sitz in Lugano übertragen, welche die ihr in Rechnung gestellte LSVA ebenfalls nicht bezahlte. Die O.________ SA war eine reine Domizilgesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Betriebstätigkeit. Ihr Zweck bestand einzig darin, als Fahrzeughalterin für den ehemaligen Fuhrpark der A.________ AG aufzutreten. Die Fahrzeuge wurden auch nie an den Sitz der O.________ SA verbracht, sondern blieben am Sitz der A.________ AG in B.________ und waren dort weiter im Einsatz. Der Beschwerdeführer nahm den beschriebenen Halterwechsel kurz vor dem von der OZD angedrohten Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern vor in der Absicht, die Lastwagen trotz des drohenden Ausweis- und Schilderentzugs weiter benutzen zu können.
6.1.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die OZD in der Zeit vom 25. Juni 2002 bis Frühjahr 2003 arglistig über die Erfüllungsfähigkeit und den Erfüllungswillen der neuen Fahrzeughalterin O.________ SA getäuscht. Er habe diese wirtschaftlich beherrscht und tatsächlich geleitet, sei aber nach aussen (Handelsregister) nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer habe der OZD vorgespiegelt, die neue Fahrzeughalterin werde ab Halterwechsel die LSVA entrichten, obschon von Anfang an geplant gewesen sei, dass auch die O.________ SA die geschuldete LSVA nicht begleichen werde. Dass diese weder erfüllungsfähig noch erfüllungswillig war, sei für die OZD nicht erkennbar gewesen. Der OZD könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, denn selbst bei Einsichtnahme in das Handelsregister hätte sie die Beteiligung des Beschwerdeführers an der neuen Fahrzeughalterin nicht erkennen können. Sie habe mithin auch keinen Anlass gehabt, besondere Abklärungen über deren Zahlungs- bzw. Erfüllungsfähigkeit zu tätigen oder zu prüfen, ob die Fahrzeuge nach dem Halterwechsel auch tatsächlich
auf dem Gelände der O.________ SA in Lugano und nicht mehr bei der A.________ AG standen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die OZD habe jederzeit gewusst, wo sich die Fahrzeuge befunden hätten, finde in den Akten keine Stütze. Der eingereichten Korrespondenz sei zu entnehmen, dass die Schreiben der O.________ SA an die OZD tatsächlich den Absender Lugano trugen. Für eine kritische Überprüfung des Poststempels, wie auch des nicht besonders seltenen Namens "P.________" der für das Sekretariat unterzeichnenden Person, habe für die OZD in der ersten Zeit nach dem Halterwechsel kein Anlass bestanden. Abklärungen und ein Besuch der OZD zusammen mit der Kantonspolizei Luzern auf dem Areal der Kiesgrube der D.________ AG in B.________ seien erst ab Frühling 2003 erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten bewirkt, dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag (total Fr. 199'365.55) die geschuldete LSVA vorenthalten worden sei. In subjektiver Hinsicht habe er mit Vorsatz gehandelt. Er habe gewusst und gewollt, dass die O.________ SA die LSVA nicht bezahlen werde. Er habe in der Absicht gehandelt, die A.________ AG unrechtmässig zu bereichern, da er die Fahrzeuge trotz des drohenden Ausweis- und Schilderentzugs und trotz der ausstehenden Abgabebeträge weiterhin für die A.________ AG habe verwenden wollen, ohne die ausstehenden und die zukünftigen Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen. Er habe sich daher des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR schuldig gemacht.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine Täuschung vor. Weder in der Gründung der Domizilgesellschaft noch in der Übertragung der Haltereigenschaft auf diese Gesellschaft, in der Nichtbezahlung der Abgabe oder der Tatsache, dass er als Mehrheitsaktionär der Domizilgesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung trat, könne eine Lüge erblickt werden. Diese Umstände seien nicht geeignet, eine "Erfüllungswilligkeit" oder Erfüllungsfähigkeit zu bestätigen oder zu behaupten. Entgegen den willkürlichen Erwägungen der Vorinstanz habe die OZD gewusst, dass es sich bei der O.________ SA um eine Domizilgesellschaft handelte, wo sich die Fahrzeuge befanden und wer sich hinter dem Namen "P.________" verbarg. Dies ergebe sich aus der Strafanzeige vom 12. Februar 2004 und dem von der OZD am 25. November 2002 bezüglich eines Fahrzeugs der O.________ SA zu Handen von P.________ an die Adresse der D.________ AG gesandten Telefaxes. Die OZD habe gewusst, welche Gesellschaft von wem wirtschaftlich beherrscht wurde, wer die Korrespondenz führte und dass dies von der Adresse in B.________ aus geschah. Er sei von der OZD nie gefragt worden, wo sich die Fahrzeuge befinden und habe sich dieser gegenüber auch nie dazu
geäussert.
6.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die OZD habe mit Forderungseingabe vom 16. Oktober 2002 im Konkurs der A.________ AG ausstehende LSVA-Abgaben in der Höhe von Fr. 758'586.30 geltend gemacht. Selbst wenn sie angeblich anfangs nicht gewusst haben sollte, dass es sich bei der O.________ SA um eine Domizilgesellschaft handelte, welche von ihm beherrscht wurde, so wäre es angesichts der ausstehenden Zahlung von Fr. 758'586.30 nicht zu viel verlangt gewesen, kurz zu überprüfen, wohin die Haltereigenschaft der Fahrzeuge ging, dies umso mehr, als die OZD gewusst habe, dass die Fahrzeuge immer in B.________ stationiert waren. Ein Blick ins Handelsregister hätte genügt, um sich zu vergewissern, dass die O.________ SA an einer c/o-Adresse Sitz hatte, und es sich somit um eine Domizilgesellschaft handeln musste, womit die OZD informiert und gewarnt gewesen wäre. Die OZD hätte sich vor dem Schaden schützen können, wenn sie die aus den Akten ersichtlichen Signale (Domizilgesellschaft, Unterzeichnerin der Korrespondenz immer P.________, Versand des Telefaxes nach B.________ an P._______, D.________ AG, etc.) beachtet hätte.
6.3
6.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, der Beschwerdeführer lege dar, diese sei willkürlich (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; supra E. 2.2). Die Verletzung von Bundesrecht prüft es hingegen von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
6.3.2 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 für die Benützung der öffentlichen Strassen auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben.
und 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, SVAG; SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG). Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG).
Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG). Sie wird im Selbstdeklarationsverfahren erhoben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der abgabepflichtigen Person sind insbesondere in Art. 11
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG i.V.m. Art. 15 ff
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
. SVAV geregelt.
6.3.3 Der Gefährdung oder Hinterziehung der LSVA im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG macht sich schuldig, wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht. Vorbehalten bleiben die Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
-16
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 16 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
1    Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.13
2    Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.
VStrR (Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
in fine SVAG). Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG stellt wie auch die Strafbestimmungen in anderen Steuer- bzw. Abgabeerlassen sowohl die Abgabegefährdung als auch die Abgabehinterziehung bei der Veranlagung und die Abgabeverkürzung beim Bezug unter Strafe. Der Gefährdungstatbestand von Art. 20
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG sanktioniert die Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung der LSVA (vgl. BGE 132 IV 40 E. 2.2.1 und 2.2.2). Von einer Abgabehinterziehung im Veranlagungsverfahren spricht man, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung zu einer unrichtigen Veranlagung und einer Verkürzung der Abgabeforderung des Staates kommt. Eine Bezugsverkürzung liegt gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG vor, wenn ein unrechtmässiger Erlass der geschuldeten Abgaben
oder eine Rückerstattung bereits geleisteter Abgaben erwirkt wird (vgl. dazu auch BBl 1996 V 521, S. 549). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 20 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG).
6.3.4 Einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR orientiert sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich am Betrugstatbestand von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb). Anders als der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG muss ein Abgabebetrug nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Unter Umständen kann auch blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b mit Hinweisen). Als erheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR gelten vorenthaltene Beträge ab Fr.
15'000.-- (vgl. EDGAR H. PALTZER, Der Abgabe- und Steuerbetrug im schweizerischen Bundessteuerrecht im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen in der BRD und den USA, Diss. Zürich 1989, S. 51; PETER J. MICHAEL, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Bern 1992, S. 135; MEIER-SCHATZ/NOBEL/WALDBURGER, Die Auswirkungen eines EU-Beitritts auf den Finanzplatz Schweiz, Zürich 2001, N. 695 S. 249).
6.4
6.4.1 Von der Steuergefährdung oder -hinterziehung zu unterscheiden ist die blosse Nichtbezahlung von ordnungsgemäss deklarierten und veranlagten Steuern bzw. Abgaben. Der Bezug der LSVA richtet sich bei Ausbleiben der Zahlung nach dem Schuldbetreibungsrecht. Die rechtskräftige Verfügung der Abgabeforderung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne der Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG gleichgestellt (Art. 14 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG). Nicht der Steuer- oder Abgabehinterziehung strafbar macht sich grundsätzlich, wer die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte Steuer bzw. Abgabe nicht (fristgerecht) bezahlt und vom Staat im Umfang der ausstehenden Steuerforderung betrieben werden muss.
6.4.2 Eine arglistige Täuschung über den Leistungswillen kann nach der zum Betrugstatbestand von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ergangenen Rechtsprechung insbesondere bei zweiseitigen Verträgen gegeben sein, wenn vom Vertragspartner eine Leistung erlangt wird und der Täter dabei verschweigt, dass er selber zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bereit ist, wodurch der Vertragspartner geschädigt wird (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Steuern sind von Gesetzes wegen geschuldet und nicht unmittelbar von einer Gegenleistung des Staates abhängig. Dies gilt auch für die LSVA, die als sog. Kausalabgabe konzipiert ist (vgl. Art. 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV; BBl 1996 V 521, S. 545 und 547). Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht geltend, dass nicht von einer rechtserheblichen Täuschung der OZD in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O.________ SA ausgegangen werden kann. Weder war die O.________ SA gesetzlich verpflichtet, Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, noch wurde sie gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen von der OZD (beispielsweise im Zusammenhang mit einer allfälligen Sicherstellung der noch nicht rechtskräftig veranlagten Abgaben) dazu aufgefordert.
6.4.3 Im Bereich der LSVA ist eine Vorleistungspflicht des Abgabepflichtigen denkbar (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 29 Bezug der Abgabe
1    Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.
2    Das BAZG bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.75
2bis    Das BAZG kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
a  in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
b  nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
c  die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.76
2ter    Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.77
2quater    Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.78
3    Das BAZG kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Es kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.
und Art. 30 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 30 Allgemeines
1    Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2    Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.
3    Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.
SVAV). Nach der vom Bundesrat in der Botschaft zum SVAG vertretenen Auffassung macht sich der Abgabehinterziehung nach Art. 20
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG schuldig, wer mit einer nicht mehr gültigen Kreditkarte oder ähnlicher Einrichtung (Zahlungsmittel) eine zahlungspflichtige Strasse befährt, sofern die Abgabe mittels moderner Technik im voraus bezahlt werden muss (BBl 1996 V 521, S. 549). Eine solche Konstellation ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
6.4.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der von der OZD angedrohte Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zum damaligen Zeitpunkt gar nicht zulässig gewesen wäre.
Der Staat kann zur Sicherstellung des Bezugs auf die im Gesetz vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten oder anderweitigen administrativen Rechtsnachteile zurückgreifen. Gemäss Art. 14
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
a  die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
b  Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
c  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
SVAG sieht zudem vor, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (lit. a) oder Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (lit. b). Vor dem 1. April 2008 war der Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises ausschliesslich auf Verordnungsstufe (Art. 50 aSVAV) geregelt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mangels der erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage nicht zulässig (Urteil 2A.705/2006 vom 24. April 2007 E. 3 und 4, publ. in ASA 76 S. 700).
Durch die Verankerung der Möglichkeit zum Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises in Art. 14a
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14a Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
a  die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
b  Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist;
c  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.
SVAG wurde auf diesem Gebiet eine Lücke geschlossen im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des SchKG führte bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, BBl 2006 9539, S. 9543).
6.4.5 Nicht strafbar im Sinne von Art. 20
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 20 Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe
1    Wer die Abgabe vorsätzlich hinterzieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstattung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Mindestbusse beträgt 100 Franken.
2    Kann der gefährdete oder hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
3    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4    Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.18
5    Nicht bestraft wird, wer den Anhänger am ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät des Zugfahrzeugs fahrlässig nicht deklariert.19
SVAG macht sich nach dem Gesagten, wer als Fahrzeughalter lediglich die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte LSVA nicht begleicht. Entsprechend entfällt in solchen Fällen mangels einer Steuerhinterziehung auch der Tatbestand des Abgabebetrugs von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit sie einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR mit der Begründung für erfüllt annimmt, der Beschwerdeführer (als faktisches Organ) habe die OZD über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O.________ SA getäuscht.
6.5
6.5.1 Eine arglistige Täuschung der OZD durch den Beschwerdeführer muss vorliegend unter Umständen hingegen in Bezug auf die Haltereigenschaft bejaht werden. Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG wird in Art. 78 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 78 Halter - 1 Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
1    Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
1bis    Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.287
2    Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) näher umschrieben. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Halter im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist nach konstanter Rechtsprechung nicht notwendigerweise der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 2.3).
6.5.2 Gemäss der insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz waren die hier zur Diskussion stehenden Fahrzeuge auch nach der formellen Übertragung der Haltereigenschaft auf die O.________ SA weiterhin ausschliesslich im Einsatz der A.________ AG bzw. der D.________ AG in B.________. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer die OZD nicht wissentlich und willentlich über die Person des Abgabepflichtigen täuschte, indem er wahrheitswidrig die O.________ SA als Halterin der Fahrzeuge im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG ausgab, was zur Folge hatte, dass der tatsächlichen Fahrzeughalterin die geschuldete LSVA zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt und damit hinterzogen wurde.
6.5.3 Wohl ist die Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften (in der Schweiz) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für sich gesehen noch nicht arglistig (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Besondere Machenschaften und damit ein arglistiges Verhalten müssen hingegen bejaht werden, wenn die Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist. Dies muss bejaht werden, wenn zusätzlich zur Einschaltung der Domizilgesellschaft weitere täuschende Elemente hinzutreten, die nur schwer durchschaut werden können (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 5). Davon scheint die Vorinstanz an sich zutreffend auszugehen, da der Beschwerdeführer als faktisches Organ der Domizilgesellschaft nicht in Erscheinung trat, sondern eine ihm nahestehende Person (ohne jegliche Entscheidungsbefugnis) im Handelsregister als Organ vorschob, und auf der Korrespondenz der O.________ SA an die OZD wahrheitswidrig der Absender Lugano angegeben wurde. Damit verschleierte er bewusst seine Verbindung zur O.________ SA und den Umstand, dass es sich bei
dieser um eine Gesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit handelte, um eine kritische Überprüfung der Haltereigenschaft durch die OZD zu verhindern.
6.5.4 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die Feststellung der Vorinstanz, die OZD habe von den wahren Verhältnissen keine Kenntnis gehabt, nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die OZD trotz seiner Vorkehren bereits von Beginn weg gewusst haben soll bzw. muss, dass die O.________ SA von ihm beherrscht wurde und die Fahrzeuge weiterhin auf dem Areal der D.________ AG in B.________ stationiert waren und die vorinstanzliche Würdigung daher geradezu unhaltbar sein soll. Selbst wenn die OZD, wie in der Beschwerde behauptet, angesichts der für beide Gesellschaften unterzeichnenden Sekretärin "P.________" und des am 25. November 2002 an die D.________ AG gefaxten Schreibens Kenntnis davon gehabt hätte, dass hinter diesen möglicherweise die gleiche Person stand, liesse sich daraus nicht zwingend der Schluss ableiten, sie habe auch gewusst, dass es sich bei der O.________ SA nur um eine zwecks Vortäuschung eines Halterwechsels gegründete bzw. erworbene Domizilgesellschaft handelte.
6.5.5 Die Angelegenheit ist in diesem Sinne zur erneuten Prüfung und Entscheidung - unter Berücksichtigung des Anklageprinzips - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 2010 mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_79/2011
Date : 05. August 2011
Published : 17. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfacher betrügerischer Konkurs, mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Anlagebetrug etc.


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106  107
BV: 9  29  32  85
DBG: 186
EMRK: 6
OR: 115  425
SVAG: 2  3  5  6  11  14  14a  20
SVAV: 15  29  30  48
SchKG: 80
StGB: 12  22  29  138  146  163  167  251  253
VStrR: 6  14  16
VZV: 78
ZGB: 715
BGE-register
103-IV-227 • 107-IV-175 • 111-IV-51 • 115-IB-68 • 118-II-150 • 118-IV-359 • 124-IV-86 • 125-II-250 • 125-IV-242 • 127-I-38 • 129-III-102 • 129-IV-238 • 129-IV-68 • 131-I-153 • 131-III-384 • 132-IV-40 • 133-II-396 • 133-IV-1 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-III-52 • 134-IV-36 • 135-IV-152 • 136-I-49 • 93-IV-16 • 95-II-419
Weitere Urteile ab 2000
1A.244/2002 • 1P.641/2000 • 2A.705/2006 • 2C_641/2007 • 6B_176/2009 • 6B_30/2010 • 6B_422/2007 • 6B_586/2010 • 6B_79/2011 • 6B_827/2010 • 6S.18/2003
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A-931/2008
BBl
1996/V/521 • 2006/9539
Magazine ASA
ASA 76,700
Pra
90 Nr. 110