Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 107/2023
Urteil vom 5. Juli 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Sandgrubenstrasse 44, 4058 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Firma A.________ AG,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückforderung, Erlass),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2023 (AL.2022.19).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. April 2020 sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (AWA), der Firma A.________ AG, ab 17. März 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu. Deren Geschäftsführerin und Alleinaktionärin mit Einzelzeichnungsberechtigung war B.________. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) von der Firma A.________ AG die von März bis August 2020 ausgerichtete KAE von Fr. 16'840.- zurück, da B.________ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung ab Juni 2020 und zwei Mitarbeiterinnen wegen Erreichens des AHV-Rentenalters nicht anspruchsberechtigt gewesen seien. Am 9. März 2021 ersuchte die Firma A.________ AG um Erlass der Rückzahlung, was das AWA mit Verfügung vom 22. April 2021 abwies. Hieran hielt es mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 fest.
B.
Die hiergegen von der Firma A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Durchführung einer Verhandlung vom 18. Januar 2023 teilweise gut. Es bejahte den guten Glauben in Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung der B.________, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das AWA zurück, damit es die weitere Erlassvoraussetzung der wirtschaftlich grossen Härte prüfe und anschliessend neu verfüge (Urteil vom 18. Januar 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das AWA die Aufhebung des kantonalen Urteils. Der gute Glaube der Firma A.________ AG sei beim Bezug der zu Unrecht ausbezahlten KAE in Höhe von Fr. 16'840.- nicht gegeben gewesen.
Die Firma A.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei die Sache zur Prüfung der Noven und zur Erstellung einer nach betroffenen Personen und Zeitperioden differenzierten Abrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Angefochten ist die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Prüfung der Erlassvoraussetzung der wirtschaftlich grossen Härte.
Entscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
Zu wiederholen ist, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil 8C 213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3).
3.2. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C 353/2018 E. 5; Urteil 8C 711/2019 vom 2. April 2020 E. 3.1). Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
4.
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens der B.________ betreffend die ihr gewährte KAE bejahte.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, B.________ sei antragsgemäss in der Abrechnungsperiode von März 2020 bis Juni 2020 KAE ausgerichtet worden. Gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) hätten - abweichend von Art. 31 Abs. 3 lit. c

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; |
b | der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); |
c | das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; |
d | der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. |
1bis | Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145 |
2 | Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: |
a | für Heimarbeitnehmer; |
b | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146 |
3 | Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: |
a | Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; |
b | der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; |
c | Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. |
Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, nicht mehr anspruchsberechtigt seien. Weiter weise dieses Formular unter der Marginale "Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen und ihre Ehegatten (Anspruch auf Abrechnungsperioden von März bis Mai 2020 beschränkt) " auf diesen bis Juni 2020 begrenzten Leistungsanspruch hin. Dagegen enthielten die Antragsformulare der Vormonate (vgl. dasjenige vom 30. April 2020, Stand 10. April 2020) noch keinen Hinweis auf die zeitliche Beschränkung der Anspruchsberechtigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, da die Änderung erst am 1. Juni 2020 in Kraft getreten sei. Beim von B.________ am 30. Juni 2020 für die Abrechnungsperiode Juni 2020 verwendeten KAE-Antragsformular habe es sich nicht um die aktuelle Fassung vom 29. Mai 2020, sondern um diejenige vom 10. April 2020 gehandelt. Somit sei davon auszugehen, dass sie beim Ausfüllen desselben keine Kenntnis von den Hinweisen auf die neu weggefallene Anspruchsberechtigung genommen habe. An der Gerichtsverhandlung habe sich nicht klären lassen, ob sie eine Kopie des
alten Antragsformulars verwendet oder die Kasse ihr fälschlicherweise ein solches herausgegeben habe. Angesichts dieses Umstands könne es trotz Berücksichtigung des im Formular statuierten expliziten Hinweises auf den fehlenden Anspruch der mit der Geschäftsführung betrauten Personen nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, dass B.________ sich im Antrag für Juni 2020 weiterhin als anspruchsberechtigt angesehen habe. Aufgrund der für die betroffenen Unternehmen ohnehin schon unübersichtlichen und schwierigen pandemischen Situation (ständige Verordnungsänderungen mit wechselnden Anspruchsberechtigungen, unterschiedlich und nicht "echtzeitlich" angepasste Formulare) könne B.________ nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Widerspruch zwischen den fehlenden Hinweisen im verwendeten und unterzeichneten Antragsformular und der aktuell massgebenden Verordnung erkennen können und sich daher vor der Antragstellung bei der Behörde erkundigen müssen. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich auf das ihr bereits aus den vergangenen drei Vormonaten bekannte Antragsformular (mit angehängtem Merkblatt) verlassen habe und den Hinweisen gefolgt sei. Bei dieser speziellen Ausgangslage sei der bestehende Rechtsmangel für B.________ selbst bei
zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar gewesen, so dass ihr keine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne. Es liege bloss leichte Fahrlässigkeit und somit Gutgläubigkeit vor.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, wie aus dem Mail-Verkehr zwischen der ÖAK und der Firma A.________ AG vom 22. Juli und 3. August 2020 hervorgehe, habe sich B.________ auf Bitten der Ersteren aus den Antragsformularen für die Monate Juli und August 2020 herausgestrichen. Sie habe dies als sehr ungerecht empfunden, da sie eine Angestellte wie alle anderen im Betrieb sei. Daraus lasse sich ableiten, dass B.________ schon im Juli 2020 über ihre fehlende Anspruchsberechtigung Bescheid gewusst habe. Die Auszahlung des Vorschusses für den Monat Juni 2020 sei erst am 28. Juli 2020 erfolgt. Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs habe B.________ somit gar nicht mehr gutgläubig sein können. Auf den Belegen der Vorschusszahlungen sei sodann angemerkt, dass mit der späteren definitiven Abrechnung Abweichungen zurückgefordert werden könnten.
5.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die vorinstanzlichen Ausführungen gäben keinen Anlass, neu einen E-Mail-Verkehr vorzubringen (Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.3. Die E-Mails vom 22. Juli und 3. August 2020 werden erstmals vor Bundesgericht aufgelegt. Da diese Akten vor dem angefochtenen Urteil vom 18. Januar 2023 datieren, handelt es sich um unechte Noven, deren Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ÖAK habe Ende Mai 2020 allen von der KAE betroffenen Betrieben im Kanton Basel-Stadt Merkblätter zugestellt. Hierin seien sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass per Ende Mai 2020 der ausserordentliche KAE-Anspruch für arbeitgeberähnliche Personen entfalle. B.________ habe sich bei der ÖAK nie betreffend neue Antragsformulare erkundigt. Sie habe die Antragsformulare mit Stand 10. April 2020 durchgehend während des ganzen Abrechnungszeitraums März bis August 2020 verwendet. Es sei davon auszugehen, dass sie jeweils Kopien derselben gebraucht habe. Auf der Rückseite der Verfügung der ÖAK vom 22. April 2020 sei auf die KAE-Formulare und Broschüren verwiesen worden, die auf der Homepage arbeit.swiss.ch zu finden seien. Die blosse Behauptung, die ÖAK habe der Beschwerdegegnerin womöglich ein altes Formular ausgehändigt, reiche nicht, um sich auf den Vertrauensschutz zu berufen. Bei den über 10'000 KAE-Anträgen im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie widerspräche es dem Gleichbehandlungsgebot, die Beschwerdegegnerin besser zu stellen als die anderen Betriebe, nur weil sie veraltete Formulare verwendet habe. Sie hätte zumindest das Merkblatt der ÖAK mit dem
nötigen Mindestmass an Aufmerksamkeit und der notwendigen Sorgfalt lesen müssen. Der gute Glaube hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf KAE infolge arbeitgeberähnlicher Stellung der B.________ sei somit offensichtlich nicht gegeben.
6.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Behauptung des Beschwerdeführers, ihre Geschäftsführerin B.________ sei über die seit 1. Juli (richtig Juni) 2020 in Kraft getretene Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung informiert worden, sei tatsachenwidrig und widerspreche den vorinstanzlichen Erwägungen. Der Kanton Basel-Stadt habe den Bund bei der Auszahlung der KAE unterstützen müssen. Diese Aufgabe sei dem Beschwerdeführer übertragen worden (§ 1 Abs. 2 lit. b und c Kantonsverfassung Basel-Stadt). Sein Hinweis auf die Fallzahlen lasse darauf schliessen, dass er hiermit stark beansprucht gewesen sei, die Gesuchsteller nur ungenügend informiert und die Gesuche vor der Auszahlung nur summarisch überprüft habe. Dies könne nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Ausrichtung der KAE mit Auszahlung und Rückforderung widerspreche deshalb dem Gebot von Treu und Glauben gemäss § 5 Abs. 3 Kantonsverfassung Basel-Stadt. Die Beschwerdegegnerin sei beim Leistungsbezug somit gutgläubig gewesen, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe.
7.
Art. 27 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
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1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
8.
Aus den Akten geht - wie die Vorinstanz richtig erkannte - hervor, dass B.________ am 30. Juni 2020 für die KAE-Abrechnungsperiode Juni 2020 noch das alte Antragsformular mit Stand 10. April 2020 verwendete. Gleiches tat sie bei den KAE-Anträgen vom 21. Juli sowie 2. und 31. August 2020. In diesem Antragsformular war im Gegensatz zu demjenigen mit Stand 29. Mai 2020 noch nicht vermerkt, dass ab Abrechnungsperiode Juni 2020 u.a. Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, nicht mehr anspruchsberechtigt seien. Laut der Vorinstanz liess sich an der Gerichtsverhandlung vom 18. Januar 2023 nicht klären, ob B.________ eine Kopie des alten Antragsformulars verwendet oder die Kasse ihr fälschlicherweise das alte Antragsformular herausgegeben habe (vgl. E. 4 hiervor).
9.
9.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Behauptung des Beschwerdeführers, die ÖAK habe ihr Ende Mai 2020 Merkblätter zugestellt, worin sie darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass per Ende Mai 2020 der ausserordentliche KAE-Anspruch für arbeitgeberähnliche Personen entfalle. Gegenteiliges ist aufgrund der Akten nicht belegt.
9.2. Auch wenn die Auszahlung des Vorschusses für den hier strittigen Monat Juni 2020 erst am 28. Juli 2020 erfolgte, muss sich B.________ nicht den Vorwurf gefallen lassen, das Mindestmass an Aufmerksamkeit versäumt zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sie sich unter Berücksichtigung der speziellen Ausgangslage während der Corona-Pandemie mit zahlreichen Verordnungsänderungen und unterschiedlichen Formularen lediglich eine leichte Fahrlässigkeit hat zu Schulden kommen lassen, wenn sie im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs am 28. Juli 2020 keine Kenntnis vom Wegfall ihrer Leistungsberechtigung als arbeitgeberähnliche Person per 1. Juni 2020 hatte.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass in der der Beschwerdegegnerin zugestellten Verfügung vom 22. April 2020 betreffend Bejahung des KAE-Anspruchs ab 17. März bis 16. September 2020 auf die Formulare und Broschüren des SECO verwiesen wurde und die entsprechenden Internetseiten, auf denen sie einsehbar sind, aufgeführt wurden (https://arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/ oder www.ar-beit.swiss). Der betreffende Verweis findet sich auf der Rückseite der Verfügung in der Rubrik "Wichtige Hinweise" angebracht, dies nach insgesamt neun ausformulierten konkreten Informationen zu einzelnen Aspekten der KAE. Allein damit lässt sich jedoch kein grobfahrlässiges Verhalten der B.________ begründen, wenn sie sich nicht selber im Internet die korrekte Information über ihr Anrecht auf KAE beschaffte. Daran ändert der Umstand nichts, dass gerade mit Blick auf die pandemiebedingt rasch wechselnde und entsprechend unübersichtliche Rechtslage - nebst vielem anderem gerade auch hinsichtlich des Anspruchs auf KAE für Personen in arbeitgeberähnliche Stellung - ein besonderes Informationsbedürfnis bestanden haben mochte.
Zusammenfassend ist es mithin nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den guten Glauben der B.________ betreffend die ihr gewährte KAE bejahte (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses vorinstanzliche Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar