Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 656/2017
Urteil vom 5. Juli 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sprach X.________ am 19. April 2017 im Verfahren der Berufung gegen einen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. April 2015 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, die Untersuchung sei einseitig zu seinen Lasten geführt worden. Es sei einseitig auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt worden, ohne diese zu hinterfragen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
Mit diesen allgemeinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, willkürlich seien und inwiefern die kantonalen Instanzen welche Beweismassnahmen zu Unrecht unterlassen hätten. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das rechtliche Gehör (Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6B 1270/2015 vom 14. Juni 2016 E. 3.2.2).
Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 1.1 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin 2 telefonisch ankündigte, er werde bei ihrem damaligen Arbeitgeber Terror machen und dafür sorgen, dass sie ihre Arbeitsstelle verliere. Entsprechend der telefonischen Ankündigung sei er am 6. Dezember 2012 auf dem Parkplatz der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin 2 erschienen. Dort habe er der Beschwerdegegnerin 2 gedroht, er werde sie kaputt machen und ihre Existenz zerstören. Auch habe er ihrem vermeintlichen neuen Liebhaber ein Zeichen setzen wollen.
Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die sie als glaubhaft erachtet, ferner auf zwei Mails des Beschwerdeführers vom 6. und 15. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin 2 sowie auf die Überlegung, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Dass die Beschwerdegegnerin 2 erst rund einen Monat nach dem inkriminierten Vorfall Strafanzeige erstattete, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus der Maxime "in dubio pro reo" ergibt sich nicht, dass bei einer Konstellation von Aussage gegen Aussage auf die Darstellung der beschuldigten Person abzustellen sei. Dass die beiden Mails des Beschwerdeführers vier beziehungsweise sechs Wochen nach dem inkriminierten Vorfall verfasst wurden, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Aus den beiden Mails des Beschwerdeführers (Berufungsbeilagen 5 und 6; Akten des Obergerichts p. 199 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht akzeptieren
wollte, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn verlassen hat.
3.2. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 1.2 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 gegenüber den beiden Kindern der Beschwerdegegnerin 2 äusserte, er würde es richtig machen, wenn er rot sehe. Er würde in das Auto sitzen und mit vollem Tempo in die Beschwerdegegnerin 2 hineinfahren, damit es vorbei sei. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass diese Äusserung an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet würde.
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Einvernahme vom 8. Januar 2012 nicht, eine solche Äusserung getan zu haben; er gab aber an, er habe sie nur ironisch gemeint. Erst vor der ersten Instanz stellte er in Abrede, eine solche Äusserung getan zu haben. Er macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend, sollte er die Äusserung getan haben, handle es sich um einen geschmacksverirrten Scherz, der straflos bleibe. Dies spreche jedenfalls gegen den Vorsatz. Zudem handle es sich um eine Wiedergabe durch eine Drittperson. Es sei notorisch, dass Wiedergaben immer verzerrt würden. Ausserdem könne bei einer Wiedergabe ein ironischer Unterton nicht zum Ausdruck gebracht werden. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht bedroht.
Die Einwände sind unbegründet. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach Lage der Dinge die Äusserung als Drohung ernst nehmen musste und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm.
4.
4.1. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 3.1 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 25. Dezember 2011 und dem 3. Januar 2012 in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eindrang, wo er zwei blaue Cola-Gläser entwendete, welche er später der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 aushändigte. Die Vorinstanz stützt diese Feststellung auf die Aussagen der Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Den doch recht ungewöhnlichen Vorfall betreffend die Behändigung von zwei Cola-Gläsern aus der Wohnung könne sie nicht frei erfunden haben. Die Vorinstanz lässt offen, wie der Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangte, die nur mit einem KABA-Schlüssel geöffnet werden kann. Sie räumt ein, dass solche Schlüssel nicht ohne Weiteres nachgemacht werden können. Sie weist auf einen Vorfall vom 30. April 2012 hin, als es dem Beschwerdeführer gelang, sich Zutritt zur abgeschlossenen Garagenbox der Beschwerdegegnerin 2 zu verschaffen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieselbe Weise - wie auch immer im Einzelnen - in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangt sein.
Die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eine Veränderung festgestellt habe. Als sie dies verneint habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und habe dort zwei blaue Cola-Gläser an sich genommen. Er habe ihr diese Gläser ausgehändigt. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 zwei Cola-Gläser ausgehändigt zu haben. Er bestritt aber, in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen zu sein.
Die Vorinstanz durfte die Aussagen der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 ohne Willkür als glaubhaft werten und gestützt darauf die Feststellung treffen, der Beschwerdeführer sei in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen. Es kann ohne Willkür ausgeschlossen werden, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall betreffend die Behändigung von zwei Cola-Gläsern aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 erfunden haben könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, dass offen bleiben musste, wie der Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangt war.
4.2. Aufgrund mehrerer Sachbeschädigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 29. März 2012 durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau eine Überwachungskamera in der Garagenbox der Beschwerdegegnerin 2 installiert. Am 19. Juli 2012 wurde die Kamera wieder entfernt, nachdem keine Sachbeschädigungen mehr erfolgt waren. Anlässlich des Ausbaus der Kamera äusserte die Beschwerdegegnerin 2 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Garage möglicherweise ausgekundschaftet und dabei die Kamera bemerkt haben könnte. Aufgrund dieser Aussage wurden die Aufzeichnungen vom Einbau bis zum Ausbau der Kamera durch den kriminaltechnischen Dienst grob gesichtet. Dabei konnte eine Aufzeichnung vom 30. April 2012, 04.39 Uhr, festgestellt werden (siehe Polizeirapport vom 12. Februar 2013, kant. Akten p. 584 ff.).
Die Vorinstanz erachtete es in Anklageziffer 3.4 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eindrang. Sie stützt diese Feststellung auf Aufnahmen der in der Garage der Beschwerdegegnerin 2 installierten Überwachungskamera.
Sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch der erstinstanzliche Richter erkannten auf der Videoaufnahme den Beschwerdeführer. Die Zeugin B.________, eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers, sagte nach langem Studieren aus, dass die auf der Videoaufnahme erkennbare Person dem Beschwerdeführer ähnlich sei.
Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz ohne Willkür den Schluss ziehen, dass es sich bei der auf der Videoaufnahme erkennbaren Person um den Beschwerdeführer handelt und dieser somit am 30. April 2012 in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen war. Die These des Beschwerdeführers, es handle sich bei der auf der Videoaufnahme erkennbaren Person um einen von der Beschwerdegegnerin 2 engagierten Doppelgänger, durfte die Vorinstanz ohne Willkür als ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise liegende Schutzbehauptung qualifizieren. Daher durfte ohne Rechtsverletzung auf die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die auf der Videoaufnahme erkennbare Person mit dem Beschwerdeführer identisch sei, verzichtet werden. Dass die Videoaufzeichnungen auf Antrag der Beschwerdegegnerin 2 gesichtet wurden, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht für dessen These. Hätte es sich bei der auf der Videoaufnahme vom 30. April 2012 erkennbaren Person um einen von der Beschwerdegegnerin 2 engagierten Doppelgänger des Beschwerdeführers gehandelt, dann hätte die Beschwerdegegnerin 2 zweifellos unmittelbar nach dem 30. April 2012 und nicht erst am 19. Juli 2012 bei Gelegenheit der Entfernung der Kamera die Sichtung der
Aufzeichnungen beantragt.
5.
Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 10.3 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012, indem er in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eindrang, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 27. Januar 2012 missachtete, wonach es ihm untersagt war, sich der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 auf weniger als 100 Meter zu nähern. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Behauptung, er habe sich nicht in der Garage der Beschwerdegegnerin 2 aufgehalten. Diese Behauptung ist indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen (siehe E. 4.2 hievor) durch die Videoaufnahme widerlegt.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 hat er keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf